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Das wurttembergische Gesetz in Betreff der offentlichen Verhaltnisse der israelitischen Glaubensgenossen von 25 April 1828 1 stellte als sogenanntes Erziehungsgesetz das gesamte judische Gemeindeleben unter eine zentralisierte staatliche Leitung um die weitgehende juristische Gleichstellung der Juden mit allen anderen Staatsburgern und Untertanen zu legitimieren Es gehort zu den sogenannten Judenedikten oder Emanzipationsgesetzen die Anfang des 19 Jahrhunderts und im Vormarz in den meisten Landern des Deutschen Bundes erlassen wurden Es gilt als entscheidender Schritt in der allmahlichen Entwicklung zu einer weitgehenden Emanzipation sowie sozialen und kulturellen Assimilation der Juden in Wurttemberg wobei jedoch das aktive und passive Wahlrecht fur den Gemeinderat und fur das Abgeordnetenhaus in der Zweistandekammer noch nicht zur Sprache kamen Inhaltsverzeichnis 1 Vergleich mit anderen Emanzipationsgesetzen 2 Einzelbereiche 3 Vorgeschichte 4 Weitere rechtliche Entwicklung 5 Recht und Rechtswirklichkeit 6 Historischer Kontext und Motivation des Gesetzes 7 Aufbau 8 Burgerliche Verhaltnisse 8 1 Allgemeiner Teil 8 2 Burgerliche Verhaltnisse Gemeinde 8 3 Berufswahl und Gewerbefreiheit 8 4 Ehe und Familie 9 Schulwesen 10 Kirchenwesen 11 Einzelnachweise 12 LiteraturVergleich mit anderen Emanzipationsgesetzen BearbeitenDas Gesetz des Konigreichs Wurttemberg unterscheidet sich von anderen etwas dem badischen darin dass das gesamte religiose Leben in den bisher autonomen judischen Gemeinden der Staatsaufsicht eines Konsistoriums unterstellt wurde Bei der Gleichstellungspolitik in wirtschaftlicher und kulturellen Hinsicht bildet jedoch wie in den meisten Edikten das erzieherische Ziel das Hauptmotiv Juden von einem Teil ihrer bisherigen Erwerbszweige abzubringen und die Isolierung einer selbstverfassten religiosen Gemeinschaft innerhalb der Gesellschaft zu unterbinden Trotz der Verbesserung der Stellung der Juden vor allem durch Aufhebung der Sonderbestimmungen der Schutzburgerschaft blieb das Gesetz hinter der Toleranz zuruck die im angrenzenden Grossherzogtum Baden in einigen weiteren deutschen Landern und ausserhalb der Grenzen des Deutschen Bundes schon erreicht war Einzelbereiche BearbeitenAuch im Bildungswesen und in der Kirchenverfassung die entsprechend dem Landesherrlichen Kirchenregiment parallel zu den christlichen Kirchen organisiert wurde ist das Bestreben zu erkennen das religiose Leben unter staatliche Kontrolle zu bringen und ausserstaatliche Einflusse zu regulieren Auch auf die privaten Lebensverhaltnisse der Juden nimmt der Staat Einfluss indem in Ehe Familie und Erbrecht die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften durchgesetzt werden Damit wird die Durchsetzung talmudischer Vorschriften fur ungesetzlich erklart insofern diese den Gesetzen widersprechen Die innerjudische Tradierung solcher religios begrundeter Normen wird in Schule und Synagoge unterbunden und eine rechtskonforme Auslegung durch regelmassige Vortrage am Sabbat bei Anwesenheitspflicht aller Religionsangehorigen durchgesetzt Die judischen Gemeinden und Schulen werden damit zu Vermittlungsinstanzen eines staatlich verordneten liberalen und staatskonformen Verstandnisses der judischen Religion das vom Reformjudentum begrusst wurde nbsp Gesetz in Betreff der offentlichen Verhaltnisse der israelitischen Glaubensgenossen 25 April 1828Vorgeschichte BearbeitenIn Wurttemberg hatte es seit der Zeit von Graf Eberhard im Bart im spaten 15 Jahrhundert ein Ansiedlungs und Gewerbeverbot fur Juden gegeben Mit Ausnahmeregelungen lebten zwar dennoch einige Juden in Wurttemberg aber ihre Zahl blieb gering Durch die politischen