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Mit dem Edikt betreffend die burgerlichen Verhaltnisse der Juden in dem Preussischen Staate vom 11 Marz 1812 wurden die in Preussen ansassigen Einwohner judischen Glaubens auf Antrag preussische Staatsburger Es loste das noch von Friedrich II erlassene Revidierte General Privileg von 1750 ab und gilt als wichtigster Schritt zur rechtlichen Gleichstellung der Juden in Preussen Damit wurden die zu diesem Zeitpunkt dort wohnhaften und erwerbstatigen Juden juristisch nicht mehr als Fremde eingestuft und unterschieden sich burgerrechtlich in weiten Teilen nicht mehr von den ubrigen Untertanen Das Edikt enthielt aber auch zu erfullende Auflagen und empfindliche Einschrankungen die in der Folgezeit noch verscharft wurden Absicht und Ziel der rechtlichen Emanzipation war die vollstandige soziale kulturelle wirtschaftliche und letztlich religiose Assimilation der Juden Das Edikt war nicht in allen Teilen Preussens gultig so dass kein einheitliches Recht entstand Es wurde nach mehreren Novellierungen am 23 Juli 1847 durch das Gesetz uber die Verhaltnisse der Juden ersetzt Konig Friedrich Wilhelm III von Preussen Inhaltsverzeichnis 1 Die Entstehung des Edikts 2 Inhalt und Reichweite des Edikts 3 Umsetzung des Edikts 4 Die Bedeutung des Edikts 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseDie Entstehung des Edikts Bearbeiten nbsp Freiherr vom SteinDie Frage nach der burgerlichen Gleichberechtigung der Juden war Teil einer grosseren Reform in Preussen das 1806 eine militarische Niederlage erlitten und im Frieden von Tilsit Gebiete abgetreten hatte die es zuvor bei den Teilungen Polens annektiert hatte Diese Niederlage war der Schlusspunkt im Niedergang des altpreussischen Standesystems Preussen unternahm nun eine umfassende Reform worunter Wirtschaft Agrarverfassung Militar Verwaltung und die Stadteordnung fielen Dabei sollte die Macht der Stande gebrochen und eine freie Staatsburgerschaft eingefuhrt werden Dazu gehorte auch die Gleichberechtigung der Juden 1 Ziel der Reform war es den negativ als Wucherer stigmatisierten Juden zum nutzlichen national verantwortlichen Besitzburger und judisch preussischen Staatsburger zu machen 2 Bereits 1808 waren die Juden kurzzeitig durch die Stadteordnung in die Kommunalverwaltung einbezogen worden Als Schutzjuden erhielten sie sogar das spater wieder verwehrte aktive und passive Wahlrecht zu Ehrenamtern konnten also Stadtrate oder Stadtverordnete werden Voraussetzung dafur war allerdings so wie bei christlichen Burgern auch dass sie Grundbesitz vorweisen konnten oder selbstandig ein Gewerbe ausubten Dies entsprach der standischen Ausrichtung des Stadtburgerrechtes Ein fruher Entwurf des Edikts der von Heinrich Friedrich Karl vom Stein und Staatsminister Friedrich Leopold von Schrotter ausgearbeitet worden war stellte ein Erziehungsgesetz dar nach dem ein kleiner Kreis wohlhabender Juden in spateren Generationen auf dem Wege der beruflichen Umschulung alle staatsburgerlichen Rechte erhalten konnte Zunachst aber sollten sie vom Handel dem Wirtschaftszweig in dem sie besonders stark vertreten waren ausgeschaltet werden Stein und Schrotter konnten sich zu konkreten Massnahmen nicht entschliessen da sie von Misstrauen und Antipathie bestimmt waren 3 Demgegenuber pladierte Wilhelm von Humboldt nach dem Vorbild der Emanzipation in Frankreich fur eine sofortige und vollstandige staatsburgerliche Gleichstellung da ein allmahlicher Abbau der Diskriminierung die Absonderung nur hervorheben wurde Er hielt einen radikalen Wandel fur moglich weil die Gleichstellung nur den widernaturlichen Zustand aufhebt sodass der naturgemasse wieder zum Vorschein kommt 4 5 Er sah insgesamt die Notwendigkeit einer