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Das Zweite Laterankonzil auch Zweite Lateransynode tagte im April 1139 unter dem Vorsitz Papst Innozenz II im Lateran in Rom Die Teilnehmerzahl wird auf wenigstens 500 eher grosser geschatzt Die Zeitgenossen bezeichneten die Synode als concilium generale Papst Innozenz selbst nannte sie ein plenarium concilium die spatere romische Uberlieferung zahlt das Konzil jedoch als das 10 okumenische Konzil obwohl aus dem Osten nur ein einziger Vertreter der Patriarch von Antiochien Ralf von Domfront anwesend war der als lateinischer Patriarch auch noch zur Westkirche gehorte 2 Konzil im Lateran4 30 April 1139Akzeptiert von romisch katholische KircheEinberufen von Papst Innozenz II Prasidium Papst Innozenz II Teilnehmer etwa 500 bis 1000 KlerikerThemen Beendigung des Schismas Anaklets II Exkommunikation Arnolds von Brescia und Rogers II von Sizilien Zolibat Simonie Zinsnahme BusseDokumente30 Kanones 0 Erstes LaterankonzilDrittes Laterankonzil0 Liste der okumenischen KonzilienDie zweite Lateransynode beendete das Schisma von 1130 Nachdem Gegenpapst Anaklet II im Jahr 1138 gestorben war und Bernhard von Clairvaux dessen Nachfolger Viktor IV zum Rucktritt hatte bewegen konnen wurden deren Anhanger zwar wieder in die Kirchengemeinschaft aufgenommen jedoch entgegen vorherigen Zusagen ihrer Amter enthoben Das Konzil verurteilte die Lehren Arnolds von Brescia und exkommunizierte Konig Roger II von Sizilien der Anaklet II unterstutzt hatte und sich nun mit Innozenz II nicht einigen konnte Die Themen und Verbote zeigen die zu bekampfende Praxis im Klerus Amterkauf Verstosse gegen den Zolibat und Protektion der so entstandenen Kinder Verstosse und das Zinsverbot Es herrschte ein hohe Gewalttatigkeit gegen die Bauern und zwischen den Adligen Nach Ordericus Vitalis waren die Dekrete dieses Konzils nicht sonderlich wirkmachtig Inhaltsverzeichnis 1 Beschlusse 2 Umfeld 3 Quellen Editionen und Ubersetzungen 4 Literatur 5 Einzelnachweise 6 Siehe auchBeschlusse BearbeitenDas Konzil verabschiedete 30 Canones Canon 1 enthebt jeden der durch Simonie eine Weihe erlangt hat seines Amtes Canon 2 entzieht allen die eine Pfrunde oder ein kirchliches Ehrenamt Sakramente oder Sakramentalien um Geld erkauft haben diese Ehre Canon 3 verbietet Bischofen anderswo Exkommunizierten die Kirchengemeinschaft zu gewahren Canon 4 verlangt von Bischofen und Klerikern nicht durch Luxus in Mode und Haartracht bei den Glaubigen Argernis zu erregen Canon 5 bestatigt die Regelung des Konzils von Chalcedon dass der Besitz verstorbener Bischofe der Kirche verbleiben musse Das Verbot der Aneignung gilt auch fur den Besitz von Priestern und anderen Klerikern Canon 6 schliesst geweihte Subdiakone und Kleriker hoherer Weihegrade die heiraten oder eine Konkubine zu sich nehmen und damit den Zolibat nicht einhalten aus dem Kirchendienst aus und entzieht ihnen ihre Einkunfte Canon 7 verbietet Messen von Verheirateten oder Konkubinariern anzuhoren Kleriker die gegen die Norm eine Frau genommen haben sollen getrennt werden da eine derartige Verbindung die wider die kirchliche Regel eingegangen wurde nicht als Ehe anerkannt wird Die Beteiligten werden voneinander getrennt und sollen dann angemessene Busse tun Canon 8 ordnet letzteres auch fur Nonnen oder geweihte Jungfrauen an falls diese etwa die Absicht hatten zu heiraten was Gott verhuten moge Canon 9 verbietet Klerikern das Studium der Medizin und des Rechts sowie vor allem die Ausubung einer gewinntrachtigen anwaltlichen Tatigkeit Canon 10 verbietet die Ubertragung des Kirchenzehnten auf Laien Nur Diakone und Priester durfen zu Erzdiakonen und Dekanen bestellt werden Canon 11 fordert Sicherheit fur reisende Geistliche Pilger Kaufleute und fur Bauern auf dem Weg zu ihren Feldern mitsamt ihrem Vieh Canon 12 ordnet die Beachtung des Gottesfriedens an jedem Mittwoch nach Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang des Montags sowie vom Beginn des Advents bis zur Oktav des Fests der Erscheinung des Herrn sowie vom Sonntag Quinquagesima bis zum Weissen Sonntag an Canon 13 untersagt Erzbischofen Bischofen und Abten jedweden Ordens das Zinsnehmen Canon 14 untersagt Turniere von Rittern Canon 15 belegt jeden der Gewalt gegen Kleriker oder Monche ubt mit dem Anathema von dem ihn ausser in Todesgefahr nur der Papst lossprechen kann Gleichzeitig wird unter Androhung der Exkommunikation allen untersagt Hand an jene zu legen die sich in eine Kirche oder auf einen Friedhof gefluchtet haben Canon 16 stellt fest dass Kirchen und kirchliche Amter und Wurden weder vererbt noch aufgrund eines Erbes beansprucht werden durfen da sie aufgrund geistlicher Verdienste nicht aufgrund von Blutsverwandtschaft verliehen werden Canon 17 verbietet