www.wikidata.de-de.nina.az
Das Waffengebrauchsgesetz 1969 regelt in Osterreich den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse 1 Es gliedert sich inAbschnitt I Allgemeine Bestimmungen Abschnitt II Lebensgefahrdender Waffengebrauch Abschnitt III SchlussbestimmungenBasisdatenTitel Waffengebrauchsgesetz 1969Langtitel Bundesgesetz vom 27 Marz 1969 uber den Waffengebrauch von Organen der Bundespolizei und der Gemeindewachkorper Waffengebrauchsgesetz 1969 Abkurzung WaffGebrGTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie Besonderes VerwaltungsrechtFundstelle BGBl Nr 149 1969Inkrafttretensdatum 1 September 1969Letzte Anderung BGBl I Nr 61 2016Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Inhaltsverzeichnis 1 Definitionen 1 1 Ermachtigte 1 2 Anwendungsgebiete 1 3 Dienstwaffen 2 Verhaltnismassigkeit und Zweckmassigkeit 3 Lebensgefahrdender Waffengebrauch 3 1 Allgemeine Gefahr 3 2 Gefahrlicher Angriff 3 3 Androhung des lebensgefahrdenden Waffengebrauchs 3 4 Dienstwaffenersatz 4 Diensthunde 5 Waffengebrauch geschlossener Einheiten 6 Umsetzung 7 Judikatur in Osterreich 8 Sonstige Ermachtigungen zum Waffengebrauch 9 WeblinksDefinitionen BearbeitenErmachtigte Bearbeiten In 2 des Gesetzes Abschnitt I wird bestimmt wer und in welchen Fallen uberhaupt zum Waffengebrauch mit Dienstwaffen befugt ist Es handelt sich dabei um die Organe der Bundespolizei wobei darunter nicht nur die Angehorigen des Wachkorpers Bundespolizei Exekutivbedienstete zu verstehen sind sondern auch die Angehorigen des rechtskundigen Dienstes der Sicherheitsbehorden wenn diese Organe zur Ausubung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt ermachtigt sind Exekutivbedienstete gelten auch dann als Organe der Bundespolizei wenn sie beispielsweise dem Innenministerium dienstzugeteilt sind wie die Angehorigen des Einsatzkommandos Cobra Weiter sind die Angehorigen der Gemeindewachkorper zum Waffengebrauch ermachtigt Alle diese Ermachtigten konnen unter dem Begriff Organe des offentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst werden Anwendungsgebiete Bearbeiten Die Ermachtigten sind zum Waffengebrauch berechtigt im Falle gerechter Notwehr zur Uberwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmassigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes zur Erzwingung einer rechtmassigen Festnahme zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmassig festgehaltenen Person zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr z B wildgewordenes Rind auf einer Strasse Die Totung eines verletzten Wildtieres durch einen Polizisten z B nach einem Autounfall Gnadenschuss ist weder durch das Waffengebrauchsgesetz noch durch eine andere gesetzliche Regelung gedeckt Solche Tiere werden in der Regel durch den Jagdausubungsberechtigten getotet eine Totung durch einen Tierarzt ist ebenfalls moglich Dienstwaffen Bearbeiten Im folgenden 3 wird definiert wobei es sich um Dienstwaffen handelt Dazu zahlen Gummiknuppel und andere Einsatzstocke Tranengas und andere reizauslosende Mittel die lediglich eine kurzfristige Beeintrachtigung des Gesundheitszustandes herbeifuhren Wasserwerfer Schusswaffen wie Pistolen Revolver Militargewehre und Karabiner Maschinengewehre automatische und selbstladende Militargewehre und Maschinenpistolen Schwerere militarische Waffen wie Kanonen Haubitzen Morser Minenwerfer Spezialkanonen fur Flugzeuge verschlusslose oder ruckstossfreie Geschutze und Flammenwerfer durfen gem 3 nicht verwendet werden Dies stellt eine Abgrenzung zum militarischen Waffenarsenal dar Im Bedarfsfall ware die Verwendung solcher Waffen durch 9 gedeckt etwa panzerbrechende Waffen Handgranaten und auch Sprengstoff zur Einwirkung auf Sachen Der fruher jedem Exekutivbediensteten zugeteilte kurze Gummiknuppel wurde in der Praxis vom Pfefferspray abgelost Nur mehr im Rahmen von GSOD Einsatzen kommt der am Schild angebrachte lange Gummiknuppel auch Abdrangestock genannt fallweise zum Einsatz Die mindergefahrliche Waffe bei diesen Einsatzen ist jedoch der Einsatzstock Tonfa Beide Waffen fallen unter den Begriff andere Einsatzstocke Die Elektroschockpistole TASER X26 ist trotz des pistolenahnlichen Aussehens keine Schusswaffe sondern kann am ehesten als reizauslosendes Mittel definiert werden Als Dienstwaffen stehen zum Beispiel den Organen des offentlichen Sicherheitsdienstes folgende zur Verfugung