radikalen Reform in Preussen zur Hebung der allgemeinen Wohlfahrt forderte die Trennung von Staat und Kirche und die Moglichkeit fur die Burger ihre Religion frei zu wahlen In seinem Entwurf zu einer neuen Konstitution fur die Juden hatte Humboldt 1808 zunachst die Ursachen der Sonderstellung der Juden untersucht und daraus das Programm abgeleitet Juden sollten durch Verschmelzung Zertrummerung ihrer kirchlichen Form und Ansiedelung von ihrem Nationalcharakter befreit werden den Humboldt durch Absonderungsstreben der mannlichen Juden aus ihrem Umfeld durch die kirchlich politische Verfassung die die Religion in ihrer reinen Beschaffenheit fast ganz als Null reduziere und eine nomadisierende Lebensweise erklart 5 Ziel ist dass jeder der nicht in religioser Hinsicht danach zu fragen hat ungewiss bleibe ob jemand Jude sey oder nicht 5 Am schwersten fand Humboldt die Uberwindung der religiosen Besonderheit der Juden Er hielt die rechtliche Gleichstellung nicht fur ausreichend diese unmittelbar zu erreichen erwartete aber nach einer Phase des Judentums als blosser Religion die Konversion als Abschluss einer naturnotwendigen Entwicklung durch die Einsicht in die Wertlosigkeit der verausserlichten religiosen Uberzeugungen Die Individuen werden gewahr werden dass sie nur ein Zarimonial Gesetz und eigentlich keine Religion hatten und werden getrieben von dem angeborenen menschlichen Bedurfniss nach einem hohern Glauben sich von selbst zu der christlichen wenden Zu dieser Entwicklung empfahl Humboldt Schismen in der Religion zu befordern was die Entstehung einer Orthodoxie verhindere und dazu beitrage dass die kirchliche Hierarchie von selbst zerfallt 6 7 Freiherr Karl August von Hardenberg der 1810 zum Staatskanzler berufen worden war konnte schliesslich Konig Friedrich Wilhelm III einen progressiven Gesetzentwurf zur Genehmigung vorlegen den dieser aber noch in zwei Punkten einschrankte in der Zulassung zu Staatsamtern und in der Frage der Militarpflicht Der Gesetzesentwurf war von der franzosisch beeinflussten Gesetzgebung im Konigreich Westphalen inspiriert 3 Inhalt und Reichweite des Edikts BearbeitenDas Edikt hob das Schutzverhaltnis der Juden auf machte sie zu Staatsburgern gewahrte ihnen weitgehende Niederlassungs Handels und Gewerbefreiheit Juden konnten sich erstmals fast im gesamten preussischen Gebiet frei bewegen beinahe jedes Gewerbe frei wahlen und ohne obrigkeitliche Kontrolle Grundbesitz erwerben Fast alle Sonderabgaben fielen weg Allerdings konnten die Staatsbehorden einzelnen Juden das neue Staatsburgerrecht wieder entziehen Es erstreckte sich auch nicht auf die Zulassung der Juden zum Offizierskorps zur Justiz und zur offentlichen Verwaltung sondern verwies diese Zulassungen auf Einzelfalle und eine spatere Gesetzgebung Hinsichtlich der Militardienstpflicht wurden Juden und Christen zunachst formalrechtlich gleichgestellt Die Einschrankungen hatten auch zur Folge dass allen judischen Kriegsinvaliden die Anstellung im Behordendienst verweigert wurde die sonst allen Kriegsbeschadigten zustand nbsp Konig Friedrich der GrosseAlle alteren preussischen Vorschriften die sich mit den Rechtsverhaltnissen der Juden befassten wurden aufgehoben insbesondere das Revidierte General Privileg Friedrichs des Grossen von 1750 das ihren Schutzstatus festgelegt hatte Fur die Juden galt nun wie fur alle anderen preussischen Untertanen das Allgemeine Preussische Landrecht Das Edikt hob auch die teilweise Autonomie der judischen Gemeinden auf Die Juden wurden aus der richterlichen und vormundschaftlichen Gewalt der Rabbiner und Altesten entlassen sie hatten ihrer Gemeinde gegenuber nur noch finanzielle Verpflichtungen Auf abweichende religiose Brauche wie die Form der Eheschliessung oder