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Der Beginn des Menschseins ist Gegenstand von Diskussionen in der Medizinethik als Teilgebiet der Philosophie der Rechtswissenschaft sowie der Religionslehren An ihr macht sich auch die Frage nach dem Schutz beziehungsweise dem Recht auf Leben fest etwa im Kontext von Stammzellenforschung Embryonenforschung Schwangerschaftsabbruchen und Spatabbruchen Blastocyste im 8 Zellen StadiumZu den Synonymen zahlen oft Leibesfrucht werdendes Leben und menschliches Leben Der Beginn des individuellen menschlichen Lebens wird uberwiegend mit der Befruchtung der Eizelle und der damit verbundenen Bildung eines neuen menschlichen Lebewesens mit eigener genetischer Identitat die sich von jener der Mutter und des Vaters unterscheidet gesehen Teilweise wird jedoch argumentiert dass nicht das Mensch Sein sondern das Person Sein als entscheidendes Kriterium fur die Tragerschaft von Grundrechten herangezogen werden musse 2004 schrieben die Richter des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte EGMR in der Entscheidung Vo gegen Frankreich beispielsweise it may be regarded as common ground between States that the embryo foetus belongs to the human race The potentiality of that being and its capacity to become a person enjoying protection under the civil law moreover require protection in the name of human dignity without making it a person with the right to life for the purposes of Article 2 Having regard to the foregoing the Court is convinced that it is neither desirable nor even possible as matters stand to answer in the abstract the question whether the unborn child is a person for the purposes of Article 2 of the Convention personne in the French text 1 2 Der Begriff der Person als Trager von Grundrechten wird wahlweise mit der Befruchtung der Einnistung der Eizelle in der Gebarmutter oder in einer Mindermeinung mit der Geburt und mancherseits sogar erst mit dem Erwerb bestimmter Fahigkeiten nach der Geburt verknupft s Recht auf Leben Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat diese Frage zum Beispiel ausdrucklich offengelassen 3 Zu den Kriterien zahlen nach medizinischen Betrachtungen die Individualitat nach philosophischen Standpunkten die Entstehung des Bewusstseins dem der Hirntod als Ende des Menschseins gegenubersteht und nach manchen religiosen Anschauungen die Beseelung Der 1978 erschienene Warnock Report 4 5 der zur rechtlichen Regelung in Grossbritannien massgeblich beitrug geht auf die Position einer im Masse der Entwicklung zunehmenden Schutzwurdigkeit gradualistische Position ein entschied sich jedoch fur das Potentialitatsargument 6 Entwicklungsschritte BearbeitenUnter anderem sind folgende Entwicklungsschritte sie verlaufen graduell und sind daher keine Zasuren in der Schwangerschaft betrachtbar Zeitpunkt Medizinische Aspekte Rechtliche Aspekte Philosophische und religiose Betrachtungen1 Tag Befruchtung Fertilisation Eizelle und Samenzelle verschmelzen zur Zygote Das Embryonenschutzgesetz schutzt die befruchtete entwicklungsfahige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an Voraussetzung ist hierbei nicht dass sie sich tatsachlich weiterentwickelt Der Europaische Gerichtshof entschied am 18 Oktober 2011 im Fall Brustle im Zusammenhang mit der Richtlinie 98 44 EG uber den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen 7 Jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an jede unbefruchtete menschliche Eizelle in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist und jede unbefruchtete menschliche Eizelle die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist ist ein menschlicher Embryo im Sinne von Art 6 Abs 2 Buchst c der Richtlinie Beginn der Rechtsfahigkeit in der Schweiz unter dem Vorbehalt dass das Kind lebendig geboren wird Art 31 ZGB 8 Erbfahigkeit des Nondum conceptus in Deutschland und der Schweiz 1923 Abs 2 BGB Art 544 Art 544 ZGB Fur Hindus und Buddhisten betritt die Seele den Embryo wenn Samen und Eizelle verschmelzen Nach der aktuellen romisch katholischen Lehre beginnt das Leben eines Menschen mit der Befruchtung Kardinal Joseph Ratzinger schrieb 1987 Donum vitae Deshalb erfordert die Frucht der menschlichen Zeugung vom ersten Augenblick ihrer Existenz an also von der Bildung der Zygote an jene