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Als Kriegsvolkerrecht engl Law of Armed Conflict kurz LOAC werden zusammenfassend zwei verschiedene Aspekte des internationalen offentlichen Rechts bezeichnet Zum einen zahlt zu diesem Bereich des Volkerrechts das Recht zum Krieg ius ad bellum also Fragen der Legalitat militarischer Gewalt Zum anderen gehort zum Kriegsvolkerrecht auch das Recht im Krieg ius in bello also Regeln zum Umgang mit Kombattanten Nichtkombattanten Kulturgut und andere Vorschriften welche die mit einem Krieg verbundenen Leiden und Schaden vermindern oder auf ein unvermeidbares Mass beschranken sollen Dieser Teil wird zusammenfassend auch als humanitares Volkerrecht bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Das Recht zum Krieg ius ad bellum 2 Das Recht im Krieg ius in bello 3 Begriffsentwicklung seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs 4 Durchsetzung geltenden Rechts 5 Geschichte 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseDas Recht zum Krieg ius ad bellum BearbeitenKriege sind heute grundsatzlich volkerrechtswidrig Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Gewaltverbot in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen Diese Vorschrift lautet Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhangigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt Damit wurde der beruhmte Ausspruch Carl von Clausewitz aus dem Jahr 1832 aufgegeben der Krieg sei eine blosse Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln 1 2 nbsp Strafprozess vor dem Internationalen Gerichtshof in Nurnberg 30 September 1946 Noch bis zum Briand Kellogg Pakt von 1928 war der rechtliche Zustand umstritten Zwar existierte anders als in der Volkerrechtsgeschichte lange falschlicherweise angenommen kein Recht des Souverans zur freien Kriegfuhrung im Sinne des liberum ius ad bellum 3 Krieg war allerdings auch noch nicht allgemein verboten Mit dem Nurnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurde 1945 46 erstmals die Planung Vorbereitung Einleitung oder Durchfuhrung eines Angriffskrieges als Fuhrungsverbrechen vor einem internationalen Militargerichtshof in einem rechtsstaatlichen Verfahren abgeurteilt und ein Prazedenzfall geschaffen Allerdings existierten diese Gesetze zur Zeit der Tat noch nicht 4 Trotz der grundsatzlichen Achtung des Krieges gibt es mehrere Ausnahmen 5 vom heute geltenden Gewaltverbot Eine Intervention ist regelmassig volkerrechtlich zulassig wenn der Staat auf dessen Territorium die Intervention stattfinden soll dieser zustimmt Nach verbreiteter Ansicht ist im Falle eines solchen Einverstandnisses Gewaltanwendung durch den intervenierenden Staat nicht illegal Die meisten nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz beschlossenen Auslandseinsatze der Bundeswehr beruhen auch auf einem Einverstandnis des betreffenden Staates Im Kosovokrieg 1999 lag allerdings kein Einverstandnis der Bundesrepublik Jugoslawien vor Artikel 51 der UN Charta erlaubt im Falle eines bewaffneten Angriffs die Selbstverteidigung bis der Sicherheitsrat die erforderlichen Massnahmen getroffen hat Die Reichweite des Selbstverteidigungsrechts ist insbesondere im Fall der sog praventiven Selbstverteidigung umstritten 6 Die UN Charta legitimiert militarische Handlungen wenn ein Mandat des UN Sicherheitsrats vorliegt Kapitel VII UN Charta friedensschaffende oder friedensbewahrende Massnahmen Alle gegenwartigen nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz beschlossenen Auslandseinsatze