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Ein Handelsbrauch auch Usance yˈzaːs oder u zaːs franzosisch Brauch deutsch Usanz uː zanʦ englisch trade practice liegt im Handel vor wenn es sich um eine bei Handelsgeschaften der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt die auf einer gleichmassigen einheitlichen und freiwilligen tatsachlichen Ubung beruht die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes fur vergleichbare Geschaftsvorfalle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt Diese vom Bundesgerichtshof BGH im Mai 1984 vorgenommene Definition 1 stellt gleichzeitig die Voraussetzungen auf unter denen Handelsbrauche zustande kommen Inhaltsverzeichnis 1 Etymologie 2 Geschichte 3 Allgemeines 4 Rechtsfragen 4 1 Ortlicher Anwendungsbereich 4 2 Personlicher Anwendungsbereich 4 3 Sachlicher Anwendungsbereich 5 Arten 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseEtymologie BearbeitenDie Worte Brauch Sitte lateinisch Usus fuhrten vor 1553 zum niederlandischen Lehnwort usantye fur den Wechselbrauch 2 das Philipp Hainhofer 1610 in Deutschland als Usus ubernahm Der Usowechsel war ein Wechsel dessen Zahlungszeit nach Uso Ortsbrauch festgesetzt ist In Frankreich ubernahm man das Wort als franzosisch usance Erst um diese Zeit kam im Jahre 1599 das Wort Handelsbrauch in Niederosterreich auf 3 Wahrend sich Uso oder Usantz bei Wechseln verfestigte umfasste der Handelsbrauch die allgemeinen Gepflogenheiten der Kaufleute Geschichte BearbeitenDas ADHGB ubernahm im Mai 1861 den Handelsgebrauch in Art 279 ADHGB In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebrauche Rucksicht zu nehmen Allerdings war er nur anwendbar wenn seine Geltung von den Parteien ausdrucklich gewollt war Das Reichsoberhandelsgericht ROHG ging im Juni 1872 davon aus dass das Gesetz mit Handelsgebrauche bloss das Handelsgewohnheitsrecht 4 und nicht auch die tatsachlichen Handelsgebrauche meinte 5 Dem schloss sich das Reichsgericht RG im Juni 1899 an 6 Danach war jeder durch langdauernde Ubung herausgebildete Rechtssatz ein Handelsbrauch Bereits 1864 wurden Handelsbrauch und Usance als Synonyme benutzt als der Jurist Levin Goldschmidt darauf hinwies dass fur Usancen eine Ubung in Handelssachen erforderlich sei 7 Der Staatsrechtslehrer Paul Laband trennte im Jahre 1873 in seiner Abhandlung Die Handelsusance wieder zwischen Geschaftsgebrauch und Usance wonach der Prototyp der Usance der Geschaftsgebrauch sei der zwischen zwei Kaufleuten in ihrem dauernden gegenseitigen Geschaftsverkehr bestehe 8 Er unterschied beide voneinander denn der Geschaftsgebrauch sei auf einen engen Personenkreis beschrankt wahrend die Usance die Allgemeinheit umfasse Fur Max Weber war 1894 die Usance ein technischer Begriff fur den Handelsbrauch 9 Handelsubung Usance war 1934 die besondere Verkehrssitte des Handelsstandes 10 Franz Schlegelberger und Wolfgang Hefermehl sahen 1937 einen Unterschied zwischen Handelsbrauch und Usance darin dass ersterer ermittelt und festgestellt letztere aber als Geschaftsbedingung festgesetzt werde 11 Doch im Jahre 1965 stellte Schlegelberger fest dass der Begriff Usance vielfach gleichbedeutend fur Handelsbrauch verwendet werde 12 und verwies dabei auf eine BGH Entscheidung 13 Die Handelssitte Handelsbrauch Usance ist kein objektives Recht sondern gilt als vermuteter Parteiwille 14 Allgemeines BearbeitenDie Einordnung von Handelsbrauchen wird durch die Rechtswissenschaft vorgenommen Als