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Hauptartikel Mobbing Mobbing am Arbeitsplatz ist in der Gesetzgebung der einzelnen Staaten unterschiedlich normiert In manchen Landern etwa Schweden Frankreich oder Spanien gibt es Gesetze gegen Mobbing am Arbeitsplatz In den meisten Landern der Welt besteht kein ausdrucklicher Schutz gegen Mobbing solange nicht einzelne Handlungen rechtliche Tatbestande erfullen In Deutschland kann Mobbing am Arbeitsplatz als systematisches Anfeinden Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte beschrieben werden 1 Es ist gekennzeichnet durch ein wiederholtes feindliches herabwurdigendes einschuchterndes erniedrigendes oder beleidigendes Verhalten das bei den Opfern haufig seelische Beeintrachtigungen und in der Folge auch psychosomatische Beschwerden hervorrufen kann Inhaltsverzeichnis 1 Europaische Union 2 Deutschland 2 1 Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes 2 2 Ausgewahlte Gerichtsurteile 3 Osterreich 4 Schweiz 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseEuropaische Union BearbeitenIm Bericht uber Mobbing am Arbeitsplatz an das Europaische Parlament wurden 2001 eine Bestandsaufnahme gegeben und Schlussfolgerungen abgeleitet 2 Die rechtliche Lage ist innerhalb der Europaischen Union uneinheitlich Gelegentlich wurde die Schaffung einer Richtlinie gegen Mobbing am Arbeitsplatz erwogen Deutschland BearbeitenMobbing am Arbeitsplatz ist fur sich genommen in Deutschland kein strafbares Delikt Einzelne Mobbinghandlungen sind jedoch strafbar und konnen angezeigt werden So konnte es sich bei Mobbing etwa um den Straftatbestand der Korperverletzung handeln sofern aus dem Mobbingverhalten nachweislich entsprechende korperliche Beeintrachtigungen resultieren Allerdings konnen auch eine Reihe von Handlungen die separat betrachtet unbeachtlich erscheinen insgesamt gesehen Mobbing mit rechtlichen Konsequenzen bedeuten Dauertatbestand 3 Problematisch ist jedoch immer der konkrete Nachweis des Mobbings da Mobber versuchen ihre Handlungen zu verschleiern Im Falle eines Strafverfahrens werden viele Mobber daher nicht verurteilt und konnen danach ungestort weiter mobben Mobbing am Arbeitsplatz unterliegt einer besonderen gesetzlichen Kontrolle Arbeitgeber stehen in der Pflicht ihre Arbeitnehmer vor psychischer Belastung zu bewahren Dies ergibt sich aus Art 1 und Art 2 des deutschen Grundgesetzes Der Arbeitgeber ist verpflichtet das Personlichkeitsrecht die Gesundheit und die Ehre des Arbeitnehmers zu schutzen Anders als in Frankreich und Schweden gibt es in Deutschland zwar kein spezielles Mobbing Schutzgesetz aber aus den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen wie dem Arbeitsschutzgesetz ergeben sich einige Schutz und Handlungsmoglichkeiten In den letzten Jahren wurden durch mehrere Gerichtsurteile grundsatzlich die Rechte der gemobbten Arbeitnehmer gestarkt und die Pflichten der Arbeitgeber erweitert Das Thuringer Landesarbeitsgericht hat entschieden dass der Arbeitgeber als Storer nicht nur dann in Anspruch genommen werden kann wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert sondern auch dann wenn er es unterlasst Massnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren dass eine Verletzung des Personlichkeitsrechts ausgeschlossen wird 4 Mobbing kann zur fristlosen ausserordentlichen Kundigung des Mobbers fuhren Man muss jedoch bedenken dass Zeugen aus Angst selbst Mobbingopfer zu werden oftmals nicht bereit sind vor Gericht auszusagen Diese mangelnde Bereitschaft gilt insbesondere dann wenn Zeugen in einem Abhangigkeitsverhaltnis zum Mobber stehen Uberlange Verfahrensdauern von mehr als zwolf Monaten sind bei einigen Arbeitsgerichten an der Tagesordnung und belasten die Opfer zusatzlich Fur die Geltendmachung juristischer Anspruche oder arbeitsrechtlicher Sanktionen sind drei Elemente erforderlich konkrete Beschreibung der einzelnen Ereignisse Verzahnung dieser Ereignisse im Sinnzusammenhang Mobbing also der adaquate Kausalzusammenhang Verletzung