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Artikel 33 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland zahlt zum zweiten Abschnitt des Grundgesetzes GG der die strukturellen Grundlagen von Bund und Landern regelt Die Vorschrift bestimmt die Grundlagen des deutschen Beamtenrechts und enthalt mehrere Gewahrleistungen von denen die meisten einem bestimmten Personenkreis ein subjektives Recht verleihen Dessen Verletzung kann gemass Art 93 Absatz 1 Nummer 4a GG mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerugt werden Damit handelt es sich bei Art 33 GG um ein grundrechtsgleiches Recht Art 33 Absatz 1 und 3 GG enthalten Gleichbehandlungsgebote Art 33 Absatz 1 GG garantiert die staatsburgerliche Gleichheit in jedem Bundesland Gemass Art 33 Absatz 3 GG ist eine Benachteiligung aus Grunden der Religion oder Weltanschauung unzulassig Art 33 Absatz 2 regelt den Zugang zu offentlichen Amtern Dieser richtet sich grundsatzlich ausschliesslich nach Eignung fachlicher Leistung und Befahigung der Bewerber Weiterhin enthalt die Norm grundlegende Aussagen uber das Berufsbeamtentum Art 33 Absatz 4 GG bestimmt dass die Ausubung hoheitlicher Befugnisse im Regelfall durch Berufsbeamte erfolgt Art 33 Absatz 5 GG verpflichtet den Staat das Beamtenrecht unter Berucksichtigung der hergebrachten Grundsatze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln Inhaltsverzeichnis 1 Normierung 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Garantie der staatsburgerlichen Gleichheit 2 2 Zugang zu offentlichen Amtern 2 3 Stellung des Berufsbeamtentums 2 4 Anderungen 3 Staatsburgerliche Rechte und Pflichten Art 33 Absatz 1 GG 4 Prinzip der Bestenauslese Art 33 Absatz 2 GG 4 1 Gewahrleistungsinhalt 4 2 Beeintrachtigung 5 Verbot der Ungleichbehandlung aus Grunden der Religion oder Weltanschauung Art 33 Absatz 3 GG 6 Funktionsvorbehalt Art 33 Absatz 4 GG 7 Grundsatze des Berufsbeamtentums Art 33 Absatz 5 GG 7 1 Gewahrleistungsinhalt 7 1 1 Gesetzliche Ausgestaltung des Beamtenverhaltnisses 7 1 2 Treuepflicht des Beamten 7 1 3 Alimentationsprinzip 7 1 4 Fursorgepflichten 7 2 Beeintrachtigung 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseNormierung BearbeitenArt 33 GG lautet seit seiner letzten Veranderung vom 1 September 2006 1 wie folgt 1 Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsburgerlichen Rechte und Pflichten 2 Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung Befahigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem offentlichen Amte 3 Der Genuss burgerlicher und staatsburgerlicher Rechte die Zulassung zu offentlichen Amtern sowie die im offentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhangig von dem religiosen Bekenntnis Niemandem darf aus seiner Zugehorigkeit oder Nichtzugehorigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen 4 Die Ausubung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als standige Aufgabe in der Regel Angehorigen des offentlichen Dienstes zu ubertragen die in einem offentlich rechtlichen Dienst und Treueverhaltnis stehen 5 Das Recht des offentlichen Dienstes ist unter Berucksichtigung der hergebrachten Grundsatze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln Entstehungsgeschichte BearbeitenDie Regelungsziele des Art 33 GG beruhen auf unterschiedlichen historischen Entwicklungen 2 Garantie der staatsburgerlichen Gleichheit Bearbeiten Art 33 Absatz 1 GG garantiert die staatsburgerliche Gleichheit Eine vergleichbare Gewahrleistung enthielt bereits die Paulskirchenverfassung PKV von 1849 Gemass 132 PKV durfte jeder Deutsche seine staatsburgerlichen Rechte in jedem Land ausuben 134 PKV verpflichtete Hoheitstrager daruber hinaus alle Deutschen rechtlich gleich zu behandeln Die Paulskirchenverfassung erlangte allerdings aufgrund des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten keine