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Das Verbotsgesetz kurz VerbotsG ist ein bis heute gultiges osterreichisches Bundesverfassungsgesetz mit dem die NSDAP verboten und die Entnazifizierung in Osterreich gesetzlich geregelt wurde Das Gesetz wurde unmittelbar vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa am 8 Mai 1945 von der provisorischen Staatsregierung beschlossen 1 BasisdatenTitel Verbotsgesetz 1947Langtitel Verbotsgesetz 1947Abkurzung VerbotsGTyp BundesverfassungsgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie Vereins und Versammlungsrecht NebenstrafrechtDatum des Gesetzes Verbotsgesetz 8 Mai 1945 StGBl Nr 13 1945Verbotsgesetz 1947 17 Februar 1947 BGBl Nr 25 1947Inkrafttretensdatum 6 Juni 1945 bzw 18 Februar 1947Letzte Anderung BGBl Nr 148 1992Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Rechtsdogmatisch wichtig begrundete Wilhelm Malaniuk 1945 die Zulassigkeit der Nichtanwendung des Ruckwirkungsverbotes beim Verbotsgesetz Denn dabei handelt es sich um strafbare Handlungen welche die Gesetze der Menschlichkeit so groblich verletzen dass solchen Rechtsbrechern kein Anspruch auf die Garantiefunktion des Tatbestandes zukommt 2 Im Zuge einer umfassenden Novelle des Jahres 1947 3 wurde das Gesetz in Verbotsgesetz 1947 umbenannt Die bisher letzte Anderung welche unter anderem die Strafrahmen gesenkt hat fand im Jahr 1992 statt Stand Dezember 2017 Das Verbotsgesetz verbietet unter anderem bei Strafe jede Betatigung im Sinne des Nationalsozialismus die meist verkurzend als Wiederbetatigung bezeichnet wird Als politische Delikte fallen die Straftatbestande des Verbotsgesetzes in die ausdruckliche Zustandigkeit der Geschworenengerichte Das Gesetz steht anders als andere Normen des Nebenstrafrechts und auch anders als das Strafgesetzbuch selbst in Verfassungsrang Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 1 1 Aufbau 1 2 Nationalsozialistische Organisationen 1 3 Wiederbetatigungsverbot 1 4 Entnazifizierung 2 Anwendbarkeit 3 Bezuge zu anderen Gesetzen 3 1 Uniform Verbotsgesetz 3 2 EGVG 3 3 Abzeichengesetz 4 Kontroversen um das Verbotsgesetz 4 1 Meinungsfreiheit 4 2 Strafmass 4 3 Zustandigkeit 4 4 Amnestie 5 Statistik 6 Geplante Novelle 7 Siehe auch 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenMit dem Beschluss des Verbotsgesetzes wurden die NSDAP ihre Wehrverbande sowie samtliche Organisationen die mit ihr zusammenhangen offiziell aufgelost und verboten Ihr Eigentum fiel an die Republik Osterreich Eine Neugrundung und die Wiederbetatigung fur nationalsozialistische Ziele ist ebenfalls verboten Auf gleiche Weise erloschen alle Mandate die in dieser Zeit auf Vorschlag der NSDAP in irgendeiner Korperschaft oder Berufsvertretung erlangt wurden Aufbau Bearbeiten Das Gesetz enthalt 29 Paragraphen die in sechs Artikel eingeteilt sind Artikel I Verbot der NSDAP 1 3j Artikel II Registrierung der Nationalsozialisten 4 9 Artikel III Strafrechtliche Sonderbestimmungen 10 16 Artikel IV Bestimmungen uber suhnepflichtige Personen 17 23 Artikel V Volksgerichte 24 26 aufgehoben Artikel VI Ausnahmebestimmungen 27 29 Nationalsozialistische Organisationen Bearbeiten Alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen wurden verboten Explizit werden folgende Organisationen genannt die NSDAP die Wehrverbande der NSDAP die SS die SA das NSKK das NSFK der NS Soldatenring der NS OffiziersbundWiederbetatigungsverbot Bearbeiten Zwecks Durchsetzung des Verbotes wurde auch die Betatigung im nationalsozialistischen Sinn verboten und unter Strafe gestellt Diese Strafdelikte sind in den 3 bis 3i geregelt und fallen in die ausdruckliche Zustandigkeit der Geschworenengerichte Umgangssprachlich werden diese Strafdelikte auch einfach Wiederbetatigung genannt obwohl das Gesetz von Betatigung im nationalsozialistischen