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Justizverwaltungsakte sind im deutschen Recht bestimmte Anordnungen Verfugungen oder sonstige Massnahmen einer Justizbehorde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des burgerlichen Rechts einschliesslich des Handelsrechts des Zivilprozesses der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege Vereinfacht gesagt handelt es sich um Verwaltungsakte der Justizbehorden die jedoch abweichend von 35 VwVfG nicht auf dem Gebiet des offentlichen Rechts ergehen Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht anwendbar 2 Abs 3 Nr 1 VwVfG ebenso wenig sind im Streitfall die Verwaltungsgerichte zustandig Vielmehr besteht eine abdrangende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten 23 EGGVG Inhaltsverzeichnis 1 Begriff und Bedeutung 2 Justiz und Vollzugsbehorde 3 Massnahmenkatalog 4 Verfahrensarten 4 1 Anfechtungsantrag 4 2 Verpflichtungsantrag 4 3 Feststellungsantrag 4 4 Untatigkeitsantrag 4 5 Vorlaufiger Rechtsschutz 5 Subsidiaritat 6 Zulassigkeit 7 Antragsfrist 8 Zustandigkeit der Oberlandesgerichte 9 Rechtszug 10 Literatur 11 EinzelnachweiseBegriff und Bedeutung Bearbeiten 11 der 1 Durchfuhrungsverordnung zum Ehegesetz vom 27 Juli 1938 1 DVO EheG 1 bezeichnete die Befreiung vom Erfordernis der Ehemundigkeit vom Eheverbot wegen Schwagerschaft vom Eheverbot wegen Ehebruchs und von der Beibringung des Ehefahigkeitszeugnisses fur Auslander 2 als Justizverwaltungsentscheidungen Gegen ablehnende Entscheidungen gab es die Moglichkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht Die Entscheidung uber die Beschwerde war dem Reichsjustizminister vorbehalten 11 Abs 2 Satz 2 der 1 DVO EheG Wahrend der nationalsozialistischen Herrschaft wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit schrittweise abgebaut Der Alliierte Kontrollrat ordnete mit seinem Gesetz Nr 36 vom 31 Oktober 1946 3 die Wiedererrichtung von Verwaltungsgerichten an Die Verordnung Nr 165 uber die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15 September 1948 4 ordnete den Zugang zu den Verwaltungsgerichten neu Sie nahm jedoch in 25 Abs 1 Satz 2 Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Zivilprozesses des Strafprozesses einschliesslich des Strafvollzugs der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Entnazifizierungsverfahrens von der Anfechtbarkeit vor den Verwaltungsgerichten aus Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO am 1 April 1960 wurde die Militarverordnung Nr 165 aufgehoben und das Einfuhrungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz EGGVG um die Bestimmungen zur Anfechtung von Justizverwaltungsakten erganzt 23 bis 30 EGGVG 5 Nach 23 Abs 1 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte uber die Rechtmassigkeit der Anordnungen Verfugungen oder sonstigen Massnahmen die von den Justizbehorden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des burgerlichen Rechts des Handelsrechts des Zivilprozesses der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden Sinn und Zweck dieser fur bestimmte Sachgebiete geltenden Generalklausel ist es die Nachprufung der spezifisch justizmassigen Verwaltungsakte aus der Zustandigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herauszunehmen und zu bewirken dass uber die Rechtmassigkeit dieser Massnahmen die Gerichte der sachnaheren Gerichtsbarkeit entscheiden die uber die fur die Nachprufung erforderlichen zivil und strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfugen Eine Anordnung Verfugung oder sonstige Massnahme einer Justizbehorde im Sinne von 23 Abs 1 Satz 1 EGGVG liegt nur vor wenn die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird die der jeweiligen Behorde als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgefuhrten Rechtsgebiet zugewiesen ist