Rechtsquellen gibt es geschriebenes Recht in Form von Gesetzen und Verordnungen und ungeschriebenes Recht das durch standige Ubung in Form des Gewohnheitsrechts vorkommt Letzteres fuhrt wie das geschriebene Recht fur die Beteiligten zu rechtswirksamen Willenserklarungen Wahrend Gewohnheitsrecht sogar geschriebenes objektives Recht abandern kann derogatorische Kraft des Gewohnheitsrechts gilt dies jedoch nicht fur Verkehrssitten 15 zu denen Handelsbrauche gehoren und damit auch nicht fur Handelsbrauche Ein Handelsbrauch kann jedoch zur Rechtsnorm und damit zur Rechtsquelle werden indem er zu Gewohnheitsrecht wird 16 Ein Handelsbrauch ist abseits von bestehenden Rechtsnormen eine verpflichtende Regel die auf einer gleichmassigen einheitlichen und freiwilligen Ubung beruht Eine tatsachliche Ubung entsteht erst uber viele Jahre hinweg und muss sich im Handelsverkehr durchsetzen Die beteiligten Kaufleute mussen ihr zustimmen und freiwillig folgen Der Handelsbrauch gilt nur unter Kaufleuten Verbraucher sind lediglich einer gewohnlichen Verkehrssitte nach 157 242 BGB unterworfen Rechtsfragen BearbeitenDie fur Handelsbrauche zentrale Vorschrift des 346 HGB verlangt dass unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebrauche Rucksicht zu nehmen ist Der Handelsbrauch ist die Verkehrssitte des Handelsverkehrs 17 Die Vorschrift betrifft daher auch Wirkungen die Handlungen und Unterlassungen ohne Willenserklarungen zu sein haben konnen Bei der Anwendung von Handelsbrauchen sind die ortlichen personlichen und sachlichen Voraussetzungen zu prufen Ortlicher Anwendungsbereich Bearbeiten Die erste Voraussetzung fur die Entstehung eines Handelsbrauchs ist eine tatsachliche Ubung Diese muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet wie etwa das Bundesgebiet erstrecken sondern kann sich auch auf eine bestimmte Region etwa Norddeutschland oder sogar nur einen bestimmten Ort das Handelsrecht spricht vom Ortsgebrauch beschranken Der gemeinsame engere lokale Handelsbrauch geht dem uberortlichen Handelsbrauch im Zweifel vor so etwa bei der lokalen Verkehrssitte 18 Personlicher Anwendungsbereich Bearbeiten Handelsbrauche gelten nur unter Kaufleuten Ist ein Nichtkaufmann am Geschaft beteiligt konnen Handelsbrauche dennoch zur Anwendung kommen wenn sich der Nichtkaufmann den Brauchen freiwillig unterwirft 19 oder der Handelsbrauch eine allgemeine Verkehrssitte darstellt Ein Handelsbrauch kann sich nur innerhalb derjenigen kaufmannischen Verkehrskreise entwickeln in denen Geschafte der betreffenden Art ublich sind Im Verhaltnis zu einem nicht zu diesen Verkehrskreisen gehorenden Vertragspartner wird sich daher im Allgemeinen ein in den regelmassig beteiligten Verkehrskreisen bestehender Handelsbrauch nicht anwenden lassen 20 Verkehrskreise sind beispielsweise bestimmte Branchen wie der Mobelbau oder der Interbankenhandel Die Zustimmung der beteiligten Verkehrskreise ist nicht allein deshalb zu verneinen weil der Handelsbrauch vorwiegend den Interessen einer Vertragspartei dient 21 Auch auslandische Handelsbrauche konnen zu berucksichtigen sein 22 Ebenfalls ist es den Vertragsparteien moglich die Geltung eines Handelsbrauchs auszuschliessen 23 Wer sich dem Handelsbrauch nicht unterwerfen will muss ihn ausdrucklich ausschliessen 24 Sachlicher Anwendungsbereich Bearbeiten Handelsbrauche mussen Bestandteile von Handelsgeschaften sein Fur einige Handelsgeschafte erkennt das HGB ausdrucklich ortliche Handelsbrauche an