Rechtsverbindlichkeit Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 enthielt keine solche Gewahrleistung sah allerdings in ihrem Art 3 ein gemeinsames Indigenat vor Hiernach galt jeder als Burger des Deutschen Kaiserreichs der einem Bundesstaat angehorte Infolgedessen musste er in den ubrigen deutschen Bundesstaaten als Inlander behandelt werden Die Weimarer Verfassung WRV von 1919 gewahrleistete demgegenuber in ihrem Art 110 Absatz 2 die Gleichberechtigung aller Deutschen im Hinblick auf ihre staatsburgerlichen Rechte An diese Bestimmung knupft Art 33 Absatz 1 GG an 3 Zugang zu offentlichen Amtern Bearbeiten Das in Art 33 Absatz 2 GG festgehaltene Leistungsprinzip wurzelt in den Verfassungen einiger suddeutscher Staaten Die Normierung dieses Prinzips sollte verhindern dass Adlige oder Wohlhabende aufgrund ihrer Stellung bei der Vergabe offentlicher Amter bevorzugt werden 4 Gemeinsam mit Art 33 Absatz 1 GG wollte der Parlamentarische Rat der zwischen 1948 und 1949 das Grundgesetz erarbeitete diese Bestimmungen ursprunglich in den Abschnitt uber die Grundrechte einfugen Spater wurden sie jedoch in den Abschnitt uber die allgemeinen Staatsstrukturbestimmungen aufgenommen in dem sich weitere Regelungen mit Bezug zum offentlichen Dienst befanden 5 Art 33 Absatz 3 GG bezweckt den Schutz vor religioser und weltanschaulicher Benachteiligung bei der Vergabe offentlicher Amter Die Norm beruht auf dem weitgehend identisch formulierten Art 136 Absatz 2 WRV 6 Stellung des Berufsbeamtentums Bearbeiten Art 33 Absatz 4 5 GG schutzt das Berufsbeamtentum vor willkurlicher Einflussnahme durch die Staatsfuhrung Dies bezweckt die Sicherung der Unabhangigkeit der Staatsbeamten und damit die Forderung der Gewaltenteilung Regelungen die diesen Schutzgedanken verfolgten entstanden in zahlreichen deutschen Staaten im 19 Jahrhundert Im Kaiserreich wurden diese durch das Gesetz uber die Reichsbeamtenverhaltnisse aufgegriffen 7 Gemass Art 33 Absatz 4 mussen hoheitliche Befugnisse im Regelfall durch Beamte ausgeubt werden Der Parlamentarische Rat wollte hierdurch sicherstellen dass wesentliche Staatsaufgaben von Beamten erfullt werden der Staat jedoch ausnahmsweise auch andere Personen hiermit beauftragen kann 8 Anderungen Bearbeiten Im Rahmen der Foderalismusreform von 2006 erfolgte die bislang einzige Anderung an Art 33 GG Diese betraf den Schutz der Grundsatze des Berufsbeamtentums durch Art 33 Absatz 5 GG Neben der Wahrung dieser Grundsatze erhielt der Gesetzgeber zusatzlich den Auftrag diese fortzuentwickeln 1 Der Gesetzgeber verfolgte hierbei primar ein Klarstellungsinteresse Auch unter Geltung des fruheren Wortlauts war in der Rechtswissenschaft allgemein anerkannt dass der Gesetzgeber die Grundsatze des Berufsbeamtentums fortentwickeln darf 9 Staatsburgerliche Rechte und Pflichten Art 33 Absatz 1 GG BearbeitenGemass Art 33 Absatz 1 GG hat jeder Deutsche in jedem Bundesland die gleichen staatsburgerlichen Rechte und Pflichten Hiernach ist es Hoheitstragern verboten aus Grunden der Landesherkunft zu diskriminieren Diese Bestimmung stellt gemass Art 93 Absatz 1 Nummer 4a GG ein grundrechtsgleiches Recht dar Daher kann ihre Verletzung mittels einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerugt werden Gegenuber dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Absatz 1 GG stellt Art 33 Absatz 1 GG eine speziellereRegelung dar 10 Das in Art 33 Absatz 1 GG enthaltene Recht steht nach dem Wortlaut der Norm jedem Deutschen zu Als Deutscher gilt gemass Art 116 Absatz 1 GG wer Inhaber der deutschen Staatsburgerschaft ist Ein Auslander wird daher lediglich durch Art 3 Absatz 1 GG geschutzt Strittig ist in der Rechtswissenschaft allerdings ob Art 33 Absatz 1 GG wegen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art 18 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV dahingehend ausgelegt werden