Umwalzungen zu Beginn des 19 Jahrhunderts kamen viele vormals reichsritterschaftliche oder geistliche Territorien zu Wurttemberg in denen die aus Wurttemberg und den Reichsstadten ausgewiesenen Juden sich uber Jahrhunderte niedergelassen hatten Gab es in Wurttemberg um 1800 erst wenige hundert Juden so stieg deren Zahl durch die hinzugekommenen Gebiete auf ungefahr 7 000 an von denen die neuwurttemberger meist mehr angestammte Rechte besassen als die altwurttemberger Juden Die wurttembergische Regierung sah sich veranlasst die Rechte aller Juden in Wurttemberg zu vereinheitlichen Da man im benachbarten Frankreich bereits 1791 den Juden volle Emanzipation zugestanden hatte entschied man sich auch in Wurttemberg grundsatzlich fur eine rechtliche Gleichstellung mit den anderen Burgern wofur zwischen 1806 und 1827 eine Reihe von vorbereitenden Regelungen getroffen wurden 2 1821 wurde eine Konigliche Kommission eingesetzt die die Neuordnung der offentlichen Verhaltnisse der Juden beraten sollte An dieser Kommission nahmen auch Abgesandte der judischen Gemeinden teil Der Gesetzentwurf wurde 1828 der Standekammer vorgelegt und dort beraten Nach Darstellung von Jost waren die Debatten der Kammer und die Reaktionen der Offentlichkeit ausserst kontrovers und von vielen Angsten gepragt Die Vorlage wurde mehrheitlich angenommen allerdings wurde der Entwurf der Regierung zu Ungunsten der Juden abgeandert oder erganzt so zum Beispiel in der Frage der Gewerbefreiheit Art 24 Weitere rechtliche Entwicklung Bearbeiten1836 wurde eine weitergehende Gleichstellung der Juden erreicht nachdem die israelitischen Gemeinden einen Revisionsantrag bei der Kommission gestellt hatten Die Abgeordnetenkammer nahm dazu Stellung und beschloss der Regierung eine Revision zu empfehlen Diese betraf das Wahlrecht und die Gewerbefreiheit Aber noch 1840 stellt Robert von Mohl fest dass Juden noch immer einen benachteiligten Stand darstellen 3 1849 wurde den Juden durch die Paulskirchenverfassung vollige Gleichberechtigung zugesichert Wurttemberg ubernahm 1849 die Grundrechte in einer Ministerialverfugung 1850 wurde diese jedoch aufgehoben und nach 89 der Verfassung Juden wieder vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen 1851 hob der Deutsche Bund die Grundrechte auf 1852 wurden auch in Wurttemberg alle Grundrechtsanspruche aufgehoben Das Gesetz von 1828 sollte jedoch durch ein Zusatzgesetz betreffend der offentlichen Verhaltnisse der Juden revidiert werden Erst in den Jahren 1861 und 1864 erhielten die Juden weiter gehende burgerliche Rechte fast vollige rechtliche Gleichstellung in dem Gleichberechtigungsgesetz von 1869 das aber in Absicht auf das Ehewesen und die kirchlichen Verhaltnisse der Israeliten die Art 37 zweiter Absatz Art 38 39 48 bis 61 des Gesetzes von 1828 beibehielt 1869 fiel auch das Eheverbot zwischen Christen und Juden Das Gleichberechtigungsgesetz des Norddeutschen Bundes wurde 1871 Reichsgesetz und ging in den Art 136 der Weimarer Reichsverfassung ein Artikel 136 bis 139 und 141 sind durch den Artikel 140 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der Verfassung geworden Eine besondere Entwicklung nahm die Kirchenverwaltung Die judische Religion wurde schon mit dem Gesetz von 1828 staatlich anerkannt zugleich aber der strengen Reglementierung unterworfen die auch fur die christlichen Konfessionen bestand wobei die katholische Kirche schon 1838 von dieser Reglementierung befreit wurde Nach der Verordnung vom 27 Oktober 1831 gehorten zum Geschaftsbereich der israelitischen Oberkirchenbehorde die Verwaltungs und Religionsangelegenheiten der wurttembergischen Juden einschliesslich der Verwaltung der zugleich errichteten Israelitischen Zentralkirchenkasse