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In Osterreich befinden sich die Grundrechte nicht wie in vielen anderen Staaten geschlossen in einem Gesetz sondern sind wie die gesamte osterreichische Bundesverfassung auf zahlreiche Gesetze verteilt Dabei werden einzelne Gesetze oder auch nur einzelne Paragraphen in Verfassungsrang gesetzt Das Wort Grundrecht wird dabei selten verwendet Beispielsweise spricht das osterreichische Bundes Verfassungsgesetz von verfassungsgesetzlich gewahrleisteten Rechten das Staatsgrundgesetz von allgemeinen Rechten Im Stufenbau der Rechtsordnung bilden die Grundrechte subjektiv offentliches Recht das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeraumt ist Dadurch sind viele Grundrechte nicht explizit ausformuliert Mehrere verfassungsgesetzlich gewahrleistete Rechte in den einzelnen Gesetzen uberschneiden sich teilweise in ihrem Schutzbereich beispielsweise Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens Art 8 EMRK mit Grundrecht auf Datenschutz und Schutz des Briefgeheimnisses und Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus dem StGG oder kommen terminologisch uberhaupt doppelt vor beispielsweise Freiheit der Meinungsausserung Art 13 StGG und Art 10 EMRK Vereins und Versammlungsfreiheit Art 12 StGG und Art 11 EMRK beide durch Ubernahme der gesamten Europa Menschenrechtskonvention und Erhebung in den Verfassungsrang Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsquellen 1 1 Gesetz zum Schutze des Hausrechts 1 2 Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger 1 3 Staatsvertrag von Saint Germain en Laye 1 4 Bundes Verfassungsgesetz 1 5 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhangigen und demokratischen Osterreich 1 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1 7 Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1 8 Protokoll Nr 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1 9 Bundesgesetz uber den Schutz personenbezogener Daten 1 10 Protokoll Nr 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten uber die Abschaffung der Todesstrafe 1 11 Bundesverfassungsgesetz uber den Schutz der personlichen Freiheit 1 12 Protokoll Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten uber die vollstandige Abschaffung der Todesstrafe 1 13 Europaische Grundrechte Charta 1 14 Weitere wichtige Grundrechte 2 Durchsetzung der Grundrechte 2 1 Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit 2 2 Normenkontrollverfahren 2 3 Grundrechtsbeschwerde 2 4 Ordentliche Gerichtsbarkeit 2 5 Individualbeschwerde 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseRechtsquellen BearbeitenDie folgende Liste gibt eine Auswahl und Ubersicht uber die wichtigsten Gesetze zu Grundrechten in historischer Abfolge Fruher verankerte Rechte sind beim einzelnen Gesetz nicht wiederholt ebenso diejenigen die spater neukundgemacht wurden diese stehen bei der aktuellen Rechtsquelle Gesetz zum Schutze des Hausrechts Bearbeiten Hauptartikel Gesetz zum Schutze des HausrechtsIn diesem schon 27 Oktober 1862 erlassenen Gesetz zum Schutz des Hausrechts gegen Ubergriffe der Organe der offentlichen Gewalt ist geregelt wann eine Hausdurchsuchung durchgefuhrt werden darf und wann nicht ergo die Person davor geschutzt ist Es beruht auf 10 Grundrechtspatent 1849 und wurde zu einem Bestandteil des Staatsgrundgesetzes 1867 erklart Art 9 und gilt bis heute so Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger Bearbeiten Hauptartikel Dezemberverfassung Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger In diesem Gesetz das einen Teil der Dezemberverfassung von 1867 bildete und auf der Marzverfassung von 1849 einschliesslich Grundrechtspatent aufbaute und 1918 in den Rechtsbestand der Republik ubernommen wurde befinden sich einige der wichtigsten Grundrechte Gleichheitsrecht fur Osterreicher Vor dem Gesetze sind alle Staatsburger gleich Art 2 StGG 1867 auch Art 7 B VG 1920 Ursprunglich