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Das Busecker Tal ist ein ehemaliges Territorium in Mittelhessen im Kreis Giessen Inhaltsverzeichnis 1 Umfang 2 Geschichte 2 1 Mittelalter 2 2 1480 bis 1806 2 3 1806 bis 1823 3 Materielles Recht 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseUmfang BearbeitenEs umfasste das Gebiet der Gemeinden Albach Alten Buseck Bersrod Beuern Burkhardsfelden Grossen Buseck Oppenrod Reiskirchen und Rodgen 1 In diesem Gebiet lagen auch die heute wusten Ortschaften Wilshausen Romsdorf Eckhardshausen Foxrod Dorfeln Beltershausen Amelungshausen und Giebenhausen Zumindest Wilshausen wurde in alteren Verzeichnissen noch unter den Ortschaften des Busecker Tales aufgefuhrt Die innerhalb des Gebietes liegende Ortschaft Trohe gehorte nicht zum Busecker Tal Sie war eine Enklave und gehorte zum Herrschaftsgebiet des hessischen Landgrafen Kirchlich wurde die Ortschaft von alters her von Alten Buseck bzw Grossen Buseck aus mitbetreut so dass eine enge Bindung der Bevolkerung an das Busecker Tal gegeben war Geschichte BearbeitenMittelalter Bearbeiten Die alteste erhaltene Erwahnung des Busecker Tals stammt von 1340 Bereits 1245 wird ein Gericht zu Buseck iudicium de Buchesekke genannt Dieses wurde 1337 von Kaiser Ludwig IV an Gottfried und Hermann von Trohe mit allen Rechten verliehen die ihre Vorfahren schon hatten 2 Seit dem 13 Jahrhundert bestand hier eine Ganerbschaft der Familien von Buseck und von Trohe 3 Schon fruh wurde das Busecker Tal Zankapfel zwischen dem Landgrafen und den Ganerben Landgraf Herman II von Hessen liess sich am 6 Januar 1398 von Konig Wenzel mit dem Gericht zu Buseck und zu Trohe das man Busecker Tal nennt mit allen Zugehorungen nichts ausgenommen mitsamt den Lehen die die von Buseck und die von Trohe und die von Schwalbach mit andern ihren Ganerben von dem Reich zu Lehen haben belehnen 4 Dagegen erhoben die Ganerben Einspruch und bekamen am 6 November 1398 einen Lehnsbrief von Konig Wenzel ausgestellt der die Belehnung des Landgrafen als erschlichen widerrief und ihnen das Lehen zusprach 5 Hieraus ergab sich ein Jahrhunderte dauernder Streit um das Busecker Tal Die Ganerben waren dabei den Landgrafen politisch und wirtschaftlich unterlegen teilweise in deren Diensten oder deren Lehensnehmer 6 1480 bis 1806 Bearbeiten Diese Abhangigkeit fuhrte dazu dass die Ganerben die hessischen Landeshoheit anerkannten Erstmals 1480 7 Die Landgrafschaft Hessen verwaltete das Busecker Tal durch das Amt Giessen 8 Die Ganerben aber blieben Inhaber des Patrimonialgerichts Ende der 1530er Jahre wurde die Reformation eingefuhrt 9 In der Folgezeit wurde immer wieder zwischen Ganerbschaft und Hessen gestritten was die Landgrafschaft fordern durfte und was nicht Ein Streitpunkt war 1530 1532 die Turkensteuer 10 Die Ganerben traten der Reichsritterschaft bei und waren an der Burggrafschaft Friedberg beteiligt um sich besser gegen die Anspruche der hessischen Landgrafen abzusichern 11 Die Gefangennahme Landgraf Philipps I durch Kaiser Karl V verschaffte ihnen neuen Auftrieb und gipfelte in einem kaiserlichen Schutzbrief der die Reichsunmittelbarkeit des Busecker Tals betonte 12 Das alles hatte aber nach dem Passauer Vertrag von 1552 keinen Bestand