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Das Aufgebot bezeichnet im Eherecht die offentliche Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschliessung Der Begriff stammt aus dem Kirchenrecht seit Einfuhrung der Zivilehe gibt es aber auch ein ziviles Aufgebot Eheaufgebotsverweigerung der Pfarre Grinzing fur Attila Horbiger und Paula Wessely Inhaltsverzeichnis 1 Kanonisches Recht 2 Zivilrecht 2 1 Deutschland und Osterreich 2 2 Schweiz 3 Literatur 4 EinzelnachweiseKanonisches Recht BearbeitenMit dem Aufgebot wurde eine beabsichtigte Heirat offentlich bekannt gemacht damit eventuelle Ehehindernisse wie zum Beispiel eine schon bestehende Ehe gemeldet werden konnten Erstmals vorgeschrieben wurde das Aufgebot 1215 durch das vierte Laterankonzil 1 Im Kanon 51 legte dieses fest dass die Absicht einer Heirat offentlich durch den Priester verkundet werden solle Deshalb wurde das Aufgebot auch als Proklamation Ausrufung Verkundigung bezeichnet Auf dem Konzil von Trient wurde dies prazisiert das Aufgebot musste nun an drei aufeinanderfolgenden Sonn oder Feiertagen sowohl in der Kirchengemeinde des Brautigams als auch der Braut im Gottesdienst verkundet werden Diese Regeln galten nach der Reformation auch in der Anglikanischen Kirche und den meisten protestantischen Kirchen Nach der Einfuhrung der Zivilehe forderten die deutschen Landeskirchen anfangs noch eine einmalige Verkundigung oder einen Aushang an der Kirche was im Laufe des 20 Jahrhunderts auch unublich wurde Seit dem Codex Iuris Canonici von 1983 fordert auch die katholische Kirche nur noch die Verkundung an einem Sonntag wovon der Priester das Verlobtenpaar auch entbinden kann 2 Zivilrecht BearbeitenDeutschland und Osterreich Bearbeiten Mit Einfuhrung der Zivilehe wurde das Aufgebotsverfahren auch im deutschen Burgerlichen Gesetzbuch BGB und im osterreichischen Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuch ABGB gefordert Seit 1938 war es in 16 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschliessung und der Ehescheidung im Lande Osterreich und im ubrigen Reichsgebiet vom 6 Juli 1938 3 geregelt Auch 12 des Kontrollratsgesetzes Nr 16 Ehegesetz vom 20 Februar 1946 sah in den deutschen Besatzungszonen vor dass der Eheschliessung ein Aufgebot vorhergehen soll 4 In der DDR wurde das Aufgebotsverfahren mit dem Gesetz uber das Personenstandswesen Personenstandsgesetz vom 16 November 1956 5 durch einen Antrag auf Eheschliessung ersetzt 6 Auf Grund des Antrages auf Eheschliessung waren die Personalien genau festzustellen und zu prufen ob die Eheschliessung nach den gesetzlichen Bestimmungen zulassig ist 23 Abs 1 Personenstandsgesetz In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Ehegesetz zum 1 Juli 1998 aufgehoben 7 Im Interesse des Datenschutzes und der Verwaltungsvereinfachung wurde damit auch das offentliche Aufgebot abgeschafft 8 9 Nach Art 1 Abs 1 des Ubereinkommens uber die Erklarung des Ehewillens das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschliessungen in Kraft getreten am 9 Dezember 1964 10 sind die Willenserklarungen der Verlobten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach ordnungsgemassem Aufgebot vor der fur die Eheschliessung zustandigen Behorde in Gegenwart von Zeugen personlich abzugeben Die Abschaffung des Aufgebots in Osterreich durch die Aufhebung des 16 EheG 11 widerspricht nicht der sich aus der Ratifikation des Ubereinkommens ergebenden Pflichten 12 Die Bekanntmachung eines Aufgebotes Aushang an der Gemeindeamtstafel gibt es in Osterreich seitdem nicht mehr Schweiz Bearbeiten Im schweizerischen Eherecht entspricht der Anmeldung das Vorbereitungsverfahren 13 Literatur BearbeitenOle Kramp Vom Aufgebot zum europaischen Heiratsregister Untersuchungen zum Europaischen Privatrecht Band 21 Duncker amp Humblot Berlin 2007 ISBN 978 3 428 12549 4 Einzelnachweise Bearbeiten Beschlusse des 4 Laterankonzils englisch aus dem Canon 1067 des Codex Iuris Canonici RGBl 1938 I S 807 Nr 106 vom 8 Juli 1938 Kontrollratsgesetz Nr 16 Ehegesetz vom 20 Februar 1946 in Kraft getreten am 1 Marz 1946 verfassungen de abgerufen am 7 Mai 2022 Gesetz uber das Personenstandswesen Personenstandsgesetz vom 16 November 1956 verfassungen de abgerufen am 7 Mai 2022 Meyers Neues Lexikon in acht Banden Erster Band A Bossuet Leipzig 1961 S 479 Art 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschliessungsrechts Eheschliessungsrechtsgesetz EheschlRG vom 4 Mai 1998 BGBl I S 833 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eheschliessungsrechts Eheschliessungsrechtsgesetz EheschlRG BT DRs 13 4898 vom 13 Juni 1996 Ole Kramp Vom Aufgebot zum europaischen Heiratsregister Untersuchungen zum Europaischen Privatrecht Band 21 Duncker amp Humblot Berlin 2007 ISBN 978 3 428 12549 4 S 92 94 Christof Bohmer Das Ubereinkommen der UN uber die Eheschliessung Vereinte Nationen 1968 S 111 114 Art II Z 1 BG BGBl Nr 533 1986 vgl RV 3 BlgNR 16 GP 9 Vorbereitungsverfahren Art 98 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aufgebot Eherecht amp oldid 239445829