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Artikel 19 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland enthalt verschiedene allgemeine Regelungen fur die verschiedenen Grundrechte des deutschen Grundgesetzes Normierung BearbeitenArt 19 GG lautet wie folgt 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschrankt werden kann muss das Gesetz allgemein und nicht nur fur den Einzelfall gelten Ausserdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen 2 In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden 3 Die Grundrechte gelten auch fur inlandische juristische Personen soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind 4 Wird jemand durch die offentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt so steht ihm der Rechtsweg offen Soweit eine andere Zustandigkeit nicht begrundet ist ist der ordentliche Rechtsweg gegeben Artikel 10 Abs 2 Satz 2 bleibt unberuhrt Erlauterungen BearbeitenDie einzelnen Regelungen behandeln Absatz 1 Satz 1 Verbot des Einzelfallgesetzes Absatz 1 Satz 2 Zitiergebot Absatz 2 Wesensgehaltsgarantie Absatz 3 Grundrechtsberechtigung juristischer Personen Absatz 4 RechtsweggarantieBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Artikel 19 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland amp oldid 237785821