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Die Regierung des Furstentums Liechtenstein ist das oberste Exekutivorgan Liechtensteins Diese als Kollegialorgan aus dem Regierungschef und vier Regierungsraten bestehende Regierung ist dem Landtag als hochstem Legislativorgan und zugleich dem Landesfursten als Staatsoberhaupt verantwortlich Sie wird fur eine Dauer von vier Jahren vom Fursten auf Vorschlag des Landtags ernannt Ihren Sitz hat die Regierung im liechtensteinischen Hauptort Vaduz Logo der RegierungDas Regierungsgebaude in VaduzAktuell besteht seit 25 Marz 2021 eine Regierungskoalition der beiden Parteien Vaterlandische Union VU und Fortschrittliche Burgerpartei FBP mit Daniel Risch VU als Regierungschef Weitere Mitglieder der aktuellen Regierung sind Regierungschef Stellvertreterin Sabine Monauni FBP Regierungsrat Manuel Frick FBP Regierungsratin Dominique Hasler VU und Regierungsratin Graziella Marok Wachter VU Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Die Landammannverfassung des Mittelalters 1 2 Die Entwicklung zur absoluten Monarchie 1 3 Einfuhrung der landstandischen Verfassung 1 4 Die konstitutionelle Monarchie 1 5 Demokratischer Umschwung und neue Verfassung 2 Rechtliche Einordnung 2 1 Bestellung und Ernennung 2 2 Vertrauen und Absetzung 2 3 Sonderstellung des Regierungschefs 3 Aufgaben und Pflichten 3 1 Verwaltungsaufgaben 3 2 Mitwirkung an der Rechtsprechung 3 3 Mitwirkung an der Gesetzgebung 3 4 Restliche Regierungsfunktionen 4 Zusammensetzung 4 1 Wahlbarkeit 4 2 Ressortaufteilung 4 3 Regierungsformen 4 4 Aktuelle Zusammensetzung 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseGeschichte Bearbeiten Hauptartikel Geschichte Liechtensteins Betrachtet man die Regierung als vom Fursten mit der Ausubung der unmittelbaren Exekutivgewalt beauftragtes Organ so kann diese Funktion in verschiedenen Amtern in der Entstehungsgeschichte des Furstentums zuruckverfolgt werden Anfanglich kam diese Aufgabe in der Regel Einzelpersonen zu spater entwickelte sich ein ganzer Verwaltungsapparat um diese eingesetzten Vollzugsbeamten Die Landammannverfassung des Mittelalters Bearbeiten Nachdem die im spaten Mittelalter uber das Gebiet des heutigen Liechtenstein herrschenden Brandiser Herren vom Kaiser das Recht erhalten hatten ihre Gebiete selbstandig zu verwalten und die Hohe Gerichtsbarkeit selbst auszuuben die so genannten Brandisischen Freiheiten bildete sich um 1500 die Landammannverfassung aus Die wesentliche Kernaussage der Landammannverfassung raumte der Bevolkerung grosse Mitspracherechte an Regierung Verwaltung und Rechtsprechung ein Jeder der beiden zu dieser Zeit existierenden Landschaften im Suden die Grafschaft Vaduz die dem heutigen Oberland entspricht und im Norden die Herrschaft Schellenberg welche heute als Unterland bezeichnet wird wurde vom Landesherrn ein aus den Reihen der Bevolkerung stammender Vorsteher zugeordnet Dieser Vorsteher wurde von der wahlfahigen Bevolkerung auf Vorschlag des Landesherrn aus drei diesem fur geeignet erscheinenden Personlichkeiten gewahlt Der Landammann hatte im Gegensatz zu dem als Vertreter des Landesherrn fungierenden Landesvogt die wichtigeren Aufgaben innerhalb der Landschaft zu besorgen So stand er beispielsweise wahrend der Herrschaftszeit der Sulzer und Emser an der Spitze des Gerichts der Landschaft Zudem war der Landammann der oberste Verwaltungsbeamte seiner Landschaft und ubte in diesem Zug die Kontrolle uber das Polizeiwesen und die Eintreibung der Steuern aus Militarisch hatte er zudem das Aufgebot der Mannschaft zu besorgen welcher er zugleich vorstand Im 16 Jahrhundert betrug die Amtszeit der Landammanner ublicherweise zwei Jahre spater dauerte sie meist langer Um 1800 wurden