Massnahmen die uber die in 23 EGGVG aufgefuhrten Gebiete hinausreichen fallen nicht unter 23 ff EGGVG vielmehr verbleibt es insoweit bei 40 VwGO 6 Der Sache nach handelt es sich bei den Vorschriften uber die Justizverwaltungsakte um eine Ausnahmevorschrift zu 40 Abs 1 VwGO der fur offentlich rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art grundsatzlich den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eroffnet Offentlich rechtliche Streitigkeiten sind auch solche um die Rechtmassigkeit des Handelns von Justizbehorden solange diese in Angelegenheiten der Verwaltung und nicht der Rechtsprechung tatig werden Eigentlich musste daher die Uberprufung eines Justizverwaltungsakts durch das ortlich zustandige Verwaltungsgericht erfolgen Wenn die Anordnung Verfugung oder Massnahme von einer zum Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit gehorenden Justizbehorde vorgenommen wurde sollen wegen der grosseren Sachnahe aber die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheiden Gegebenenfalls verweist das unzustandige Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an den Zivil oder Strafsenat des zustandigen Oberlandesgerichts 17a Abs 2 GVG 25 EGGVG 7 Justiz und Vollzugsbehorde BearbeitenJustizverwaltungsakte sind Massnahmen der Justizbehorden Dies sind zunachst die Gerichte soweit sie nicht rechtsprechend tatig werden sondern eigene behordliche Aufgaben erfullen Ein Beispiel ist der Kostenansatz 8 oder die Gewahrung von Akteneinsicht gegenuber nicht am Verfahren beteiligten Dritten durch den Vorstand des Gerichts gem 299 Abs 2 ZPO 9 Zu den Justizbehorden gehoren ausserdem die Justizvollzugsanstalten 10 Die Polizei wird dann wenn sie repressiv zur Aufklarung und Verfolgung von Straftaten tatig wird als funktioneller Teil der Justizbehorden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tatig 11 Bei doppelfunktionalen Massnahmen kommt es darauf an wo der Schwerpunkt der polizeilichen Tatigkeit liegt Massnahmenkatalog BearbeitenZunachst war die Rechtsprechung der Auffassung dass ein Justizverwaltungsakt nur dann vorliegt wenn es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der 35 VwVfG 42 VwGO handelt Richtig und unstreitig ist hieran dass dann wenn eine Justizbehorde einen Verwaltungsakt erlasst zwingend ein Justizverwaltungsakt vorliegt Die uberwiegende Meinung der gegenwartigen Judikatur folgert jedoch daraus dass das Gesetz in 23 Abs 1 EGGVG auch von sonstigen Massnahmen spricht sowie aus dem Sinn einer sachnahen Uberprufung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit dass auch hoheitliches Handeln welches nicht die Qualitat eines Verwaltungsakts aufweist Gegenstand eines Antrags nach 23 ff EGGVG sein kann wenn dem Antragsteller ein entsprechendes Rechtsschutzbedurfnis zukommt 23 EGGVG gilt danach auch fur Realakte 12 Eine Grenze ist allerdings dort zu ziehen wo die in Rede stehende Massnahme keine Aussenwirkung entfaltet etwa bei internen Verwaltungsanweisungen Verfahrensarten BearbeitenAnfechtungsantrag Bearbeiten 23 Abs 1 EGGVG spricht zunachst von der Entscheidung uber die Rechtmassigkeit der Justizverwaltungsakte Dies meint den Anfechtungsantrag mit dem die Aufhebung eines aus Sicht des Antragstellers rechtswidrigen Justizverwaltungsakts begehrt wird Verpflichtungsantrag Bearbeiten Der Systematik des Verwaltungsprozessrechts folgend stellt das Gesetz diesem Anfechtungsantrag in 23 Abs 2 EGGVG den Verpflichtungsantrag zur Seite 23 Abs 2 EGGVG lautet wortlich Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz oder Vollzugsbehorde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden Der Verpflichtungsantrag nach 23 Abs 2 EGGVG weist keine Besonderheiten im Vergleich zu der Verpflichtungsklage des Verwaltungsprozesses auf Wie bei jener ist aber danach zu differenzieren ob