muss dass er auch EU Auslander schutzt 11 Die Norm erfasst alle Rechte und Pflichten die aus der offentlich rechtlichen Beziehung zwischen Burger und Staat folgen 12 13 Benachteiligt ein Hoheitstrager eine Person gegenuber einer anderen im Hinblick auf ein Recht oder eine Pflicht aus Grunden der Landeszugehorigkeit bedarf dies der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung 14 Art 33 Absatz 1 GG sieht eine Moglichkeit der Beschrankung seines Gewahrleistungsinhalts nicht vor Allerdings kann dieser durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden 15 Diese Beschrankungsmoglichkeit beruht darauf dass sich Verfassungsbestimmungen als gleichrangiges Recht nicht gegenseitig verdrangen sondern im Fall einer Kollision in ein Verhaltnis praktischer Konkordanz gebracht werden Um kollidierendes Verfassungsrecht handelt es sich beispielsweise bei Art 36 Absatz 1 GG Hiernach muss die Besetzung Oberster Bundesbehorden derart erfolgen dass Beamte aller Lander in einem angemessenen Zahlenverhaltnis vertreten sind 16 In der Rechtspraxis ist der Anwendungsbereich des Art 33 Absatz 1 GG gering da eine Landesstaatsangehorigkeit nur indirekt uber das Melderecht existiert und auch im Ubrigen kaum nach Landeszugehorigkeit differenziert wird 17 Prinzip der Bestenauslese Art 33 Absatz 2 GG BearbeitenGemass Art 33 Absatz 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung Befahigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem offentlichen Amt Die Norm raumt demjenigen der sich auf ein offentliches Amt bewirbt einen Anspruch auf Beachtung der genannten Kriterien durch den Dienstherrn ein Dieser Anspruch ist vor den Fachgerichten durchsetzbar Zudem handelt es sich wie bei Art 33 Absatz 1 GG um ein grundrechtsgleiches Recht dessen Verletzung durch eine Verfassungsbeschwerde gerugt werden kann Schliesslich tragt Art 33 Absatz 2 GG dem Staat auf offentliche Amter nach dem Leistungsprinzip zu besetzen 18 19 Art 33 Absatz 2 GG verdrangt als lex specialis den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Absatz 1 GG 20 Art 33 Absatz 2 GG verpflichtet Hoheitstrager bei der Besetzung eines offentlichen Amts ausschliesslich auf Eignung Befahigung und fachliche Leistung der Bewerber abzustellen Dies bezeichnet die Rechtswissenschaft als Prinzip der Bestenauslese 21 Dieses soll sicherstellen dass offentliche Amter durch moglichst fahige Bewerber bekleidet werden 22 Gewahrleistungsinhalt Bearbeiten Das Recht aus Art 33 Absatz 2 GG steht jedem Deutschen zu Ob sich auch Unionsburger auf die Norm berufen konnen ist wie bei Art 33 Absatz 1 GG strittig Personenvereinigungen konnen keine Trager des grundrechtsgleichen Rechts sein da es inhaltlich nicht auf diese ubertragbar ist 23 Als offentliches Amt gilt jede Tatigkeit bei einem Hoheitstrager die auf einem offentlich rechtlichen Dienst und Treueverhaltnis oder einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruht 24 Die Norm erstreckt sich auf die Einstellung eines Bewerbers sowie auf dessen Aufstieg und Beforderung 25 Weiterhin erfasst Art 33 Absatz 2 GG auch die Entscheidung uber den Entzug eines offentlichen Amts Der Begriff der Befahigung bezieht sich auf Fahigkeiten die in der Person wurzeln Dies trifft etwa auf Ausbildung und Erfahrung zu 26 Zur fachlichen Leistung zahlen Kenntnisse die sich auf das jeweilige Fach beziehen 26 Unter den Begriff der Eignung fallen schliesslich alle ubrigen Eigenschaften die fur die Ausubung eines Amts von Bedeutung sind Welche Eigenschaften hierzu zahlen beurteilt sich massgeblich nach der Eigenart des jeweiligen Amts 27 28 Fur zahlreiche Amter stellt es nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft eine notwendige Eigenschaft dar fur die Verfassung einzutreten und Distanz zu verfassungsfeindlichen Gruppen zu halten 29 Im ubrigen durfen politische Anschauungen lediglich bei