die der Eidesleistung wurde Rucksicht genommen Das Edikt war mit einigen Auflagen verbunden Die Juden mussten sich zum Erwerb des preussischen Staatsburgerrechts verpflichten sich bei den Polizeibehorden anmelden und binnen sechs Monaten feste Familiennamen annehmen Damit wurde eine geordnete Matrikelfuhrung ermoglicht Im Wirtschaftsleben mussten sie die deutsche oder eine andere lebende Sprache verwenden und durften Unterschriften nicht in hebraischer sondern nur in deutscher oder lateinischer Schrift leisten Ausserdem blieb die Gultigkeit des Edikts auf die Landesteile die im Jahre 1812 zu Preussen gehorten beschrankt Brandenburg Pommern Westpreussen ausser im Culmer Land rechts von der Weichsel Ostpreussen und Schlesien In den nach dem Wiener Kongress hinzugewonnenen Gebieten z B dem Grossherzogtum Posen fand es keine Anwendung auch nicht in den von Preussen neu erworbenen Gebieten die vormals sachsisch Lausitz oder schwedisch Vorpommern gewesen waren In allen diesen Landesteilen die unter franzosischem Einfluss rechtliche Veranderungen eingefuhrt hatten wurde wieder die vor der Franzosenzeit geltende Rechtslage verbindlich Fur fremde Juden also neu einwandernde Juden galt das Edikt nicht Sie brauchten eine besondere Genehmigung um sich in Preussen niederlassen zu durfen Umsetzung des Edikts BearbeitenBei der polizeilichen und richterlichen Umsetzung des Edikts 8 wurden strenge Massstabe angelegt und zeigen noch 1834 im Handbuch von Zeller eine deutliche erzieherische Absicht Michal Szulc und andere Historiker weisen in ihren Forschungsarbeiten nach dass Beamte die Bestimmungen restriktiv auslegten 9 Staatsburgerschaft BedingungenDie Geltung des Edikts wurde auf die dauerhaft sesshaften und am Wohnort erwerbstatigen Juden beschrankt Alle anderen unvergeleiteten Juden besonders die Wohnsitzlosen und die sich nicht durch eigenes Einkommen erhalten konnten wurden soweit moglich ausgewiesen Die Geburt innerhalb Preussens galt nicht als Kriterium der Staatsburgerschaft auch nicht eine fruhere Ansassigkeit oder direkte Verwandtschaft mit einem eingeburgerten Juden Die Staatsburgerschaft musste innerhalb von festgelegten Fristen beantragt werden Die Pflicht des Nachweises der Aufnahmebedingungen lag beim Antragsteller Bedingungen waren im Einzelnen vollige Unbescholtenheit des Lebenswandels Fahigkeit und Verpflichtung zum Gebrauch der deutschen Sprache in Wort und Schrift Annahme eines bestimmten Familiennamens bestandiger Wohnsitz ausreichender Lebensunterhalt durch eine Wissenschaft Kunst Landwirtschaft stadtisches Gewerbe oder Kapitalvermogen oder ersatzweise patriotisches Verhalten in den Freiheitskriegen ErwerbstatigkeitBei der Erwerbstatigkeit wurden ortsansassige Gewerbe und Redlichkeit hervorgehoben wodurch Formen des Handels und Handwerks die im Umherziehen ausgeubt wurden ausgeschlossen waren Die judischen Korporationen waren verpflichtet dafur zu sorgen dass jedes Kind einen Beruf in Wissenschaft Handwerk Landbau oder einen Handel von festen Verkaufsplatzen aus erlernte Besonders den Juden auf dem Lande wurde durch 13 vorgeschrieben dort nur den Handel zu treiben den auch die anderen Christen ausubten VermogensaufsichtDie Aufsicht uber das Vermogen der judischen Gemeinden lag beim Staat SchulaufsichtIm Religionsunterricht durften nur staatlich zugelassene Lehrer eingesetzt werden Auch an judischen Schulen musste die Unterrichtssprache Deutsch sein NamensrechtBei der Vergabe von Vor und Nachnamen sollten die Regierungen darauf achten dass die bisherigen judischen Namen beibehalten wurden Nach Peter Waldbauer wurden keine diskriminierenden Namen verordnet der neue Vor und Nachname habe weitgehend frei gewahlt werden konnen sei den Namenstragern aber weitgehend gleichgultig