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Als Caroline von Monaco Urteil I wird in der deutschen Rechtswissenschaft ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes BVerfG vom 14 Januar 1998 bezeichnet das sich mit dem Umfang der Pressefreiheit und Sorgfaltsanforderungen an die Presse befasst Anlass waren ein Gegendarstellungsanspruch von Caroline von Hannover damals noch von Monaco gegen eine Titelschlagzeile des Neuen Blatts und ein Gegendarstellungsanspruch von Franziska van Almsick gegen Das Neue Schnell und Aktuell 1 Logo auf den Entscheidungen des Verfassungsgerichts Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt 2 Leitsatze des Urteils 3 Aus den Grunden 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseSachverhalt BearbeitenIn der Verfassungsbeschwerde wurden drei Verfahren verbunden Die Illustrierte Das Neue Blatt hatte einen Artikel uber eine angeblich bevorstehende Hochzeit von Prinzessin Caroline von Monaco und die darauf bezogenen Vorbereitungen der Bewohner des Dorfes Saint Remy veroffentlicht Der Artikel war in der unteren Mitte der linken Spalte der Titelseite als Exklusiv Reportage angekundigt Dagegen erwirkte Caroline von Hannover eine einstweilige Verfugung zum Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite Das Neue Blatt druckte die Gegendarstellung zwar ab die Verlegerin erhob aber nachdem sie vor den Zivilgerichten unterlegen war Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit Die Zeitschrift Das Neue Schnell und Aktuell hatte auf ihrer Titelseite einen Bericht uber eine angeblich bevorstehende Hochzeit von Franziska van Almsick angekundigt Franziska van Almsick erwirkte per einstweiliger Verfugung den Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite und eines Widerrufs im inneren Teil Die Zeitschrift druckte beides im Innenteil ab und kundigte die Gegendarstellung lediglich auf der Titelseite an Die Zivilgerichte bestatigten daraufhin den Anspruch Franziska van Almsicks die Gegendarstellung auf der Titelseite abzudrucken Dem kam die Illustrierte daraufhin nach erhob aber wiederum Verfassungsbeschwerde Neben der Gegendarstellung verlangten Franziska van Almsick und ihr damaliger Freund eine Richtigstellung auf der Titelseite Auch in diesem Verfahren unterlag die Zeitschrift und erhob Verfassungsbeschwerde Leitsatze des Urteils Bearbeiten 1 Das Grundrecht der Pressefreiheit Art 5 Abs 1 Satz 2 GG verlangt nicht dass die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird 2 Es verstosst nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit dass der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt 3 Der Presse ist es nicht verwehrt nach sorgfaltiger Recherche auch uber Vorgange oder Umstande zu berichten deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veroffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht Die Pflicht Tatsachenbehauptungen zu berichtigen die sich als unwahr erwiesen haben und das Personlichkeitsrecht Art 2 Abs 1 i V m Art 1 Abs 1 GG des Betroffenen fortwirkend beeintrachtigen schrankt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein Aus den Grunden Bearbeiten Der Schutz des Grundrechts der Pressefreiheit erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation Diesem kommt in der Regel besondere Bedeutung zu Es pragt die Identitat eines Publikationsorgans unter der Vielzahl der Presseerzeugnisse und dient dem Leser als Erkennungsmerkmal Uberdies enthalt es diejenigen Mitteilungen die den fur das Presseerzeugnis Verantwortlichen aus publizistischen oder werbestrategischen Grunden besonders wichtig erscheinen Auf die drucktechnische und grafische Gestaltung des Titelblatts wird deswegen erhohte Sorgfalt gewandt Das gilt besonders fur Zeitungen und Zeitschriften die weniger im Abonnement als