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Das sogenannte Badische Judenedikt 1 amtlich das 9 Konstitutionsedikt 2 ist ein Edikt des Grossherzogs von Baden vom 13 Januar 1809 das am 1 Juli 1809 in Kraft trat Die landesherrliche Verordnung fuhrte die Bestimmungen des 1 und 6 Konstitutionsedikts naher aus und regelte hauptsachlich die kirchenrechtlichen Verhaltnisse der badischen Juden im Grossherzogtum Baden Amtstracht der Rabbiner in Baden um 1843Amtstracht der Vorbeter in Baden um 1843Die Verordnungen stehen im Zusammenhang der Neuordnung des erweiterten badischen Staates als Mitglied des Rheinbundes Sie sind auch Ausdruck der die Modernisierungstendenzen in Baden starkenden franzosischen Rechtsprinzipien wie der Trennung von Kirche und Staat der nun innerhalb staatlicher Grenzen ermoglichten judischen Selbstverwaltung und einer im Vergleich zu fruheren Verfassungen verstarkten religiosen Toleranz Es handelt sich trotz aller modern anmutenden Charakteristika um ein fur die deutschen Lander in dieser Zeit typisches Erziehungsgesetz Es machte die schrittweise Gewahrung weitergehender Rechte vom Nachweis der Assimilation der Juden an die nichtjudische Gesellschaft abhangig Trotz dieser Zielsetzung stiess das Gesetz auf grossen Widerstand 3 Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzungen Konstitutionsedikte 1807 1809 2 Inhalt des Ediktes von 1809 3 Weitere Entwicklung 3 1 Verfassung von 1818 3 2 Entwicklung bis zum Reformlandtag von 1831 3 3 Reformlandtag 1831 3 4 Formale Gleichstellung in der Gemeindepolitik bis 1862 4 Siehe auch 5 Quellen und Literatur 6 EinzelnachweiseVoraussetzungen Konstitutionsedikte 1807 1809 BearbeitenDas Juden Edikt setzt die Konstitutionsedikte der vorausgegangenen Jahre voraus 4 1 Die kirchliche Staatsverfassung des Grossherzogtums Baden betreffend 14 Mai 1807 2 Die Verfassung der Gemeinheiten Korperschaften und Staatsanstalten betreffend 14 Juli 1807 3 Die Standesherrlichkeitsverfassung des Grossherzogtums Baden betreffend 22 Juli 1807 4 Die Grundherrlichkeitsverfassung des Grossherzogtums Baden betreffend 22 Juli 1807 5 Die Lehensverfassung des Grossherzogtums Baden betreffend 22 Juli 1807 6 Die Grundverfassung der verschiedenen Stande des Grossherzogtums Baden betreffend 7 Die dienerschaftliche Verfassung des Grossherzogtums Baden betreffend 25 April 1809 Das 1 Konstitutionsedikt 1 vom 14 Mai 1807 verbesserte den staatsrechtlichen Status der Juden indem es sie ohne direkte Erwahnung als neu aufgenommene Staatsburger auf die gleiche Untertatigkeit festlegte wie alle bisherigen Jeder Mensch wes Glaubens er sei kann Staatsburgerrechte geniessen so lange er keine Grundsatze bekennt oder ubt die der Unterwurfigkeit unter den Regenten der Vertraglichkeit mit anderen Staatsburgern der offentlichen Erziehung und den guten Sitten Abbruch tun 7 regelte die Stellung der judischen Religionsgemeinschaft als geduldete Religion deren Rechte anders als bei den christlichen Konfessionen nach Gutdunken des Herzogs festgelegt werden konnten 5 Mit dem 6 Konstitutionsedikt vom 4 Juni 1808 19 wurden die Juden auf Antrag Inlander und badische Staatsburger was sie vom Makel eines Landesfremden befreite Sie blieben jedoch als erbfreie Staatsburger auf Gemeindeebene weiterhin Schutzburger nicht Gemeindeburger 6 Der Anfang des Weges zur rechtlichen Gleichstellung der Juden in Baden war nun beschritten Haupturheber der Konstitutionsedikte war der Geheime Rat Johann Nicolaus Friedrich Brauer 7 der sich beim Judenedikt auf das Gutachten des Hofrats Philipp Heinrich Holzmann von 1801 stutzte 7 Der titellose Erlass regelte die Selbstverwaltung der judischen Gemeinden und die Arbeitsweise des Oberrates der Israeliten Badens Das Judentum wurde damit im zweiten Staat nach Westfalen im Deutschen Bund und wie in Frankreich als den christlichen Konfessionen gleichgestellte Religionsgemeinschaft anerkannt 8 Die staatsburgerliche Gleichstellung fehlte noch