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Die eidgenossische Volksabstimmung uber die Anderung des Transplantationsgesetzes war eine Volksabstimmung vom 15 Mai 2022 Die Anderung des Transplantationsgesetzes sah die Einfuhrung der erweiterten Widerspruchslosung bei der Entnahme von Organen Organspende vor Gegen diese Anderung wurde das fakultative Referendum ergriffen weshalb es zur Volksabstimmung kam Die Einfuhrung der neuen Regelung war als indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative Organspende fordern Leben retten konzipiert Die Initianten der Volksinitiative hatten sie zugunsten des indirekten Gegenentwurfes bedingt zuruckgezogen Art 73a BPR Da der indirekte Gegenentwurf bei der Volksabstimmung gutgeheissen worden ist 60 2 Ja Stimmen wird der Ruckzug wirksam Inhaltsverzeichnis 1 Volksinitiative Organspende fordern Leben retten 1 1 Initiativtext 1 2 Anliegen und Ziele 1 3 Initiativkomitee 2 Behandlung von Volksinitiative und Gegenentwurf 2 1 Einreichung der Initiative 2 2 Botschaft des Bundesrates 2 3 Beratung in den Eidgenossischen Raten 3 Indirekter Gegenentwurf 4 Fakultatives Referendum 4 1 Chronologie 4 2 Referendumskomitee 4 3 Stellungnahmen 4 3 1 Argumente des Referendumskomitees 4 3 2 Argumente von Bundesrat und Parlament 5 Meinungsumfragen 6 Volksabstimmung 6 1 Abstimmungsfrage 6 2 Haltungen 6 3 Ergebnisse 7 Siehe auch 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseVolksinitiative Organspende fordern Leben retten BearbeitenInitiativtext BearbeitenDie Bundesverfassung wird folgendermassen geandert 1 Art 119a Abs 44 Die Spende von Organen Geweben und Zellen einer verstorbenen Person zum Zweck der Transplantation beruht auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung es sei denn die betreffende Person hat zu Lebzeiten ihre Ablehnung geaussert Art 197 Ziff 12212 Ubergangsbestimmung zu Art 119a Abs 4 Transplantationsmedizin Ist die entsprechende Gesetzgebung drei Jahre nach der Annahme von Artikel 119a Absatz 4 durch Volk und Stande noch nicht in Kraft getreten so erlasst der Bundesrat die notigen Ausfuhrungsbestimmungen durch Verordnung diese Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der betreffenden Gesetzgebung Anliegen und Ziele Bearbeiten Das Initiativkomitee vertritt die sogenannte erweiterte vermutete Zustimmung In diesem Falle ist damit gemeint dass bei der Frage der Organentnahme die Zustimmung des Patienten vermutet wird es sei denn er hat zu Lebzeiten widersprochen oder es ist den Angehorigen bekannt dass er eine Organspende abgelehnt hat Laut den Initianten seien 80 der Schweizer gegenuber der Organspende positiv eingestellt jedoch hatten lediglich 5 eine hinterlegte Zustimmungserklarung Mit der erweiterten Zustimmung werde die mehrheitlich positive Einstellung der Bevolkerung widergespiegelt ohne dass die Personlichkeitsrechte des Einzelnen beschnitten wurden denn jeder konne verbindlich festhalten dass er nicht zur Organentnahme bereit ist Die Initianten sind zudem der Ansicht dass mit der Implementierung des von ihnen vorgeschlagenen Systems die Angehorigen entlastet wurden zumal heute sie stellvertretend im Sinne der verstorbenen Person entscheiden mussten falls diese sich zu Lebzeiten nicht fur oder gegen eine Organspende geaussert hat Dies sei in einer ohnehin schwierigen Situation eine zusatzliche Belastung