als die Landgrafschaft politisch erstarkt auch wieder auf das Busecker Tal durchgriff 13 Die Ganerben aber beriefen sich auf den Schutzbrief Kaiser Karl V Der Landgraf versuchte seine Anspruche mit Gewalt durchzusetzen Dagegen klagten die Ganerben beim Reichskammergericht 14 Nach dem Tod Landgraf Philipp I wurde die Landgrafschaft geteilt Das Busecker Tal erhielt dabei Landgraf Ludwig IV von Hessen Marburg Unter seiner Regierung kam es 1576 zu einem Vergleich mit den Ganerben die dem zustimmten weil absehbar war dass das Reichskammergericht gegen sie entscheiden werde Die Ganerben erkannten die hessische Landeshoheit erneut an 15 waren in der Folge allerdings weiterhin bemuht so selbstandig wie moglich zu erscheinen Als Ludwig IV 1604 ohne mannliche Nachkommen starb fielen die hessischen Rechte am Busecker Tal letztendlich nach jahrzehntelangen Erbstreitigkeiten zwischen den beiden verbliebenen hessischen Linien Hessen Darmstadt und Hessen Kassel an Hessen Darmstadt Hauptartikel Hessenkrieg Die Ganerben stritten weiter fur ihre Rechte und klagten hin und wieder gegen die Landgrafschaft wenn sie meinten dass Hessen gegen die Abmachung von 1576 verstosse 16 Auch die Untertanen nutzten die Situation und strengten 1705 einen Prozess beim Reichshofrat an in dem sie behaupteten wegen der Reichsfreiheit des Busecker Tals gegenuber Hessen nicht steuerpflichtig zu sein Das fuhrte dazu dass der Reichshofrat Ende 1706 den Vertrag von 1576 fur nichtig erklarte da der Kaiser hatte zustimmen mussen als die reichsfreien Ganerben eine hessische Landeshoheit anerkannten 17 Die Landgrafschaft intervenierte gegen die Untertanen im Busecker Tal daraufhin militarisch und eroffnete einen Rekurs gegen das Urteil des Reichshofrates vor dem Reichstag Parallel liefen Verfahren im Reichshofrat und vor dem Reichskammergericht in der Sache 18 Das Reichskammergericht fallte 1724 ein Urteil zugunsten der Landgrafschaft 19 1725 fand der Kaiser den Kompromiss dass zwar der Vertrag von 1576 aufgehoben bleibe er aber kunftig das Busecker Tal als Lehen an Hessen ausgebe und die Ganerben damit mediatisiert sind Das geschah erstmals zum 14 Marz 1726 20 Dadurch sah sich nun die Mittelrheinische Ritterschaft in ihren Rechten verletzt und beschwerte sich beim Kaiser Das fuhrte dazu dass bei folgenden Belehnungen des Kaisers an Hessen die Passage zum Busecker Tal nicht aufgenommen wurde 1797 allerdings belehnte der Landgraf die Ganerben mit dem Busecker Tal Damit war der Stand von 1725 wieder erreicht 21 Sicher hatten die Beteiligten den Streit weiter fortsetzen konnen Aber wenige Jahre spater loste sich das Alte Reich auf und die Rechts und Machtverhaltnisse strukturierten sich neu Aus der Landgrafschaft Hessen Darmstadt wurde dabei 1806 das Grossherzogtum Hessen Die Gemeinden des Busecker Tals waren weiter dem Amt Giessen zugeordnet das seit 1803 dem neu gegrundeten Furstentum Oberhessen ab 1816 Provinz Oberhessen unterstand 22 In der Fruhen Neuzeit waren Amter eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft 1806 bis 1823 Bearbeiten Das Busecker Tal blieb als Patrimonialgericht auch durch die Umbruche der napoleonischen Zeit erhalten obwohl die althergebrachten Rechte der Ganerben dem staatlichen Souveranitatsanspruch