von Rechtsgutern des Gemobbten oder Verstoss gegen konkrete arbeitsvertragliche Verpflichtungen In diesem Sinne ist also der Begriff Mobbing auch juristisch notwendig um die Bedeutung eines Sachverhaltes richtig erfassen zu konnen Eine klare juristische Definition des Mobbings existiert bisher jedoch nicht Rechtlich relevante einzelne Handlungen sind Kundigungen Versetzungen Abmahnungen Tatlichkeiten sexuelle Belastigungen Beleidigungen 185 StGB uble Nachreden 186 StGB Verleumdungen 187 StGB Notigungen 240 StGB falsche Verdachtigungen 164 StGB Auch die Erteilung von sinnlosen oder weit unter der Qualifikation des Mitarbeiters befindlichen Arbeitsaufgaben gehoren zu den relevanten Handlungen 5 Dazu zahlen auch zeitlich nicht bewaltigbare Aufgaben Die Effizienz des Rechtsschutzes ist bei diesen Handlungen unterschiedlich ausgepragt Wahrend die erfolgreiche Verteidigung gegen eine unberechtigte Kundigung Versetzung Abmahnung recht einfach ist ist sie bei sexueller Belastigung Beleidigung ubler Nachrede Verleumdung Notigung und falscher Verdachtigung eher muhselig und praktisch schwer durchsetzbar Den genannten fur sich genommen juristisch relevanten Tatbestanden stehen solche gegenuber die als einzelne Handlung betrachtet keine juristische Relevanz haben Hierzu zahlen soziale Isolation Vorenthalten von Informationen intensive Kontrolle kleinliche Kritik In diesen Fallen ist jedoch zu beachten dass eine blosse Strafanzeige nicht ausreicht sondern ein Strafantrag Prozessvoraussetzung ist und dieser innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss Der Staatsanwalt pruft dann ob bei diesem Antragsdelikt ein offentliches Interesse zur Verfolgung besteht und verweist gegebenenfalls auf den wenig aussichtsreichen Privatklageweg Werden diese juristischen Einwande uberwunden ist es noch unklar ob ein als Mobbing erlebtes Verhalten strafrechtliche Relevanz hat Die soziale Ausgrenzung eines Kollegen kann dann als strafbar betrachtet werden wenn das Verhalten der Tater uber das sozial vertretbare Mass hinausgeht wie zum Beispiel das demonstrative Verlassen des Raumes oder das demonstrative Ignorieren Sobald der Arbeitgeber von Mobbing in seinem Betrieb erfahrt muss er seiner Fursorgepflicht nachkommen Er ist handlungsverpflichtet und muss eine wirksame Intervention Bsp Mitarbeitergesprach Weisungsrecht Abmahnung Kundigung Versetzung ergreifen Einen mobbenden Arbeitnehmer kann er unter besonderen Umstanden auch fristlos entlassen z B wenn Gesundheitsschaden eingetreten sind Bei Untatigkeit des Arbeitgebers oder unwirksamer Intervention kann in Deutschland das Opfer Schadensersatz auch vom Arbeitgeber verlangen Der Schadensersatz bezieht sich dann auf Therapiekosten Rechtswegkosten Schmerzensgeld 6 7 8 Soweit ein Mobbing Fall ein Fall von Diskriminierung ist und insbesondere wenn es sich um Mobbing im Zusammenhang mit Geschlecht Religion Behinderung Herkunft oder sexueller Identitat handelt hat in Deutschland das Opfer aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG erheblich erweiterte Rechte z B bezuglich der Beweislast 9 Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes Bearbeiten Das Bundesarbeitsgericht BAG hat Mobbing als systematisches Anfeinden Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte bezeichnet 10 Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG hat es fur die Umschreibung des Begriffes des Mobbings die Definition einer benachteiligenden Belastigung nach 3 Abs 3 AGG herangezogen Danach sei Mobbing gekennzeichnet von unerwunschten Verhaltensweisen die bezwecken oder bewirken dass die Wurde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschuchterungen Anfeindungen Erniedrigungen Entwurdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird 11 Nach der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichtes gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist z B im offentlichen Dienst sechs Monate nach 37 TVoD zwar grundsatzlich auch fur Schadensersatz und Entschadigungsanspruche wegen