unbedingte Achtung die man dem menschlichen Wesen in seiner leiblichen und geistigen Ganzheit sittlich schuldet 9 Kardinal Karl Lehmann formulierte 2013 Wenn aber die Zygote in kontinuierlicher Weise sich zum Neugeborenen und zum erwachsenen Menschen entwickelt dann bleibt die Identitat dieses Lebewesens erhalten Ist dieses Lebewesen im erwachsenen Zustand ein Mensch dann ist es dies auch als Embryo 10 3 Tag Beginn der Cytokinese Zellteilung 11 Im Vier und Achtzellstadium kann aus jeder der vier oder acht Zellen ein Mensch entstehen Ein Individuum im wortlichen Sinne lateinisch das Unteilbare besteht noch nicht 12 In der Blastocyste entwickeln sich bis zur Einnistung etwa 200 Zellen die fur die Stammzellenforschung von Interesse sind 5 Tag Beginn der Nidation Einnistung 14 Tag Ende der Nidation Der Primitivstreifen als erste wahrnehmbare Struktur des Embryos erscheint Der Zellhaufen beginnt sich zu differenzieren Bis zu diesem Zeitpunkt ware die Herausbildung eineiiger Zwillinge moglich monochorial monoamniote Zwillinge was als mangelnde Individualitat angesehen werden kann 1984 wurde von englischen Wissenschaftlern vorgeschlagen die Embryonenforschung bis zu diesem Zeitpunkt zu erlauben 4 Nach deutschem Recht wird der menschliche Embryo nach der Nidation als Nasciturus lat der geboren werden wird bezeichnet Uber 823 ff BGB besitzt er deliktsrechtlich einen Schutz vor vorgeburtlichen Schadigungen Wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war kann er Erbe sein 1923 Abs 2 BGB Fur ihn kann vom Gericht ein gesetzlicher Vertreter der Leibesfruchtpfleger nach 1912 BGB bestellt werden Fur das Bundesverfassungsgericht besteht Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums nach gesicherter biologisch physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14 Tage nach der Empfangnis Nidation Individuation an 3 Es erkannte 1975 die Grundrechtsberechtigung fur Art 2 Abs 2 Satz 1 und Art 1 Abs 1 GG an Offen lasst es hierbei ob der Nasciturus selbst Grundrechtstrager ist oder nur von dem objektiv rechtlichen Gehalt der Grundrechte profitiert 3 Die Pflicht des Staates jedes menschliche Leben zu schutzen lasst sich deshalb bereits unmittelbar aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG ableiten Sie ergibt sich daruber hinaus auch aus der ausdrucklichen Vorschrift des Art 1 Abs 1 Satz 2 GG denn das sich entwickelnde Leben nimmt auch an dem Schutz teil den Art 1 Abs 1 GG der Menschenwurde gewahrt Wo menschliches Leben existiert kommt ihm Menschenwurde zu es ist nicht entscheidend ob der Trager sich dieser Wurde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiss Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fahigkeiten genugen um die Menschenwurde zu begrunden Hingegen braucht die im vorliegenden Verfahren wie auch in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum umstrittene Frage nicht entschieden zu werden ob der nasciturus selbst Grundrechtstrager ist oder aber wegen mangelnder Rechts und Grundrechtsfahigkeit nur von den objektiven Normen der Verfassung in seinem Recht auf Leben geschutzt wird Ferner schreibt das Bundesverfassungsgericht Bei der Auslegung des Art 2 Abs 2 Satz 1 GG ist auszugehen von seinem Wortlaut Jeder hat das Recht auf Leben Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums besteht nach gesicherter biologisch physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14 Tage nach der Empfangnis Nidation Individuation an Der damit begonnene Entwicklungsprozess ist ein kontinuierlicher Vorgang der keine scharfen Einschnitte aufweist und eine genaue Abgrenzung der verschiedenen Entwicklungsstufen des menschlichen Lebens nicht zulasst Er ist auch nicht mit der Geburt beendet die fur die menschliche Personlichkeit spezifischen Bewusstseinsphanomene z B treten erst langere Zeit nach der Geburt auf Deshalb kann der Schutz des Art 2 Abs 2 Satz 1 GG weder auf den fertigen Menschen nach der Geburt noch auf den selbstandig lebensfahigen nasciturus beschrankt werden Das Recht auf Leben wird jedem gewahrleistet der lebt zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden Jeder im Sinne des Art 2 Abs 2 Satz 1 GG ist jeder Lebende anders ausgedruckt jedes Leben besitzende menschliche Individuum jeder ist daher auch das noch ungeborene menschliche Wesen In