des Grossherzogtums entgegen standen In einer Verwaltungsreform von 1820 bis 1823 loste der Staat alle Amter auf und trennte auch auf unterer Ebene Rechtsprechung und Verwaltung was im Busecker Tal ja sogar schon vollzogen war Die Verwaltung lag in den Handen des Landes die Rechtsprechung in denen der Ganerbschaft Das Busecker Thal wurde im Zuge der Reform hinsichtlich der Verwaltung 1821 dem neu gebildeten Landratsbezirk Giessen zugewiesen 23 Allerdings lagen im Bereich der offentlichen Sicherheit und Ordnung weiter auch Aufgaben bei der Patrimonialherrschaft 24 Das Patrimonialgericht wurde bei der Reform 1821 nicht angetastet allerdings wurde es in seiner Bezeichnung 1823 an die neue Bezeichnung der staatlichen Gerichte erster Instanz Landgericht angepasst Es hiess nun Grossherzoglich Hessisches Landgericht der Freyherrn von Buseck 25 Es dauerte noch einige Jahre bis es dem Staat gelang mit der Familie von Buseck ein Ubereinkommen zu treffen mit dem auch die Rechtsprechung und die meisten Aufgaben im Bereich der Verwaltung auf den Staat ubergingen Das geschah mit einem Vertrag vom Dezember 1826 Der Staat ubernahm das Personal des Patrimonialgerichts die Einkunfte die mit der Stellung als Patrimonialgerichtsherren verbunden waren blieben bei der Familie von Buseck ebenso die Zivil Polizei und Forststrafen 26 Umgesetzt wurde das zum 1 April 1827 Das Grossherzoglich Hessisches Landgericht der Freyherrn von Buseck wurde aufgelost seine Zustandigkeit auf das Landgericht Giessen ubertragen 27 Die letzten Reste patrimonialgerichtlicher Zustandigkeit die Zivil Polizei und Forststrafen wurden mit einem Vertrag vom 26 August 1839 gegen eine jahrliche Zahlung des Staates an die Freiherren von Buseck in Hohe von 180 fl abgelost 28 diese wiederum durch eine einmalige Zahlung 1902 in Hohe von knapp 75 000 Mark 29 Die Statistisch topographisch historische Beschreibung des Grossherzogthums Hessen berichtet 1830 uber das Busecker Tal Busecker Thal L Bez Giessen Landstrich Das Busecker Thal besteht aus 9 Orten Altenbuseck Grossenbuseck Albach Beuern Bersrod Burkhardsfelden Oppenrod Reisskirchen und Rodchen die zusammen 5675 Einwohner haben Die Vierer und Ganerben von Buseck kamen 1332 unter landgrafliche Gerichtsbarkeit Sie haben aber niemals als Landsassen sondern als unmittelbare Reichssassen angesehen seyn wollen Im Jahr 1547 entstanden daruber grosse Streitigkeiten und in dem 1576 erfolgten Vergleich erkannten zwar die Einwohner die landesfurstliche Hoheit des Landgrafen an aber von dem Landgrafen wurde die Gerichtsbarkeit der von Buseck als ein unbestrittenes kaiserliches Lehen anerkannt Neue Steitigkeiten veranlassten 1706 den kaiserlichen Reichshofrath den Vergleich aufzuheben und das Busecker Thal fur ein unmittelbares kaiserliches Lehen zu erklaren die Andersgesinnten mit 50 Mark lothigen Geldes als Strafe zu belegen und die Aufrechthaltung dieses Beschlusses mehreren benachbarten Reichsstanden zu ubertragen Hierauf wandte sich der Landgraf an die Reichsversammlung zu Regensburg worauf 1725 dem Hause Hessen Darmstadt die Geichtsbarkeit nebst der Lehensherrlichkeit als eine bestandige kaiserliche Commission aufgetragen und der Vergleich von 1576 bestatigt wurde Im Jahr 1827 hat die