im freien Verkauf abgesetzt werden und deswegen mit jeder Ausgabe neu um das Interesse des Publikums werben mussen Rz 72 Der Personlichkeitsschutz des Zivilrechts und des Strafrechts macht die Einschrankung der Pressefreiheit durch 11 HbgPrG Gegendarstellungsrecht nicht uberflussig Mit Hilfe dieses Schutzes kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung Berichtigung oder Widerruf von Ausserungen ferner Schadensersatz sowie Bestrafung des fur die Ausserung Verantwortlichen erreichen Die Rechtsbehelfe fuhren jedoch in keinem Fall zu einem Entgegnungsrecht des Betroffenen in dem Medium das uber ihn berichtet hat Soweit Widerruf oder Berichtigung in Betracht kommen die die Gegendarstellung an Uberzeugungskraft ubertreffen konnen lasst sich der Anspruch in der Regel nicht zeitnah verwirklichen weil er im Unterschied zum Gegendarstellungsanspruch die Feststellung der Unwahrheit der Erstmitteilung voraussetzt Rz 80 Der Personlichkeitsschutz wird in der Vorschrift auch nicht zu Lasten der Pressefreiheit uberdehnt Die Gegendarstellung bleibt stets an eine Erstmitteilung in der Presse gebunden Nur wer zunachst von ihr zum Gegenstand offentlicher Erorterung gemacht worden ist kann den Abdruck seiner Darstellung verlangen Ferner beschrankt sich das Gegendarstellungsrecht auf Tatsachenmitteilungen Die Ausserung von Meinungen durch die Presse wird von diesem Recht nicht erfasst Schliesslich ist der Anspruch auch nach Gegenstand und Umfang durch die Erstmitteilung begrenzt Der Betroffene kann nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muss dabei einen angemessenen Rahmen wahren der regelmassig durch den Umfang des beanstandeten Textes bestimmt wird Rz 81 Dass die Presse eine Gegendarstellung auch dann abdrucken muss wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung uberzeugt ist begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken Die Wahrheitsunabhangigkeit der Gegendarstellung ist Folge des aus der staatlichen Schutzpflicht fur das Personlichkeitsrecht folgenden Gebots der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung Die schnelle Verwirklichung des Entgegnungsanspruchs wurde scheitern wenn das Verfahren mit der Klarung der Wahrheitsfrage belastet ware Die Gegendarstellung zwingt die Presse aber im Unterschied zu Widerruf und Richtigstellung nicht von ihrer Sicht der Dinge abzurucken Ferner lasst die Regelung Raum fur eine Auslegung nach der in Fallen offensichtlicher Unwahrheit der Gegendarstellung ein berechtigtes Interesse an ihrem Abdruck verneint wird vgl BGH NJW 1967 S 562 OLG Karlsruhe AfP 1992 S 373 lt 375 gt Rz 83 Ferner ist die Bedeutung der von Art 5 Abs 1 Satz 2 GG geschutzten Gestaltungsfreiheit der Presse bei der Bestimmung von Ort und Aufmachung der Gegendarstellung und der Berichtigung zu berucksichtigen Die Bedeutung der Pressefreiheit wird aber nicht schon dadurch verkannt dass Gegendarstellungen und Berichtigungen auch auf der Titelseite von Presseerzeugnissen angeordnet werden Art 5 Abs 1 Satz 2 GG verlangt nicht Titelblatter von Gegendarstellungen freizuhalten Zwar greifen Gegendarstellungen auf der Titelseite wegen deren besonderer Bedeutung fur ein Presseerzeugnis regelmassig tiefer in die Pressefreiheit ein als Gegendarstellungen im Blattinneren Sie werden aber dadurch gerechtfertigt dass wegen der gesteigerten Aufmerksamkeit die Titelseiten auf sich ziehen und der breiteren Leserschaft die sie finden auch die Beeintrachtigung des Personlichkeitsrechts empfindlicher ist Rz 93 Siehe auch BearbeitenCaroline Urteile Caroline von Monaco Urteil IIWeblinks BearbeitenVolltext des UrteilsEinzelnachweise Bearbeiten BVerfGE 97 125 Az 1 BvR 1861 93 1864 96 2073 97 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Caroline von Monaco Urteil I amp oldid 212255702