der Bundeswehr beruhen auch auf einem Mandat des UN Sicherheitsrats Sonderfall Kosovo bei dem es kein UN Mandat gab Es ist umstritten ob eine Intervention zur Rettung eigener Staatsangehoriger vom Gewaltverbot ausgenommen ist insbesondere weil eine solche Ausnahme gegen das Gewaltverbot verstosst Die Operation Libelle in Albanien im Jahr 1997 bei der die Bundeswehr zur Rettung deutscher Staatsangehoriger in Albanien intervenierte wird teilweise als volkerrechtskonform angesehen insbesondere auch weil die Intervention einer Einladung der albanischen Regierung folgte Daruber hinaus handelte es sich um einen Eingriff in das Staatsgebiet eines failed state ein Staat in dem die Regierungsgewalt bereits weggefallen ist so dass internationale Kritik an der Aktion kaum zu erwarten war Umstritten sind allerdings Operationen die ohne Einladung erfolgt sind wie beispielsweise die von Israel in Uganda durchgefuhrte Operation Entebbe im Juli 1976 Eine weitere Ausnahme vom Gewaltverbot die allerdings so gut wie keine praktische Anwendung erlangt hat ist uber Art 52 UN Charta zulassig regionale Abmachungen Die fehlende praktische Bedeutung geht insbesondere darauf zuruck dass hierdurch allenfalls eine Intervention innerhalb des Geltungsgebiets der regionalen Abmachung legitimiert werden kann nicht aber ausserhalb dieses Gebiets Umstritten ist in der volkerrechtlichen Literatur ob uber den Wortlaut der UN Charta hinaus eine weitere Ausnahme vom Gewaltverbot im Falle der sog humanitaren Intervention gemacht werden kann d h ob eine Intervention ohne Mandat des UN Sicherheitsrats und ohne Einverstandnis des betreffenden Staates zur Abwendung bestimmter humanitarer Missstande Beispiel Kosovo Konflikt im Jahr 1999 unter Ruckgriff auf Naturrecht mit einer universellen Moral begrundet werden kann Eine Ausnahme vom Gewaltverbot kann in bestimmten Fallen auch dann gegeben sein wenn der betroffene Staat anderen in einem volkerrechtlichen Vertrag ein Recht zur Intervention eingeraumt hatte beispielsweise fur den Fall schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen sog Interventionsklausel In diesem Fall liegt nicht zwangslaufig ein gegenwartiges Einverstandnis des betreffenden Staates vor siehe hierzu Punkt 1 jedenfalls aber ein antizipiertes Einverstandnis Theoretisch immer noch gultig sind die Feindstaatenklauseln der UN in den Artikeln 53 und 107 sowie als Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen wonach gegen Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmassnahmen ohne besondere Ermachtigung durch den UN Sicherheitsrat verhangt werden konnten falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten Vorwiegend beziehen sich diese Klauseln auf Deutschland Japan und Italien Allerdings werden sie in der Volkerrechtslehre als obsolet angesehen spatestens seit dem Beitritt dieser Staaten zu den Vereinten Nationen De jure sind sie aber immer noch in Kraft vor allem weil das Verfahren zur Anderung der UN Charta sehr aufwandig ist und Begehrlichkeiten zu Anderungen auch an anderen Stellen wecken konnte was die Mehrheit der UN Mitgliedsstaaten vermeiden mochten Das Recht im Krieg ius in bello BearbeitenGrosse Teile des Rechts im Krieg werden heute unter der Bezeichnung Humanitares Volkerrecht zusammengefasst Kriegshandlungen sind nur zulassig in den Grenzen der volkerrechtlichen Vereinbarungen der Haager Abkommen insbesondere der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Abkommen uber die Verbesserung des Loses der Verwundeten Kranken