Sinne spricht Verboten wurde die offentliche Leugnung Verharmlosung Gutheissung und Rechtfertigung nationalsozialistischer Verbrechen Im 3 des Verbotsgesetzes wird programmatisch verboten sich fur die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betatigen 3a bedroht die Grundung oder aktive Unterstutzung einer nationalsozialistischen Organisation mit 10 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe Bei besonderer Gefahrlichkeit des Taters ist auch eine lebenslange Haftstrafe moglich Die verbotene Grundung erfasst die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung aufgeloster nationalsozialistischer Organisationen wie beispielsweise der NSDAP SS oder SA wie auch die Grundung einer neuen Organisation deren Zweck ein nationalsozialistischer ist Unter aktiver Unterstutzung versteht das Verbotsgesetz das Anwerben von Mitgliedern eine fuhrende Tatigkeit in einer derartig umschriebenen Organisation sowie deren Unterstutzung durch Bereitstellung Herstellung und Verschaffen von Geldmitteln Kampfmitteln und Infrastruktur Als Auffangtatbestand dient der 3b Verbotsgesetz der die Teilnahme an und sonstige Unterstutzung einer nationalsozialistischen Organisation unter Strafe stellt Der Strafrahmen betragt 5 bis 10 Jahre bei besonderer Gefahrlichkeit des Taters jedoch 20 Jahre Freiheitsstrafe Nach 3c bleibt straffrei wer sich selbst nach 3a oder 3b anzeigt Voraussetzung ist jedoch dass die Behorden davon noch nicht erfahren haben alles Wissen uber die illegalen Organisationen bekanntgegeben wird und ein Schaden verhutet werden konnte Die offentliche Aufforderung und Verleitung zu einer nach 1 oder 3 verbotenen Handlung und deren Verbreitung durch Druckwerke Bilder und dergleichen ist im 3d verboten und mit 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht bei besonderer Gefahrlichkeit des Taters 20 Jahre Eine besondere Qualifikation stellen die 3e und 3f dar die die Verabredung und die Durchfuhrung eines schweren Verbrechens Mord Raub schwere Korperverletzung Brandlegung als Mittel der NS Betatigung besonders unter Strafe stellen 10 bis 20 Jahre Haft bzw bei besonderer Gefahrlichkeit des Taters lebenslange Haft 3g bildet abermals einen Auffangtatbestand der jede sonstige Form von NS Betatigung erfassen soll die nicht schon vom Verbotsgesetz in den 3a bis 3f erfasst ist Der Strafrahmen betragt 1 bis 10 Jahre bzw in schweren Fallen 20 Jahre Haft Im Jahre 1992 wurde mit dem neuen 3h die Leugnung Verharmlosung Gutheissung und Rechtfertigung des nationalsozialistischen Volkermordes oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit verboten wenn dies in einem Druckwerk im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst offentlich auf eine Weise dass es vielen Menschen zuganglich wird geschieht Das Strafmass dafur betragt 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe bei besonderer Gefahrlichkeit bis zu 20 Jahre Damit wurde unter anderem Holocaustleugnung explizit verboten Eine Besonderheit im osterreichischen Strafrecht bildet 3i da er eine Pflicht zur Anzeige bei den Behorden von Verbrechen im Sinne des Verbotsgesetzes normiert Fur die Strafbarkeit muss jedoch die Anzeige vorsatzlich unterlassen werden und die betreffende Person glaubhafte Kenntnis von dem Verbrechen haben Der Strafrahmen betragt 1 bis 10 Jahre Haft Entnazifizierung Bearbeiten Alle auf Artikel 1 folgenden Teile regeln die Entnazifizierung in Osterreich Diese Bestimmungen sind aber aufgrund einer Amnestie seit 1957 ausser Kraft gesetzt und deshalb nicht mehr anzuwenden 3 Das Verbotsgesetz sah fur Personen die zwischen 1933 und 1945 ihren ordentlichen Wohnsitz in Osterreich hatten und Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Organisationen wie SS oder SA waren eine Registrierungspflicht vor Diese Personen