beispielsweise Amtszeiten von bis zu 15 Jahren nachgewiesen 1 Die Entwicklung zur absoluten Monarchie Bearbeiten nbsp Wappen des Hauses Liechtenstein nbsp Furst Johann I Josef erliess 1818 die erste geschriebene Verfassung LiechtensteinsAls Liechtenstein am 23 Januar 1719 vom Kaiser zum reichsunmittelbaren Furstentum erhoben worden war ging das Furstenhaus von Liechtenstein sofort daran den neuen Staat nach dem Gedankengut der absolutistischen Monarchie zu ordnen Die Untertanen der beiden Landschaften huldigten dem neuen Landesherren jedoch erst am 5 September 1718 nachdem dieser zugesichert hatte dass die Landammannverfassung in ihrer bestehenden Form weiterbestehen wurde Dennoch war es das Bestreben des Furstenhauses die Macht der von der Bevolkerung gewahlten Landammanner zu verringern und an ihrer Statt Vertraute des Fursten mit den Regierungs und Verwaltungsbefugnissen auszustatten Dies gestaltete sich als schleichender Prozess obwohl die Landammannverfassung in ihren Grundzugen mit einer Unterbrechung von 1720 bis 1733 zunachst erhalten blieb Nun kam erstmals ein ganzer Verwaltungsapparat an die Macht der mit der heutigen Regierung eher vergleichbar ist als mit den Landammannern Das so genannte Oberamt welchem der Landesvogt als Vertreter des Fursten vorstand wurde zur neuen Regierungsgewalt auf die nach und nach Verwaltungs und Justizaufgaben ubergingen Neben dem Landvogt der das Oberamt leitete gehorten diesem noch der Landschreiber der der Kanzlei vorstand und der Rentmeister der die furstlichen Guter des Landes verwaltete an Gemeinsam bildeten diese drei ein beschlussfahiges Regierungsorgan welches dem absolut herrschenden Landesherrn unterstellt war Der Landesvogt kann in seiner Funktion als unmittelbarer Berichterstatter an den Fursten mit dem heutigen Regierungschef verglichen werden 2 Endgultig abgeschafft wurde die Landammanverfassung erst mit der Erlangung der Souveranitat Liechtensteins durch den Beitritt von Furst Johann I Josef zum Rheinbund im Jahr 1806 Damals galt uberwiegend der Furst nicht der Staat als Inhaber der Souveranitat Ein souveraner Furst konnte sich in seinem Staat keine Volksrechte leisten weshalb Johann I in einer Dienstinstruktion an seinen Landvogt Schuppler vom 7 Oktober 1808 die endgultige und ganzliche Aufhebung der Landammannverfassung zum 1 Januar 1809 verfugte Damit hatte das Land von 1809 bis zur Einfuhrung der landstandischen Verfassung 1818 uberhaupt keine Verfassung 3 Einfuhrung der landstandischen Verfassung Bearbeiten Am 9 November 1818 erliess Furst Johann I aufgrund von Artikel 13 der Deutschen Bundesakte die erste geschriebene Verfassung des Furstentums in Form einer landstandischen Verfassung Diese regelte in erster Linie die Zusammensetzung und die Aufgaben des sich aus den Landesstanden zusammensetzenden Landtags Da es in Liechtenstein allerdings weder Adel noch Stadte gab existierten de facto nur der Stand der Geistlichkeit und der Stand der Gemeindevorsteher und wohlhabenden Burger Regierungsverantwortung und Verwaltungsaufgaben blieben weiterhin in der Hand des Oberamts das der Landesvogt gegenuber dem Fursten vertrat Diese andauernde Unterdruckung der Mitbestimmung der Bevolkerung fuhrte schliesslich im Revolutionsjahr 1848 als in nahezu ganz Mitteleuropa das Volk fur mehr Mitbestimmungsrechte kampfte zu mehreren Wunschen an Furst Alois II Unter anderem sahen diese Forderungen die Abschaffung des Titels Landvogt vor Wegen der im Jahr 1849 einsetzenden Reaktion lehnte der Furst jedoch einen Grossteil der Forderungen ab lediglich der Landvogt wurde in Landesverweser umbenannt Erst mit dem Tod Alois II am 12 November 1858 und der Regierungsnachfolge seines Sohnes Johann II erhielt das Volk wieder mehr Mitbestimmung 