und Schiffbruchigen der bewaffneten Krafte uber die Behandlung der Kriegsgefangenen und uber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten Insbesondere ist ein Angriff auf diese geschutzten Personenkreise unzulassig und stellt ein Kriegsverbrechen dar Kombattanten sind berechtigt sich unmittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und geniessen fur Handlungen im Rahmen der Gesetze und Gebrauche des Krieges strafrechtliche Immunitat Fur die volkerrechtliche Rechtfertigung der einzelnen kriegerischen Handlung ist es unerheblich ob ein rechtmassiger Kriegsgrund ein Recht zum Krieg ius ad bellum seitens der beteiligten Subjekte besteht 7 Begriffsentwicklung seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs BearbeitenIn der zweiten Halfte des 20 Jahrhunderts hat sich um den eingangs dargestellten klassischen Begriff Kriegsvolkerrecht ein Wandlungsprozess entwickelt der aktuell weiter andauert Im Zuge dessen zeigen sich verstarkt Tendenzen meist nur fur den Kern des humanitaren Volkerrechts 8 teilweise aber auch fur das gesamte ius in bello 9 oder gar das gesamte Kriegsvolkerrecht 10 den Begriff des Rechts des bewaffneten Konflikts englisch law of armed conflict zu verwenden Dies hat verschiedene mogliche Hintergrunde Seit dem Briand Kellogg Pakt 1928 und der damit einhergehenden Achtung des Angriffskrieges spatestens aber seit Einfuhrung des Allgemeinen Gewaltverbots mit Art 2 Nr 4 UN Charta 1945 sind Kriege im klassischen Sinne also der mit Waffengewalt ausgetragene offene Konflikt zwischen Staaten vor der internationalen Gemeinschaft kaum noch zu rechtfertigen Vor allem in demokratischen Gesellschaften kann es zudem erhebliche innenpolitische und gesellschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen allzu offen von Krieg zu sprechen siehe etwa Horst Kohler Kontroverse um Auslandseinsatze Durch die vier Genfer Abkommen von 1949 wurde des Weiteren der Begriff des bewaffneten Konflikts eingefuhrt dessen Vorliegen alternativ zum erklarten Krieg die Anwendbarkeit der Konventionen 11 zur Folge hat Seither haben samtliche wichtigen Abkommen des humanitaren Volkerrechts und teilweise auch solche anderer Bereiche des Volkerrechts den Begriff des bewaffneten Konflikts ubernommen 12 Entsprechend hat zudem die Staatenpraxis im Laufe des 20 Jahrhunderts gezeigt dass selbst im klassischen Staatenkrieg das Erfordernis einer formellen Kriegserklarung und damit der juristische Kriegszustand fur die Anwendung des ius in bello bedeutungslos geworden ist siehe Kriegserklarung Geschichte Daruber hinaus kann im heute vermehrt auftretenden Fall des Konflikts zwischen Staaten und nichtstaatlichen Akteuren 13 von Krieg im klassischen Sinne ohnehin keine Rede sein Wie bereits angedeutet wird jedoch der Begriff Recht des bewaffneten Konflikts parallel zu bewaffneter Konflikt nicht einheitlich verwendet Klarheit besteht insoweit als der Begriff zumindest alle Regeln des Volkerrechts einschliesst die bei Vorliegen eines bewaffneten Konflikts zur Anwendung kommen Unklar ist hingegen inwieweit zudem die Begriffe Krieg und Kriegsvolkerrecht verdrangt werden und folglich das Recht des bewaffneten Konflikts insbesondere auch das Neutralitatsrecht oder gar das ius ad bellum umfasst 14 Durchsetzung geltenden Rechts BearbeitenZur Uberprufung volkerrechtlicher Streitigkeiten ist in Den Haag der Internationale Gerichtshof eingerichtet worden der auch in Fragen des Kriegsvolkerrechts Recht spricht Der IGH ist nach Art 92 der UN Charta das