Mit der erweiterten Zustimmung wurden die Angehorigen informiert dass von einer Organtransplantation ausgegangen werde Sie hatten aber noch immer die Moglichkeit zu intervenieren sollten sie Kenntnis davon haben dass die verstorbene Person die Organspende abgelehnt hatte 2 Initiativkomitee Bearbeiten Folgende Mitglieder der Bundesversammlung befinden sich im Initiativkomitee 3 Valerie Piller Carrard SP Laurent Wehrli FDP Angelo Barrile SP Cedric Wermuth SP Rosmarie Quadranti Die Mitte Mathias Reynard SP Laurence Fehlmann Rielle SP Priska Seiler Graf SP Andrea Caroni FDP Liliane Maury Pasquier SP Carlo Sommaruga SP Lisa Mazzone Grune Flavia Wasserfallen SP Prof Dr med Felix Gutzwiller FDP Pierre Andre Page SVPBehandlung von Volksinitiative und Gegenentwurf BearbeitenEinreichung der Initiative Bearbeiten Nach der Vorprufung der Volksinitiative vom 3 Oktober 2017 in der die Bundeskanzlei verfugte Art 68 Art 69 BPR Art 23 VPR dass die Initiative den gesetzlichen Vorgaben entspreche 4 begann der Fristenlauf fur die Sammlung von 100 000 Unterschriften in 18 Monaten Art 139 BV am 17 Oktober 2017 Am 23 Marz 2019 wurde die Initiative bei der Bundeskanzlei eingereicht 5 die daraufhin am 18 April 2019 das Zustandekommen der Initiative mit 112 633 gultigen Unterschriften bekannt gab 6 Nach Art 97 Abs 1 Bst a ParlG musste der Bundesrat spatestens ein Jahr nach Einreichung der Bundesversammlung den Entwurf fur einen Bundesbeschluss uber eine Abstimmungsempfehlung mit einer erlauternden Botschaft unterbreiten Beschliesst er aber ihr einen Gegenentwurf entgegenzustellen wie in diesem Falle verlangert sich diese Frist um 6 Monate Art 97 Abs 2 ParlG Der Bundesrat erfullte diese Pflicht mit der Botschaft 7 und dem Entwurf des Bundesbeschlusses 8 vom 25 November 2020 Auf Basis dieser beiden Publikationen begann die Beratung in den Eidgenossischen Raten am 5 Mai 2021 9 Diese beschlossen am 1 Oktober 2021 dass sie die Volksinitiative zur Ablehnung empfehlen jedoch den indirekten Gegenentwurf des Bundesrats befurworten Am 7 Oktober gab das Initiativkomitee den bedingten Ruckzug Art 73a BPR der Initiative bekannt 5 Nachdem das fakultative Referendum gegen den Gegenentwurf zustande gekommen war entschied der Bundesrat am 12 Januar 2022 dass die Abstimmung uber den indirekten Gegenentwurf am 15 Mai 2022 stattfinden wird 10 Botschaft des Bundesrates Bearbeiten Der Bundesrat schrieb in seiner Botschaft ausdrucklich dass er das grundsatzliche Anliegen der Initianten die Widerspruchslosung zur Erhohung der Spenderate einzufuhren befurworte Er lehnt aber die vom Initiativtext geforderte Ausgestaltung ab diese sei zu eng und beziehe die Angehorigen nicht mit ein Er kritisierte dass sich die Initiative zu den Angehorigen nicht aussere Demnach sei eine Organentnahme nur dann unzulassig wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten Widerspruch erhoben hat Eine mogliche Entscheidungsbefugnis der nachsten Angehorigen werde nicht erwahnt Dabei sei fraglich ob es sich um ein qualifiziertes Schweigen der Verfassungsnorm handelt oder ob sie dem Gesetzgeber Raum lasse die Rolle der nachsten Angehorigen zu regeln Zudem mache der Initiativtext keine Ausnahme bei solchen Personen die es gar nicht vermochten zu Lebzeiten ihre Ablehnung zu aussern Dies konnten Personen sein die in diesem Kontext urteilsunfahig sind zum