mussten Suhnebeitrage zahlen und Arbeit meist beim Wiederaufbau leisten Registrierungspflichtige Personen waren von offentlich rechtlichen oder sonstigen Dienstverhaltnissen zum Bund zu den Landern zu der Stadt Wien zu den Gemeinden zu sonstigen offentlich rechtlichen Korperschaften ausgeschlossen Fur sie galten ebenso Berufsverbote fur die Privatwirtschaft leitender Posten in der Wirtschaft Prokurator Unternehmensfuhrung Rechtsanwalt Notar etc Ausserdem waren sie bei der Nationalratswahl 1945 von der Wahl ausgeschlossen Anwendbarkeit BearbeitenIn einem Erkenntnis vom 29 November 1985 4 stellte der Verfassungsgerichtshof fest dass das Verbotsgesetz nicht nur fur Strafverfahren gilt sondern auch von jedem Gericht und jeder Verwaltungsbehorde innerhalb der jeweiligen Zustandigkeiten zu berucksichtigen und zu vollstrecken ist Folglich gelten alle Rechtshandlungen die mittelbar oder unmittelbar auf die Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankengutes abzielen als nichtig 5 Der Oberste Gerichtshof entwickelte nach der Verscharfung des Verbotsgesetzes durch die Verbotsgesetznovelle 1992 ein Beweisthemenverbot Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat ex lege klargestellt dass der nationalsozialistische Volkermord und die anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner weiteren beweismassigen Erorterung bedurfen woraus folgt dass dieses Beweisthema einer Beweisfuhrung entruckt ist eine Beweisaufnahme uber diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht 6 Bezuge zu anderen Gesetzen BearbeitenNeben dem Verbotsgesetz finden sich auch noch in anderen Gesetzen Bestimmungen die Handlungen mit NS Bezug unter Strafe stellen Uniform Verbotsgesetz Bearbeiten In einem weiteren strafrechtlichen Nebengesetz namlich dem Uniform Verbotsgesetz wird festgelegt dass das Tragen von Uniformen der deutschen Wehrmacht verboten ist und eine Ubertretung dieser Bestimmung gerichtlich mit einer Geldstrafe von bis zu 2000 Schillingen 7 oder mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Monaten bestraft wird 8 EGVG Bearbeiten Im Artikel III Abs 1 Zi 4 Einfuhrungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 wird bestimmt dass die sonstige Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes als Verwaltungsubertretung strafbar ist Die Strafhohe liegt hier bei maximal 2180 Euro 9 Abzeichengesetz Bearbeiten Das Abzeichengesetz 1960 verbietet das Tragen von gewissen Abzeichen Uniformen oder Uniformteilen einer in Osterreich verbotenen Organisation worunter NS Organisationen zu verstehen sind 10 Kontroversen um das Verbotsgesetz BearbeitenMeinungsfreiheit Bearbeiten Das Verbotsgesetz sieht in Bezug auf die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes weitreichende verfassungsrechtliche Einschrankungen der freien Meinungsausserung vor und steht in einem Spannungsverhaltnis zum Artikel 10 der Europaischen Menschenrechtskonvention uber die Freiheit der Meinungsausserung Das Verbotsgesetz 1947 stellt einen Gesetzesvorbehalt der Meinungsfreiheit dar der jedoch durch den Artikel 10 Abs 2 EMRK ermoglicht wird Die Meinungsfreiheit kann demnach Einschrankungen unterworfen werden die in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte der von Meinungsausserungen Betroffenen geboten sind Auch in anderen Landern ist die Billigung von Straftaten oder Volksverhetzung strafbewehrt Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte hat Beschwerden gegen Urteile aufgrund des Verbotsgesetzes stets abgewiesen wenn die Beschwerde mit dem Argument einer unzulassigen Einschrankung der Meinungsfreiheit im Sinne des Artikels 10 11 der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK begrundet ist In diesem Zusammenhang beruft sich der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte auf Artikel 17 EMRK 