garantierte der Gleichheitssatz damit nur eine Rechtsanwendungsgleichheit Gleichheit vor dem Gesetz d h dass das Gesetz vor jedem gleich anzuwenden sei also dass jede Person unabhangig vom Stand Klasse Geschlecht Bekenntnis etc dem Gesetz unterstehe Dies sollte hauptsachlich die Vollziehungsorgane binden und vor Willkur derselben schutzen Der VfGH entwickelte den Gleichheitssatz aber in seiner Rechtsprechung uber den historischen und wortlichen Sinn hinaus Er band auch die Gesetzgebung daran und leitete noch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot und einen Vertrauensschutz ab Gleiche Zuganglichkeit zu den offentlichen Amtern Art 3 Freizugigkeit der Person Art 4 Abs 1 auch Art 2 Abs 1 4 ZPEMRK 1969 Freizugigkeit des Vermogens Art 4 Abs 1 auch Art 2 Abs 1 4 ZPEMRK 1969 Unverletzlichkeit des Eigentums Art 5 und Art 1 1 ZPEMRK 1958 Aufenthaltsfreiheit und freie Wahl des Wohnsitzes Art 6 Abs 1 auch Art 2 Abs 1 4 ZPEMRK 1969 Erwerbs ausubungs freiheit Art 6 Abs 1 Freiheit des Liegenschaftsverkehrs Art 6 Abs 1 Aufhebung jedes Untertanigkeits und Horigkeitsverbandes Art 7 d i Verbot der Sklaverei Zwangs und Pflichtarbeit Art 4 EMRK 1958 in den Grundzugen schon seit dem Untertanenpatent Leibeigenschaftsaufhebungspatent Josephs II von 1781 Unverletzlichkeit des Hausrechts Art 9 auch Art 8 EMRK 1958 einschliesslich Schutz vor willkurlicher Hausdurchsuchung Gesetz zum Schutze des Hausrechts 1862 Schutz des Briefgeheimnisses Art 10 auch Art 8 EMRK 1958 Petitionsrecht Art 11 Vereinsfreiheit Art 12 i e Vereinigungsfreiheit Art 11 EMRK 1958 Versammlungsfreiheit Art 12 auch Art 11 EMRK 1958 Meinungsausserungsfreiheit Art 12 Abs 1 auch Art 10 EMRK 1958 Pressefreiheit Art 12 Abs 2 Religionsfreiheit Glaubensfreiheit Art 14 auch Art 63 Abs 2 StV St Germain 1919 Art 9 EMRK 1958 einschliesslich der Freiheit der Religionsausubung hausliche private Religionsubung fur Anhanger eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses Art 16 StGG offentliche Religionsausubung fur Mitglieder gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften Art 15 StGG Gewissensfreiheit Art 14 auch Art 9 EMRK 1958 Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre Art 17 Abs 1 Unterrichtsfreiheit Art 17 Abs 2 Kunstfreiheit Art 17a seit 1982 Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung Art 18 Gleichberechtigung der ethnischen Gruppen Osterreichs Art 19 in Gesetzestext Volksstamme insbesondere Recht auf Wahrung und Pflege der Nationalitat und Sprache Abs 1 Gleichberechtigung in Schule Amt und offentlichem Leben Abs 2 und Ausbildung in eigener Sprache in mehrsprachigen Gebieten Abs 3 dieser Artikel gilt als durch die Art 66 68 StV St Germain 1919 derogiert ist aber noch rechtswirksam Staatsvertrag von Saint Germain en Laye Bearbeiten Hauptartikel Vertrag von Saint Germain Der Vertrag vom 10 September 1919 regelte die Bedingungen fur eine Schaffung der Republik und ist als Volkerrecht bis heute verbindlich Recht auf Leben Art 63 Abs 1 StV St Germain auch Art 2 EMRK 1958 6 ZPEMRK 1985 Art 85 B VG 1920 Recht auf Freiheit Art 63 Abs 1 auch Art 6 EMRK 1958 Gleichheitsrechte und Diskriminierungsverbot fur alle Einwohner Osterreichs insbesondere fur Angehorige aller Minderheiten Art 62 ff Sprachfreiheit Art 66 Abs 3 insbesondere fur Minderheiten Art 67 Sonderrechte der Sprachminderheiten Art 66 Abs 2 insb Muttersprachenunterricht an offentlichen Volksschulen in den Wohngebieten Art 68 fur slowen und kroat Minderheiten auch Art 7 StV Wien 1955 Bundes Verfassungsgesetz Bearbeiten Hauptartikel Bundes Verfassungsgesetz Dieses Gesetz B VG vom 10 November 1920 bildete die Basis der Ersten Republik Osterreich und wurde nach dem Zweiten Weltkrieg wieder in Kraft gesetzt Recht von Staatsburgerinnen auf Leistung eines Freiwilligen Dienstes im Bundesheer und das Recht diesen zu beenden Art 9a Abs 3 B VG seit 1998 Recht auf Wehrdienstverweigerung Art 9a Abs 4 Offentlichkeitsrecht