Beispiel Kinder wegen des Alters Das betreffe aber auch Menschen die aufgrund von fehlender Nahe zur Schweiz nicht uber die geltende Widerspruchslosung informiert sind Es sei ungeklart ob auf Gesetzesstufe eine Regel diesbezuglich getroffen werden solle Die Initiative mache weiter keine Unterscheidung zwischen Zellen Gewebe und Organen die als direkte Spende gedacht sind und solchen die zur Herstellung von Transplantatprodukten gedacht sind Art 49 Transplantationsgesetz Aus all diesen Grunden lehnte der Bundesrat die Initiative ab unterbreitete aber einen indirekten Gegenentwurf in Form einer Anderung des Transplantationsgesetzes mit der die Rechte der Angehorigen und die des Spendenden gewahrt werden sowie ethische Bedenken Rechnung getragen werden sollen 11 Beratung in den Eidgenossischen Raten Bearbeiten Die Kommission fur soziale Sicherheit und Gesundheit SGK des Nationalrats die das Geschaft vorberaten hatte sprach sich fur die Annahme des bundesratlichen Gegenentwurfes sowie fur die Annahme der Initiative aus Der Nationalrat stimmte in der Gesamtabstimmung sowohl der Initiative 88 zu 87 Stimmen bei 14 Enthaltungen als auch dem indirekten Gegenentwurf 150 zu 34 Stimmen bei vier Enthaltungen Die Kontra Stimmen kamen mehrheitlich aus der SVP Fraktion Fur die Befurworter war es ein Schritt in die richtige Richtung zumal man bei anderen Landern mit analogen Regelungen eine Zunahme der Spendeorgane beobachten konne Die Gegner namentlich Andreas Gafner sprachen aber von einer verstarkte n Organrekrutierung am Lebensende Der Nationalrat nahm einige kleine Anderungen am Gegenentwurf vor Auch im Standerat sprach sich die vorberatende Kommission fur die erweiterte Widerspruchslosung aus Der Wechsel von der Zustimmungs zur Widerspruchslosung sei ein europaischer Trend erlauterte der Kommissionsprasident Paul Rechsteiner Anders als die nationalratliche Kommission lehnte diejenige des Standerats die Initiative ab da sie ihr zu weit gehe Eine Minderheit des Standerats opponierte gegen den Gegenentwurf denn die Anderung komme einer Pflicht zur Organspende sehr nahe Es sei ein Eingriff in die liberalen Werte des Staats wenn die Rechte zunachst eingefordert werden mussten Auch der Druck auf die Angehorigen werde massiv erhoht Gegen den Antrag der Minderheit trat der Standerat mit 31 zu 13 Stimmen auf den Gegenentwurf ein In der Gesamtabstimmung stimmte der Standerat dem Gegenentwurf mit den Erganzungen des Nationalrates mit 31 zu 12 Stimmen bei einer Enthaltung zu Die Volksinitiative empfahl der Standerat ohne Gegenstimme zur Ablehnung In der Differenzbereinigung die stattfindet wenn die Beschlusse der beiden Rate divergieren schloss sich der Nationalrat auf Antrag seiner Kommission der standeratlichen Empfehlung zur Ablehnung der Initiative an In den Schlussabstimmungen wurde die Anderung des Bundesgesetzes uber die Transplantation von Organen Geweben und Zellen indirekter Gegenentwurf vom Nationalrat mit 141 zu 44 Stimmen bei elf Enthaltungen und vom Standerat mit 31 zu 12 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen Der Bundesbeschluss uber die Volksinitiative der diese zur Ablehnung empfiehlt wurde in der Schlussabstimmung vom Nationalrat mit 137 zu 29 Stimmen bei 29 Enthaltungen und vom Standerat mit 35 zu null Stimmen bei neun Enthaltungen angenommen Die Initiative wurde nach Verabschiedung