12 wonach der Missbrauch der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten durch Feinde einer freien und demokratischen Ordnung verboten ist 5 Der Gerichtshof urteilte Das Verbotsgesetz can be justified as being necessary in a democratic society in the interests of national security and territorial integrity as well as for the prevention of crime 13 In einem Gastkommentar in der Wiener Zeitung vom 17 Janner 2007 schrieb der Rechtsanwalt Herbert Schaller der regelmassig Rechtsextremisten und Geschichtsrevisionisten vor Strafgerichten vertritt 14 dass man sachliche Meinungsausserungen zwar bekampfen aber nicht strafrechtlich verbieten durfe Er kritisiert weiters den 3g Verbotsgesetz als inhaltlich vollig unbestimmt und wirft dem Obersten Gerichtshof vor sich mit der Bestatigung des Schuldspruchs gegen David Irving im September 2006 politisch erwunscht verhalten zu haben 15 Diese Veroffentlichung veranlasste das Dokumentationsarchiv des osterreichischen Widerstandes zu Kritik am damaligen Chefredakteur der Wiener Zeitung Andreas Unterberger 16 17 18 Im Zuge der Verurteilung von David Irving war die Diskussion um das Verbotsgesetz erneut aufgeflammt Bekannte osterreichische Journalisten wie Michael Fleischhacker und Christian Ortner und der Soziologe Christian Fleck traten offen fur die Abschaffung ein und begrundeten das unter anderem mit der Einschrankung der Meinungsfreiheit der fehlenden praventiven Wirkung und der Moglichkeit dies in einschlagigen Kreisen als politische Gesinnungsjustiz auszulegen 19 20 Der Jurist Milosz Matuschek sieht darin einen falsch verstandenen Liberalismus und sieht die Berufung auf die Meinungsfreiheit in diesem Zusammenhang als ihren Missbrauch da Debatten uber die Existenz des Holocausts Scheindebatten seien mittels derer letztlich rechtsradikale Propaganda verbreitet werde 21 Der Rechtsanwalt Alfred Noll trat Fleischhacker Ortner und Fleck publizistisch entgegen was eine langere mediale Debatte ausloste 22 23 24 Der judische Publizist Henryk M Broder ist gegen das Verbotsgesetz da es Idioten dazu verhilft sich als Martyrer im Kampf um die historische Wahrheit zu inszenieren 25 Strafmass Bearbeiten Auch manche Befurworter des Verbotsgesetzes kritisierten den Strafrahmen als im Verhaltnis zu anderen Delikten zu hoch 26 27 Beispielsweise pladiert der Jurist Richard Soyer Sprecher der Vereinigung der Strafverteidiger fur eine Senkung der Hochststrafe von zehn auf drei Jahre 28 Zustandigkeit Bearbeiten Die wissenschaftliche Leiterin des DOW bis 2014 Brigitte Bailer Galanda vertrat 2006 die Meinung dass anstatt der Geschworenengerichte schon in erster Instanz nur Berufsrichter uber Straftaten nach dem Verbotsgesetz entscheiden sollten da die Geschworenen oft Antisemitismus oder NS Verbrechen nicht als solche erkennen wurden Deshalb sei es fur die Staatsanwaltschaft oft schwierig im Rahmen eines Geschworenenverfahrens eine Verurteilung zu erreichen 29 Amnestie Bearbeiten Aber auch Gegner des Nationalsozialismus kritisieren das Gesetz und insbesondere die Uberarbeitung von 1947 und die Nationalsozialistenamnestie von 1957 30 So zeigt Maria Wirth 2010 anhand mehrerer Beispiele auf dass die Umstellung vom objektiven Kriterium des Datums der NSDAP Mitgliedschaft hin zum subjektiv eingeschatzten Ausmass der Aktivitaten fur den Nationalsozialismus vielen Uberzeugungstatern die Ruckkehr in den offentlichen Dienst ermoglichte und somit das Ende der Entnazifizierung bereits zwei Jahre nach Kriegsende einleitete 31 Zeitgenossische Kritik kam durch die Reprasentanten der alliierten Siegermachte die die Gesetzesanderung zunachst verzogerten 1952 scheiterte die generelle Nationalsozialistenamnestie sogar nach ihrer offiziellen Verabschiedung durch den Nationalrat am zu diesem Zeitpunkt noch verankerten Vetorecht