an Privatschulen Art 14 Abs 7 Aktives und passives Wahlrecht zum Europaischen Parlament Art 23a seit 1995 zum Nationalrat Art 26 zum Amt des Bundesprasidenten Art 60 zu den Landtagen Art 95 zum Gemeinderat Art 117 Abs 2 Stimmrecht zu Volksbegehren Art 41 Abs 2 Volksabstimmungen Art 46 Abs 2 Volksbefragungen Art 49b Abs 3 Recht auf den gesetzlichen Richter Art 83 Abs 2 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhangigen und demokratischen Osterreich Bearbeiten Hauptartikel Osterreichischer Staatsvertrag Dieser Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhangigen und demokratischen Osterreich gegeben zu Wien am 15 Mai 1955 Langtitel schloss die Besatzungszeit ab Sonderrechte der slowenischen und kroatischen Sprachminderheiten Gebrauch der eigenen Sprache vor Behorden Amtssprache Art 7 Z 3 StV Wien eigene Mittelschulen Art 7 Z 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bearbeiten Hauptartikel Europaische Menschenrechtskonvention Die Europaische Menschenrechtskonvention EMRK von 1951 trat in Osterreich am 3 September 1958 in Kraft Als volkerrechtlicher Vertrag wurde sie generell transformiert und ist als self executing unmittelbar anwendbar Die neu eingefuhrten Grundrechte sind Verbot der Folter Recht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden Art 3 Recht auf eine gerichtliche Entscheidung in Zivil und Strafsachen und auf ein faires Verfahren sowie auf einen rechtsstaatlichen Mindeststandard im Strafprozess Art 6 Keine Strafe ohne Gesetz Art 7 Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens Art 8 einschliesslich Fernmeldegeheimnis dieses auch Art 10a StGG seit 1973 Gedankenfreiheit Art 9 Recht auf Sicherheit Art 12 Recht der Eheschliessung Art 12 Recht auf Familiengrundung Art 12 Recht auf eine wirksame Beschwerde Art 13 Gleichheitsrechte und Diskriminierungsverbot fur alle Menschen Art 14 Freiheit der politischen Tatigkeit von Auslandern Art 16 Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bearbeiten Hauptartikel Europaische Menschenrechtskonvention 1 Protokoll 1 Protokoll vom 20 Marz 1952 ebenfalls 1958 mitratifiziert Recht auf Bildung Art 2 Recht auf freie Wahlen Art 3 Protokoll Nr 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bearbeiten Hauptartikel Europaische Menschenrechtskonvention 4 Protokoll Dieses Protokoll vom 16 September 1963 trat 1969 in Kraft Neu entstandene Grundrechte sind Recht auf Einreise in den Heimatstaat Art 3 Abs 2 4 ZPEMRK 1969 und Verbot der Ausweisung aus dem Heimatstaat Art 3 Abs 1 4 ZPEMRK nur fur UnionsburgerBundesgesetz uber den Schutz personenbezogener Daten Bearbeiten Hauptartikel Datenschutzgesetz 2000 Im DSG befindet sich seit 1978 das Grundrecht auf Datenschutz 1 das jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gibt Das Recht hat als einziges Grundrecht in Osterreich unmittelbare Drittwirkung Protokoll Nr 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten uber die Abschaffung der Todesstrafe Bearbeiten Hauptartikel Europaische Menschenrechtskonvention 6 Protokoll Dieses Protokoll vom 28 April 1983 mit dem die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft wurde trat in Osterreich am 1 Marz 1985 in Kraft Abgeschafft wurde die Todesstrafe in Osterreich im ordentlichen Verfahren aber bereits 1787 von Joseph II gultig bis 1795 dann in der Ersten Republik gultig bis 1934 und schliesslich endgultig im Jahr 1950 In diesem Jahr fand auch die letzte Hinrichtung durch osterreichische Behorden in Osterreich statt Im Jahr 1968 wurde die Todesstrafe in Osterreich auch aus dem Standrecht abgeschafft Bundesverfassungsgesetz uber den Schutz der personlichen Freiheit Bearbeiten Hauptartikel Bundesverfassungsgesetz uber den Schutz der personlichen FreiheitDieses Gesetz von 1988 1 regelt nochmals ausdrucklich wann jemand festgenommen oder angehalten werden darf und wann nicht ergo die Person davor geschutzt ist Das Gesetz vom 27 Oktober 1862 zum Schutze