politischen Amtern berucksichtigt werden 30 Hinsichtlich der Bewertung von Befahigung Eignung und fachlicher Leistung des jeweiligen Bewerbers besitzt der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum Daher kann diese Bewertung lediglich in begrenztem Umfang gerichtlich uberpruft werden Das Gericht kann etwa kontrollieren ob der Dienstherr seine Entscheidung auf zutreffende Tatsachen stutzt und ob er den ihm gesetzten rechtlichen Rahmen wahrt Ob etwa bisherige Arbeitsleistung und Qualifizierung einen Bewerber fur ein Amt geeignet erscheinen lassen ist hingegen eine Frage die aus tatsachlichen Grunden lediglich der Dienstherr einschatzen kann Das Gericht ist nicht in der Lage sich wie der Dienstherr einen Eindruck vom Bewerber zu verschaffen Daher ist die diesbezugliche Bewertung der gerichtlichen Uberprufung entzogen 31 Der Anspruch des Bewerbers aus Art 33 Absatz 2 GG richtet sich grundsatzlich auf Durchfuhrung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens Ist ein Bewerber erkennbar besser qualifiziert als seine Mitbewerber kann sich dieses Recht wegen einer Ermessensreduzierung auf null zu einem Anspruch auf Einstellung verdichten 32 Trifft dies nicht zu kann der Bewerber im Fall der Fehlerhaftigkeit des Verfahrens lediglich verlangen dass der Dienstherr ein neues fehlerfreies Verfahren durchfuhrt 33 Im Gerichtsprozess verfolgt der Bewerber dieses Ziel im Rahmen einer Konkurrentenklage die meist mit einem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nach 123 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO verknupft wird 34 Die Notwendigkeit des Eilrechtsschutzes ergibt sich aus dem Prinzip der Amterstabilitat Hiernach kann der Rechtsbehelf eines Bewerbers nicht dazu fuhren dass die Ernennung eines Konkurrenten ruckgangig gemacht wird Die eigene Ernennung kann der Bewerber daher nur erreichen indem er die Ernennung eines Konkurrenten verhindert Innerhalb des Eilverfahrens muss der Bewerber glaubhaft machen dass das laufende Verfahren fehlerhaft ist Nicht erforderlich ist hingegen dass der Bewerber auch glaubhaft macht er selbst habe gute Aussichten auf Einstellung gehabt Dies verletzte die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Absatz 4 GG 35 Um das Recht des Art 33 Absatz 2 GG zu verwirklichen fordert die Rechtsprechung dass das Bewerbungsverfahren derart ausgestaltet wird dass ein Beurteilung lediglich anhand der in der Norm genannten Kriterien erfolgt 36 So bedarf es im Regelfall der offentlichen Ausschreibung einer Stelle In dieser muss der Dienstherr die Anforderungen aufzeigen die er an die Bewerber stellt Ferner muss er in angemessenem Umfang Informationen uber Eignung Befahigung und fachliche Leistung erheben etwa durch das Lesen von Beurteilungen 37 Entscheidet sich der Dienstherr fur einen Bewerber muss er dies schriftlich begrunden 38 Bricht der Dienstherr das Bewerbungsverfahren ab muss er hierfur einen tragfahigen Sachgrund angeben 39 Beeintrachtigung Bearbeiten Eine Beeintrachtigung liegt vor wenn sich ein Hoheitstrager im Anwendungsbereich des Art 33 Absatz 2 GG durch ein anderes als in der Norm genanntes Kriterium beeinflussten lasst 40 Kein Eingriff in Art 33 GG liegt allerdings vor falls der Dienstherr auf andere Kriterien zuruckgreift weil mehrere Bewerber hinsichtlich fachlicher Leistung Eignung und Befahigung gleichwertige Qualifikationen aufweisen 41 42 In diesem Fall kann beispielsweise eine Bevorzugung aufgrund einer Behinderung 43 oder auf Grund des Geschlechts zulassig sein Beeintrachtigt ein Dienstherr die Gewahrleistung des Art 33 Absatz 2 GG ist dies rechtmassig wenn es verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist Wie bei Art 33 Absatz 1 GG kann dies lediglich auf Basis eines Parlamentsgesetzes zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts erfolgen 44 Verstosst ein Dienstherr zugunsten