Verletzung des allgemeinen Personlichkeitsrechts und damit fur Anspruche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen Dabei sind aber die Besonderheiten bei Mobbing insofern zu beachten als eine Gesamtschau vorzunehmen ist ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Personlichkeitsrechts ein ubergreifendes systematisches Vorgehen darstellen Langer zuruckliegende Vorfalle sind zu berucksichtigen soweit sie in einem Zusammenhang mit den spateren Mobbing Handlungen stehen 12 Anspruche auf Schmerzensgeld sind regelmassig durch die arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen beschrankt Anknupfungspunkt ist bei Mobbing stets die letzte Handlung Hiervon abweichend wird beim Straining an den Wegfall der schweren Folge angeknupft 13 Da Straininghandlungen in Mobbingprozessen enthalten sein konnen entfalten diese eine Klammerwirkung 14 Der Entscheidung lag zugrunde dass ein Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber bzw dessen Vorganger seit 1987 beschaftigt war und vorgetragen hatte er sei im Laufe seiner Beschaftigung in vielfaltiger Weise systematischen Mobbing Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfahig erkrankt Mit der Klage machte er Anspruche auf Schadensersatz Schmerzensgeld und Entschadigung wegen Personlichkeitsverletzung geltend Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor seine zuruckweisende Entscheidung mit der Nichteinhaltung der sechsmonatigen Ausschlussfrist durch den Arbeitnehmer begrundet Es berucksichtigte deshalb nur Einzelakte die bei der erstmaligen Geltendmachung der Anspruche noch nicht langer als sechs Monate zurucklagen Ausgewahlte Gerichtsurteile Bearbeiten BAG Urteil vom 25 Oktober 2007 Anspruche gegen den Arbeitgeber wegen Mobbing 15 BAG Urteil vom 16 Mai 2007 Anspruche auf Schadenersatz Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber wegen Mobbing Berucksichtigung von zuruckliegenden Mobbinghandlungen die vor ausserhalb der hier sechsmonatigen Ausschlussfrist vorgetragen wurden wenn diese mit den letzten Mobbinghandlungen im Zusammenhang stehen 12 LAG Baden Wurttemberg Urteil vom 12 Juni 2006 16 LAG Thuringen Urteil vom 28 Juni 2005 Grundsatzurteil Einhaltung der Menschenwurde am Arbeitsplatz 17 LAG Thuringen Urteil vom 10 April 2001 Grundsatzurteil Mobbing eines Sparkassenabteilungsleiters durch andauernde Schikanen und Herabwurdigungen die in eine Degradierung um sechs Gehaltsstufen mundeten 18 LAG Thuringen Urteil vom 15 Februar 2001 Grundsatzurteil Mobbing als Grund fur eine fristlose Kundigung 19 Osterreich BearbeitenEin Schutz gegen Mobbing kann sich aus der Fursorgepflicht des Arbeitgebers 1157 ABGB und 18 AngG ergeben Mobbingopfer konnen die Unterlassung des Arbeitgebers den Fursorgepflichten ihnen gegenuber nachzukommen einklagen Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten gegenuber dem erfolgreichen Klager nicht sofort nach kann das Urteil exekutiert werden Mobbing kann Tatbestande die gegen das Gleichbehandlungsgesetz oder das Strafgesetz verstossen erfullen Daraus konnen sich in bestimmten Fallen Schadensersatzanspruche oder Strafen fur die Tater ableiten Das Cyber Mobbing ist durch 107c StGB 20 unter Strafe gestellt Ausgewahlte Gerichtsurteile OGH Oberster Gerichtshof Osterreich Beschluss vom 26 November 2012 Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf dass der Arbeitgeber aktiv wird und die erforderlichen Mittel ergreift um ihn vor weiteren Angriffen zu schutzen 21 OGH Urteil vom 22 Dezember 2005 Erkrankung infolge von Mobbing am Arbeitsplatz gilt nicht als Berufskrankheit 22 OGH Urteil vom 29 Juni 2005 Behauptungslast 23 OGH Urteil vom 26 August 2004 Die den Arbeitgeber treffende Fursorgepflicht erstreckt sich nicht nur auf den direkten Arbeitgeber sondern zumindest in gewisser Weise auch auf den in dessen Betrieb der Arbeitnehmer in abhangiger Weise eingegliedert ist 24 Schweiz BearbeitenMobbing wird arbeitsrechtlich als Verletzung der Personlichkeit im Sinne von Art 328 OR betrachtet 25 Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet das Mobbing einzustellen beziehungsweise entsprechende Weisungen an den Mobber zu erlassen 26 Literatur BearbeitenArgeo Bamayr Das Mobbingsyndrom Diagnostik Therapie und Begutachtung im Kontext zur in Deutschland ubiquitar praktizierten psychischen Gewalt 2012 ISBN 978 3 89966 514 7 Martina Benecke Mobbing Arbeits und Haftungsrecht In Aktuelles Recht fur die Praxis Beck Munchen 2005 ISBN 3 406 52971 2 Marion Binder Mobbing aus arbeitsrechtlicher Sicht OGB Wien 1999 ISBN 3 7035 0774 8 Axel Esser Martin Wolmerath Der Ratgeber fur Betroffene und ihre Interessenvertretung 6 Auflage Bund Verlag Frankfurt am Main 2005 ISBN 3 7663 3638 X Anka Kampka Keine Angst vor Mobbing Strategien gegen den Psychoterror am Arbeitsplatz Rechtlicher Teil Nathalie Brede und Ansgar Brede Klett Cotta Stuttgart 2008 ISBN 978 3 608 86012 2 Christina Mundlos Mutter unerwunscht Mobbing Sexismus und Diskriminierung am Arbeitsplatz Mit einem Geleitwort von Rita Sussmuth Tectum Verlag Marburg 2017 ISBN 978 3 8288 3843 7 Peter Wickler Hrsg Handbuch Mobbing Rechtsschutz Muller Heidelberg 2004 ISBN 3 8114 1856 4 Martin Wolmerath Mobbing im Fokus der Rechtsprechung In Der Personalrat 9 04 2004 ISSN 0175 9299 S 327 340 PDF 250 kB Sebastian Hartmann Mobbing und Straining im offentlichen Dienst Eine rechtliche Wurdigung juristisch vernachlassigter aber real existenter Phanomene Wurzburg Univ Diss 2023 DOI 10 25972 OPUS 31672Weblinks BearbeitenMitteilung der Europaischen Kommission Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft eine neue Gemeinschaftsstrategie fur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002 2006 KOM 2002 0118 endg Info des deutschen Arbeitsministeriums Urteilsdatenbank MS Word Dokument 450 kB DOC Datei Einzelnachweise Bearbeiten BAG Beschluss vom 15 Januar 1997 Memento vom 10 Februar 2013 im Webarchiv archive today Az 7 ABR 14 96 Volltext NZA 1997 S 781 EU Mobbing Bericht PDF Datei 188 kB BAG Urteil vom 16 Mai 2007 Az 8 AZR 709 06 Volltext Rn 58 diverse Online Versionen LAG Thuringen 10 April 2001 Az 5 Sa 403 2000 diverse Online Versionen Stefanie Wirkus Mobbing Was verbirgt sich dahinter und was kann man tun um sich und andere im Arbeitsalltag davor zu bewahren 17 Juli 2009 abgerufen am 2 Januar 2022 LAG Thuringen Urteil vom 10 April 2001 Az 5 Sa 403 00 Volltext LAG Thuringen Urteil vom 15 Februar 2001 Az 5 Sa 102 2000 Volltext ArbG Dresden Urteil vom 7 Juli 2003 Memento vom 12 Januar 2011 im Internet Archive Az 5 Ca 5954 02 Volltext Diskriminierung und Mobbing Deutscher Antidiskriminierungsverband abgerufen am 17 April 2008 BAG Beschluss vom 15 Januar 1997 Az 7 ABR 14 96 Volltext BAGE 85 56 AP BetrVG 1972 37 Nr 118 EzA BetrVG 1972 37 Nr 133 BAG Urteil vom 25 Oktober 2007 Az 8 AZR 593 06 Volltext a b BAG Urteil vom 16 Mai 2007 Az 8 AZR 709 06 Volltext Jansen Hartmann Straining und Mobbing im Lichte des Personlichkeitsschutzes NJW 2012 1540 ff Sebastian Hartmann Mobbing und Straining im offentlichen Dienst Eine rechtliche Wurdigung juristisch vernachlassigter aber real existenter Phanomene Wurzburg Univ Diss 2023 BAG Urteil vom 25 Oktober 2007 Az 8 AZR 593 06 Volltext LAG Baden Wurttemberg Urteil vom 12 Juni 2006 Az 4 Sa 68 05 Volltext LAG Thuringen Urteil vom 28 Juni 2005 Az 5 Sa 63 04 Volltext Die Personalvertretung PersV Heft 12 2005 mit weiteren Beitragen zum Thema Mobbingschutz LAG Thuringen Urteil vom 10 April 2001 Az 5 Sa 403 2000 Volltext NZA RR 2001 S 347 ff diverse Online Versionen LAG Thuringen Urteil vom 15 Februar 2001 Az 5 Sa 102 2000 Volltext NZA RR 2001 S 577 ff BGBl I Nr 112 2015 seit 1 Janner 2017 in Kraft siehe zum Inkrafttreten Art 12 1 zum Paragrafen Artikel 1 Z 48 OGH Beschluss vom 26 November 2012 Gz 9ObA131 11x OGH Urteil vom 22 Dezember 2005 Gz 10ObS105 04w OGH Urteil vom 29 Juni 2005 Gz 9ObA94 05x OGH Urteil vom 26 August 2004 Gz 8ObA3 04 f OFK Pellascio OR 328 N 17 OFK Pellascio OR 328 N 21Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Mobbing Arbeitsrecht amp oldid 238049101