der Schweiz ist strittig ob im Fall einer kunstlichen Befruchtung die Rechtsfahigkeit des Nasciturus analog Art 31 Abs 2 ZGB mit der Verschmelzung der Keimzellen der beginnt oder erst mit der Nidation 13 14 30 Tag Der Philosoph Peter Singer argumentiert dass solange der menschliche Embryo nicht die Fahigkeit hat Schmerzen zu empfinden man ihm auch kein Leid zufugen konne Singer schlagt den 28 Tag als Schutzgrenze vor um einen Embryo vor Leiden zu bewahren Selbst wenn wir alle nur erdenkliche Vorsicht walten lassen wurde eine 28 Tage Grenze ausreichen um Embryonen davor zu bewahren unter Experimenten leiden zu mussen 15 40 Tag In der judischen Tradition wird ein Embryo ab dem 40 Tag der Empfangnis als vollwertiges menschliches Wesen angesehen 16 Die malikitische Rechtsschule verbietet eigentlich grundsatzlich jede Abtreibung macht jedoch bis zum 40 Tag nach der Empfangnis Ausnahmen 17 Abweichend hiervon folgt die international einflussreiche Internationale Islamische Fiqh Akademie der hanafitischen Rechtsschule die den Anfang des beseelten Menschen auf den 120 Tag im Mutterleib festsetzt 18 19 Bis 1869 galt in der romisch katholischen Kirche noch das Konzept der sogenannten sukzessiven Beseelung bei dem man sich auf Aristoteles berief nach dem die Beseelung des Menschen eine Entwicklung darstelle die bei einem mannlichen Embryo 40 Tage und bei einem weiblichen Embryo 80 Tage dauere 20 Die unterschiedlichen religiosen Positionen beeinflussen die nationalen Gesetzgebungen fur die Forschung an embryonalen Stammzellen 21 22 21 Woche Etwa ab der 21 Schwangerschaftswoche 148 Tag ist es im Einzelfall moglich dass der Fotus die vorzeitige Geburt mit arztlicher Hilfe im Brutkasten uberlebt 23 Der fruhestgeborene uberlebende Mensch in Europa Frieda im Klinikum Fulda 7 November 2010 kam im Rahmen einer Fruhgeburt nach nur 21 Wochen und funf Tagen zur Welt und wog 460 g bei einer Grosse von 26 cm 24 Bei einer Spatabtreibung etwa einem Schwangerschaftsabbruch mit embryopathischer Indikation kann ohne vorherige Totung des Embryonen im Mutterleib die Situation entstehen dass das zur Welt gebrachte Kind lebt und versorgt werden muss vergleiche Oldenburger Baby In Deutschland wird uber 31 Personenstandsverordnung die Grenze zwischen Fehlgeburt und Totgeburt Personenstand bei einem Korpergewicht von mindestens 500 Gramm gezogen Mit der Reform von 2013 Personenstandsrechts Anderungsgesetz vom 7 Mai 2013 besteht in Deutschland die Moglichkeit der Namensbescheinigung und damit verbunden die verbesserte Moglichkeit der Bestattung von Sternenkindern auch unterhalb dieser Gewichtsgrenze Das Bundesarbeitsgericht bekraftigte 2005 in seiner Rechtsprechung zum Mutterschutzgesetz MuSchG dass eine Entbindung dann vorliege wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiege Es sei dabei unerheblich ob es lebend oder tot geboren wurde 25 26 Dem folgt auch das Bundessozialgericht bei seinen Entscheidungen zum Anspruch auf Mutterschaftsgeld 24i Abs 3 SGB V 27 28 bis 37 Woche Fruhgeburt Neugeborene mit einem Geburtsgewicht von unter 1000 Gramm werden im ICD 10 als Neugeborene mit extrem niedrigem Geburtsgewicht 28 mit einem Geburtsgewicht von 1000 bis 2499 Gramm als Neugeborene mit sonstigem niedrigem Geburtsgewicht klassifiziert 29 Das Preussische Allgemeine Landrecht bestrafte zwar den Schwangerschaftsabbruch schon von der Empfangnis an stufte die Strafdrohung aber ab der 30 Schwangerschaftswoche also nach der Lebensfahigkeit des Kindes ab 3 40 Woche Geburt Eine Schwangerschaft dauert durchschnittlich 266 Tage durchschnittlich 38 Wochen seit der Befruchtung bzw ca 40 Wochen seit der letzten Regelblutung Wenn bei einem Kind nach dem Austritt aus dem Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die naturliche Lungenatmung eingesetzt hat oder wenn eine Totgeburt mindestens 500 Gramm wiegt spricht man von Entbindung Ansonsten handelt es sich um eine Fehlgeburt Beginn der Rechtsfahigkeit in Deutschland gem 1 BGB Die Rechtsfahigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt Nach herrschender Meinung wird Art 7 EGBGB so verstanden dass der Begriff Person im Sinne dieser Vorschrift nur geborene Menschen erfasst Art 1 der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte 1948 stellt auf die Geburt ab Alle Menschen werden frei