eines Bewerbers gegen Art 33 Absatz 2 GG konnen weitere Bewerber nicht verlangen dass dieser auch zu ihren Gunsten gegen die Bestimmung verstosst Demnach besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht 45 Verbot der Ungleichbehandlung aus Grunden der Religion oder Weltanschauung Art 33 Absatz 3 GG BearbeitenGemass Art 33 Absatz 3 GG darf ein Hoheitstrager eine Ungleichbehandlung mehrerer im Bereich burgerlicher und staatsburgerlicher Rechte sowie des offentlichen Diensts nicht aus Grunden der Religion oder der Weltanschauung vornehmen Bei diesem Recht handelt es sich um ein grundrechtsgleiches Gleichheitsrecht dass Art 3 Absatz 3 GG verdrangt Das Verhaltnis dieser Bestimmung zur Glaubensfreiheit Art 4 GG ist in der Rechtswissenschaft noch nicht geklart Die Verletzung des Art 33 Absatz 3 GG kann mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerugt werden 46 47 Auf Art 33 Absatz 3 GG kann sich jedermann berufen Das Verbot der Ungleichbehandlung in Bezug auf Religion und Weltanschauung ist gemass Art 19 Absatz 3 GG auf Personenvereinigungen anwendbar 48 Die Begriffe Religion und Weltanschauung entsprechen inhaltlich denen des Art 4 GG Bei einer Religion handelt es sich um eine innere Uberzeugung die auf eine transzendente Macht Bezug nimmt und die der Einzelne als fur sich bindend empfindet 49 Eine Weltanschauung stellt eine vergleichbare Uberzeugung dar die auf transzendente Bezuge verzichtet 50 Gegen Art 33 Absatz 3 GG verstosst insbesondere eine unmittelbare Benachteiligung aus Grunden der Religion oder Weltanschauung 51 Unzulassig ist es beispielsweise die Vergabe eines Amts an das Leisten einer religiosen Eidesformel zu knupfen 52 Die Gewahrleistung des Art 33 Absatz 3 GG kann durch kollidierendes Verfassungsrecht beschrankt werden So darf bei der Vergabe von Amtern in einer konfessionsgebundenen Schule beispielsweise die Konfession der Bewerber berucksichtigt werden 53 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob bei theologischen Fakultaten entsprechend verfahren werden darf 54 55 Funktionsvorbehalt Art 33 Absatz 4 GG BearbeitenGemass Art 33 Absatz 4 GG erfolgt die Ausubung hoheitlicher Befugnisse in der Regel durch Angehorige des offentlichen Diensts die in einem offentlich rechtlichen Dienst und Treueverhaltnis stehen Dies bezeichnet die Rechtswissenschaft als Funktionsvorbehalt des Berufsbeamtentums Die Norm verpflichtet Hoheitstrager wesentliche Funktionsbereiche ihrer Tatigkeit mit Beamten zu besetzen und nicht etwa mit Angestellten oder Beliehenen Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft ausschliesslich um eine staatsorganisationsrechtliche Regelung aus welcher der einzelne Burger keine eigene Rechtspositionen herleiten kann 56 57 Der Begriff hoheitliche Befugnisse bezeichnet Regelungsbereiche die fur die Grundrechtsausubung von Bedeutung sind Dies trifft insbesondere auf die Eingriffsverwaltung zu zu der etwa die Polizei und die Ordnungsbehorden zahlen 58 Auch die Leistungsverwaltung in deren Aufgabe etwa die Daseinsvorsorge fallt beeinflusst die Grundrechtsausubung in vielen Fallen Daher ubt sie regelmassig hoheitliche Befugnisse aus Keine hoheitlichen Befugnisse ubt der Staat hingegen aus wenn er im Rechtsverkehr als ein dem Burger gleichgestelltes Rechtssubjekt auftritt So verhalt es sich etwa im Bereich der Fiskalverwaltung Ferner uben Lehrer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts 59 im Regelfall keine hoheitlichen Befugnisse aus Art 33 Absatz 4 GG erlaubt es hoheitliche Befugnisse im Ausnahmefall durch einen anderen als einen Beamten ausuben zu lassen Dies erfordert einen tragfahigen Grund um von der Regel abzuweichen 60 61 Tragfahig ist ein Grund der sich aus den Besonderheiten der jeweiligen Tatigkeit ergibt Nicht ausreichend ist etwa die Erwagung die Tatigkeit eines Nichtbeamten sei kostengunstiger 62 Die