die Justizbehorde bei der Entscheidung uber den begehrten Verwaltungsakt ein Ermessen hatte Das Gericht darf hier so wenig wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen Die gerichtliche Entscheidung kann also nur dann unmittelbar die Vornahme der begehrten Handlung anordnen wenn es sich bei der Ausgangsentscheidung um eine gebundene Entscheidung handelte oder wenn ausnahmsweise eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorlag in anderen Fallen wird der Justizbehorde lediglich auferlegt den Antrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden Feststellungsantrag Bearbeiten Ein eigenes Feststellungsverfahren ist in den 23 bis 30 EGGVG nicht vorgesehen Allerdings enthalt 28 Abs 1 S 4 EGGVG die Moglichkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags Die entsprechende Vorschrift lautet Hat sich die Massnahme vorher durch Zurucknahme oder anders erledigt so spricht das Gericht auf Antrag aus dass die Massnahme rechtswidrig gewesen ist wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat Das in 28 Abs 1 S 4 genannte Feststellungsinteresse ist weit zu fassen Es wird insbesondere dann gegeben sein wenn der Antragsteller befurchten muss die Justizbehorde werde die rechtswidrige Massnahme erneut vornehmen Wiederholungsgefahr oder wenn ihm durch die Feststellung die Geltendmachung von Regressanspruchen wegen eines ihm aus der rechtswidrigen Massnahme erwachsenen Schadens erleichtert wird Untatigkeitsantrag Bearbeiten Wiederum parallel zu den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sieht 27 EGGVG einen Untatigkeitsantrag fur den Fall vor dass die durch den Burger angerufene Justiz oder Vollzugsbehorde uber einen Antrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat In besonderen Fallen soll der Antrag auch vor Ablauf dieser Frist moglich sein 27 Abs 1 S 2 EGGVG Der Untatigkeitsantrag kann jedoch nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung der Beschwerde oder seit Stellen des Antrags auf Vornahme der Massnahme gestellt werden 27 Abs 3 EGGVG Vorlaufiger Rechtsschutz Bearbeiten Die 23 ff EGGVG enthalten keine Regelungen zum vorlaufigen Rechtsschutz weder in Form der Aussetzung der Vollziehung eines Justizverwaltungsaktes vgl 80 VwGO noch in Form der einstweiligen Anordnung vgl 123 VwGO Weitgehend wurde daher die Auffassung vertreten dass fur eine vorlaufige Regelung in diesem Zusammenhang kein Raum sei Dem ist insoweit zuzustimmen als sich eine unmittelbare Anwendung der Normen der Verwaltungsgerichtsordnung in einem besonders geregelten Verfahren nach dem EGGVG das die Anwendbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Regelungen gerade ausschliessen wollte erkennbar verbietet Denkbar scheint ein Ausweg uber eine analoge Anwendung dieser Vorschriften Wie jede analoge Rechtsanwendung setzte dies aber eine planwidrige Gesetzeslucke voraus also eine Konstellation in welcher der Gesetzgeber einen Fall nicht geregelt hat den er erkennbar geregelt haben wurde wenn er die Regelungsbedurftigkeit erkannt hatte Die Annahme einer solchen Gesetzeslucke ist im Kontext der 23 ff EGGVG problematisch hat der Gesetzgeber doch diese Vorschriften durch eine Anderung der Verwaltungsgerichtsordnung eingefuhrt und sie weitgehend parallel zu den verwaltungsgerichtlichen Vorschriften ausgestaltet was eher gegen die Planwidrigkeit der Nichtubernahme der Regelungen der 80 123 VwGO spricht Vorlaufiger Rechtsschutz ist jedoch in entsprechender Anwendung von 307 Abs 2 StPO grundsatzlich zulassig wenn wie z B bei Anfechtungssachen der aus Art 19 Abs 4 GG folgende Rechtsschutzanspruch auf Aussetzung des Vollzugs eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht anderweitig realisiert werden kann 13 Subsidiaritat BearbeitenDas Verfahren nach den 23 bis 30 EGGVG ist subsidiar Nach 23 Abs 3 