des indirekten Gegenentwurfes bedingt zuruckgezogen Art 73a das heisst der Ruckzug wird erst wirksam wenn der indirekte Gegenentwurf bei der Volksabstimmung angenommen wird Da er angenommen worden ist wird der Ruckzug wirksam 9 Indirekter Gegenentwurf BearbeitenSollte der indirekte Gegenentwurf angenommen werden galte ab Inkrafttreten die erweiterte Widerspruchslosung Wer seine Organe nicht spenden mochte muss dies zu Lebzeiten festhalten Liegt kein dokumentierter Wille vor wird davon ausgegangen dass die Person mit der Organspende grundsatzlich einverstanden ist Die Angehorigen werden aber auch kunftig einbezogen falls jemand seinen Willen zu Lebzeiten nicht festgehalten hat Sie werden gefragt ob ihnen der Wille der Person bekannt ist Sie konnen eine Organentnahme ablehnen wenn sie wissen oder vermuten dass die betroffene Person sich dagegen entschieden hatte Hat sie ihren Willen nicht festgehalten und sind keine Angehorigen erreichbar durfen keine Organe entnommen werden Jugendliche ab 16 Jahren konnten weiterhin selbst uber eine potenzielle Entnahme von Organen entscheiden Bei Personen unter 16 entscheiden die Eltern neu mussen sie jedoch den Willen des Kindes miteinbeziehen Um den Willen eines Jeden berucksichtigen zu konnen errichtet der Bund ein Register in dem man seine Ablehnung zur Organentnahme hinterlegen kann Es ist aber auch moglich die Zustimmung festzuhalten oder die Zustimmung auf bestimmte Organe einzuschranken Dieser Eintrag kann jederzeit geandert werden Das Gesetz schreibt zudem vor dass die Bevolkerung regelmassig uber die neue Regelung informiert wird sodass sie alle Bevolkerungskreise verstehen konnen An den derzeit geltenden medizinischen Voraussetzung fur eine Organspende wurde nichts geandert es gilt demnach noch immer Es konnen nur Personen ihre Organe spenden die im Krankenhaus auf der Intensivstation sterben Der Tod muss von zwei Arzten eindeutig festgestellt worden sein Vor einer Organspende werden vorbereitende medizinische Massnahmen durchgefuhrt 12 Die wesentlichen Anderungen im Transplantationsgesetz lauten 13 Art 8 Voraussetzungen der Entnahme1 Organe Gewebe oder Zellen durfen einer verstorbenen Person entnommen werden wenn a der Tod der Person festgestellt worden ist b die Person vor ihrem Tod der Entnahme nicht widersprochen hat 2 Liegt weder ein Widerspruch noch eine Zustimmung noch eine andere Ausserung zur Spendebereitschaft vor so konnen die nachsten Angehorigen der Entnahme widersprechen Sie haben dabei den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten 3 Sind keine nachsten Angehorigen erreichbar so ist die Entnahme unzulassig 4 Hat die verstorbene Person die Entscheidung uber die Entnahme von Organen Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens ubertragen so tritt diese an die Stelle der nachsten Angehorigen 5 Werden die Organe Gewebe oder Zellen fur die Herstellung von Transplantatprodukten entnommen so ist dies nur zulassig wenn die Zustimmung der verstorbenen Person oder ihrer nachsten Angehorigen vorliegt Der Bundesrat kann das Erfordernis der Zustimmung auch fur die Entnahme von Organen Geweben oder Zellen vorsehen die nicht nach dem 4 Abschnitt zugeteilt werden 6 Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nachsten Angehorigen und der gemass Absatz 4 bezeichneten Person des Vertrauens Die ubrigen beschlossenen