Ubertragung einer hoheitlichen Aufgabe auf einen Beamten erfordert weiterhin ein hierzu ermachtigendes Gesetz 63 Grundsatze des Berufsbeamtentums Art 33 Absatz 5 GG BearbeitenGewahrleistungsinhalt Bearbeiten Art 33 Absatz 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu das Recht des offentlichen Dienstes unter Berucksichtigung der hergebrachten Grundsatze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln In systematischer Hinsicht handelt es sich bei der Norm um eine Staatsstrukturbestimmung die dem Gesetzgeber Bindungen und einen Ausgestaltungsauftrag auferlegt 64 65 Zugleich stellt die Vorschrift ein grundrechtsgleiches Recht des Beamten dar dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerugt werden kann 66 Trager des grundrechtsgleichen Rechts sind Berufsbeamte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Berufsrichter und Landesnotare sofern sie diese Stellung auf Lebenszeit innehaben Die Ausgestaltung soldatenbesoldungs und versorgungsrechtlicher Normen hat sich an den verfassungsrechtlich gewahrleisteten Grundsatzen zu orientieren die fur das Berufsbeamtentum strukturpragend sind 67 Die institutionelle Garantie ist aber auf die Beamten im staatsrechtlichen Sinne beschrankt und umfasst nicht das Berufssoldatentum 68 Arbeitnehmer im offentlichen Dienst Tarifbeschaftigte deren Beschaftigungsverhaltnis auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag und nicht auf offentlichem Dienstrecht beruht werden nicht von Art 33 Absatz 5 GG erfasst 69 Das Bundesverfassungsgericht definiert als Grundsatze des Berufsbeamtentums den Kernbestand von Strukturprinzipien die allgemein oder doch ganz uberwiegend und wahrend eines langeren Tradition bildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind 70 71 Gesetzliche Ausgestaltung des Beamtenverhaltnisses Bearbeiten Ein Prinzip des Berufsbeamtentums besagt dass die Grundlagen des Beamtenverhaltnisses durch Gesetz geregelt werden Dies trifft etwa auf Altersgrenzen 72 und Beihilfeanspruche 73 zu Lediglich eine Ausnahme stellen hiernach individuelle privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Dienstherrn und Beamten dar 74 Treuepflicht des Beamten Bearbeiten Der Beamte ist gegenuber seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet 75 Daher muss er sein Amt gemeinwohlorientiert auszuuben und sich politisch moglichst neutral verhalten 76 So enthalt 60 Absatz 2 BBG beispielsweise ein Massigungsgebot fur Bundesbeamte Weiterhin muss er seinem Dienstherrn seine gesamte Arbeitskraft zur Verfugung stellen 77 Schliesslich ist es dem Beamten untersagt zu streiken 78 Beeinflusst durch die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte wird jedoch in der Rechtswissenschaft zunehmend darum gestritten ob ein generelles Streikverbot mit der Garantie der Koalitionsfreiheit durch Art 11 der Europaischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist 79 80 Alimentationsprinzip Bearbeiten Weiterhin ist der Staat verpflichtet seine Beamten angemessen zu alimentieren 81 82 Hierzu muss er diese mit Geldmitteln ausstatten die ihnen und ihren Angehorigen einen angemessenen Lebensstandard ermoglichen 83 Bezuge werden auch im Fall der Krankheit der Dienstunfahigkeit sowie nach Ausscheiden aus dem Dienst gewahrt Verstirbt der Beamte stehen dessen Hinterbliebenen Versorgungsanspruche zu 84 Bei der Alimentierung handelt es sich primar nicht um ein Entgelt fur eine Arbeitsleistung Vielmehr stellt es die Gegenleistung dafur dar dass sich der Beamte dauerhaft in den Dienst des Staats stellt 85 Die Hohe der zu gewahrenden Bezuge richtet sich nach dem Dienstrang und der Verantwortung die der Beamte in seinem Amt tragt 86 87 Im Regelfall ist ein hoherer Rang mit hoheren Bezugen verbunden 88 Bei der Festlegung der Bezugshohe besitzt der Gesetzgeber einen grossen Spielraum Die Gerichte prufen daher lediglich