Freiherrliche Familie von Buseck die ihr zustehende Patrimonialgerichtsbarkeit im Busecker Thal an den Staat abgetreten 30 Materielles Recht BearbeitenDas Busecker Tal gehorte zum Gebiet des Gemeinen Rechts das hier ohne die Uberlagerung von Partikularrecht galt Dieses behielt hier seine Geltung auch wahrend der Zugehorigkeit des Busecker Tals zum Grossherzogtum Hessen im 19 Jahrhundert bis es zum 1 Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Burgerlichen Gesetzbuch abgelost wurde 31 Literatur BearbeitenKarl Dienst Giessen Oberhessen Hessen Beitrage zur evangelischen Kirchengeschichte Darmstadt 2010 L Ewald Beitrage zur Landeskunde In Grossherzogliche Centralstelle fur die Landes Statistik Hg Beitrage zur Statistik des Grossherzogthums Hessen Jonghaus Darmstadt 1862 Wilhelm Lindenstruth Der Streit um das Busecker Tal Ein Beitrag zur Geschichte der Landeshoheit in Hessen In Mitteilungen des oberhessischen Geschichtsvereins Teil 1 NF 18 1910 S 85 132 Teil 2 19 1911 S 67 238 Weblinks BearbeitenGeschichtsportal Buseckertal Karte des Busecker Tals 1716 HStAD Bestand P 1 Nr 859 In Archivinformationssystem Hessen Arcinsys Hessen Einzelnachweise Bearbeiten Ewald S 50 Lindenstruth 1910 S 106 Lindenstruth 1910 S 121ff Lindenstruth 1911 S 80 Lindenstruth 1911 S 81 Lindenstruth 1911 S 88ff Lindenstruth 1911 S 100 Lindenstruth 1911 S 102 Dienst S 25 Lindenstruth 1911 S 106 Lindenstruth 1911 S 107f Lindenstruth 1911 S 110 Lindenstruth 1911 S 112 Lindenstruth 1911 S 115 Lindenstruth 1911 S 118 Lindenstruth 1911 S 125 Lindenstruth 1911 S 115 Lindenstruth 1911 S 133 Lindenstruth 1911 S 135 Lindenstruth 1911 S 136f Lindenstruth 1911 S 138 Ewald S 50 Die Eintheilung des Landes in Landraths und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14 Juli 1821 In Grossherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz Hrsg Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 Nr 33 S 403 ff Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek Vgl Bekanntmachung die Abtretung der Freiherrlich von Buseckischen Justiz und Polizei Gerechtsame an den Staat und die Zutheilung des Busecker Thals betreffend vom 1 Marz 1827 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 8 vom 16 Marz 1827 S 45 Die Benennung des bisherigen Patrimonial Gerichts der Freyherrn von Buseck zu Grossenbuseck betreffend vom 4 September 1823 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 29 vom 29 September 1823 S 351 Lindenstruth 1911 S 141f Bekanntmachung die Abtretung der Freiherrlich von Buseckischen Justiz und Polizei Gerechtsame an den Staat und die Zutheilung des Busecker Thals betreffend vom 1 Marz 1827 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 8 vom 16 Marz 1827 S 45 Lindenstruth 1911 S 142 Lindenstruth 1911 S 143 Georg Wilhelm Justin Wagner Statistisch topographisch historische Beschreibung des Grossherzogthums Hessen Provinz Oberhessen Band 3 Carl Wilhelm Leske Darmstadt August 1830 OCLC 312528126 S 46 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Arthur B Schmidt Die geschichtlichen Grundlagen des burgerlichen Rechts im Grossherzogtum Hessen Curt von Munchow Giessen 1893 S 100 Anm 6 und S 9 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Busecker Tal amp oldid 231799372