der personlichen Freiheit wurde 1867 zu einem Bestandteil des Staatsgrundgesetzes und galt als solches bis 1988 Protokoll Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten uber die vollstandige Abschaffung der Todesstrafe Bearbeiten Hauptartikel Europaische Menschenrechtskonvention 13 Protokoll Dieses Protokoll vom 3 Mai 2002 mit dem die Todesstrafe ganzlich also zu Friedens als auch zu Kriegszeiten abgeschafft wurde trat am 1 Mai 2004 in Kraft ruckwirkend kundgemacht 2005 Damit wurde die Abschaffung 1968 volkerrechtlich verbindlich Europaische Grundrechte Charta Bearbeiten Hauptartikel Charta der Grundrechte der Europaischen Union Die Grundrechte Charta 2000 proklamiert aber erst am 1 Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft gesetzt ubernimmt da sie als Basis fur eine gemeinsame europaische Verfassung gedacht war im Wesentlichen die Grundrechte aus der Europaischen Menschenrechtskonvention und bindet sie in das Recht der Europaischen Union ein Sie ist nach Artikel 6 des Vertrages uber die Europaische Union rechtlich ausdrucklich als gleichrangig mit diesem Vertrag bezeichnet Im Erkenntnis vom 14 Marz 2012 erklarte der Verfassungsgerichtshof dass die Grundrechtecharta fur Osterreich zu jenen Normen gehore die von ihm als Massstab fur die Verfassungskonformitat osterreichischen Rechts herangezogen wurden entgegenstehende generelle Normen wurden aufgehoben 2 Das wurde als Grundsatzentscheidung und Meilenstein in der Entwicklung der Grundrechte Judikatur interpretiert 3 Weitere wichtige Grundrechte Bearbeiten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander Art 1 BVG zur Durchfuhrung des internationalen Ubereinkommens uber die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung 1973 Recht auf Zivildienst 2 Zivildienstgesetz 1986 ZDG Durchsetzung der Grundrechte BearbeitenSonderverwaltungsgerichtsbarkeit Bearbeiten Hauptartikel Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit Mit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof kann eine Person Erkenntnisse und Beschlusse der Verwaltungsgerichte die Grundrechte verletzen anfechten Voraussetzungen dafur sind kumulativ Beschwerdefuhrer ist Grundrechtstrager Erhebung innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung der letztinstanzlichen EntscheidungVoraussetzungen alternativ Behauptung des Beschwerdefuhrers durch die Entscheidung in seinem verfassungsmassig gewahrleisteten Recht verletzt zu sein Behauptung des Beschwerdefuhrers durch die Entscheidung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinem Recht verletzt zu sein Behauptung des Beschwerdefuhrers durch die Entscheidung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Kundmachung uber die Wiederverlautbarung eines Gesetzes auch Staatsvertrages in seinem Recht verletzt zu sein Behauptung des Beschwerdefuhrers durch die Entscheidung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinem Recht verletzt zu sein Behauptung des Beschwerdefuhrers durch die Entscheidung wegen Anwendung eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinem Recht verletzt zu seinDie Beschwerde ist als schriftlicher Antrag mit bestimmten Inhaltserfordernissen 15 VfGG durch einen bevollmachtigten Rechtsanwalt 17 Abs 2 VfGG einzubringen Es ist eine Eingabengebuhr von 220 Euro zu entrichten 17a Z 1 VfGG Es besteht die Moglichkeit der Verfahrenshilfe 63 ff ZPO iVm 35 Abs 1 VfGG Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 am 1 Janner 2014 waren im Rahmen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit nicht die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sondern die in letzter Instanz ergangenen Bescheide der Verwaltungsbehorden anfechtbar Im Jahre 2010 gab es insgesamt 2685 1800 aus dem Jahre 2010 885 aus den Vorjahren 2007 2008 2009 anhangige Beschwerdeverfahren 1738 wurden davon im Jahr 2010 erledigt 947 blieben ins Jahr 2011 anhangig 4 Normenkontrollverfahren Bearbeiten Verletzt ein