weitgehend 9 Durch Gebietsvergrosserungen wuchs die Zahl der badischen Juden von 2265 im Jahr 1802 bis 1808 auf 14 200 auch dies machte eine Vereinheitlichung der bisherigen Regelungen notig Inhalt des Ediktes von 1809 BearbeitenIm Grossherzogtum Baden stellte das Konstitutionsedikt vom 13 Januar 1809 die Juden staatsburgerlich gleich beseitigte aber auch die bisherige traditionelle judische autonome Gemeindeverfassung und schuf mit der Verfassung der Religionsgemeinschaft Einheitsgemeinden gleichzeitig erhielt die Religionsgemeinschaft den Status einer offentlich rechtlichen Korporation Anders als in anderen Regionen Deutschlands blieben die Gemeinden Gemeindesynagogen Bezirkssynagogen nicht autonom sondern wurden dem Oberrat unterstellt bis heute bleiben sie als Untergliederungen der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden verfasst 10 Die staatliche Schulpflicht betraf nun auch die judischen Kinder ebenso wurde die Wehrpflicht eingefuhrt erbliche Familiennamen im Unterschied zu den traditionellen Familiennamen wurden vorgeschrieben Neben der Gleichstellung als Religionsgemeinschaft mit den christlichen Konfessionen und der Bildung von judischen Gemeinden legt das Edikt folgende Regeln im Einzelnen fest Schulpflicht Teilnahme an allgemeinen Schulen zunachst an den bestehenden spater an zu grundenden judischen Einrichtungen Religionsunterricht hinlanglicher und zweckmassiger Religionsunterricht Offentlichkeit offentliche vorher angezeigte kirchliche Veranstaltungen Furbitten fur den Regenten im Gebetsteil des Gottesdienstes Das Mindestalter fur Gemeindeamter und Burgerrecht und Niederlassung ist 21 Ausubung eines burgerlichen Berufs als Voraussetzung des Burgerrechts ist der Jude habe den zu einem auch fur Christen bestehenden Nahrungszweig sich befahiget Von der Handelschaft gehoret dazu der Kaufmannshandel der mit ordentlicher Buchfuhrung oder durch Fabrikenbetreibung oder in offenen Laden mit einem zur Ernahrung hinlanglichen Vorrate in Metall Leder Ellenwaren Spezerei Wechselgeschaften und dergleichen betrieben wird soweit sie sich wie die Christen ordnungsgemass dazu befahigen Hingegen wird dahin derjenige Nothandel nicht gerechnet womit sich seither vorzuglich die judische Nation aus Mangel der Gelegenheit zu einem freiern Gewerbsfleisse haufig abgegeben hat womit sie nur ein unhinlangliches Auskommen gewohnlich sich erwerben konnte das nachmals sie zu unerlaubter Gewinnvermehrung geneigt machen musste Zu diesem Nothandel auf welchem er werde von Christen oder Juden betrieben der Verdacht des Wuchers ruhen bleibet und desfalls gesetzliche Fursorge stattfindet rechnen Wir die Maklerei da jemand nur fur die Ausmittlung und Unterhandlung der Ein und Verkaufsgelegenheiten den Zwischentrager macht wo sie nicht in einer Handelsstadt zum Vorteil des Handels obrigkeitlich aufgestellt ist Heiratserlaubnis fur jeden Burger Pflicht zur Annahme eines erblichen Familiennamens Bedingungen fur Ortsrabbiner fur jede Synagoge Sie mussen gehorig studiert haben ordnungsgemass gepruft von der Behorde ernannt und von der Provinzregierung bestatigt sein und einem Ortsaltesten der aus den gebildetsten judischen Burgern ernannt und von den Beamten unter welchen die Synagoge liegt bestatigt sein Dies ist fur Religionsunterricht und Kirchenzucht wichtig sowie fur die Unterstutzung des Vollzugs der von der Obrigkeit ergehenden Befehle welche die Judengemeinde betreffen und fur den Vollzug der von den kirchlichen Beamten der Provinzsynagoge erhaltenen gesetzmassigen Auftrage Alle Provinzsynagogen mit allen ihnen anhangigen Ortssynagogen stehen unter einem in dem Sitz der Staatsregierung aufzustellenden judischen Oberrat Weitere Entwicklung BearbeitenVerfassung von 1818 BearbeitenNach dem Ende des Rheinbunds und mit der Restauration des Wiener Kongresses machte die Verfassung von 1818 viele der Errungenschaften von 1809 wieder ruckgangig Sie machte wieder erhebliche