ob das notwendige Minimum offensichtlich unterschritten wird 89 Mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar ist es beispielsweise den Beamten antragslos lediglich mit Teilzeitarbeit zu beschaftigen ohne diesem die Moglichkeit einzuraumen zu einer vollen Beschaftigung zu wechseln 90 Fursorgepflichten Bearbeiten Ferner besteht zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn ein besonders enges Fursorgeverhaltnis Kraft seiner Fursorgepflicht muss der Dienstherr seinen Beamten schutzen und auf dessen Interessen Rucksicht nehmen 91 Ebenfalls muss er dem Beamten eine angemessene Amtsbezeichnung geben 92 Weiterhin muss er den Beamten in amtsangemessener Weise beschaftigen 93 Beeintrachtigung Bearbeiten Ein Eingriff in Art 33 Absatz 5 GG liegt vor wenn der Gesetzgeber eine beamtenrechtliche Regelung vornimmt die einen Grundsatz des Berufsbeamtentums ausser Acht lasst oder nicht befolgt In ersterem Fall liegt ein Verstoss gegen Art 33 Absatz 5 GG vor Das Nichtbefolgen eines Grundsatzes kann dem gegenuber durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden 94 Literatur BearbeitenUlrich Battis Art 33 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Klaus Grigoleit Art 33 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Christoph Gropl Art 33 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 Monika Jachmann Michel Art 33 In Hermann von Mangoldt Friedrich Klein Christian Starck Hrsg Kommentar zum Grundgesetz 6 Auflage Band 2 Artikel 20 82 Vahlen Munchen 2010 ISBN 978 3 8006 3732 4 Hans Jarass Art 33 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Philip Kunig Art 33 In Ingo von Munch Philip Kunig Hrsg Grundgesetz Kommentar 6 Auflage C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 58162 5 Frauke Brosius Gersdorf Art 33 In Horst Dreier Hrsg Grundgesetz Kommentar GG 3 Auflage Band II Artikel 20 82 Mohr Siebeck Tubingen 2015 ISBN 978 3 16 150494 5 Weblinks BearbeitenArt 33 GG auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen Einzelnachweise Bearbeiten a b Ulrich Battis Art 33 Rn 6 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Klaus Grigoleit Art 33 Rn 1 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Klaus Grigoleit Art 33 Rn 2 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Klaus Grigoleit Art 33 Rn 3 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Ulrich Battis Art 33 Rn 1 2 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Klaus Grigoleit Art 33 Rn 4 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Klaus Grigoleit Art 33 Rn 5 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Klaus Grigoleit Art 33 Rn 6 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Klaus Grigoleit Art 33 Rn 7 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Hans Jarass Art 33 Rn 1 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Hans Jarass Art 33 Rn 2a In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Monika Jachmann Michel Art 33 Rn 5 In Hermann von Mangoldt Friedrich Klein Christian Starck Hrsg Kommentar zum Grundgesetz 6 Auflage Band 2 Artikel 20 82 Vahlen Munchen 2010 ISBN 978 3 8006 3732 4 Ulrich Battis Art 33 Rn 15 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Monika Jachmann Michel Art 33 Rn 6 In Hermann von Mangoldt Friedrich Klein Christian Starck Hrsg Kommentar zum Grundgesetz 6 Auflage Band 2 Artikel 20 82 Vahlen Munchen 2010 ISBN 978 3 8006 3732 4 Hans Jarass Art 33 Rn 6 7 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Hans Jarass Art 33 Rn 6 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Ulrich Battis Art 33 Rn 16 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BVerfGE 56 146 163 BVerwGE 122 147 149 Hans Jarass Art 33 Rn 8 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 BVerwGE 86 244 249 Hans Jarass Art 33 Rn 7 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Hans Jarass