Gesetz oder eine Verordnung ein Grundrecht so kann dies durch Normenkontrollverfahren aufgegriffen werden Zur Verfugung stehen Prufung uber die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen Art 139 B VG Prufung uber die Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen uber die Wiederverlautbarung eines Gesetzes Staatsvertrages Art 139a B VG Prufung uber die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes Art 140 B VG Prufung uber die Rechtswidrigkeit von Staatsvertragen Art 140a B VG Erwahnenswert ist dass auch eine einzelne Person unter bestimmten Voraussetzungen ein Normenkontrollverfahren beantragen kann Individualantrag Im Jahre 2010 gab es insgesamt 268 208 aus dem Jahre 2010 60 aus den Vorjahren 2007 2008 2009 anhangige Gesetzesprufungsverfahren und 249 170 aus dem Jahre 2010 79 aus den Vorjahren 2007 2008 2009 anhangige Verordnungsprufungsverfahren 103 Gesetzesprufungsverfahren wurden im Jahr 2010 erledigt 165 blieben ins Jahr 2011 anhangig 110 Verordnungsprufungsverfahren wurden im Jahr 2010 erledigt 139 blieben ins Jahr 2011 anhangig Es gab beim Verordnungsprufungsverfahren 38 erledigte Individualantrage beim Gesetzesprufungsverfahren 30 5 Siehe auch Normenkontrollverfahren Grundrechtsbeschwerde Bearbeiten Die Grundrechtsbeschwerde steht nach Erschopfung des Instanzenzuges jeder Person zu die in ihrem Grundrecht auf personliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfugung verletzt wird Die Beschwerde ist nicht zulassig bei der Verhangung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Massnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen Es entscheidet der Oberste Gerichtshof 1 GRBG Im Jahre 2010 wurden 75 Grundrechtsbeschwerden erledigt 3 davon waren berechtigt 6 Ordentliche Gerichtsbarkeit Bearbeiten Verletzt ein Urteil im Zuge eines Zivil oder Strafverfahrens ein Grundrecht kann die betroffene Person den VfGH nicht anrufen Eine Urteilsbeschwerde existiert nicht Der betroffenen Person bleibt nur der ordentliche Rechtsweg nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung bis zum Obersten Gerichtshof ubrig der dann die Grundrechtswidrigkeit pruft Individualbeschwerde Bearbeiten In letzter Instanz kann auch der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte gemass Art 34 und 35 EMRK von jeder naturlichen Person nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe mit einer Beschwerde in der eine Grundrechtsverletzung behauptet wird befasst werden Es durfen aber nur Grundrechte der EMRK und der Zusatzprotokolle verletzt sein Siehe auch Europaischer Gerichtshof fur MenschenrechteLiteratur BearbeitenWalter Berka Die Grundrechte Grundfreiheiten und Menschenrechte in Osterreich 1 Auflage Springer Wien New York 1999 ISBN 3 211 83355 2 Weblinks BearbeitenKatalog verfassungsgesetzlich gewahrleisteter Rechte Auf vfgh gv at Website des VerfassungsgerichtshofesEinzelnachweise Bearbeiten Bundesverfassungsgesetz vom 29 November 1988 uber den Schutz der personlichen Freiheit RIS abgerufen am 15 November 2020 Erkenntnis U 466 11 Memento vom 23 Juli 2012 im Internet Archive Randzahl 43 auf S 13 14 abgerufen 6 Mai 2012 Verfassungsgerichtshof Verfassungsrichter heben EU Grundrechte in den Verfassungsrang Memento des Originals vom 10 01 2021 im Internet Archive Wiener Zeitung 4 Mai 2012 Abgerufen im 10 01 2021 Tatigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofes 2010 Memento vom 23 Juli 2012 im Internet Archive PDF 5 1 MB Website des Verfassungsgerichtshofes Abgerufen am 26 September 2011 Tatigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofes 2010 Memento vom 23 Juli 2012 im Internet Archive PDF 5 1 MB Website des Verfassungsgerichtshofes Abgerufen am 26 September 2011 Tatigkeitsbericht des Obersten Gerichtshofes 2010 PDF 424 kB Website des Obersten Gerichtshofes Abgerufen am 17 September 2019 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundrechte Osterreich amp oldid 213800953