der Siegermachte Doch bereits 1957 hatte die Opferthese die Debatte gewonnen und die Aufarbeitung individueller Verantwortung durch Generalamnestie beendet 30 Ein gutes Jahrzehnt spater fuhrte es zu wenig Staunen und kaum Protest im Kabinett Bruno Kreiskys insgesamt sechs fruhere NSDAP Schutzstaffel und Sturmabteilungs Angehorige zu finden 32 Statistik BearbeitenDie auf Artikel 1 folgenden Artikel die die Entnazifizierung betreffen vor allem die Registrierungspflicht und die Bestimmungen uber die Suhnefolgen wurden durch die NS Amnestie 1957 ausser Kraft gesetzt 3 Der Artikel 1 mit den 1 bis 3j betreffend die Wiederbetatigung bildet jedoch heute immer noch Grundlage fur strafrechtliche Verhandlungen und Verurteilungen Die 3 bis 3j wurden im Laufe der Zeit mehrfach novelliert 1950 wurde die Todesstrafe durch lebenslangen schweren Kerker ersetzt 1965 bzw 1968 wurden die Verjahrungsfristen verlangert Die letzte Novelle stammt aus dem Jahr 1992 33 damals wurden die Mindeststrafen reduziert und der oben beschriebene 3h eingefugt In den Jahren 1999 bis 2005 ergingen insgesamt 191 Schuldspruche gemass den Bestimmungen des Verbotsgesetzes Der bekannteste Fall jungeren Datums ist die rechtskraftige Verurteilung des Holocaustleugners David Irving 2006 Im Jahr 2017 gab es 93 Verurteilungen wegen Wiederbetatigung nach dem Verbotsgesetz 2016 waren es 82 2015 noch 74 und 2014 nur 51 Verurteilungen 34 35 Geplante Novelle BearbeitenDie Bundesregierung Kurz II hat in ihrem Regierungsprogramm fur die Jahre 2020 bis 2024 unter der Uberschrift Kampf gegen den Antisemitismus eine Uberarbeitung des Verbotsgesetzes in Aussicht gestellt Dies vor allem unter dem Aspekt der inlandischen Gerichtsbarkeit insbesondere in Hinblick auf die Ausserungsdelikte der 3g und 3f aber auch auf das Schliessen von etwaigen Gesetzeslucken wie beispielsweise eine Teilleugnung Weiters soll gepruft werden ob hinkunftig auch NS Devotionalien ohne Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes beschlagnahmt werden konnen Das bezugnehmende Abzeichengesetz sieht nach den Planen der Regierung ebenfalls einer Evaluierung entgegen 36 Im November 2022 hatten OVP und Grune den Entwurf einer Novelle angekundigt und Anfang Juni 2023 fertiggestellt und in Begutachtung geschickt Darin ist vorgesehen dass kunftig jede rechtskraftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz fur Beamte und Vertragsbedienstete zum Amtsverlust fuhren soll Ausserdem ist eine Strafbarkeit fur gewisse im Ausland begangene Handlungen vorgesehen die auch uber das Internet in Osterreich wahrnehmbar sind oder von Osterreichern begangen wurden 37 Am 19 Juli 2023 endete die Begutachtungsfrist 38 Siehe auch BearbeitenParteiverbot zur Situation in Deutschland Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Deutschland Deckt einen Bereich der hier besprochenen Taten ab Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus fur die Besatzungszonen auf deutschem BodenWeblinks BearbeitenVerbotsgesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS Verbotsgesetz im Politiklexikon fur junge Leute Verbotsgesetz auf nachkriegsjustiz at Zu Herbert Schaller siehe Dokumentationsarchiv des osterreichischen Widerstandes Funktionare Aktivisten und Ideologen der rechtsextremen Szene in Osterreich PDF 1 6 MB Uberblick uber die osterreichische Gesetzeslage im Bereich Nationalsozialistische Wiederbetatigung und Rassismus The Austrian Delegation to the OSCE Conference on Anti Semitism 2004 Strafbare Zeichen und Gesten PDF Universitat Salzburg ohne Jahr Winfried Platzgummer Die strafrechtliche Bekampfung des Neonazismus in Osterreich PDF 147 kB OJZ 1994 753Einzelnachweise Bearbeiten Verfassungsgesetz vom 8 Mai 1945 uber das Verbot der NSDAP Verbotsgesetz StGBl Nr 13 1945 vgl u a Claudia Kuretsidis Haider in NS