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Das Recht auf korperliche Unversehrtheit ist als Menschenrecht in verschiedenen Verfassungen und internationalen Vertragswerken garantiert Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 2 Osterreich 3 Schweiz 4 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenDas Recht auf korperliche Unversehrtheit gehort zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art 2 Abs 2 GG garantiert Jeder hat das Recht auf Leben und korperliche Unversehrtheit Die Freiheit der Person ist unverletzlich In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden Das Grundrecht schutzt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen nicht jedoch das soziale Wohlbefinden Folter Korperstrafen Menschenversuche Zwangskastration Zwangssterilisation und ahnliche Massnahmen werden durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten Art 104 Abs 1 GG etwa stellt klar dass Gefangene weder seelisch noch korperlich misshandelt werden durfen Kraft Gesetzes kann die korperliche Unversehrtheit jedoch nach 20 Abs 6 IfSG eingeschrankt werden wodurch es auch beispielsweise ausserdem ermoglicht wird potentiellen Straftatern zur Tatsachenfeststellung Blutproben zu entnehmen 81a StPO Seinen strafrechtlichen Ausdruck findet das Recht auf korperliche Unversehrtheit in den 223 bis 231 StGB 1 Die dort im 17 Abschnitt enthaltenen Straftaten gegen die korperliche Unversehrtheit umfassen die Korperverletzung mit ihren verschiedenen Qualifikationsdelikten die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beteiligung an einer Schlagerei Des Weiteren handelt es sich hierbei um ein disponibles Rechtsgut das heisst der Inhaber kann normalerweise nach freiem Willen daruber verfugen Allerdings wird diese freie Verfugbarkeit im deutschen Recht durch 228 StGB eingeschrankt wonach eine Korperverletzung auch bei Einwilligung der verletzten Person rechtswidrig ist wenn sie gegen die guten Sitten verstosst Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wiederholt mit Eingriffen in das Grundrecht zu beschaftigen so z B hinsichtlich der medizinischen Zwangsbehandlung von im Massregelvollzug Untergebrachten 2 von medizinischen Untersuchungsmethoden Entnahme von Hirn und Ruckenmarksflussigkeit oder Luftfullung der Hirnkammer im Strafverfahren 3 der postmortalen Organentnahme 4 des Schutzes vor Beeintrachtigungen durch Fluglarm 5 des Schutzes vor Beeintrachtigungen durch ein atomares Endlager 6 der Zumutbarkeit der Gurtanlegepflicht 7 der Kostenubernahme fur lebensrettende Medikamente 8 des Schutzes vor Beeintrachtigungen im Rahmen der elektromagnetischen Umweltvertraglichkeit 5 9 des Schutzes vor Gesundheitsgefahren durch Ozon 10 des Einsatzes von Wasserwerfern 11 des Nichtraucherschutzes durch den Gesetzgeber 12 des Schutzes des ungeborenen Lebens Schwangerschaftsabbruch 13 14 Hinsichtlich der religios motivierten Zirkumzision von Knaben wird die Abwagung zwischen dem Recht auf korperliche Unversehrtheit und der Religionsfreiheit der Eltern teilweise leidenschaftlich diskutiert Sofern eine Person sich selbst schadigt gilt der Grundsatz D er Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fahigen Burger zu bessern oder zu hindern sich selbst gesundheitlich zu schadigen 15 Die Grenzen dieses Rechts des Einzelnen auf Selbstschadigung sind allerdings umstritten 16 Bei selbstverletzendem Verhalten oder Suizidabsicht besteht die Verpflichtung zur Hilfeleistung siehe auch akute Selbstgefahrdung Osterreich BearbeitenIn der osterreichischen Bundesverfassung ist das Recht auf korperliche Unversehrtheit nicht ausdrucklich verankert 17 Allerdings ergibt sich ein entsprechender Schutzbereich u a aus der Europaischen Menschenrechtskonvention von 1958 die seit 1964 Verfassungsrang geniesst Schweiz BearbeitenIn der Schweiz garantiert Art 10 Abs 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht auf korperliche und geistige Unversehrtheit Einzelnachweise Bearbeiten Lukas Staffler Praterintentionalitat und Zurechnungsdogmatik Zur Auslegung der Korperverletzung mit Todesfolge im Rechtsvergleich Deutschland und Italien Verlag Duncker amp Humblot Berlin 2015 ISBN 978 3 428 14637 6 S 258 ff Beschluss vom 23 Marz 2011 2 BvR 882 09 Beschluss vom 10 Juni 1963 1 BvR 790 58 bzw Beschluss vom 25 Juli 1963 1 BvR 542 62 Beschluss vom 18 Februar 1999 1 BvR 2156 2198 a b Beschluss vom 29 Juli 2009 1 BvR 1606 08 Beschluss vom 10 November 2009 1 BvR 1178 07 Beschluss vom 24 Juli 1986 1 BvR 331 85 Beschluss vom 22 November 2002 1 BvR 1586 02 Schutz vor niederfrequenten magnetischen Wechselfeldern bei Hochspannungs Freileitungen und Erdkabeln PDF Nicht mehr online verfugbar Archiviert vom Original am 1 Dezember 2018 abgerufen am 1 Dezember 2018 Beschluss vom 29 November 1995 1 BvR 2203 95 Beschluss vom 7 Dezember 1998 1 BvR 831 89 Beschluss vom 9 Februar 1998 1 BvR 2234 2297 DFR BVerfGE 39 1 Schwangerschaftsabbruch I Abgerufen am 17 Dezember 2019 DFR BVerfGE 88 203 Schwangerschaftsabbruch II Abgerufen am 17 Dezember 2019 BVerfGE 22 180 219 f BayObLG FamRZ 1995 510 BTDrucks 15 2494 S 27f Kai Fischer Die Zulassigkeit aufgedrangten staatlichen Schutzes vor Selbstschadigung Peter Lang Europaischer Verlag der Wissenschaften Frankfurt am Main Berlin Bern New York Paris Wien 1997 ISBN 3 631 32569 X konvent gv atBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4133883 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Recht auf korperliche Unversehrtheit amp oldid 231678445