Hauptrechtsprechungsorgan der UNO Gleichwohl ist nicht jeder kriegsvolkerrechtlich relevante Sachverhalt vom IGH uberprufbar vielmehr hangt es jeweils vom konkreten Einzelfall ab inwieweit der IGH uber einen Sachverhalt entscheiden kann 15 So hat sich beispielsweise Deutschland im Mai 2008 durch eine Unterwerfungserklarung gegenuber den Vereinten Nationen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen den Bereich der Auslandseinsatze der Bundeswehr von der Unterwerfungserklarung jedoch ausgenommen 15 Eine Zustandigkeit des IGH hinsichtlich der Auslandseinsatze der Bundeswehr kann als Folge davon nicht aus der deutschen Unterwerfungserklarung hergeleitet werden sondern allenfalls aus anderweitigen Rechtsgrundlagen Mit dem Romischen Statut zum Internationalen Strafgerichtshof ist ein internationaler Gerichtshof zur Ahndung von Straftaten gegen das Kriegsvolkerrecht geschaffen worden Das deutsche Recht hat diese Entwicklung des Volkerstrafrechts in der Form eines Volkerstrafgesetzbuches ubernommen Bestimmte Verstosse gegen das volkerrechtliche ius ad bellum werden vom Straftatbestand des Verbrechens der Aggression in Artikel 8 bis des Romischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs erfasst Seit 2017 kann der IStGH seine Zustandigkeit uber das Aggressionsverbrechen ausuben Das gegenwartig geltende deutsche Strafrecht Stand April 2015 stellt die Vorbereitung eines Angriffskrieges in 80 StGB unter Strafe Diese Vorschrift gilt nur fur Angriffskriege an denen Deutschland beteiligt ist An der Kodifizierung des Aggressionsverbrechens im Volkerstrafgesetzbuch wird gegenwartig im Bundesministerium der Justiz gearbeitet Bestimmte Verstosse gegen das volkerrechtliche ius in bello werden vom Straftatbestand der Kriegsverbrechen erfasst Die Strafbarkeit kann sich sowohl nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs als auch nach nationalem Recht z B aufgrund des deutschen Volkerstrafgesetzbuchs ergeben Fur Kriegsverbrechen gilt das Weltrechtsprinzip Entsprechende Taten konnen somit auch dann von einem Staat verfolgt werden wenn keinerlei Inlandsbezug vorliegt Geschichte BearbeitenUrsprunglich war der Krieg ein weitgehend rechtsfreier Raum es entwickelten sich jedoch mehr oder weniger unverbindliche Gebrauche Zu Zeiten der Romer pragte Cicero den lateinischen Rechtssatz inter arma enim silent leges Unter Waffen schweigen die Gesetze Andererseits wurde Caesar in Rom wegen seiner Kriegfuhrung in Gallien kritisiert Auch wenn dies durch politische Widersacher betrieben wurde zeigt es das Vorhandensein gewisser Moralvorstellungen uber die Kriegfuhrung Augustinus von Hippo entwickelte am Ubergang von Antike zum Mittelalter den Begriff des bellum iustum des gerechten Krieges Im Hochmittelalter kam es im Zusammenhang mit den Kreuzzugen sogar kurzzeitig zur Verwendung des Begriffes bellum sacrum heiliger Krieg Das entstehende Volkerrecht griff in der Neuzeit mit den Spanischen Spatscholastikern und Grotius den Begriff des bellum iustum auf Insbesondere die Frage ob Unschuldige im Krieg getotet werden durften wurde kontrovers diskutiert Der Begriff wurde im Zeitalter der Kabinettskriege blosse Formel die mit der Findung eines casus belli leicht zur Anwendung kommen konnte Im 19 Jahrhundert schliesslich setzte sich die Lehre des ius ad bellum im Sinne eines Rechts zur freien Kriegfuhrung durch Der erste wenn auch zeitlich und lokal begrenzte Versuch einer Kodifizierung von Regeln des Kriegsvolkerrechts war der Lieber Code der wahrend des Amerikanischen