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Als Rechtsinhaber oder Rechteinhaber bezeichnet man in der Rechtswissenschaft Rechtssubjekte die Inhaber eines Rechts sind Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten 3 Vermogenswert 4 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie Inhaber von Rechten sind deren Eigentumer und besitzen mithin das volle Herrschaftsrecht uber diese Rechte Sie werden jedoch nicht als Eigentumer sondern als Rechtsinhaber bezeichnet denn der Begriff des Eigentumers ist auf korperliche Sachen beschrankt Da auch Gesetze den Begriff verwenden etwa 95a UrhG handelt es sich auch um einen Rechtsbegriff Rechtsinhaber sind danach die urheberrechtlich berechtigten Rechtssubjekte die nach dem Prozessrecht Aktivlegitimation besitzen 1 Die Rechtsinhaber sind Rechtssubjekte also insbesondere naturliche Personen und juristische Personen Die Rechte selbst sind Rechtsobjekte und zwar nur deren Teilbereich der Immaterialguter Raumen die Rechtsinhaber Dritten ein Nutzungsrecht an ihrem Recht ein so verlieren die Rechtsinhaber nicht ihr Eigentumsrecht weil das Nutzungsrecht ahnlich wie die Pacht lediglich eine Art Besitzrecht verkorpert Mit der Einraumung einer absoluten Lizenz verliert das Schutzrecht deshalb nicht seinen vollstandigen Bestand beim Rechtsinhaber 2 Da jedoch 95c Abs 2 UrhG vom Urheber oder jedem anderen Rechtsinhaber spricht sind Normadressaten als Rechtsinhaber alle Rechtssubjekte die originare oder derivative Inhaber der Rechte an den technisch flankierten Schutzgegenstanden sind 3 Arten BearbeitenZu den Rechten gehoren alle immateriellen Guter wie Forderungen Firmenwerte und verwandte Schutzrechte wie Urheberrechte Konzessionen Lizenzen Patente Warenzeichen Markenzeichen Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster Erfindungen werden als Patent behandelt 6 PatG bei Arbeitnehmererfindungen werden durch Inanspruchnahme nach 7 Abs 1 ArbnErfG die Arbeitgeber Rechtsinhaber der Erfindungen Nach herrschender Meinung werden im Rahmen des Domainnamensrechts auch Domainnamen vom Schutz des 3 Abs 1 MarkenG erfasst 4 Der Rechtsinhaber eines Domainnamens kann daher Dritte von der unberechtigten Nutzung seines Domainnamens ausschliessen Ein Recht kann durchaus auch mehrere Rechtsinhaber besitzen wenn sich beispielsweise mehrere Erfinder eine gemeinsame Erfindung teilen Sie bilden eine Bruchteilsgemeinschaft nach den 741 ff BGB Vermogenswert BearbeitenDer Rechtsinhaber besitzt wie der Eigentumer von Sachen ein absolutes Recht namlich geistiges Eigentum so dass er daruber frei verfugen kann Er ist berechtigt es selbst zu nutzen zu verwerten zu veraussern im Wege der Abtretung 398 ff BGB als Kreditsicherheit zu verpfanden 1273 Abs 1 BGB oder zu vererben 1922 Abs 1 BGB Die Glaubiger des Rechtsinhabers konnen seine Rechte auch pfanden weil diese nach 857 Abs 1 ZPO zu den anderen Vermogensrechten gehoren Hierzu zahlen Rechte aller Art die einen Vermogenswert derart verkorpern dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Glaubigers fuhren kann Trifft den Rechtsinhaber eine Bilanzierungspflicht siehe Bilanzierungsfahigkeit sind die Rechte als Vermogenswerte zu aktivieren mit Ausnahme selbst geschaffener Firmenwerte Marken Drucktitel Verlagsrechte Kundenlisten oder vergleichbarer immaterieller Vermogenswerte 248 Abs 2 Satz 2 HGB Einzelnachweise Bearbeiten Guido Brinkel Filesharing 2006 S 10 Robert Dyckerhoff Entschadigungsklage des Patentinhabers der eine ausschliessliche Lizenz erteilt hat gegen den Patentverletzer in GRUR 1933 S 613 Alexander Peukert in Ulrich Loewenheim Handbuch Urheberrecht 2003 34 Rn 14 Andreas Ruff Domain Law Der Rechtsschutz von Domain Namen im Internet 2002 S 61 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsinhaber amp oldid 170697016