Die Oberkirchenbehorde unterstand bis 1848 dem Ministerium des Innern danach dem Ministerium des Kirchen und Schulwesens Der Oberkirchenbehorde nachgeordnet waren zunachst 41 Israelitische Kirchenvorsteheramter und 13 Bezirksrabbinate die spater zum Teil aufgehoben und zusammengelegt wurden Das der Israelitischen Religionsgemeinschaft durch das Gesetz von 1828 aufgezwungene Staatskirchentum und damit die ursprungliche Kompetenz der Israelitischen Oberkirchenbehorde bestand unverandert bis in das fruhe 20 Jahrhundert Erst das Gesetz vom 8 Juli 1912 und die neue Kirchenverfassung vom 16 September 1912 ersetzten das Staatskirchentum durch die sogenannte Kirchenhoheit die Israelitische Religionsgemeinschaft wurde damit Korperschaft des offentlichen Rechts die Israelitische Oberkirchenbehorde erhielt das Recht der Selbstverwaltung und der Gesetzgebung in Angelegenheiten der Israelitischen Religionsgemeinschaft das Ministerium des Kirchen und Schulwesens wurde auf die Rechte einer Aufsichtsinstanz beschrankt Nach der Novemberrevolution von 1918 wurden die restlichen staatlichen Beschrankungen der Israelitischen Religionsgemeinschaft aufgehoben Auch der dem Judentum fremde Begriff Kirche entfiel 1924 endete die Tatigkeit der Israelitischen Oberkirchenbehorde An ihre Stelle trat der Israelitische Oberrat als Landeseinrichtung d h ausfuhrende nichtstaatliche Behorde der Israelitischen Religionsgemeinschaft Wurttemberg Recht und Rechtswirklichkeit BearbeitenDie rechtliche Gleichstellung bedeutete nicht dass die Gesetze immer auch zugunsten der Juden ausgelegt und angewandt wurden Besonders schwierig war die Wahrnehmung der burgerlichen Rechte fur ungetaufte Juden So wurden zwar Juden prinzipiell schon im Gesetz von 1828 zumindest der Intention nach fur den Staatsdienst zugelassen aber auch nach den deutlicheren Formulierungen der nachfolgenden Gesetze wurde in der Praxis zum Beispiel der Zugang zum Richteramt behindert Zwischen 1869 und 1914 gelangte nur drei Juden in das Richteramt und dies lediglich bis zur Eingangsstelle des Amtsrichters Ahnliches gilt fur den Schuldienst die Ordinarien an den Universitaten hohere Militarstellen und die hohere Verwaltung Erst 1906 wurden nach dreissigjahriger Pause zwei judische Anwalte in den Landtag gewahlt Seit 1836 beteiligten sich Juden an der Wahl des Gemeinderats und wurden ab der Jahrhundertmitte auch zu Gemeinderaten gewahlt 4 Historischer Kontext und Motivation des Gesetzes BearbeitenAuch das wurttembergische Judenedikt war weniger ein Emanzipationsgesetz als ein Erziehungsgesetz Man erwartete nicht dass die Juden Christen wurden aber sie sollten aufhoren Juden zu sein Besonders in Bezug auf den judischen Handelsgeist wurde in Wurttemberg anlasslich der Beratung des Gesetzes eine Entjudung des Juden gefordert Wie Reinhard Rurup deutlich macht war damit keine Integration sondern nur eine Assimilation der Juden vorgesehen Die Judenfrage sollte durch Aufhebung des Judentums gelost werden Waren 1812 noch 85 5 der Juden im Schacherhandel tatig so sank dieser Anteil bis 1852 auf 17 7 burgerliche Berufe nahmen im selben Zeitraum auf 5 4 in Wissenschaft und Kunst 10 3 in der Landwirtschaft und 64 3 in Handwerk und Handel zu Im Vergleich zu anderen deutschen Landern war Wurttemberg damit ausserordentlich erfolgreich 5 6 Aufbau BearbeitenDas Gesetz besteht aus drei Hauptabschnitten die die burgerlichen Verhaltnisse das Schulwesen und die kirchliche Verhaltnisse betreffen Burgerliche Verhaltnisse BearbeitenAllgemeiner Teil Bearbeiten In Artikel 1 wird die Gleichstellung in Rechten und Pflichten mit wurttembergischen Untertanen festgelegt Es wird auf Ausnahmen der Gleichstellung verwiesen Die Ausnahmen betreffen hauptsachlich den