Einschrankungen fur die Einstellung in den Staatsdienst und fur das passive Wahlrecht und hob auch die Gleichstellung mit den christlichen Konfessionen wieder auf 9 Alle Staatsburger von den drey christlichen Confessionen haben zu allen Civil und Militarstellen und Kirchenamtern gleiche Anspruche 19 Die politischen Rechte der drey christlichen Religionstheile sind gleich 37 Zum Abgeordneten kann ernannt werden ohne Rucksicht auf Wohnort jeder durch den 35 nicht ausgeschlossene Staatsburger der 1 einer der drey christlichen Confessionen angehort Entwicklung bis zum Reformlandtag von 1831 Bearbeiten Schon vor der Errichtung der Verfassung von 1818 war 1815 mit dem Schutzburgertum auch das Schutzgeld abgeschafft worden 1825 folgte dann mit der Niederlassungsfreiheit die Beseitigung des Satzgeldes 1828 die Aufhebung aller bisherigen Sonderabgaben der Juden Fur den Verlust der Abgaben an Standes und Grundherren erhielten diese jedoch einen Anspruch auf Entschadigung Die bisherigen Abgaben der Juden an die Gemeinden wurden nicht zuruckbezahlt diese mussten aber ab 1828 alle Gemeindeabgaben leisten 11 Eine Reform des Kultus schloss 1825 den Prozess der erwunschten Verkirchlichung ab Der Rabbiner erhielt einen Aufgabenbereich analog den christlichen Gemeindevorstanden Eine Predigt in deutscher Sprache wurde vorgeschrieben Das Schulwesen wurde reformiert sodass bis 1835 alle grosseren Gemeinden eine Schule besassen Die Lehrer wurden im evangelischen Lehrerseminar in Karlsruhe ausgebildet Die Schulaufsicht wurde 1820 der katholischen oder evangelischen Kirche unterstellt wahrend der 1809 gewahlte israelitische Oberrat von der Schulaufsicht ausgeschaltet wurde Ein immer bedeutenderer Teil der Juden nahm burgerliche Gewerbe an vor allem in den grosseren Stadten wahrend dafur auf dem Land meist die Voraussetzungen fehlten Reformlandtag 1831 Bearbeiten Einen empfindlichen Ruckschlag bedeutete der in anderer Hinsicht fortschrittliche Reformlandtag von 1831 denn dieser verlangte aufgrund der Denkschrift von H E G Paulus gegen den Widerspruch des Abgeordneten Jakob Wilhelm Speyerer 12 dem sich als einziger der Abgeordnete Albert Ludwig Grimm aus Weinheim anschloss 13 eine radikale und daher absehbar fur die Betroffenen nicht hinzunehmende religiose Reform des judischen Kultus als Voraussetzung jedes weiteren gesetzlichen Zugestandnisses im Besonderen die Verlegung des Sabbaths den Verzicht auf das Hebraische die Aufhebung der Speisegesetze und der Beschneidung als Zeichen der Nationalabsonderung sowie eine Reinigung oder Verurteilung des Talmud 7 Diese Forderungen blieben trotz des Protestes des judischen Oberrats bis 1846 bestehen wurden aber von der Regierung nicht umgesetzt Der Reformlandtag nahm ausserdem die Juden von der Aufhebung der Schutzburgerschaft wieder aus Juden blieben damit vom Gemeindeleben vom Gemeinderat und der Verwaltung ausgeschlossen Auch das Recht der freien Wohnsitzwahl wurde auf die 11 der badischen Orte mit judischer Bevolkerung beschrankt Formale Gleichstellung in der Gemeindepolitik bis 1862 Bearbeiten Trotz vieler Einzelerfolge wurden vor allem die Landjuden die sich teilweise dem Assimilationsdruck widersetzten weiter angefeindet Die juristische Emanzipation hinsichtlich politischer Teilhaberechte gelang nach langer Diskussion erst 1849 die fast vollige Gleichstellung als Gemeindeburger mit 10 jahriger Anpassungsfrist hinsichtlich der Burgergenussrechte Allmenderechte Armenfursorgerecht landesweit erst 1862 ein Jahr nach Hamburg Siehe auch BearbeitenStatut von Kalisch Geschichte der Juden in Deutschland Preussisches Judenedikt von 1812 Bayerisches Judenedikt von 1813 Wurttembergisches Judenedikt von 1828 Preussisches Judengesetz von 1847 Revidiertes General Privileg JudenregalQuellen und Literatur BearbeitenKonstitutionsedikt der Juden des Grossherzogtums Baden In Grossherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr VI vom 11 Februar 1809 Berthold