4 Die konstitutionelle Monarchie Bearbeiten nbsp Furst Johann II bildete Liechtenstein zur konstitutionellen Monarchie umKurz nach seinem Regierungsantritt setzte Johann II ein Verfassungskomitee ein dem zwei liechtensteinische Burger angehorten um die landstandische Verfassung in eine konstitutionelle Verfassung umzuarbeiten Der Furst proklamierte am 26 September 1862 den von diesem Komitee vorgelegten Entwurf als neue Verfassung Sie sah vor dass ein Landtag mit 15 Abgeordneten zukunftig an der Gesetzgebung beteiligt wird wobei weiterhin alle Rechte der Staatsgewalt nominell beim Landesfursten verblieben Die Regierung wurde vom Fursten als Stellvertreter seiner selbst bestellt Der Regierungschef wiederum war verpflichtet dem Landtag bei jeder Sitzung eine Abrechnung uber Einnahmen und Ausgaben vorzulegen Zudem konnte der Landtag Beschwerden uber die Verwaltungsorgane vorbringen und den Antrag auf Anklage der verantwortlichen Staatsdiener wegen Verfassungs und Gesetzesverletzung stellen Die Zusammensetzung der Regierung kam ebenfalls der Mitbestimmung durch das Volk zugute So bestand sie aus dem Landesverweser und zwei Landraten Diese Landrate wahlte der Furst fur die Dauer von sechs Jahren aus der wahlfahigen mannlichen Bevolkerung Liechtensteins Da alle wichtigeren Entscheidungen im Regierungskollegium per Mehrheitsbeschluss angenommen werden mussten war so gewahrleistet dass die Volksvertreter an diesen Entscheidungen entsprechend beteiligt waren Wie sich spater herausstellte wurde diese Regelung in der Praxis jedoch oft umgangen indem die Landrate zu Regierungssitzungen nicht eingeladen wurden oder der Landesverweser aus der Ausnahme dass laufende Tagessachen sogleich vom Landesverweser erledigt werden sollten die Regel machte So kam es dass der Unmut in der Bevolkerung gegen diese konstitutionelle Verfassung zunehmend grosser wurde und sich schliesslich 1918 das Volk gegen diese Verfassung wendete 5 Demokratischer Umschwung und neue Verfassung Bearbeiten nbsp Das Regierungsgebaude vor dem UmbauDer Umschwung hin zu mehr Mitbestimmung durch das Volk in Regierungsfragen vollzog sich in Liechtenstein in Form eines bei manchen Historikern als kleinen Putsch dargestellten Misstrauensvotums im Liechtensteinischen Landtag am 7 November 1918 Der zu dieser Zeit im Amt befindliche Landesverweser von Imhof war wenig beliebt er hatte unter anderem Beschlusse der liechtensteinischen Notstandskommission wahrend des Krieges ignoriert Das gegen ihn eingebrachte Misstrauensvotum wurde angenommen und sogleich mit zwolf zu drei Stimmen der furstlichen Abgeordneten die Einsetzung eines provisorischen Vollzugsausschusses beschlossen Unter Vorsitz von Martin Ritter ubernahm dieser die Regierungsaufgaben Landesverweser von Imhof sah die Wahl als gesetzmassig an und erklarte seinen Rucktritt Da jedoch nur der Furst den Landesverweser demissionieren konnte und da sich die Regierungsgewalt in Liechtenstein immer durch den Fursten ableitet wird dieser Vollzugsausschuss heute einhellig als Verfassungsbruch gewertet 6 Furst Johann II verhinderte ein Ausarten der Situation indem er telegrafisch vom Rucktritt des Landesverwesers Kenntnis nahm und seinen Neffen Prinz Karl zum Landesverweser ernannte Karl erhielt daraufhin das Vertrauen durch den Landtag ausgesprochen und der provisorische Vollzugsausschuss trat am 6 Dezember 1918 zuruck Am 17 Dezember 1918 wurde mit Billigung des Fursten ein Ausschuss zur Verfassungsrevision eingesetzt welcher schliesslich unter der Fuhrung des 1921 amtierenden Landesverwesers Josef Peer am 8 Marz 1921 das neue Verfassungswerk vorlegte Dieses wurde mit minimalen Anderungen am 24 August vom Landtag angenommen und am 2 Oktober vom Fursten sanktioniert