Schacherhandel der in Art 37 behandelt wird Der in Wurttemberg ab 16 Jahren verpflichtende Huldigungseid gegenuber dem Monarchen muss abgelegt werden 2 Ein behordlich zu genehmigender judischer Familiennamen muss angenommen werden 3 Bei allen Rechtsgeschaften muss die deutsche Sprache Schrift und Zeitrechnung verwendet werden 4 Als Zeugen sind Juden vor Gericht gleichgestellt 5 Forderungen durfen auch an Christen abgetreten werden 6 Religiose Eigentumlichkeiten des Eides werden toleriert 7 Christliche Sonn und Feiertage durfen nicht gestort werden 8 Auslandische Juden mussen Ausweise ihrer Herkunftslander vorweisen konnen 9 Ein fremder Schacherjude kann nicht die Staatsburgerschaft erhalten anderen Israeliten nur wenn ihnen das Orts Burgerrecht zugesichert wurde Ausnahmen gelten fur Rabbiner Das Burgerrecht geht nicht auf Kinder uber 15 Jahre uber 10 Burgerliche Verhaltnisse Gemeinde Bearbeiten Jeder Jude muss einen ortlichen Wohnsitz haben oder bekommt einen zugewiesen 11 Der Schutzverband der Juden wird aufgelost Es gibt also keinen besonderen Schutzstatus der Juden mehr 12 Bei Ausubung des Schacherhandels oder Ruckfall werden die Gemeinderechte aufgehoben 17 18 Berufswahl und Gewerbefreiheit Bearbeiten Juden werden Wurttembergern in allen Rechten gleichgestellt Einschrankungen betreffen vor allem aber die Neueroffnung von Einzelhandelsbetrieben den Grosshandel die Apotheken und andere Berufszweige bei denen wohl befurchtet wurde dass ein Grossteil der Juden in diesen tatig wurden was die Konkurrenz zu den bestehenden Betrieben verstarkt hatte Der Schacherhandel wird in Art 36 37 naher bestimmt Er fuhrt zum Weiterbestehen der Beschrankungen Art 10 13 16 17 32 35 da der Schacherhandel nicht zu den ordentlichen Erwerbszweigen gezahlt wird Dazu gehoren Hausieren Trodelhandel mit Gebrauchtwaren Leihen gegen Faustpfand nicht obrigkeitlich genehmigtes Makeln Viehverstellung Ehe und Familie Bearbeiten Die Eheschliessung muss durch das Bezirksamt genehmigt und die Trauung von einem zustandigen Rabbiner vorgenommen werden 37 Die Trauung muss dreimal verkundet werden 38 Das Aufgebot war also entsprechend der christlichen Eheschliessung ausgestaltet worden Bei Ehehindernissen gelten nur die wurttembergischen Gesetze 39 In Ehesachen sind die Gerichtshofe zustandig die das Ritualrecht berucksichtigen mussen 40 Auch beim Vermogensrecht und Erbrecht gelten dieselben Gesetze wie fur alle Untertanen 41 Schulwesen BearbeitenDie Schulpflicht an offentlichen Schulen gilt fur alle judischen Kinder Lehrer an besonderen israelitischen Elementarschulen mussen eine Dienstprufung abgelegt haben Staatsburger sein und den Staatsgesetzen sowie der Aufsichtsbehorde entsprechen 43 Schulen Schulgesetze und Lehrplane unterliegen der staatlichen Aufsicht 44 Besteht keine israelitische Schule muss die Schule am Ort besucht werden dabei sind alle Unterrichtsfacher ausser dem Religionsunterricht verpflichtend 45 Hauslehrer besonders fur den Religionsunterricht benotigen ein staatliches Befahigungszeugnis 46 Alle Privatschulen sind aufzulosen oder in offentliche umzuwandeln Kirchenwesen BearbeitenJuden besitzen Religionsfreiheit 48 sie mussen behordlich genehmigten Gemeinden mit Gemeindevorstehern angehoren 49 Der Gottesdienst muss von einem Rabbiner geleitet werden Das Gehalt der Rabbiner muss von der Gemeinde bezahlt werden die dafur Beitrage an die Zentralkirchenkasse zu leisten hat 51 Der Rabbiner wird von der Staatsregierung ernannt Er muss seine Befahigung in einer staatlichen Prufung nachweisen die ein Universitatsstudium in einer Vorbereitungswissenschaft nicht nur Kenntnisse in der mosaischen Religion voraussetzt Er muss sich ausserdem zur Einhaltung der Staatsgesetze verpflichten