www.wikidata.de-de.nina.az
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist ein Rechtfertigungsgrund des deutschen Strafrechts Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 3 Fallgruppen 4 Ausserungen von Rechtsanwalten in Ausubung eines Mandats 5 Common Law 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAnwendungsbereich BearbeitenGesetzlich in 193 StGB geregelt betrifft sie den Tatbestand der Beleidigung 185 StGB und der ublen Nachrede 186 StGB und reglementiert dass eine strafbare Beleidigung dann nicht vorliegt wenn der Tater in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat Nach herrschender Auffassung gilt der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen fur alle Beleidigungstatbestande einschliesslich der tatlichen Beleidigung hingegen ist er auf andere Straftaten gegen Individualrechtsguter nicht anwendbar und insbesondere nicht Ausdruck einer allgemeinen Abwagungsklausel Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BearbeitenIm Rahmen der privaten oder politischen Meinungsbildung tragt 193 StGB nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts den besonderen Anforderungen der Meinungsfreiheit Rechnung Diese Auffassung geht auf die vom Bundesverfassungsgericht begrundete Wechselwirkungstheorie zuruck Die Wahrnehmung berechtigter Interessen stellt hierbei die einfachrechtliche Umsetzung des Grundrechts des Art 5 Grundgesetz Meinungsfreiheit dar 1 2 Fallgruppen BearbeitenDas Gesetz nennt als Fallgestaltungen solcher berechtigter Interessen tadelnde Urteile uber wissenschaftliche kunstlerische oder gewerbliche Leistungen Ausserungen welche zur Ausfuhrung der Verteidigung von Rechten oder sonst zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden Vorhaltungen und Rugen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten sowie als Auffangtatbestand die ahnlichen Falle In all diesen Konstellationen soll eine Strafbarkeit wegen Beleidigung auch dann wenn die Ausserung selbst den Tatbestand des Ausdrucks der Miss oder Nichtachtung erfullt nur gegeben sein wenn sie sich aus der Form der Ausserung oder den Umstanden aus denen sie hervorgeht ergibt Ausserungen von Rechtsanwalten in Ausubung eines Mandats BearbeitenEin weiteres Gebiet in dem 193 StGB Anwendung findet sind Ausserungen von Rechtsanwalten im Rahmen der Ausubung eines Mandats Auch diese sind soweit es die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert als Wahrnehmung berechtigter Interessen auch dann weitgehend straffrei wenn sie eine Ehrverletzung darstellen Im Kampf um das Recht mussen durchaus starke eindringliche Ausdrucke und sinnfallige Schlagworte hingenommen werden 3 Dies gilt auch fur den Fall dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache tatig wird An ihn durfen keine hoheren Anforderungen gestellt werden als an andere Rechtsanwalte im Rahmen der Wahrnehmung von Mandanteninteressen 4 Selbst eine uberzogene und ausfallige Kritik macht fur sich genommen eine Ausserung noch nicht zur Schmahkritik 5 Eine herabsetzende Ausserung nimmt erst dann den Charakter einer Schmahung an wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht Der Begriff ist eng auszulegen 6 Die Grenze zur Schmahkritik ist nicht uberschritten wenn aus der Ausserung nicht erkennbar ist dass die Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollstandig in den Hintergrund treten lasst Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmahkritik ist die Sach und Verfahrensbezogenheit der Ausserung zu berucksichtigen Ehrbeeintrachtigungen mussen gegenuber der Meinungsausserungsfreiheit in der Regel dann zurucktreten wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsausserung ist die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Aussernden nicht vollig aus der Luft gegriffen ist 7 Zudem ist ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten uberpointierte Kritik an seiner Arbeit beim Kampf um das Recht auszuhalten 8 Das Recht der freien Meinungsausserung ist insbesondere auch bei anwaltlicher Tatigkeit gewahrleistet Der EGMR verhandelte hierzu u a zwei Falle Im ersten unterstellte ein Rechtsanwalt in einem Beschwerdebrief einer Richterin grosse Vertrautheit mit dem Anwalt der Gegenseite und wurde wegen Verleumdung verurteilt Der zweite Fall beinhaltete eine gegen eine Richterin erstattete Strafanzeige wegen einer rassistisch motivierten Diskriminierung im Urteil Hier erfolgte wegen einer wissenschaftlich unbegrundeten Strafanzeige Verurteilung auf Schadensersatz Der EGMR sah in beiden Fallen einen Verstoss gegen Art 10 EMRK Nach deutschem Recht waren die gemachten Ausserungen wohl durch den Anwendungsbereich des 193 StGB gedeckt 9 Dasselbe gilt fur ein Schreiben an das Gericht ein Richter sei nicht unparteiisch und korrupt gewesen 10 Ebenso ist die Anzeige eines angeblich rechtswidrigen Verhaltens bei einer Behorde vom Anwendungsbereich des 193 StGB gedeckt 11 Ein weiterer bedeutsamer Gesichtspunkt liegt darin ob die beleidigende Ausserung lediglich Akteninhalt blieb und nur den Verfahrensbeteiligten zuganglich war oder ob die beleidigende Ausserung nach aussen trat Blieb die beleidigende Ausserung Akteninhalt ohne Aussenwirkung liegt im Zweifel eine rechtfertigende Wahrnehmung berechtigter Interessen vor 12 Common Law BearbeitenIm Common Law ist anders als im deutschen Recht 192 StGB jede Ausserung die der substantiellen Wahrheit entspricht straffrei Literatur BearbeitenThomas Fischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 66 Auflage 2019 Rnrn 28 ff zu 193 StGB Sascha Sajuntz Die aktuellen Entwicklungen des Presse und Ausserungsrechts NJW 2017 698Weblinks BearbeitenRechtsprechung zu 193 StGB Bernd von Heintschel Heinegg Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG 3 Teil veroffentlicht am 6 August 2016 auf Beck BlogEinzelnachweise Bearbeiten EGMR Urteil vom 23 April 2015 Beschwerde Nr 29369 10 Morice gegen Frankreich NJW 2016 1563 EGMR Urteil vom 16 Januar 2018 Beschwerde Nr 40975 08 Ceferin gegen Slowenien NJW 2019 137 BVerfG NJW 1988 191 BGH NJW 1988 1099 OLG Dusseldorf NStZ RR 1996 5 Kammergericht JR 1988 523 Schonke Schroder Kommentar zum Strafgesetzbuch 30 Auflage 2019 Rn 22 zu 193 StGB Thomas Fischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 66 Auflage 2019 Rn 28a zu 193 StGB Schmahkritik auf seltene Ausnahmefalle begrenzt Zeit Online August 2016 Beschluss des OLG Munchen vom 11 Juli 2016 Az 5 OLG 13 Ss 244 16 in der Sache Freisler Vergleich Anwaltsblatt 2016 767 StV 2017 183 NJW 2016 2759 bestatigt durch Beschluss des OLG Munchen vom 31 Mai 2017 Az 5 OLG 13 Ss 81 17 Anwaltsblatt 2017 783 BRAK Mitteilungen 2017 239 DVBl 2017 979 StV 2018 163 Constantin Baron van Lijnden Freispruch vor dem OLG Munchen Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen EGMR Urteil vom 8 Oktober 2019 Beschwerden Nr 24845 13 und 49103 15 L P und Carvalho gegen Portugal NJW 2020 751 EGMR Urteil vom 12 Februar 2019 Beschwerde Nr 70465 12 Pais Pires de Lima gegen Portugal NJW 2020 753 EGMR Urteil vom 26 Marz 2020 Beschwerde Nr 59636 16 Tete gegen Frankreich NJW 2020 3299 EGMR Urteil vom 12 Januar 2016 Beschwerde Nr 48074 10 Rodriguez Ravelo gegen Spanien mit Anmerkung PDF von Franz SaldittBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wahrnehmung berechtigter Interessen amp oldid 228372252