Seit dem 5 Oktober 1921 dem 81 Geburtstag Johanns II ist diese Verfassung die staatstragende Verfassung des Furstentums Liechtenstein Die Regierung wird seitdem durch den Landtag gewahlt und vom Fursten vereidigt 7 Zunachst bestand das nur dreikopfige Regierungskollegium aus dem Regierungschef und zwei Regierungsraten Eine weitere Unterscheidung zur heutigen Regierung ist dass die Regierungsrate eine Amtszeit von vier Jahren hatten der Regierungschef hingegen sechs Jahre im Amt blieb 8 Eine echte Kollegialregierung kam damit erst mit der Verfassungsanderung am 3 Februar 1965 zustande Diese wurde notig da der Regierungschef Stellvertreter als vollwertiges Mitglied in die Regierung aufgenommen werden sollte Um dennoch eine Mehrheitsbildung zu ermoglichen wurde die Zahl der Regierungsrate auf drei angehoben womit die neue Kollegialregierung aus funf Personen bestand Ebenso wurde die Amtszeit des gesamten Regierungskollegiums auf vier Jahre beschrankt 9 Rechtliche Einordnung Bearbeiten nbsp Die Regierung im politischen System LiechtensteinsDie Regierung Liechtensteins wird in der Verfassung des Furstentums Liechtenstein im VII Hauptstuck behandelt und als zustandiges Organ fur die gesamte Landesverwaltung eingesetzt Sie ist laut Artikel 78 der Verfassung mit samtlichen daraus folgenden Aufgaben vorbehaltlich des Vertrauens des Fursten und des Landtags betraut Die Regierung steht in der Regierungsgewalt erst an zweiter Stelle nach dem Fursten oder einem von ihm ernannten Stellvertreter der in der Regel die Besorgung der Amtsgeschafte der von ihm eingesetzten Regierung uberlasst Bestellung und Ernennung Bearbeiten In erster Linie ergibt sich die Bestellung der Regierung Liechtensteins aus einem Vorschlag des Landtags der beim Landesfursten eingebracht wird Dieser ernennt dann die einzelnen Mitglieder des Regierungskollegiums wobei nur der Regierungschef seinen Diensteid in die Hande des Fursten oder Regenten ablegt Die anderen vier Regierungsrate werden gemeinsam mit den ubrigen Staatsangestellten vom Regierungschef in Eid und Pflicht genommen 10 Somit ist vor allem der Regierungschef als Vertreter der Kollegialregierung dem Fursten verantwortlich und hat diesem regelmassig Bericht zu erstatten Einer der Regierungsrate wird auf Vorschlag des Landtags vom Staatsoberhaupt zum Regierungschef Stellvertreter ernannt und mit der Fortfuhrung der Amtsgeschafte im Falle einer Unpasslichkeit des Regierungschefs beauftragt Wird eine Koalitionsregierung aus zwei politischen Parteien gebildet ist es ublich dass ein Mitglied der starkeren Partei das Amt des Regierungschefs bekleidet und ein Mitglied derjenigen Partei die in der Landtagswahl schwacher abgeschnitten hat das Amt des Regierungschefs Stellvertreters ubernimmt Wegen des Zusammenspiels von Parlament und Staatsoberhaupt bei der Ernennung der Regierung und der Vorgabe der Verfassung dass die Regierung und ihre einzelnen Mitglieder das Vertrauen von Landtag und Landesfurst geniessen mussen wurde ein Wechsel zu einem System mit Volkswahl weitreichende Anderungen nach sich ziehen 11 Ein von der Opposition eingebrachtes Postulat zur Direktwahl der Regierung durch das Volk wurde deshalb vom Landtag am 7 April 2022 abgeschrieben 12 Vertrauen und Absetzung Bearbeiten Die Regierung steht im Vertrauen des Landtags als Gesetzgebende Gewalt und des Landesfursten als Staatsoberhaupt Nur durch das Vertrauen beider gemeinsam wird dem Regierungskollegium durch die Verfassung die Landesverwaltung ubertragen Verliert die Regierung als Ganzes das Vertrauen von Landesfurst oder Landtag im Zuge eines Misstrauensvotums so erlischt die Befugnis zur Amtsausubung Der Landesfurst kann in diesem Fall eine Ubergangsregierung benennen welche sich