Burgerkrieges fur die Truppen der Nordstaaten galt In Form von internationalen und dauerhaften Vereinbarungen nahm das humanitare Volkerrecht seinen Anfang mit Dunants Erlebnissen nach der Schlacht von Solferino was auf seine Initiative hin zur Genfer Konvention fuhrte Auf der Brusseler Konferenz von 1874 wurde erstmals versucht die Gesetze und Gebrauche des Krieges in Form einer international verbindlichen Konvention festzulegen was jedoch mangels spaterer Ratifikationen der Deklaration von Brussel keinen Erfolg hatte Ein weiteres wichtiges Dokument in der Geschichte des Kriegsvolkerrechts war das 1880 vom Institut de Droit international beschlossene Oxford Manual das unter dem Titel Manuel des lois de la guerre sur terre Die Regeln des Landkrieges wichtige Vorschriften zur Kriegfuhrung zusammenfasste Gedacht war dieses Regelwerk vor allem als Vorschlag an die damaligen Staaten fur eine entsprechende nationale Gesetzgebung Ende des 19 Jahrhunderts kam es auf den zunachst als Abrustungskonferenzen geplanten Haager Friedenskonferenzen zu weitreichenden Vereinbarungen uber die Kriegfuhrung ausserdem zur Einrichtung des ersten internationalen Schiedsgerichts Die Erlebnisse des Ersten Weltkriegs fuhrten zu einer Veranderung der Auffassung vom ius ad bellum so dass es zum Kellogg Pakt kommen konnte der Angriffskriege grundsatzlich verbot Der Volkerbund sollte eine friedliche Ordnung sichern was aber scheiterte Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es daher 1945 mit der Charta der Vereinten Nationen zu einer grundlegenden Neuordnung des internationalen Rechts Angesichts der zahlreichen Todesopfer unter der Zivilbevolkerung wurde eine Verbesserung ihres Schutzes fur notwendig erachtet So war insbesondere der Schutz von Zivilpersonen vor Repressalien analog dem der Kriegsgefangenen vorrangiges Ziel der Genfer Konventionen von 1949 Wahrend des Krieges hatte insbesondere die deutsche Besatzungsmacht unter dem Vorwand der Repressalie zahllose Massenmorde an Zivilisten begangen Im Rahmen der Nachkriegsjustiz wurden diese Morde als grundsatzlich volkerrechtswidrig eingestuft lediglich als ausserstes Mittel zur Aufrechterhaltung der offentlichen Ordnung wurden sogenannte Suhnemassnahmen als unter bestimmten sehr eng gefassten Bedingungen als theoretisch zulassig erachtet Zu einer einheitlichen Rechtsprechung kam es jedoch nicht mehr bevor der Schutz von Zivilpersonen durch die Genfer Konvention zur Rechtsnorm erhoben wurde 16 Dieser Schutz wurde 1977 in den Zusatzprotokollen erweitert so dass Repressalien gegen Personen heute weitestgehend ausgeschlossen sind 2002 wurde der Internationale Strafgerichtshof geschaffen Literatur BearbeitenDeutschsprachige Originaltexte der Abkommen und Erklarungen der beiden Haager Friedenskonferenzen Memento vom 11 April 2008 im Internet Archive Harald Maihold Die Totung des Unschuldigen insbesondere im Krieg Schuld und Nutzenargumente in der thomistischen Morallehre des 16 Jahrhunderts In Ancilla Iuris Artikel vom 14 August 2007 Keith E Puls Ed Law of War Handbook PDF 9 75 MB International and Operational Law Department Judge Advocate General s Legal Center and School Charlottesville Virginia 2005 Brian J Bill Ed The Law of War Deskbook PDF 1 15 MB International and Operational Law Department Judge Advocate General s Legal Center and School Charlottesville Virginia 2010 Online Bibliographie Theologie und Frieden des IThF Die Online Bibliographie Theologie und Frieden des Instituts fur Theologie und Frieden IThF Hamburg