etwa in 59 HGB Handlungsgehilfe 94 96 und 99 HGB Handelsmakler 359 Abs 1 HGB Handelsgeschafte 380 Abs 1 HGB Handelskauf 393 Abs 2 HGB und 394 HGB Kommissionar und 427 Abs 1 Nr 1 HGB Frachtfuhrer Zwingendes Recht kann durch Handelsbrauche nicht abgeandert werden dispositives Recht jedoch schon sofern nicht der Zweck des Gesetzes einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausschliesst 25 Handelsbrauche dienen der Typisierung von Auslegungsregeln und Verhaltenserwartungen und wirken daher normativ 26 also auch ohne Kenntnis oder Unterwerfungswillen der Parteien Besteht ein Handelsbrauch so hat dies zur Folge dass er auch ohne besondere Bezugnahme Inhalt der Vereinbarung zwischen den Kaufleuten geworden ist Handelsklauseln werden automatisch zum Vertragsinhalt weil sie zu den Handelsbrauchen gehoren Sind Vertrage unter Kaufleuten auslegungsbedurftig ist stets auf die Verkehrssitte Rucksicht zu nehmen Was als Handelsbrauch zu qualifizieren ist kann durch ein Gutachten der Industrie und Handelskammern ermittelt werden Arten BearbeitenZu unterscheiden ist zwischen nationalen und internationalen Handelsbrauchen letztere beziehen sich auf den zwischenstaatlichen Handelsverkehr bei Exporten und Importen Zu den wichtigsten nationalen Handelsbrauchen gehoren die branchenubergreifenden Handelsklauseln 27 wie die Abrede ab Werk Auch die Borsenusancen die entweder auf einer einheitlichen freiwilligen und dauernden tatsachlichen Ubung im Borsenhandel beruhen oder als festgelegte Borsenbedingungen existieren und der Abwicklung von Borsengeschaften dienen sind Handelsbrauch Weitere nationale Handelsbrauche sind im Holzhandel die Tegernseer Gebrauche 28 Die Rechtsnatur der Grundsatze ordnungsmassiger Buchfuhrung GoB ist umstritten Nicht im Gesetz stehende GoB konnen Gewohnheitsrecht sein weniger gefestigte GoB gehoren zu den Handelsbrauchen oder bloss zu den Verkehrsauffassungen 29 Incoterms wie Free on board sind ein international standardisierter und anerkannter Handelsbrauch sie dienen als freiwillige Regeln zur Auslegung handelsublicher Vertragsformeln im internationalen Warenhandel und werden seit 1936 von der Internationalen Handelskammer Paris veroffentlicht Bei Commodities werden im internationalen Getreidehandel beispielsweise hauptsachlich die Usancen der Grain and Feed Trade Association verwendet 30 im Handel mit Olsaaten die der ebenfalls aus dem englischen Rechtskreis entstammenden Regeln der Federation of Oils Seeds and Fats Associations Im deutschen Handel uberwiegen fur Getreide und auch fur Olsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel 31 in der Schweiz die Usancen der Schweizer Getreideborse in Luzern 32 und in Osterreich die Usancen der Borse fur landwirtschaftliche Produkte in Wien 33 In der Schweiz gibt es zwar kein Handelsgesetzbuch doch sind Handelsbrauche als Handelsgebrauch in Art 124 Abs 3 und Art 429 Abs 2 OR und als Geschaftsubung in Art 184 Abs 2 Art 189 Abs 1 Art 201 und Art 211 Abs 2 OR geregelt Sie sind auch in der Rechtsprechung anerkannt Das Schweizerische Bundesgericht entschied im November 1965 dass Handelsbrauche nicht objektives Recht seien und auch nicht ohne weiteres als Vertragsinhalt gelten aber die Parteien dann verpflichten wenn diese sich ihnen durch ubereinstimmende gegenseitige Willenserklarungen sei es ausdrucklich sei es stillschweigend unterwerfen 34 Nach Art 9 Abs 2 UN Kaufrecht gilt mangels anderweitiger Vereinbarung dass sich die Vertragsparteien