innerhalb von vier Monaten dem Landtag in einer Vertrauensabstimmung stellen muss Wird innerhalb dieser vier Monate eine neue Regierung durch den Fursten auf Vorschlag des Landtags eingesetzt entfallt die Vertrauensabstimmung 13 Wenn ein einzelnes Mitglied der Regierung das Vertrauen des Fursten oder des Landtags verliert dann muss der Beschluss uber den Verlust der Amtsbefugnisse einvernehmlich zwischen dem Legislativorgan und dem Staatsoberhaupt getroffen werden In diesem Fall fuhrt der Stellvertreter des betreffenden Regierungsmitglieds dessen Ressorts bis zur erneuten Ernennung eines Regierungsmitglieds weiter 14 15 Sonderstellung des Regierungschefs Bearbeiten Obgleich der grosste Teil der Aufgaben der Regierung vom gesamten Regierungskollegium ubernommen werden geniesst der Regierungschef dennoch eine herausragende Stellung innerhalb des selbigen Dies ist zum einen durch seine Funktion als Vorsitzender des Kollegiums begrundet und andererseits durch seine besondere Beziehung dem Fursten gegenuber Diese besondere Stellung wird dadurch herausgehoben dass der Regierungschef als einziges Mitglied der Regierung vom Fursten in Amt und Pflicht genommen wird 16 Im Kollegium der Regierung entscheidet der Regierungschef bei Stimmengleichheit durch sein Votum Darin liegt im Einzelfall eine gewisse Machtposition da besonders in Koalitionsregierungen Meinungsverschiedenheiten entscheidende Auswirkungen auf Regierungsbeschlusse haben konnen Die Mehrheitspartei die in der Regel den Regierungschef stellt kann somit in solchen Fallen ihre Meinung durchsetzen Zum anderen obliegt dem Regierungschef die Uberwachung aller Geschaftsgange der Regierung und die Anweisung zum Vollzug von Regierungsbeschlussen Er tritt somit nach aussen und insbesondere gegenuber dem Landtag als Vertreter der Gesamtregierung auf 16 Besonders herausgehoben aus dem Kollegium der Regierungsmitglieder wird der Regierungschef durch seine Stellung dem Landesfursten oder dem amtsfuhrenden Regenten gegenuber Gemass der Verfassung hat er dem Fursten uber alle von diesem auf die Regierung ubertragenen Aufgabenbereiche das umschliesst den gesamten Bereich der Exekutivgewalt Vortrag zu halten und Bericht zu erstatten Zudem hat der Regierungschef die ihm vom Fursten ubertragenen Geschafte zu besorgen und kann diesen bei offiziellen Anlassen vertreten und reprasentieren Die bedeutendste Heraushebung des Vorsitzenden der Regierung wird dadurch deutlich dass dieser samtliche Gesetze und die vom Fursten ausgehenden Erlasse Verordnungen und Resolutionen gegenzeichnen muss 16 17 Aufgaben und Pflichten BearbeitenIn der rechtswissenschaftlichen Literatur werden die Aufgabengebiete der Regierung des Furstentums Liechtenstein im Allgemeinen viergeteilt Der grosste Aufgabenbereich der Regierung umfasst die Verwaltung des Landes wahrend die anderen Bereiche eher untergeordneter Natur sind 18 Verwaltungsaufgaben Bearbeiten nbsp Das Regierungsgebaude mit dem Landtagsgebaude im HintergrundNach Artikel 78 der Liechtensteinischen Verfassung wird die Regierung mit der Ausfuhrung der gesamten Landesverwaltung beauftragt Dies schliesst samtliche exekutiven Aufgaben ein und beinhaltet die Ausfuhrung von furstlichen Erlassen Verordnungen und Gesetzen des Liechtensteinischen Landtags Dabei ist das Kollegialorgan vertreten durch den Regierungschef dem Landtag und dem Landesfursten verantwortlich Verliert sie das Vertrauen von einem der beiden so konnen die gesamte Regierung oder einzelne Mitglieder dieser entlassen werden Siehe Abschnitt Vertrauen und Absetzung Aufgrund der Fulle von Aufgaben die mit diesem Auftrag verbunden sind ist die Regierung allerdings des Weiteren berechtigt eingegrenzte Teilbereiche ihrer Arbeit an einzelne