enthalt ca 148 000 durch detaillierte Deskriptoren sacherschlossene Titel Berucksichtigung findet dabei fur friedensethische Forschung relevante Literatur aus einzelnen Disziplinen der Theologie und anderen Wissenschaften Armin A Steinkamm Die Streitkrafte im Kriegsvolkerrecht Wurzburger wehrwissenschaftliche Abhandlungen Bd 1 Holzner Wurzburg 1967 Christian Starck Hrsg Kann es heute noch gerechte Kriege geben Wallstein Verlag Gottingen 2008 ISBN 3 835 30261 2 Andreas Toppe Militar und Kriegsvolkerrecht Rechtsnorm Fachdiskurs und Kriegspraxis in Deutschland 1899 1940 Oldenbourg Wissenschaftsverlag Munchen 2008 ISBN 978 3 486 58206 2 Hans Wolfram Kessler Nichtletale Waffen im Kriegsvolkerrecht Schriften zum Volkerrecht Duncker amp Humblot Berlin 2013 ISBN 978 3 428 14117 3 Weblinks BearbeitenInternational Humanitarian Law Treaties amp Documents Wortlaut aller Konventionen in den bisherigen Fassungen englisch Rule of Law in Armed Conflicts Project Literatur uber Kriegsvolkerrecht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Matija Gasparevic Die Lehre vom gerechten Krieg und die Risiken des 21 Jahrhunderts der Praemptivkrieg und die militarische humanitare Intervention Munchen Univ Diss 2010Einzelnachweise Bearbeiten Carl von Clausewitz Vom Kriege Buch I Kapitel 1 Abschnitt 24 UNO Definition von Krieg Der Standard 24 Januar 2003 Hendrik Simon The Myth of Liberum Ius ad Bellum Justifying War in 19th Century Legal Theory and Political Practice In European Journal of International Law Band 29 Nr 1 8 Mai 2018 ISSN 0938 5428 S 113 136 doi 10 1093 ejil chy009 oup com abgerufen am 8 April 2019 Gerhard Werle Florian Jessberger Volkerstrafrecht Mohr Siebeck Tubingen 2007 ISBN 978 3 16 149372 0 S 525 ff Ausnahmen entnommen aus Christian Starck Hrsg Kann es heute noch gerechte Kriege geben Wallstein Gottingen 2008 S 116 119 m w N BVerwG 2 WD 12 04 Urteil vom 21 Juni 2005 Bundesverwaltungsgericht abgerufen am 5 Februar 2018 vgl Tilmann Perger Ehrenschutz von Soldaten in Deutschland und anderen Staaten Univ Diss Universitat der Bundeswehr Munchen 2002 S 115 Siehe z B R P DiMeglio u a Law of Armed Conflict Charlottesville 2012 PDF abgerufen am 10 Januar 2016 ICRC The Law of Armed Conflict Basic Knowledge Genf 2002 PDF abgerufen am 10 Januar 2016 Siehe z B R Hofmann Das Recht bewaffneter Konflikte Vorlesungsskript Frankfurt 2012 PDF abgerufen am 17 Januar 2016 Siehe dazu Art 1 der Resolution Nr 1 des Institut de Droit international dessen Definition des armed conflict auch den state of war umfasst nach Knut Ipsen in ders Volkerrecht 6 Auflage Munchen 2014 58 Rn 7 gibt dies Grund zur Annahme dass dem Krieg gegenuber dem bewaffneten Konflikt zukunftig keine getrennte rechtliche Funktion mehr zukommen wird Im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nur die des gemeinsamen Artikel 3 Ubersicht bei Knut Ipsen in ders Volkerrecht 6 Auflage Munchen 2014 58 Rn 6 Vgl C Frohlich M Johannsen B Schoch A Heinemann Gruder J Hippler in dies Friedensgutachten 2010 Munchen 2010 S 15 f Siehe Knut Ipsen in ders Volkerrecht 6 Auflage Munchen 2014 58 Rn 7 f a b ifhv rub de Memento vom 17 Juni 2009 im Internet Archive PDF A R Albrecht War Reprisals in the War Crimes Trials and in the Geneva Conventions of 1949 In The American Journal of International Law Vol 47 Nr 4 Okt 1953 S 590 614 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4165706 8 lobid OGND AKS Anmerkung Ansetzungsform GND Kriegsrecht lt Volkerrecht gt 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