gewesen 10 In Berlin wahlten von 1633 Haushalten nur 325 ganzlich neue Namen auch der Name Moses wurde weitgehend beibehalten Nach Dietz Bering gab es demnach keine Massenflucht aus hebraischen Namen denn zwei Drittel blieben im bisherigen Namensbereich nur eine geringe Absetzbewegung von Namen wie Hirsch Levy Salomon und Isaack sieht Bering als gegeben an 10 11 12 Durch die Annahme von festen Familiennamen wurde nach Berings Darstellung aber auch das fruhere kollektive Selbstbewusstsein der judischen Gemeinschaft zugunsten der fragmentierten Familiengruppe beeinflusst Die Bezeichnung Jude die fruher bei der Namensnennung ublich war wurde abgeschafft Man stellte sich mit Namen und Gewerbe vor 12 13 Nach der indignierten Reaktion des preussischen Konigs auf den Wunsch des Markus Lilje aus Gardelegen seinem Sohn 1816 die christlichen Vornamen des Konigs zu verleihen wurden christliche Vornamen seltener akzeptiert In einer Ordre von 1836 wurde ausdrucklich untersagt den Kindern christliche Namen zu geben was allerdings in vielen Fallen der Uberschneidung von christlicher und judischer Namenstradition schwer zu entscheiden war wie etwa bei Maria oder Joseph 1841 wurde die Ordre insofern modifiziert als ausdrucklich auf das Christentum verweisende Namen wie Christoph zu vermeiden waren 14 15 Erwerb und Verlust der StaatsburgerschaftDie Staatsburgerschaft konnte durch einen auslandischen Juden nur erworben werden wenn ein besonderes offentliches Interesse bestand also wenn er eine gemeinnutzige Kunst erlernt hatte oder als Gewerbetreibender ein Mindestvermogen besass ausserdem Deutsch sprach und schrieb und unbescholten war Die Eheschliessung mit einem Inlander begrundete per se keine Staatsburgerschaft Russische Juden hatten grundsatzlich kein Recht einen Wohnsitz in Preussen zu nehmen EinreisebeschrankungenBesonders detailliert waren die Massnahmen zur Verhinderung des Einschleichens fremder Betteljuden dargestellt in denen man eine Gefahr fur die offentliche Sicherheit durch Vagabundieren und Hausieren sah Jeder inlandische Jude der illegal eingereiste Juden unterstutzte wurde bestraft und konnte im Wiederholungsfall die Staatsburgerschaft verlieren Auch die Einnistung von auslandischen Juden durch Anstellung in judischen oder auch christlichen Haushalten und Betrieben wurde fur gefahrlich gehalten EheschliessungEin Jude konnte eine auslandische Judin nur heiraten wenn diese mindestens 500 Taler Vermogen mitbrachte MilitardienstFreiwilliger Militardienst war moglich und befreite von der Militarsteuer Rekrutengeld Zugang zu AmternAuch die naturalisierten Juden blieben solange sie ihren Glauben beibehielten nach 9 des Edikts weiterhin von den Staats und Verwaltungsamtern ausgeschlossen 16 und konnten keine Abgeordneten werden auch nicht in den Kommunalvertretungen Die Bedeutung des Edikts BearbeitenDas Edikt galt in seiner Konzeption den Zeitgenossen als weitgehende Verwirklichung aufklarerischer Emanzipationsideen Hardenberg sah die alte Standegesellschaft als uberholt an und begriff den Staatsburger als citoyen als politischen Aktivburger Das Edikt emanzipierte den Juden aber lediglich als nutzlichen homo oeconomicus als bourgeois oder Wirtschaftsburger und enthielt ihm aus religiosen Grunden die entscheidende politische Gleichstellung vor 1 Die Juden hatten nun in privatrechtlicher Hinsicht eine weitgehende formaljuristische Gleichstellung erreicht die Ausubung standischer politischer Rechte wurde ihnen aber ebenso wie anderen Nichtchristen weiterhin vorenthalten Obwohl damit das Edikt hinter dem Prinzip gleiche Rechte bei gleichen Pflichten zuruckgeblieben war wurde es von einem grossen Teil der Juden mit Begeisterung aufgenommen vor allem von den Teilen des Reformjudentums