Amtspersonen Amtsstelle oder besondere Kommissionen zu ubergeben Diese werden von der Regierung mit der Durchfuhrung und der Verwaltung beauftragt und von selbiger kontrolliert und beaufsichtigt 19 Zusatzlich konnen zur Besorgung wirtschaftlicher sozialer und kultureller Aufgaben per Gesetzesbeschluss besondere Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts eingerichtet werden welche unter Oberaufsicht der Regierung stehen 20 Die Liechtensteinische Landesverwaltung LLV ist der fur die Regierung bedeutsamste solche Behordenapparat In dieser werden die Aufgabengebiete der Regierung nach Ministerien gegliedert Mitwirkung an der Rechtsprechung Bearbeiten Im Zuge der Rechtsprechung ist die Regierung die erste Beschwerdeinstanz bei verwaltungsrechtlichen Beschwerden gegen Verwaltungsakte der Gemeinden sowie der ihr unterstellten Kommissionen 19 21 Zudem hat die Regierung die Oberaufsicht uber die ordentlichen Gerichte Sie beaufsichtigt also die Justizverwaltung und ubt die Dienstaufsicht aus hat jedoch keinerlei Kontrollrecht uber Gerichtsurteile 22 Mitwirkung an der Gesetzgebung Bearbeiten An der materiellen Gesetzgebung ist die Regierung aufgrund des ihr zustehenden Verordnungsrechts aktiv beteiligt Daneben tritt die Regierung als Einbringerin von furstlichen Initiativen im Landtag auf und greift somit in die Gesetzgebung ein Im Weiteren haben der Regierungschef und der Regent jegliche vom Landtag beschlossenen Gesetze gegenzuzeichnen und damit zu ratifizieren Lediglich administrative Tatigkeiten kommen der Regierung bei der Begutachtung von Gesetzesvorlagen des Landtags der Mitwirkung bei Volksinitiativen und Referenden sowie der Kundmachung im Landesgesetzblatt zu 18 Restliche Regierungsfunktionen Bearbeiten Unter den restlichen Regierungsfunktionen werden im Allgemeinen all jene Funktionen zusammengefasst welche nicht durch die anderen drei Aufgabenbereiche abgedeckt werden Dazu gehort etwa die Erstattung des Rechenschaftsberichts uber die Amtstatigkeit an den Landtag und der Vollzug von rechtlich zulassigen Auftragen von Furst und Landtag Zudem sind in diesem Bereich die Prasidialfunktionen anzusiedeln die nur vom Regierungschef oder seinem Stellvertreter wahrgenommen werden konnen und etwa die Besorgung der vom Fursten unmittelbar ubertragenen Geschafte beinhaltet 18 Zusammensetzung BearbeitenDie Verfassung sieht fur die Regierung einen Regierungschef einen Regierungschef Stellvertreter der gleichzeitig Regierungsrat ist und drei weitere Regierungsrate vor Jedem Mitglied der Regierung wird grundsatzlich ein Stellvertreter zugeordnet wobei die Stellvertretung des Regierungschefs in der Regel vom Regierungschef Stellvertreter wahrgenommen wird Die Regierungsrate werden im Falle ihrer Abwesenheit von den zusatzlich bestellten Stellvertretern vertreten 23 Es ist vorgesehen dass der Regierung stets jeweils mindestens zwei Mitglieder aus einem der beiden Landesteile Oberland und Unterland angehoren Deren Stellvertreter mussen ebenfalls aus demselben Landesteil stammen 23 Wahlbarkeit Bearbeiten Um vom Landtag fur die Regierung vorgeschlagen zu werden muss ein Kandidat liechtensteinischer Staatsburger sein das 18 Lebensjahr vollendet haben und in Liechtenstein wohnhaft sein Dies sind die allgemeinen Voraussetzungen des passiven Wahlrechts im Furstentum 24 Bis zum Jahr 2003 war ein zusatzliches Erfordernis fur die Wahl in die Regierung dass die vorgeschlagene Person ein geburtiger Liechtensteiner sein musste 25 Die Bezeichnung als geburtiger Liechtensteiner war insofern problematisch als dass dieser Begriff in der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedlich ausgelegt wird Wahrend zum Beispiel Ludwig Marxer in seiner Dissertation 26 betont dies konne nur