und gleich in Wurde und Rechten geboren Literatur BearbeitenNorbert Hoerster Wie schutzwurdig ist der Embryo Zu Abtreibung PID und Embryonenforschung Velbruck Wissenschaft Weilerswist 2013 ISBN 978 3 942393 62 1 Einzelnachweise Bearbeiten EGMR Vo v France 84 85 Aurora Plomer A Foetal Right to Life The Case of Vo v France In Human Rights Law Review 2005 Vol 5 No 2 S 311 338 Oxford University press doi 10 1093 hrlr ngi017 a b c d BVerfG Urteil vom 25 Februar 1975 Az 1 BvF 1 2 3 4 5 6 74 BVerfGE 39 1 Schwangerschaftsabbruch I a b Warnock u a Report of the Committee of Enquiry into Human Fertilisation and Embryology 1984 Report of the committee of inquiry into human fertilisation and embryology Memento vom 1 Mai 2015 im Internet Archive PDF siehe auch www bopcris ac uk Gregor Damschen Dieter Schonecker Der moralische Status menschlicher Embryonen pro und contra Spezies Kontinuums Identitats und Potentialitatsargument Walter de Gruyter 2003 S 73 EuGH Urteil vom 18 Oktober 2011 Rechtssache C 34 10 Volltext Dominique Jakob Vorlesung Personenrecht PDF Universitat Zurich 9 September 2015 S 7 Joseph Ratzinger Donum vitae 22 Februar 1987 vatican va Kardinal Karl Lehmann Lebensschutz am Anfang und am Ende 29 August 2013 bistummainz de Christian Kummer Zum Diskurs der Beurteilung des menschlichen Lebensanfangs Grenzuberschreitungen In Crossing Borders Kulturelle religiose und politische Differenzen im Kontext der Stammzellenforschung weltweit Agenda Munster 2005 S 61 76 Karl Theodor Friedhoff Wann wird aus einem Embryo ein Mensch In Frankfurter Allgemeine Zeitung 2 Dezember 2007 Fur die Nidation als Anknupfungspunkt fur den Beginn der bedingten Rechtsfahigkeit bei der medizinisch assistierten Reproduktion Beretta Basler Kommentar ZGB I Art 31 N 17 Philippe Meier Estelle De Luze Droit des personnes Article 11 89a CC Genf Zurich Basel 2014 Rz 33 fur die Befruchtung Heinz Hausheer Regina Aebi Muller Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3 Auflage Bern 2012 Rz 03 25 Paul Henri Steinauer Christiana Fountoulakis Droit des personnes physiques et de la protection de l adulte Bern 2014 Rz 442a Peter Singer Die Ethik der Embryonenforschung In Aufklarung und Kritik Zeitschrift fur freies Denken und humanistische Philosophie Sonderheft Nr 1 1995 Die Ethik der Embryonenforschung Memento vom 28 Juli 2013 im Internet Archive Christoph Rella Die Suche nach einem Gesetz furs Menschsein In Wiener Zeitung 20 September 2011 wienerzeitung at Institut fur Islamfragen der Evangelischen Allianz in Deutschland Osterreich Schweiz islaminstitut de Memento vom 28 Dezember 2015 im Internet Archive Andreas Christ Bioethik im interreligiosen Diskurs ZIS Forum befasste sich mit grundlegenden Fragen des Menschseins Universitat Bamberg Stand 2014 uni bamberg de Memento des Originals vom 22 Dezember 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www uni bamberg de Nils Fischer Der Status des Embryos im Islam Konrad Adenauer Stiftung 2014 kas de PDF 1 4 MB Holger Hassmann Embryonenschutz im Spannungsfeld internationaler Menschenrechte staatlicher Grundrechte und nationaler Regelungsmodelle zur Embryonenforschung Springer Berlin 2003 ISBN 3 540 00025 9 S 72 Mathana Amaris Fiona Sivaraman Siti Nurani Mohd Noor Ethics of embryonic stem cell research according to Buddhist Hindu Catholic and Islamic religions perspective from Malaysia In Asian Biomedicine Vol 8 No 1 Februar 2014 S 43 52 doi 10 5372 1905 7415 0801 260 Tony Reichardt Studies of faith In Nature No 432 9 Dezember 2004 S 666 669 cecm usp br Memento des Originals vom 30 Dezember 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www cecm usp br PDF Fruhgeborene an der Grenze der Lebensfahigkeit PDF 4 8 MB 4 Auflage Gesellschaft fur Neonatologie und Padiatrische Intensivmedizin 24 Juni 2020 S 8 Jorn Perske 21 Wochen Fruhchen Frieda ist putzmunter In welt de 1 Marz 2014 abgerufen am 23 Dezember 2015 BAG Urteil vom 15 Dezember 2005 2 AZR 462 04 Volltext vgl auch Regelungen im Mutterschutzgesetz MuSchG im Falle tot und fehlgeborener Kinder PDF 175 kB Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Sachstand vom 15 Februar 2012 BAG Urteil vom 15 Dezember 2005 2 AZR 462 04 Rz 23 P07 0 P07 1 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Beginn des Menschseins amp oldid 235399076