das sich in diesen Jahren entwickelte und das in der Assimilation an die deutsche Kultur die Zukunft des modernen Judentums sah Schreiben wurden von den Gemeinden von Berlin Konigsberg und Potsdam an Hardenberg und den Konig gerichtet in denen fur das Geschenk des Vaterlandes tiefste Dankbarkeit bekundet wurde An den preussischen Freiheitskriegen gegen die napoleonische Herrschaft die im folgenden Jahr begannen nahmen Juden in grosser Zahl teil Mit diesem Edikt von 1812 gehorte Preussen zu den Staaten mit unvollstandiger Judenemanzipation anders als die Territorien die dem napoleonischen Kaiserreich zeitweise eingegliedert waren wie die linksrheinischen Gebiete oder als die franzosischen Satellitenstaaten das Konigreich Westphalen das Grossherzogtum Berg oder das Grossherzogtum Frankfurt In der Beurteilung des Emanzipationsgehalts des Edikts das den Begriff Emanzipation nicht enthielt herrscht in der Forschung keine Einigkeit Ziel war die Amalgamierung oder Verschmelzung der Juden mit der Gesamtbevolkerung keine Akzeptanz der judischen religiosen Besonderheiten 1 Erst 1847 wurde mit dem preussischen Judengesetz eine privatrechtlich noch grossere Rechtsgleichheit in allen preussischen Landesteilen auch in den im Wiener Kongress an Preussen zuruckgegebenen Provinzen hergestellt In der Provinz Posen sollte es aber auch dann noch zunachst bei der Unterscheidung von zwei judischen Klassen bleiben Die Zulassung zu Amtern zu Offiziersstellen und zum Lehramt an der Universitat blieb weiterhin beschrankt Schliesslich hob das Emanzipationsgesetz des Norddeutschen Bundes 1869 alle noch bestehenden Beschrankungen der burgerlichen und staatsburgerlichen Rechte die aus der Verschiedenheit der religiosen Bekenntnisse hergeleitet wurden auf Damit war die Emanzipation der Juden zwar formaljuristisch vollstandig hergestellt im Alltag aber noch nicht sozial verwirklicht zumal die antisemitische Bewegung gerade mit der Vollendung der Emanzipation einsetzte und sich immer weiter verstarkte Siehe auch BearbeitenGeschichte der Juden in Deutschland Badisches Judenedikt von 1809 Bayerisches Judenedikt von 1813 Preussisches Judengesetz von 1847 Revidiertes General Privileg JudenregalLiteratur BearbeitenAnnegret Helene Brammer Judenpolitik und Judengesetzgebung in Preussen 1812 bis 1847 mit einem Ausblick auf das Gleichberechtigungsgesetz des Norddeutschen Bundes von 1869 Schelzky amp Jeep Berlin 1987 Inauguraldissertation Eberhard Karls Universitat Tubingen 1986 Friedrich Battenberg Das Europaische Zeitalter der Juden Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1990 ISBN 3 534 11382 9 Band II von 1650 bis 1945 Michael Brenner Stefi Jersch Wenzel u Michael A Meyer Deutsch judische Geschichte in der Neuzeit C H Beck Munchen 1996 ISBN 3 406 39703 4 Ismar Freund Die Emanzipation der Juden in Preussen Unter besonderer Berucksichtigung des Gesetzes vom 11 Marz 1812 Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte der Juden in Preussen Poppelauer Berlin 1912 Wilhelm von Humboldt Uber den Entwurf zu einer Konstitution fur die Juden In ders Werke in funf Banden Band IV Schriften zur Politik und zum Bildungswesen Stuttgart 1964 S 95 112 Lars Menk A Dictionary of German Jewish Surnames Avotaynu Bergenfield NJ 2005 ISBN 1 886223 20 3 Jurgen Rohlfes Judenemanzipation in Preussen Das Edikt betreffend die burgerlichen Verhaltnisse der Juden in dem Preussischen Staate vom 11 Marz 1812 In Geschichte in Wissenschaft und Unterricht Nr 5 6 2000 S 333 348 Katja Schmidt Die Entwicklung der Judischen Religionsgesellschaft zu einer Korperschaft des offentlichen Rechts in der Zeit von 1671 bis 1918 in Preussen unter besonderer Wurdigung der Berliner Verhaltnisse Weissensee Berlin 2006 ISBN 3 89998 094 8 Margret