Anderungen betreffen das Mindestalter den Widerruf Vorschriften zur Abklarung des Widerspruchs zu medizinischen Massnahmen in dieser Zeit zum Register und andere kleinere Anderungen 13 Vor der Annahme des indirekten Gegenentwurfs galt in der Schweiz die erweiterte Zustimmungslosung Der Bundesrat definierte diese wie folgt Ist kein Wille der verstorbenen Person ersichtlich werden die nachsten Angehorigen in den Entscheid einbezogen Art 8 Abs 3 legte zudem fest Ist den nachsten Angehorigen keine solche Erklarung bekannt so konnen Organe Gewebe oder Zellen entnommen werden wenn die nachsten Angehorigen einer Entnahme zustimmen Sie haben bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten Fakultatives Referendum BearbeitenChronologie Bearbeiten Am 1 Oktober 2021 beschloss die Bundesversammlung die Anderung des Transplantationsgesetzes anzunehmen worauf die hunderttagige Frist zur Sammlung von 50 000 Unterschriften fur das Zustandekommen eines fakultativen Referendums begann Diese Frist endete am 20 Januar 2022 an diesem Tag wurde auch das Referendum eingereicht 14 Am 14 Marz 2022 verfugte die Bundeskanzlei dass das Referendum mit 55 357 gultigen Unterschriften zustande gekommen sei 15 Referendumskomitee Bearbeiten Folgende Mitglieder auch ehemalige der Bundesversammlung befinden sich im Referendumskomitee Verena Diener Alt Standeratin GLP Josef Dittli Standerat FDP Gret Haller Publizistin Alt Nationalratin Verena Herzog Nationalratin SVP Marianne Streiff Nationalratin EVPStellungnahmen Bearbeiten Argumente des Referendumskomitees Bearbeiten Das Referendumskomitee ist der Ansicht die Anderung des Transplantationsgesetzes widerspreche der Bundesverfassung Diese garantiere jedem Menschen das Recht auf korperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung Art 10 insbesondere in Situationen grosser Vulnerabilitat Mit dem neuen Gesetz hingegen musste man dieses Recht speziell einfordern und das sei verfassungswidrig Weiter sei es ethisch nicht vertretbar dass es zukunftig fur die Organentnahme die Zustimmung nicht mehr brauche denn sonst bedurfe jeder medizinische Eingriff umfassender Aufklarung und der Einwilligung des Patienten Die Angehorigen konnten zudem gegen die Organentnahme Widerspruch einlegen Aber nur wenn sie glaubhaft belegen dass die verstorbene Person mutmasslich die Organentnahme abgelehnt hatte Damit wurden Angehorige unzulassigem Druck ausgesetzt Auch mussten alle Personen in der Schweiz informiert werden dass sie ihren Widerspruch aussern oder schriftlich hinterlegen mussen wenn sie ihre Organe nicht spenden wollen Ein solches Ziel sei vollig unrealistisch Es gebe Menschen die die Landessprachen nicht sprechen die das Gelesene nicht verstehen oder die nicht lesen konnten Mit dem neuen Gesetz konnten solchen Personen gegen ihren Willen Organe entnommen werden Argumente von Bundesrat und Parlament Bearbeiten Trotz der grossen Bereitschaft in der Schweizer Bevolkerung Organe zu spenden sei die Spenderrate verhaltnismassig tief Bundesrat und Parlament wollen mit der Einfuhrung der Widerspruchslosung dieses Potenzial besser nutzen und die Chancen jener Menschen verbessern die auf ein Organ warten Die ethische Komponente der Widerspruchslosung sei berucksichtigt und abgewogen worden So wurden die Angehorigen auch kunftig aktiv angefragt wenn die betroffene Person ihren