Prozesse und deutsche Offentlichkeit Besatzungszeit fruhe Bundesrepublik und DDR 2012 S 415 Claudia Kuretsidis Haider Das Volk sitzt zu Gericht 2006 S 55 ff Malaniuk Lehrbuch S 113 u 385 a b c Bundesverfassungsgesetz vom 6 Februar 1947 uber die Behandlung der Nationalsozialisten Nationalsozialistengesetz BGBl Nr 25 1947 GZ G175 84 a b Florence Benoit Rohmer et al The requirements of fundamental rights in the framework of the measures of prevention of violent radicalisation and recruitment of potential terrorists Opinion n 3 2005 S 29 ec europa eu Memento vom 21 November 2006 im Internet Archive PDF 5 Mai 2006 GZ 15Os1 93 Der Schillingbetrag im Gesetz wurde seit 1945 nie wertangepasst oder auf Euro umgestellt Eine Wertanpassung und Umrechnung wurde eine Hohe von ca 6100 Euro ergeben Uniform Verbotsgesetz ris bka gv at EGVG ris bka gv at Abzeichengesetz 1960 ris bka gv at Art 10 EMRK Art 17 EMRK EGMR Application No 36773 97 by Herwig Nachtmann against Austria Entscheidung vom 9 September 1998 Wolfgang Purtscheller Aufbruch der Volkischen Das braune Netzwerk Picus Verlag Wien 1993 ISBN 3 85452 239 8 S 290 ff Herbert Schaller Das Irving Urteil und die politische Macht In Wiener Zeitung 17 Janner 2007 abgerufen am 25 November 2013 Beschwerde wegen Irving Anwalt Schaller in Wiener Zeitung DOW Janner 2007 abgerufen am 13 Oktober 2013 Schaller Vortrag bei AFP DOW Janner 2007 abgerufen am 13 Oktober 2013 Michael Fleischhacker Demokratie und Sogenanntes Und jetzt noch ein EU Kritik Verbotsgesetz Die Presse 1091 J XXIII GP Anfrage des Abgeordneten Dr Graf und weiterer Abgeordneter an die Bundesministerin fur Justiz betreffend die Tatigkeit der Staatsanwaltschaften PDF 27 kB 26 Juni 2007 Milosz Matuschek Sehr verehrte Volksverhetzer In Suddeutsche Zeitung 29 November 2007 Alfred Noll Die Abschaffer Ln Die Presse 17 Dezember 2005 Die Presse Christian Fleck Noll ist kein dummer Mensch aber Walter Strigl Vom Fleck weg Noll hat Recht Die Presse blog zeit de Verbotsgesetz Gastinger will keine Anderung In Die Presse 10 Februar 2006 Richard Soyer Verbotsgesetz Strafrahmen senken In Die Presse 9 Janner 2006 Irving Prozess So schafft man Martyrer In Die Presse 22 Februar 2006 Dokumentationsarchiv Keine Geschworenengerichte bei Wiederbetatigung Memento vom 15 Januar 2007 im Internet Archive O1 23 Dezember 2006 a b Dieter Stiefel Entnazifizierung in Osterreich Europaverlag Munchen 1981 ISBN 978 3 203 50760 6 google de abgerufen am 3 September 2021 Maria Wirth Personelle Dis kontinuitaten im Bereich der Osterreichischen Bundesforste Reichsforstverwaltung 1938 1945 1955 S 108 doi 10 7767 boehlau 9783205790419 15 in Oliver Rathkolb Maria Wirth Michael Wladika Die Reichsforste in Osterreich 1938 1945 Arisierung Restitution Zwangsarbeit und Entnazifizierung Studie im Auftrag der Osterreichischen Bundesforste AG Bohlau Verlag Wien 2010 ISBN 978 3 205 78482 1 S 14 121 google de abgerufen am 3 September 2021 Karin Moser Kreiskys braune Minister In Der Standard 19 Dezember 2005 abgerufen am 3 September 2021 osterreichisches Deutsch Bundesverfassungsgesetz mit dem das Verbotsgesetz geandert wird Verbotsgesetz Novelle 1992 BGBl Nr 148 1992 Immer mehr Verstosse gegen das Verbotsgesetz Der Standard 11 Janner 2018 Maria Sterkl NS Wiederbetatigung Statistiken werfen Fragen auf Der Standard 16 Janner 2018 Regierungsprogramm Aus Verantwortung fur Osterreich der Regierung Kurz II fur die Jahre 2020 2024 Verbotsgesetz Novelle 2023 Anderung 279 ME Osterreichisches Parlament abgerufen am 19 Juli 2023 Novelle des Verbotsgesetzes Viel Zuspruch aber auch Kritik orf at 18 Juli 2023 Update 19 Juli 2023 abgerufen am 19 Juli 2023 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4468395 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verbotsgesetz 1947 amp oldid 235611012