auf in Liechtenstein Geborene zutreffen schreiben die meisten anderen Juristen von der Voraussetzung des Erwerbs der Staatsburgerschaft bei der Geburt dies kann im Fall einer Geburt im Ausland durch liechtensteinische Eltern der Fall sein 27 Ressortaufteilung Bearbeiten Die Bezeichnungen und die Aufteilung der einzelnen Regierungsressorts andern sich in nahezu jeder neuen Amtsperiode Die Einrichtung der einzelnen Ministerien wird von der Regierung in der Geschaftsordnung festgelegt welche im Verordnungsweg erlassen werden kann Das Ressort Prasidium untersteht generell dem Regierungschef Meistens ubernimmt dieser zusatzlich die Finanzangelegenheiten der Regierung im Ressort Finanzen 28 Regierungsformen Bearbeiten Von 1938 erste Koalitionsregierung angesichts des drohenden Zweiten Weltkriegs bis 1993 waren im Liechtensteinischen Landtag nur die beiden Grossparteien Fortschrittliche Burgerpartei FBP und Vaterlandische Union VU vertreten Diese bildeten bis 1997 durchgehend eine Regierungskoalition was zu einer europaweit einzigartigen Situation im Regierungssystem fuhrte Wahrend die Mehrheitspartei im Landtag in der Regierung die Mehrzahl der Mitglieder stellte fungierte die Minderheitspartei namlich in der Regierung als Minderheitspartner und im Landtag als Oppositionspartei Erst im April 1997 fand diese Koalitionsregierung mit der Bildung einer Alleinregierung durch die VU ein Ende Diese stellte von 1997 bis 2001 alle Mitglieder der Regierung Umgekehrt konnte die FBP von 2001 bis 2005 eine Alleinregierung etablieren und liess damit erneut den alten Regierungspartner aussen vor Seit 2005 existiert wieder eine Koalition aus FBP und VU welche zunachst von der FBP unter Otmar Hasler dann ab 2009 unter der Leitung von VU Regierungschef Klaus Tschutscher gefuhrt wurde und ab 2013 wiederum mit FBP Regierungschef Adrian Hasler an der Spitze bestand 29 Seit 2021 wird die Koalitionsregierung von Daniel Risch VU gefuhrt Aktuelle Zusammensetzung Bearbeiten Zusammensetzung der Regierung des Furstentums Liechtenstein seit 25 Marz 2021 30 Amt Name Partei MinisteriumRegierungschef Daniel Risch VU Ministerium fur Prasidiales und FinanzenRegierungschef Stellvertreterin Sabine Monauni FBP Ministerium fur Inneres Wirtschaft und UmweltRegierungsrat Manuel Frick FBP Ministerium fur Gesellschaft und KulturRegierungsratin Dominique Hasler VU Ministerium fur Ausseres Bildung und SportRegierungsratin Graziella Marok Wachter VU Ministerium fur Infrastruktur und JustizSiehe auch BearbeitenListe der Regierungschefs von Liechtenstein Liste der Aussenminister von LiechtensteinLiteratur BearbeitenWalter Kieber Regierung Regierungschef Landesverwaltung In Gerard Batliner Hrsg Die liechtensteinische Verfassung 1921 Liechtenstein Politische Schriften Band 21 Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft Vaduz 1994 ISBN 3 7211 1023 4 S 289 327 Volltext online auf eliechtensteinensia li der Liechtensteinischen Landesbibliothek Ernst Pappermann Die Regierung des Furstentums Liechtenstein Josefsdruckerei Bigge 1967 Herbert Wille Die liechtensteinische Staatsordnung Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe Liechtensteinische Akademische Gesellschaft Hrsg Liechtenstein politische Schriften Band 57 Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft Schaan 2015 ISBN 978 3 7211 1095 1 eliechtensteinensia li abgerufen am 11 Januar 2023 Gunther Winkler Verfassungsrecht in Liechtenstein Springer Verlag Wien 2001 ISBN 3 211 83610 1 Stabsstelle fur Kommunikation und Offentlichkeitsarbeit Hrsg Das Furstentum Liechtenstein Begegnung mit einem Kleinstaat Vaduz 2006 Schulamt des Furstentums Liechtenstein Hrsg Furst und Volk Eine liechtensteinische Staatskunde Amtlicher Lehrmittelverlag