in ihrem Vertrag oder bei seinem Abschluss stillschweigend auf Gebrauche bezogen haben die sie kannten oder kennen mussten und die im internationalen Handel den Parteien von Vertragen dieser Art in dem betreffenden Geschaftszweig weithin bekannt sind und von ihnen regelmassig beachtet werden Nicht zu den Handelsbrauchen gehoren die Allgemeinen Geschaftsbedingungen AGB denn es sind typische Vertragsbestandteile die nur durch ausdruckliche Vereinbarung Einbeziehung zum Vertragsinhalt werden Sind AGB aufgrund standiger Ubung inzwischen zum Handelsbrauch geworden dann erubrigt sich die Frage der Einbeziehung in einen Vertrag 35 Das trifft jedoch nicht auf Verbraucher zu weil sie nicht Normadressaten von Handelsbrauchen sein konnen Auch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen gelten als AGB und sind deshalb kein Handelsbrauch Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Usance Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten BGH Urteil vom 2 Mai 1984 Az VIII ZR 38 83 Volltext Matthias Hoep Hamburger Handelsbucher 1553 S 173 Gerhard Kobler Etymologisches Worterbuch 1995 S 423 ROHG Urteil vom 28 Juni 1872 Az Rep 241 72 ROHG Urteil vom 17 Dezember 1872 Az 798 72 RG Urteil vom 23 Juni 1899 Az Rep VIa 98 99 Levin Goldschmidt Handbuch des Handelsrechts Band 1 Teil 1 1864 S 231 ff Paul Laband Die Handelssusance in Zeitschrift fur das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 1873 S 467 Max Weber Gerhard Dilcher Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter Schriften 1889 1894 2008 S 565 Albert Burklin Rechtliche Probleme im Weingeschaft unter besonderer Berucksichtigung der Versteigerungsbedingungen des Vereins der Naturweinversteigerer der Rheinpfalz 1934 S 4 Franz Schlegelberger Wolfgang Hefermehl Kommentar HGB 1937 Rn 16 zu 346 Franz Schlegelberger Ernst Gessler Handelsgesetzbuch in der seit dem 1 Oktober 1937 geltenden Fassung 1965 S 1512 BGH Urteil vom 27 Oktober 1951 Az II ZR 102 50 NJW 1952 257 Carl Schaefer Oskar Leuer von Hinuber Handelsrecht Erstes Buch vom Handelsstand 1944 S 10 Theodor Schramm Repetitorium des Privatrechtes fur Wirtschaftswissenschaftler 1974 S 22 Bernhard Nagel Eigentum Delikt und Vertrag 2003 S 190 BGH Urteil vom 1 Dezember 1965 Az VIII ZR 271 63 Volltext Memento des Originals vom 24 Dezember 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage 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1139 Heinrich Wilhelm Kruse Grundsatze ordnungsmassiger Buchfuhrung Rechtsnatur und Bestimmung 1970 S 187 Financial Express Changes in contract rules to affect GAFTA members abgerufen am 12 Mai 2010 Tristan Wegner Uberseekauf im Agrarhandel Die Kontraktpraxis nach GAFTA und Einheitsbedingungen Eine rechtsvergleichende Darstellung Internationalrechtliche Studien Bd 66 Frankfurt am Main 2013 Borse Luzern Usancen der Schweizer Getreideborse Memento des Originals vom 13 Dezember 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www boerseluzern ch PDF 281 kB abgerufen am 9 August 2013 Bestimmungen fur den Geschaftsverkehr an der Borse fur landwirtschaftliche Produkte in Wien Usancen Teil B Sonderbestimmungen fur den Handel mit einzelnen Waren BGE 91 II 356 359 Bundesanzeiger Vertrags Kauf Handels und Gesellschaftsrecht in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union 1998 S 78 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4158985 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Handelsbrauch amp oldid 227893772