Willen zu Lebzeiten nicht festgehalten hat Sie hatten das Recht eine Organspende abzulehnen wenn sie wissen oder vermuten dass die betroffene Person sich dagegen entschieden hatte Habe die betroffene Person ihren Willen nicht festgehalten und sind keine Angehorigen erreichbar durften keine Organe entnommen werden Dies entlaste die Angehorigen sogar denn wenn kein dokumentierter Wille vorliege konne davon ausgegangen werden dass die verstorbene Person uber die Widerpruchslosung informiert wurde und mit der Organspende einverstanden war Abgesehen davon zeige das Ausland die Wirksamkeit der Widerspruchslosung im Hinblick auf die Anzahl der Organspendenden 16 Meinungsumfragen BearbeitenInstitut Auftraggeber Datum Befragte Ja Eher Ja Unentschieden Keine Antwort Eher Nein NeinLeeWas 17 Tamedia 27 April 29 April 2022 10 069 56 5 2 4 33LeeWas 18 Tamedia 20 April 2022 21 April 2022 9 673 53 9 2 5 31LeeWas 19 Tamedia 04 April 05 April 2022 10 915 52 9 2 6 31Bemerkungen Angaben in Prozent Volksabstimmung BearbeitenAbstimmungsfrage Bearbeiten Wollen Sie die Anderung vom 1 Oktober 2021 des Bundesgesetzes uber die Transplantation von Organen Geweben und Zellen Transplantationsgesetz annehmen Haltungen Bearbeiten Ja Parole FDP glp Grune Die Mitte SPNein Parole SVP EDU EVP 20 Ergebnisse Bearbeiten Transplantationsgesetz provisorische amtliche Ergebnisse 21 Kanton Ja Nein Beteiligung Zurich Kanton Zurich nbsp Zurich 55 72 44 28 45 30 Bern Kanton Bern nbsp Bern 54 89 45 11 37 03 Luzern Kanton Luzern nbsp Luzern 56 59 43 41 40 96 Uri Kanton Uri nbsp Uri 52 95 47 05 31 67 Schwyz Kanton Schwyz nbsp Schwyz 48 24 51 76 44 44 Obwalden Kanton Obwalden nbsp Obwalden 51 57 48 43 39 33 Nidwalden Kanton Nidwalden nbsp Nidwalden 55 06 44 94 45 19 Glarus Kanton Glarus nbsp Glarus 52 64 47 36 38 71 Zug Kanton Zug nbsp Zug 54 87 45 13 45 80 Fribourg Kanton Freiburg nbsp Freiburg 73 28 26 72 33 34 Solothurn Kanton Solothurn nbsp Solothurn 52 14 47 86 38 52 Basel Stadt Kanton Basel Stadt nbsp Basel Stadt 60 89 39 11 45 21 Basel Landschaft Kanton Basel Landschaft nbsp Basel Landschaft 55 14 44 86 40 14 Schaffhausen Kanton Schaffhausen nbsp Schaffhausen 49 43 50 57 62 95 Appenzell Aussenrrhoden Kanton Appenzell Ausserrhoden nbsp Appenzell Ausserrhoden 49 44 50 56 43 80 Appenzell Innerrhoden Kanton Appenzell Innerrhoden nbsp Appenzell Innerrhoden 48 85 51 15 33 33 St Gallen Kanton St Gallen nbsp St Gallen 53 31 46 69 38 13 Graubunden Kanton Graubunden nbsp Graubunden 58 34 41 66 44 14 Aargau Kanton Aargau nbsp Aargau 52 82 47 18 38 01 Thurgau Kanton Thurgau nbsp Thurgau 50 57 49 43 38 57 Tessin Kanton Tessin nbsp Tessin 65 53 34 47 39 01 Waadt Kanton Waadt nbsp Waadt 81 31 18 69 38 51 Wallis Kanton Wallis nbsp Wallis 72 41 27 59 37 74 Neuenburg Kanton Neuenburg nbsp Neuenburg 77 22 22 78 35 15 Genf Kanton Genf nbsp Genf 78 46 21 54 40 81 Jura Kanton Jura nbsp Jura 75 82 24 18 43 12 nbsp UUU Schweizerische Eidgenossenschaft 60 20 39 80 40 26 Siehe auch BearbeitenListe der eidgenossischen Volksabstimmungen Eidgenossische Volksabstimmung uber die Beteiligung an der europaischen Grenz und Kustenwache Frontex Eidgenossische Volksabstimmung uber die Anderung des Bundesgesetzes uber Filmproduktion und FilmkulturWeblinks BearbeitenWortlaut der Anderung des Transplantationsgesetzes Diskussion zur Organspende auf SRF Kultur SRF