Er darf keinem Gewerbe nachgehen insbesondere darf er kein Schachter sein oder ein anderes Nebenamt haben 52 Auch der Vorsanger der Vertreter des Rabbiners muss staatlich gepruft und zugelassen werden 53 Eine religiose Unterweisung durch Rabbiner oder Vorsanger muss jeden Sabbat in der offentlichen Synagoge und in deutscher Sprache durchgefuhrt werden Die Teilnahme der Frauen ist verpflichtend 54 Auch am Sabbat kann der Jude verpflichtet werden vor der Obrigkeit zu erscheinen 55 Jede Gemeinde muss ein Vorsteheramt wahlen zu dem neben Rabbiner und Vorsanger noch drei andere Mitglieder gehoren Die Vorsteher sind fur die Kirchenzucht zustandig Dabei darf aber keine Gerichtsbarkeit ausgeubt werden eine Einmischung in die burgerlichen Angelegenheiten ist ebenso untersagt 56 Die Verwaltung des Kirchen und Armenwesens untersteht einer Oberbehorde die von der Regierung bestellt wird und aus einem Regierungskommissar und mindestens vier israelitischen Beisitzern besteht 57 Zur Finanzierung der Gemeindeaufgaben mussen Kirchenfonds gegrundet werden Ortsfonds und ein Zentralfond 58 Dazu hat jeder selbstandige Jude einen Beitrag von sechs Gulden zu leisten Die Verteilung auf Orts und Zentralfond regelt die Regierung 59 Fur den Zentralfond kann die Oberbehorde Umlagen auf die Gemeinden beschliessen 60 Der Staat beaufsichtigt die Verwaltung des Zentralfonds 61 Einzelnachweise Bearbeiten veroffentlicht in Regierungs Blatt fur das Konigreich Wurttemberg Nr 29 vom 8 Mai 1828 S 301ff Edith Walz Geschichte der Juden in Heilbronn Beiheft zur Ausstellung der evang Kirchengemeinde Heilbronn im Chor der Kilianskirche Juni 1987 Heilbronn 1987 S 6 Robert von Mohl Das Staatsrecht des Konigreiches Wurttemberg Das Verfassungsrecht Band 1 2 Aufl Tubingen 1840 Ernest Hamburger Juden im Offentlichen Leben Deutschlands Regierungsmitglieder Beamte und Parlamentarier in der monarchischen Zeit 1848 1918 Tubingen 1968 Reinhard Rurup Emanzipation und Antisemitismus Studien zur Judenfrage der burgerlichen Gesellschaft Vandenhoeck Ruprecht Gm 1975 ISBN 978 3 525 35966 2 google de Reinhard Rurup Judisches Leben auf dem Lande Studien zur deutsch judischen Geschichte Mohr Siebeck 1997 ISBN 978 3 16 146842 1 S 124 google de Literatur BearbeitenNeueste Staats Akten und Urkunden in monatlichen Hefte Band 11 Stuttgart und Tubingen Cotta 1828 In Diplomatisches Archiv fur die Zeit und Staatengeschichte 17 Band Stuttgart und Tubingen Cotta 1828 Israelitische Annalen Ein Centralblatt fur Geschichte Literatur und Cultur d Israeliten aller Zeiten und Lander Herausgegeben von J M Jost Ausgabe Nr 40 1839 Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des Konigreichs Wurttemberg auf dem Landtage von 1836 49 Sitzung vom 4 Mai 1836 Punkt 4 in Band 4 S 34 80 Stuttgart 1836 Robert von Mohl Das Staatsrecht des Konigreiches Wurttemberg Das Verfassungsrecht Band 1 2 Aufl Tubingen 1840 Issac Lebrecht Die rechtliche Stellung der Juden in Wurttemberg Ulm 1861 Ernest Hamburger Juden im Offentlichen Leben Deutschlands Regierungsmitglieder Beamte und Parlamentarier in der monarchischen Zeit 1848 1918 Tubingen 1968 Schriftenreihe wissenschaftlicher Abhandlungen des Leo Baeck Instituts Band 19 Massimo Ferrari Zumbini Die Wurzeln des Bosen Grunderjahre des Antisemitismus Frankfurt Main 2003 Meinrad Schaab Hansmartin Schwarzmaier Hrsg u a Handbuch der baden wurttembergischen Geschichte Band 3 Vom Ende des alten Reiches bis zum Ende der Monarchien Hrsg im Auftrag der Kommission fur geschichtliche Landeskunde in Baden Wurttemberg Klett Cotta Stuttgart 1992 ISBN 3 608 91467 6 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz in Betreff der offentlichen Verhaltnisse der israelitischen Glaubensgenossen amp oldid 229013355