Verbindungen von Blutsverwandten Kinder aus inzestuosen Verbindungen sollen ruchlos sein und vom Erbe ausgeschlossen bleiben Canon 18 verbietet jegliche Brandstiftung Brandstifter durfen nicht kirchlich bestattet werden Absolution wird nur dem erteilt der den angerichteten Schaden soweit ihm moglich ersetzt hat und schwort kunftig kein Feuer mehr zu legen Als Busse wird ihm auferlegt ein ganzes Jahr in Jerusalem oder in Spanien Gott zu dienen Canon 19 ordnet an dass Erzbischofe oder Bischofe die dies nicht befolgen den entstandenen Schaden ersetzen und ein Jahr lang auf die Ausubung ihres Amtes verzichten mussen Canon 20 stellt fest dass Fursten und Konigen die Rechtsprechung unter Anhorung der Erzbischofe und Bischofe nicht verwehrt wird Canon 21 bestimmt dass Sohne von Priestern vom Altardienst auszuschliessen seien es sei denn sie lebten als Religiosen in Klostern oder Kanonikerstiften Canon 22 scharft den Bischofen und Priestern ein keine falschen Bussen der Laien zuzulassen Als solche gilt wenn viele Sunden hintangesetzt die Busse aber nur fur eine Sunde oder aber in einer Weise auferlegt wird dass der Beichtende einer anderen Sunde nicht entsagen kann Zu den Anlassen aus denen eine Busse als falsch angesehen wird zahlen auch das Verharren in Berufen die nicht ohne zu sundigen oder zu hassen ausgeubt werden konnen im Herzen bewahrter Hass wenn der Beleidigte dem Beleidiger nicht verzeiht oder wenn jemand ohne guten Grund Waffen tragt Canon 23 verurteilt jene als Haretiker die unter Vorspiegelung von Glaubensgrunden das Altarssakrament und die Sakramente der Taufe eines Kindes der Weihe zum Priester oder einer anderen heiligen Weihe und der gultig geschlossenen Ehe verurteilen schliesst sie aus der Kirche aus und ubergibt sie der weltlichen Gewalt zur Bestrafung Wer solche Haretiker schutze solle ebenso behandelt werden Canon 24 verbietet fur Chrisam und andere heilige Ole und kirchliche Begrabnisse Geld zu verlangen Canon 25 verbietet Einkunfte aus Verwaltungsstellen Pfrunden oder anderen kirchlichen Funktionen anzunehmen die von Laien vergeben worden sind Canon 26 ordnet an dass Nonnen der Ordensregel entweder des hl Benedikt oder der hll Basilius oder Augustinus zu folgen haben und untersagt ihnen sich ausser den gemeinschaftlichen Refektorien und Dormitorien und dem Chor eigene Raumlichkeiten zu erbauen in denen sie unter dem Vorwand der Gastfreundschaft Weltleute empfangen und gegen die heilige Regel und die guten Sitten verstossen konnten Canon 27 verbietet ausserdem den Gesang des Stundengebets der Nonnen und geweihten Jungfrauen zusammen mit Kanonikern oder Monchen 1 Canon 28 verbietet Kanonikern eine Bischofswahl langer als drei Monate hinauszuzogern indem sie Ordensleute von der Wahl ausschliessen Ohne deren Rat Zustimmung und Einverstandnis erfolgte Wahlen seien null und nichtig Canon 29 verbietet bei Strafe des Anathemas die todbringende und Gott verhasste Kunst der Armbrust und Bogenschutzen gegen Christen und zumal Katholiken einzusetzen Canon 30 erklart auch alle von Petrus Leonis und anderen Schismatikern und Haretikern vorgenommenen Amtseinsetzungen fur null und nichtig Umfeld BearbeitenWahrend des Konzils sprach Papst Innozenz den ersten Abt von Fulda Sturmi offiziell heilig 2 Quellen Editionen und Ubersetzungen BearbeitenConcilium Lateranense II In Giuseppe Alberigo Giuseppe A Dossetti Pericles Pierre Joannou Claudio Leonardi Paolo Prodi Hrsg Conciliorum Oecumenicorum Decreta 3 Auflage Istituto per le scienze religiose Bologna 1973 S 195 203 Digitalisat Das Zweite Laterankonzil 1139 In Josef Wohlmuth Hrsg Konzilien des Mittelalters vom ersten Laterankonzil 1123 bis zum funften Laterankonzil 1512 1517 Dekrete der okumenischen Konzilien Band 2 3 Auflage Schoningh Paderborn Munchen Wien Zurich 2000 S 195 203 Text nach Alberigo et al mit deutscher Ubersetzung Literatur BearbeitenCarl Joseph Hefele Conciliengeschichte Band 5 Freiburg 1863 S 388 ff online Einzelnachweise Bearbeiten Vgl dazu Edeltraud Klueting Monasteria semper reformanda Kloster und Ordensreformen im Mittelalter Munster 2005 S 57 Vgl Petra Kehl Heiligenverehrung in der Reichsabtei Fulda Siehe auch BearbeitenLaterankonzilOkumenische Konzilien Okumenische Konzilien der katholischen und orthodoxen Kirchen Nicaa I Konstantinopel I Ephesos Chalcedon Konstantinopel II Konstantinopel III Nicaa IIWeitere okumenische Konzilien der orthodoxen Kirchen QuinisextumWeitere okumenische Konzilien der romisch katholischen Kirche Konstantinopel IV 869 870 Lateran I Lateran II Lateran III Lateran IV Lyon I Lyon II Vienne Konstanz Basel Ferrara Florenz Lateran V Trient Vatikan I Vatikan II Normdaten Veranstaltung GND 4166868 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zweites Laterankonzil amp oldid 239455110