Heitmann Anbruch einer neuen und glucklichen Ara 200 Jahre Emanzipationsedikt in Preussen Kalonymos Jg 15 H 1 2012 S 1 5 mit Faksimiles Philipp Zeller Systematisches Lehrbuch der Polizeiwissenschaft nach Preussischen Gesetzen Edicten Verordnungen und Ministerial Rescripten sowohl zum Unterricht der Regierungsreferendarien und aller derjenigen welche sich der Polizeiwissenschaft widmen als auch zur Hulfe fur die Konigl Preussischen Regierungsrathe Polizeiprasidenten Landrathe Polizeirathe Burgermeister Rathmanner Polizeicommissarien Gendarmerieofficiere Gutsbesitzer Domanenbeamte und Dorfschulzen bei der Ausubung ihres Amtes als Polizeibeamte desgleichen auch zum Gebrauch fur Richter und Justizcommissarien 1828 8 Weblinks BearbeitenEdikt betreffend die burgerlichen Verhaltnisse der Juden in dem Preussischen Staate vollstandiger Text als Faksimile Edikt betreffend die burgerlichen Verhaltnisse der Juden in dem Preussischen Staate Auszug in HTML www heinrich heine denkmal deEinzelnachweise Bearbeiten a b c Marion Schulte Uber die burgerlichen Verhaltnisse der Juden in Preussen Walter de Gruyter 2014 ISBN 978 3 11 030603 3 S 151 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Marion Schulte Uber die burgerlichen Verhaltnisse der Juden in Preussen Walter de Gruyter 2014 ISBN 978 3 11 030603 3 S 372 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche a b Ernest Hamburger Juden im offentlichen Leben Deutschlands Mohr Siebeck 1968 ISBN 978 3 16 829292 0 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Uwe Eissing Christian Wilhelm von Dohms Schrift Uber die burgerliche Verbesserung der Juden 1781 1783 PDF Nicht mehr online verfugbar In Bulletin des Leo Baeck Instituts 88 1991 S 27 58 archiviert vom Original am 18 Mai 2015 abgerufen am 27 September 2019 a b c Wilhelm von Humboldts politische Denkschriften Walter de Gruyter google de abgerufen am 17 April 2016 Wilhelm von Humboldts politische Denkschriften Walter de Gruyter google de abgerufen am 17 April 2016 Irene Prufer Leske Alexander von Humboldt y la actualidad de su pensamiento en torno a la naturaleza Peter Lang 2009 ISBN 978 3 03911 770 3 google com abgerufen am 17 April 2016 a b Ph Zeller Systematisches Lehrbuch der Polizeiwissenschaft nach preussischen Gesetzen Basse 1834 S 427 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Hans Werner Hahn Rezension zu Irene A Diekmann Hrsg Das Emanzipationsedikt von 1812 in Preussen Der lange Weg der Juden zu Einlandern und preussischen Staatsburgern Berlin 2013 in H Soz Kult 11 April 2014 a b Peter Waldbauer Lexikon der antisemitischen Klischees Irene A Diekmann Das Emanzipationsedikt von 1812 in Preussen Der lange Weg der Juden zu Einlandern und preussischen Staatsburgern Walter de Gruyter 2013 ISBN 978 3 11 031979 8 google com abgerufen am 17 April 2016 a b Bering Dietz Der Name als Stigma Antisemitismus im deutschen Alltag 1812 1933 2 Aufl Stuttgart 1988 Habil Koln 1986 Irene A Diekmann Das Emanzipationsedikt von 1812 in Preussen Walter de Gruyter 2013 ISBN 978 3 11 031979 8 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Antisemitismus im deutschen Alltag Mit der Namensgebung begann die Verhohnung und Ausgrenzung der Juden Hab n Sie nicht den kleinen Cohn geseh n In Die Zeit 5 Februar 1988 ISSN 0044 2070 zeit de abgerufen am 17 April 2016 Siegfried Muller Fremde und Andere in Deutschland Nachdenken uber das Einverleiben Einebnen Ausgrenzen Springer Verlag 2013 ISBN 978 3 322 95853 2 google com abgerufen am 17 April 2016 Dan Diner Hrsg Enzyklopadie judischer Geschichte und Kultur EJGK Band 5 Pr Sy Metzler Stuttgart Weimar 2014 ISBN 978 3 476 02505 0 S 566 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Preussisches Judenedikt von 1812 amp oldid 234992521