Art 33 Rn 11 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Ulrich Battis Art 33 Rn 24 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BVerfGE 117 382 387 a b BVerfGE 110 304 322 Anwaltsnotariat I BVerfGE 92 140 151 Sonderkundigung BVerfGE 108 282 296 Kopftuch BVerfGE 39 334 346 Philip Kunig Art 33 Rn 17 In Ingo von Munch Philip Kunig Hrsg Grundgesetz Kommentar 6 Auflage C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 58162 5 BVerfGE 39 334 354 Extremistenbeschluss Hans Jarass Art 33 Rn 19 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 BVerwGE 118 370 373 Ulrich Battis Art 33 Rn 41 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BVerfG Urteil vom 24 September 2002 2 BvR 857 02 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2003 S 200 BVerfGE 116 1 16 Insolvenzverwalter BVerwGE 128 329 BVerwGE 133 13 BVerfG Beschluss vom 28 November 2011 2 BvR 1181 11 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2012 S 366 BVerwGE 138 102 BVerfGK 12 284 BVerfGE 122 147 150 BVerwGE 86 244 249 BVerwGE 122 237 239 BAGE 105 161 167 BVerfGE 79 69 75 Eidespflicht Hans Jarass Art 33 Rn 25 26 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Christoph Gropl Art 33 Rn 41 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 Heinrich Wolff Art 4 Rn 5 In Dieter Homig Heinrich Wolff Hrsg Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Handkommentar 11 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1441 4 Michael Morlok Art 4 Rn 68 In Horst Dreier Hrsg Grundgesetz Kommentar GG 3 Auflage Band I Praambel Artikel 1 19 Tubingen Mohr Siebeck 2013 ISBN 978 3 16 150493 8 BVerfGE 108 282 298 Kopftuch BVerfGE 79 69 Eidespflicht BVerfGE 39 334 368 Extremistenbeschluss Dirk Ehlers Art 140 Art 136 Rn 3 In Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 3 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 50363 8 Stefan Korioth Art 140 Art 136 Rn 70 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 BVerfGE 6 376 385 Wahlrechtsbeschwerde Christoph Gropl Art 33 Rn 46 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 BVerfGE 130 76 113 Vitos Haina BVerfGE 119 247 267 BVerfGE 130 76 114 Vitos Haina Susann Barisch Die Privatisierung im deutschen Strafvollzug Waxmann Munster 2010 ISBN 978 3 8309 2255 1 S 134 BVerfGE 130 76 115 Vitos Haina BVerwGE 98 280 288 Josef Isensee 32 Rn 62 In Ernst Benda Werner Maihofer Hans Jochen Vogel Hrsg Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 2 Auflage de Gruyter Berlin 2011 ISBN 978 3 11 087506 5 BVerfGE 8 332 343 Wartestandsbestimmungen BVerfGE 8 1 17 Teuerungszulage Beschluss des BVerfG vom 23 Mai 2017 2 BvL 10 11 2 BvL 28 14 Rn 43 BVerfGE 3 288 334 16 94 110 f Christoph Gropl Art 33 Rn 55 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 BVerfGE 8 332 Wartestandsbestimmungen BVerfGE 107 218 237 Beamtenbesoldung Ost I BVerwGE 133 143 BVerwGE 143 363 Hans Jarass Art 33 Rn 49 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 BVerfGE 39 334 348 Extremistenbeschluss Christoph Gropl Art 33 Rn 59 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 BVerfGE 16 94 116 Wehrmachtspensionare BVerfGE 44 249 264 Alimentationsprinzip Lars Michaelis Das beamtenrechtliche Streikverbot In Juristische Arbeitsblatter 2015 S 121 121 122 BVerwGE 149 117 BVerfGE 140 240 BVerfGE 8 1 16 Teuerungszulage BVerfGE 81 363 386 Beamtenbaby BVerfGE 70 69 80 Andrea Kirsch Beamtenrecht im Examen In Jura 2010 S 487 488 BVerfGE 4 115 135 Besoldungsgesetz von Nordrhein Westfalen BVerfGE 130 263 292 BVerfGE 56 146 164 BVerfGE 130 263 295 BVerfGE 119 247 272 BVerfGE 43 154 167 BVerfGE 38 1 12 Richteramtsbezeichnungen BVerfGE 70 251 Schulleiter BVerfGE 87 348 356 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Artikel 33 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland amp oldid 234520595 Prinzip der Bestenauslese Art 33 Absatz 2 GG