Vaduz 1993 Weblinks BearbeitenWeitere Inhalte in denSchwesterprojekten der Wikipedia nbsp Commons Medieninhalte Kategorie Internetauftritt der Regierung im Zuge der regierungseigenen Webseite regierung li Webseite der Liechtensteinischen Landesverwaltung des Verwaltungsapparats der Regierung Liste der Regierungsmitglieder des Furstentum Liechtenstsein 1862 2021 Paul Vogt Regierung In Historisches Lexikon des Furstentums Liechtenstein Einzelnachweise Bearbeiten Pappermann Die Regierung des Furstentums Liechtenstein 1967 S 22 ff Pappermann Die Regierung des Furstentums Liechtenstein 1967 S 24 ff Pappermann Die Regierung des Furstentums Liechtenstein 1967 S 27 31 Pappermann Die Regierung des Furstentums Liechtenstein 1967 S 31 33 Pappermann Die Regierung des Furstentums Liechtenstein 1967 S 33 39 Bereits die damalige Presse sprach von Usurpation der Regierungsgewalt Putsch und Verfassungsbruch Pappermann Die Regierung des Furstentums Liechtenstein 1967 S 39 44 Pappermann Die Regierung des Furstentums Liechtenstein 1967 S 51 u 52 Pappermann Die Regierung des Furstentums Liechtenstein 1967 S 59 Verfassung des Furstentums Liechtenstein Artikel 87 Christian Frommelt Thomas Milic Patricia Schiess Direktwahl der Regierung Beispiel Szenarien Machbarkeit PDF Liechtenstein Institut Januar 2022 abgerufen am 15 Januar 2023 Landtag des Furstentums Liechtenstein Postulatsbeantwortung betreffend die Direktwahl der Regierung durch das Volk Nr 22 2022 Landtags Protokolle 2022 S 537 ff In Landtagsprotokolle 7 April 2022 abgerufen am 15 Januar 2023 Verfassung des Furstentums Liechtenstein Artikel 80 Abs 1 Verfassung des Furstentums Liechtenstein Artikel 80 Abs 2 Winkler Verfassungsrecht in Liechtenstein 2001 S 98 ff Der Rucktritt der Regierung a b c Vorrechte des Regierungschefs In Schulamt des Furstentums Liechtenstein Hrsg Furst und Volk Eine liechtensteinische Staatskunde Pappermann Die Regierung des Furstentums Liechtenstein 1967 S 89 99 a b c Pappermann Die Regierung des Furstentums Liechtenstein 1967 S 64 66 a b Verfassung des Furstentums Liechtenstein Artikel 78 Abs 2 Verfassung des Furstentums Liechtenstein Artikel 78 Abs 4 Gesetz uber die allgemeine Landesverwaltungspflege LVG Artikel 2 Abs 1 Peter Bussjager Kommentar zu Art 93 LV In Kommentar zur Liechtensteinischen Verfassung Online Kommentar Liechtenstein Institut 5 Februar 2016 abgerufen am 2 Januar 2023 a b Zusammensetzung und Amtsdauer der Regierung In Schulamt des Furstentums Liechtenstein Hrsg Furst und Volk Eine liechtensteinische Staatskunde Wahlen heute In Schulamt des Furstentums Liechtenstein Hrsg Furst und Volk Eine liechtensteinische Staatskunde Wurde mit dem Verfassungsgesetz vom 16 Marz 2003 uber die Abanderung der Verfassung vom 5 Oktober 1921 LGBl 2003 Nr 186 geandert Ludwig Marxer Die Organisation der obersten Staatsorgane in Liechtenstein jur Dissertation an der Universitat Innsbruck 1924 Pappermann Die Regierung des Furstentums Liechtenstein 1967 S 63 u 64 Unsere Regierung Eine Kollegialregierung In Schulamt des Furstentums Liechtenstein Hrsg Furst und Volk Eine liechtensteinische Staatskunde Absatz Hintergrund Memento des Originals vom 17 Juli 2009 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www liechtenstein li im Webauftritt der Regierung abgerufen am 27 September 2009 Vorstellung der Regierungsmitglieder auf regierung li abgerufen am 25 Marz 2021Regierungen der Staaten Europas Albanien Andorra Belarus Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Danemark Faroer Gronland Deutschland Lander Estland Finnland Aland Frankreich Griechenland Irland Island Italien Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Moldau Monaco Montenegro 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