Rosenthal Heimatgeschichte der badischen Juden seit ihrem geschichtlichen Auftreten bis zur Gegenwart Buhl 1927 S 242 248 Reprint Magstadt bei Stuttgart 1981 ISBN 3 7644 0092 7 Heinz Schmitt Hrsg Juden in Karlsruhe Beitrage zu ihrer Geschichte bis zur nationalsozialistischen Machtergreifung Badenia Verlag Karlsruhe 1988 ISBN 3 89735 339 3 S 551 560 Judisches Leben in Baden 1809 bis 2009 200 Jahre Oberrat der Israeliten Badens Ostfildern 2009 ISBN 978 3 7995 0827 8 S 265 270 Einzelnachweise Bearbeiten Badisches gesetz und verordnungs blatt 1809 In HathiTrust S 29 44 abgerufen am 28 Mai 2016 Inhalte Wolfgang Herterich Gestaltung und Inhalte Jeanette Reusch Mlynarik Niketan Pandit Online Publisher Baustein es geschah am hellichten Tag Deportation in das Lager Gurs In www lpb bw de Abgerufen am 28 Mai 2016 Meinrad Schaab Hansmartin Schwarzmaier Hrsg u a Handbuch der baden wurttembergischen Geschichte Band 3 Vom Ende des alten Reiches bis zum Ende der Monarchien Hrsg im Auftrag der Kommission fur geschichtliche Landeskunde in Baden Wurttemberg Klett Cotta Stuttgart 1992 ISBN 3 608 91467 6 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Michael Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen Springer Verlag 2006 ISBN 978 3 540 29289 0 com ph abgerufen am 1 Januar 2019 Reinhard Rurup Emanzipation und Antisemitismus Studien zur Judenfrage der burgerlichen Gesellschaft Vandenhoeck amp Ruprecht 1975 ISBN 978 3 647 35966 3 com ph abgerufen am 1 Januar 2019 Reinhard Rurup Emanzipation und Antisemitismus Studien zur Judenfrage der burgerlichen Gesellschaft Vandenhoeck amp Ruprecht 1975 ISBN 978 3 647 35966 3 com ph abgerufen am 1 Januar 2019 a b c Reinhard Rurup Emanzipation und Antisemitismus Studien zur Judenfrage der burgerlichen Gesellschaft Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1975 ISBN 3 647 35966 1 S 43 ff books google com Renate Penssel Judische Religionsgemeinschaften als Korperschaften des offentlichen Rechts von 1800 bis 1919 Bohlau Verlag Koln Weimar 2014 ISBN 978 3 412 22231 4 google com abgerufen am 28 Mai 2016 Beobachtungen zum Edikt von 1809 zur Gleichstellung der Juden Badens LEO BW In www leo bw de Abgerufen am 28 Mai 2016 Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 20 Juni 2008 GES P Aufhebung der Judenabgaben 14 Mai 1828 In www zum de Abgerufen am 28 Mai 2016 Vgl Verhandlungen der Stande Versammlung des Grossherzogthums Baden im Jahre 1831 enthaltend die Protocolle der zweiten Kammer mit deren Beilagen von ihr selbst amtlich herausgegeben Heft 8 zwei und dreissigste bis vier und dreissigste offentliche Sitzung Verlag der G Braunschen Hofbuchhandlung Karlsruhe 1831 S 12 97 S 99 125 1 Speyerers Rede auf der 32 Sitzung der Zweiten Kammer der Badischen Standeversammlung vom 3 Juni 1831 ebd S 28 31 2 Gereon Becht Jordens Eine Kindheit auf dem Haarlass bei Heidelberg dem Anwesen des Heidelberger Burgermeisters und Abgeordneten der badischen Standeversammlung Jacob Wilhelm Speyerer 1789 1876 In Hermann Wiegand Hiram Kumper Jorg Kreuz Hrsg Reformation Aufklarung Revolution Emanzipation Beitrage zur Kultur politischen Ideen und sudwestdeutschen Landesgeschichte Festschrift fur Wilhelm Kreutz zum 70 Geburtstag Verlag Regionalkultur Ubstadt Weier u a 2020 ISBN 978 3 95505 251 5 S 175 2010 hier S 179 S 204 206 mit dem Redetext Vgl Gereon Becht Jordens Eine Kindheit auf dem Haarlass bei Heidelberg dem Anwesen des Heidelberger Burgermeisters und Abgeordneten der badischen Standeversammlung Jacob Wilhelm Speyerer 1789 1876 In Hermann Wiegand Hiram Kumper Jorg Kreuz Hrsg Reformation Aufklarung Revolution Emanzipation Beitrage zur Kultur politischen Ideen und sudwestdeutschen Landesgeschichte Festschrift fur Wilhelm Kreutz zum 70 Geburtstag Verlag Regionalkultur Ubstadt Weier u a 2020 ISBN 978 3 95505 251 5 S 175 2010 hier S 203f mit Anm 54 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Badisches Judenedikt von 1809 amp oldid 237069539