nbsp Einsatzstock nbsp Taser nbsp Wasserwerfer nbsp Pistole GLOCK 17 nbsp Scharfschutzengewehr Steyr SSG 69 nbsp Scharfschutzengewehr Steyr Elite nbsp Sturmgewehr Steyr AUG A1 StG 77 nbsp Maschinenpistole Steyr AUG 9 mm MP 88 Siehe auch Liste der Dienstwaffen der Schweizer Polizei und Liste der Dienstwaffen der deutschen PolizeiVerhaltnismassigkeit und Zweckmassigkeit BearbeitenIn 4 wird bestimmt dass der Waffengebrauch an sich nur zulassig ist wenn ungefahrliche oder weniger gefahrliche Massnahmen wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmassigen Zustandes die Androhung des Waffengebrauches die Verfolgung eines Fluchtenden die Anwendung von Korperkraft oder verfugbare gelindere Mittel wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben Dieser Paragraph bildet somit auch die rechtliche Grundlage zur Anlegung von Handfesseln Als Androhung des Waffengebrauchs gilt beispielsweise auch die Abgabe eines Schreckschusses mit dem psychischer Druck aufgebaut werden soll 5 bestimmt dass wenn mehrere Waffen zur Verfugung stehen nur von der am wenigsten gefahrlichen nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden darf 6 legt dar dass der Zweck des Waffengebrauch nur sein darf angriffs widerstands oder fluchtunfahig zu machen Der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden darf nicht offensichtlich ausser Verhaltnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen ausser in Fallen gerechter Notwehr Weiters ist jede Waffe mit moglichster Schonung gegen Menschen und Sachen zu gebrauchen Gegen Menschen darf eine Waffe nur dann angewendet werden wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann Beispiel Schuss auf den Reifen des Fluchtwagens eines Bankraubers und nicht auf den Bankrauber selbst Lebensgefahrdender Waffengebrauch BearbeitenIn Abschnitt II 7 wird definiert in welchen Fallen ein lebensgefahrdender Waffengebrauch zulassig ist Namlich im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zur Unterdruckung eines Aufstandes oder Aufruhrs zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person die einer gerichtlich strafbaren Handlung die nur vorsatzlich begangen werden kann und mit mehr als einjahriger Freiheitsstrafe bedroht ist uberwiesen oder dringend verdachtig ist das fur sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen fur die Sicherheit des Staates der Person oder des Eigentums allgemein gefahrlichen Menschen kennzeichnet zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken der fur die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefahrlich ist Allgemeine Gefahr Bearbeiten Eine allgemeine Gefahr besteht bei einem gefahrlichen Angriff oder sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen kriminelle Verbindung Als allgemein gefahrlich im Bezug auf den lebensgefahrlichen Waffengebrauch gilt die Tat fur sich alleine mehrere Vorsatztaten gegen dasselbe Rechtsgut willkurliche Auswahl der OpferGefahrlicher Angriff Bearbeiten Ein gefahrlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung die vorsatzlich begangen und nicht bloss auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch ausgenommen die Tatbestande nach den 278 278a und 278b StGB oder nach dem Verbotsgesetz oder nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 oder nach dem Suchtmittelgesetz handelt es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch Ein gefahrlicher Angriff ist auch ein Verhalten das darauf abzielt und geeignet ist eine solche Bedrohung vorzubereiten sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird Grundsatzlich ist davon auszugehen dass der Gebrauch der Schusswaffe immer mit Lebensgefahrdung einhergeht Separate Bestimmungen hinsichtlich eines Finalen Rettungsschusses wie in Deutschland existieren in Osterreich nicht samtliche Bestimmungen des WaffGebrG sind in einer derartigen Einsatzlage zu beachten Eine gezielte Totung eines Menschen unter Beachtung der Bestimmungen des 7 ist in Extremsituationen Geiselnehmer droht die unmittelbar bevorstehende Totung einer Geisel an zulassig Nicht in Betracht kommen jedoch die gezielte Totung um jemanden widerstands oder fluchtunfahig zu machen oder um eine Flucht zu beenden Androhung des lebensgefahrdenden Waffengebrauchs Bearbeiten 8 bestimmt dass der lebensgefahrdende Waffengebrauch gegen Menschen ausdrucklich zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen ist Die Androhung kann auch durch Abgabe eines Warnschusses erfolgen welcher vom Schreckschuss gem 4 zu unterscheiden ist In der Regel reicht eine einmalige Androhung nur gegenuber einer Menschenmenge ist eine zumindest zweimalige Androhung geboten Die Androhung hat in deutscher Sprache zu erfolgen gegebenenfalls kommt auch eine Androhung durch Gesten oder durch Schriftzeichen in Betracht Das Ziehen der Dienstwaffe oder das In Anschlag bringen gilt nicht als Androhung des Waffengebrauchs Weiters wird bestimmt dass der lebensgefahrdende Waffengebrauch nur dann zulassig ist wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefahrdet werden es sei denn dass er unvermeidbar scheint um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefahrdet wird zum Beispiel bei Plunderungen und Lynchjustiz Im Falle gerechter Notwehr darf die Ankundigung und die Rucksichtnahme auf Dritte unterbleiben Dienstwaffenersatz Bearbeiten 9 gestattet es andere Waffen oder Gegenstande als Dienstwaffen zu gebrauchen wenn eine solche geeignet erscheinende nicht zur Verfugung steht Damit ist im Bedarfsfall auch die Verwendung schwererer militarischer Waffen wie etwa panzerbrechende Waffen Handgranaten und auch Sprengstoff zur Einwirkung auf Sachen abgedeckt Diensthunde BearbeitenDer scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen wird in 10 geregelt Er ist unter sinngemasser Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 zulassig und zwar im Falle gerechter Notwehr zur Uberwindung eines aktiven gewaltsamen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zur Erzwingung der rechtmassigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmassig festgehaltenen Person die gerichtlich strafbare Handlungen die nur vorsatzlich begangen werden konnen und mit mehr als einjahriger Freiheitsstrafe bedroht sind uberwiesen oder dringend verdachtig ist oder eines Geisteskranken der fur die Sicherheit der Person oder des Eigentums als allgemein gefahrlich anzusehen ist Waffengebrauch geschlossener Einheiten BearbeitenAuch der Waffengebrauch im Rahmen geschlossener Einheiten wird in 11 geregelt Als geschlossene Einheit ist eine in militarischer Ordnung unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende Formation zu verstehen 12 normiert dass der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit nur auf ausdruckliche Weisung des Leiters der zustandigen Sicherheitsbehorde oder dessen Vertreters an den Kommandanten der geschlossenen Einheit zulassig ist Die Weisung darf erst nach Anhoren des Kommandanten erteilt werden und hat auch die Art der anzuwendenden Waffen zu bestimmen Die Befehlsgebung an die geschlossene Einheit und die Durchfuhrung der behordlichen Anordnung obliegen dem Kommandanten Das Notwehrrecht jedes einzelnen Angehorigen der geschlossenen Einheit wird dadurch aber nicht beruhrt Kann die behordliche Anordnung nicht rechtzeitig erteilt werden und ist Gefahr im Verzuge so kommt gem 13 die Entscheidungsbefugnis dem Kommandanten zu Schlussendlich fuhrt 14 aus dass der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit ausser bei Gefahr im Verzuge erst angeordnet werden darf wenn alle erfolgversprechenden Moglichkeiten zur Vermeidung des Waffengebrauches insbesondere die wiederholte Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes und die wiederholte Androhung des Waffengebrauches erfolglos geblieben sind Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Tatsache dass der Waffengebrauch geschlossener Einheiten in den Stadten Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs vom dortigen Burgermeister angeordnet werden kann Die deshalb weil dies die einzigen zwei Gemeinden sind fur die weder eine Bezirkshauptmannschaft noch eine Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehorde zustandig sind wo solche Entscheidungen von beamteten Juristen getroffen werden Umsetzung BearbeitenIn den Schlussbestimmungen 15 schliesslich wird das Datum der Inkrafttretung des Gesetzes und das Ausserkrafttretedatum abgeloster Rechtsvorschriften dargelegt So wurde ein Paragraph des bis dahin geltenden Gesetzes vom 25 Dezember 1894 RGBl Nr 1 1895 betreffend die Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Konigreiche und Lander ausser Kraft gesetzt der bis dahin den Waffengebrauch der Gendarmerie geregelt hatte Erst im Jahr 2005 im Rahmen der Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie wurden die Reste dieses Gesetzes ausser Kraft gesetzt Der Bundesminister fur Inneres ist mit der Umsetzung betraut Judikatur in Osterreich BearbeitenBei der Vollziehung des Waffengebrauchsgesetzes ist Artikel 2 der Europaischen Menschenrechtskonvention das Recht jedes Menschen auf das Leben zu beachten Die Anwendung von Korperkraft unterliegt im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse 1 WaffGebrG denselben grundsatzlichen Einschrankungen wie der Waffengebrauch OGH 14 Os 19 90 Im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse ist ein Waffengebrauch und damit auch die weniger gefahrliche Massnahme der Anwendung von Korperkraft nur in den im 2 Z 1 bis 5 WaffGebrG umschriebenen Fallen zulassig Ein Waffengebrauch ausserhalb dieser Voraussetzungen verletzt konkrete auf dem WaffGebrG beruhende Rechte namlich den Anspruch sowohl des Staates als auch des vom Waffengebrauch und der minder gefahrlichen Massnahme Betroffenen auf Einhaltung der zum Schutz der korperlichen Unversehrtheit der Menschen die exekutiven Zwangsbefugnisse einschrankenden Normen OGH 14 Os 19 90 Wenn eine Person weder aktiv gegen Polizeibeamte vorgeht noch versucht eine Amtshandlung zu vereiteln oder zu behindern fehlt es fur die Anwendung von Waffengewalt oder gelinderer Mittel nach 4 WaffGebrG schon an der Grundvoraussetzung des 2 des genannten Gesetzes sodass der Waffengebrauch nicht gerechtfertigt ist OGH 12 Os 176 73 Eine nach dem WaffGebrG unzulassige Anwendung von Korperkraft kann Artikel 3 der Europaischen Menschenrechtskonvention das Verbot erniedrigender Behandlung verletzen wenn dabei die Menschenwurde der betroffenen Person groblich missachtet wird wie etwa durch unnotwendige Anwendung von Korperkraft durch gewaltsames Erfassen Ergreifen an der Hose schnelles Voranschieben und heftiges Stossen in einen Raum ungerechtfertigte im WaffGebrG keine Deckung findende Stosse gegen Personen die sich auf rutschigem Terrain befinden und dadurch zwangslaufig in Sturzgefahr geraten mussen der ungerechtfertigte scharfe Einsatz eines Diensthundes als Mittel dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt der Schlag eines Kriminalbeamten in Misshandlungsabsicht mit dem Funkgerat auf den Kopf und ahnliches OGH 12 Os 56 79 VfGH vom 6 Oktober 1977 B 350 76 VfGH 11 Oktober 1989 B 1172 87 VfGH 26 Februar 1987 B 270 85 Ein lebensgefahrdender Waffengebrauch ist nur unter den im 7 Z 3 WaffGebrG genannten engeren Voraussetzungen zulassig OGH 1 Ob 22 77 Es lasst sich nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen ob ein Waffengebrauch gerechtfertigt war oder nicht OGH 1 Ob 263 01k Ein lebensgefahrdender Waffengebrauch ist uberhaupt nur dann zulassig wenn Massnahmen zu seiner Vermeidung im Sinne des 4 WaffGebrG von vornherein ungeeignet scheinen OGH 1 Ob 9 95 Ein Waffengebrauch im Rahmen polizeilicher Zwangsbefugnisse ist ausschliesslich nach den Bestimmungen des WaffGebrG zu beurteilen Demnach ist die allgemeine Vorschrift des 3 StGB uber die Notwehr nicht unmittelbar heranzuziehen Sie liefert vielmehr nur dort wo im WaffGebrG ausdrucklich auf gerechte Notwehr Bezug genommen wird 2 Z 1 und 7 Z 1 WaffGebrG die erforderliche Legaldefinition zur Umschreibung dieses Rechtsbegriffs OGH 13 Os 117 86 Sonstige Ermachtigungen zum Waffengebrauch BearbeitenAngehorige der Justizwache durfen ihre Dienstwaffen nach den Massgaben des Strafvollzugsgesetzes gebrauchen jene des Bundesheeres nach dem Militarbefugnisgesetz Auch nach Auflosung der Zollwache sind Zollorgane nach den Bestimmungen des Zollrechts Durchfuhrungsgesetzes zum Waffengebrauch ermachtigt Weitere gesetzliche Ermachtigungen zum Tragen und zum Gebrauch von Waffen finden sich im Schiess und Sprengmittelgesetz sowie in allen Jagdgesetzen der Bundeslander Weblinks BearbeitenWaffengebrauchsgesetz 1969 Rechtsinformationssystem der Republik Osterreich ris bka Die Dienstwaffen der Bundespolizei Artikel auf der Webseite des BM I Artikel in der Zeitschrift Offentliche Sicherheit Ausgabe 11 12 09 bet Waffengebrauchsanalyseverfahren PDF Datei 403 kB Artikel in der Tageszeitung Die Presse vom 5 August 2009 Waffengebrauch der Polizei Osterreich im EU Durchschnitt Zollrechts Durchfuhrungsgesetz ZollR DG Militarbefugnisgesetz StrafvollzugsgesetzBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Waffengebrauchsgesetz 1969 amp oldid 233117493