ArenaEinzelnachweise Bearbeiten Eidgenossische Volksinitiative Organspende fordern Leben retten Bundeskanzlei abgerufen am 10 April 2022 Ja zur Initiative Organspende fordern Leben retten JCI Riviera abgerufen am 10 April 2022 Initiativ und Patronatskomitee In Organspende Initiative Abgerufen am 10 April 2022 Eidgenossische Volksinitiative Organspende fordern Leben retten Vorprufung In Bundesblatt Bundeskanzlei 3 Oktober 2017 abgerufen am 10 April 2022 a b Eidgenossische Volksinitiative Organspende fordern Leben retten Chronologie In Bundesblatt Bundeskanzlei abgerufen am 10 April 2022 Eidgenossische Volksinitiative Organspende fordern Leben retten Zustandekommen In Bundesblatt Bundeskanzlei 18 April 2019 abgerufen am 10 April 2022 Botschaft zur Volksinitiative Organspende fordern Leben retten und zum indirekten Gegenvorschlag Anderung des Transplantationsgesetzes In Bundesblatt Bundeskanzlei 25 November 2020 abgerufen am 10 April 2022 Schweizer Hochdeutsch Bundesbeschluss uber die Volksinitiative Organspende fordern Leben retten Entwurf In Bundesblatt Bundeskanzlei 25 November 2020 abgerufen am 10 April 2022 a b 20 090 Organspende fordern Leben retten Volksinitiative Transplantationsgesetz Anderung 20 090 In Geschaftsdatenbank Curiavista Parlamentsdienste abgerufen am 10 April 2022 mit Links zur Botschaft des Bundesrates zu den Verhandlungen der Rate und zu weiteren Parlamentsunterlagen Abstimmungsvorlagen fur den 15 Mai 2022 In Dokumentation Bundesrat 12 Januar 2022 abgerufen am 10 April 2022 Botschaft zur Volksinitiative Organspende fordern Leben retten und zum indirekten Gegenvorschlag Anderung des Transplantationsgesetzes In Bundesblatt Bundeskanzlei 25 November 2020 abgerufen am 12 April 2022 Volksabstimmung 15 Mai 2022 PDF In Abstimmungsbuchlein Bundeskanzlei S 27 30 abgerufen am 12 April 2022 a b Bundesblatt 2021 2328 Bundesgesetz uber die Transplantation von Organen Geweben und Zellen Transplantationsgesetz In Fedlex 12 Oktober 2021 abgerufen am 15 April 2022 Bundesgesetz uber die Transplantation von Organen Geweben und Zellen Transplantationsgesetz Chronologie In Bundesblatt Bundeskanzlei abgerufen am 12 April 2022 Referendum gegen die Anderung vom 1 Oktober 2021 des Bundesgesetzes uber die Transplantation von Organen Geweben und Zellen Transplantationsgesetz Zustandekommen In Bundesblatt Bundeskanzlei 14 Marz 2022 abgerufen am 12 April 2022 Schweizer Hochdeutsch Volksabstimmung 15 Mai 2022 In Abstimmungsbuchlein Bundeskanzlei S 32 35 abgerufen am 13 April 2022 Schweizer Hochdeutsch 20 Minuten Tamedia Abstimmungsumfrage 20 MINUTEN TAMEDIA ABSTIMMUNGSUMFRAGE Auswertung 3 Umfragewelle PDF In LeeWas 4 Mai 2022 abgerufen am 7 Mai 2022 20 MINUTEN TAMEDIA ABSTIMMUNGSUMFRAGE Auswertung 2 Umfragewelle In LeeWas 25 April 2022 abgerufen am 7 Mai 2022 20 MINUTEN TAMEDIA ABSTIMMUNGSUMFRAGE PDF In LeeWas 8 April 2022 abgerufen am 7 Mai 2022 Schweizer Hochdeutsch Widerspruchsregelung bei der Organspende In swissvotes ch Institut fur Politikwissenschaft der Universitat Bern abgerufen am 12 April 2022 Vorlage Nr 656 Provisorisches amtliches Ergebnis In Bundesblatt Bundeskanzlei abgerufen am 17 Mai 2022 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eidgenossische Volksabstimmung uber die Anderung des Transplantationsgesetzes und Volksinitiative Organspende fordern Leben retten amp oldid 233636503