EGGVG soll es dort nicht gelten wo die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden konnen Ein Beispiel ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem 98 Abs 2 Satz 2 StPO Diese Subsidiaritatsklausel entspricht dem Charakter der gesetzlichen Regelung als einer Zustandigkeitsbestimmung Die Vorschriften regeln ein besonderes der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesenes Verfahren das andernfalls nach 40 Abs 2 VwGO durch die Verwaltungsgerichte zu entscheiden ware Folgerichtig bedarf es einer solchen Regelung dort nicht wo ohnehin die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind Zulassigkeit BearbeitenDie Zulassigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist in 24 EGGVG geregelt Generell ist der Antrag nur zulassig wenn der Antragsteller sich darauf berufen kann durch die angefochtene Massnahme oder das Unterlassen der begehrten Massnahme in seinen Rechten verletzt zu sein Daruber hinaus sieht 24 Abs 2 EGGVG vor dass der Antrag erst nach einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren gestellt werden kann wenn das Gesetz ein solches Beschwerdeverfahren fur die konkrete Massnahme vorsieht Antragsfrist BearbeitenIn Entsprechung zum Verwaltungsverfahren betragt die Antragsfrist nach 26 Abs 1 EGGVG einen Monat Gleichfalls in 26 EGGVG geregelt ist die Moglichkeit der Gewahrung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fur den Fall der schuldlosen Versaumung der Frist Zustandigkeit der Oberlandesgerichte Bearbeiten 25 Abs 1 EGGVG normiert die Zustandigkeit eines Zivil oder Strafsenats des Oberlandesgerichts in dem die betroffene Justiz oder Vollzugsbehorde ihren Sitz hat Nach 25 Abs 2 EGGVG kann der Landesgesetzgeber bestimmen dass von mehreren Oberlandesgerichten ausschliesslich ein bestimmtes fur die Entscheidung uber Antrage nach 23 ff EGGVG zustandig ist Gebrauch gemacht hat von dieser Ermachtigung Nordrhein Westfalen das die Zustandigkeit fur die Entscheidung uber Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet der Strafrechtspflege beim Oberlandesgericht Hamm konzentriert hat Nachdem mit Inkrafttreten des FamFG der fruhere 29 Abs 2 EGGVG a F gestrichen und durch eine Regelung uber die Rechtsbeschwerde ersetzt wurde enthalt das EGGVG keine allgemeine Bestimmung mehr welche Verfahrensordnung auf das Verfahren des Oberlandesgerichts anzuwenden ist Rechtszug BearbeitenGegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist nach 29 Abs 1 EGGVG nur dann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen wenn die Rechtssache grundsatzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert Literatur BearbeitenSebastian Conrad Der sogenannte Justizverwaltungsakt Duncker amp Humblot Berlin 2011 ISBN 3 428 13243 2 Inhaltsverzeichnis Einzelnachweise Bearbeiten Verordnung zur Durchfuhrung und Erganzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Eheschliessung und der Ehescheidung im Lande Osterreich und im ubrigen Reichsgebiet Ehegesetz RGBl I S 923 vgl 1309 Abs 2 BGB in der seit 1 Juli 1998 geltenden Fassung Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S 183 Memento des Originals vom 26 Juli 2018 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www verfassungen ch verfassungen de abgerufen am 12 Juni 2018 Verordnungsblatt fur die britische Zone Nr 41 vom 13 September 1948 S 263 BGBl I S 17 195 Abs 2 Nr 2 179 VwGO in der Fassung vom 1 April 1960 BVerwG Urteil vom 16 Januar 2007 6 C 15 06 Rdnr 17 vgl BVerwG Urteil vom 3 Dezember 1974 I C 11 73 BVerwGE 47 255 Petzold in Binz Dorndorfer GKG FamGKG JVEG 2 Aufl 19 Rdnr 2 Hartmann Kostengesetze 42 Aufl GKG 19 Rdnr 1 OLG Koln JurBuro 2013 433 vgl BVerfG Beschluss vom 2 Dezember 2014 1 BvR 3106 09 Rdnr 18 ff vgl OLG Munchen Beschluss vom 21 April 2015 5 VAs 19 15 Memento des Originals vom 12 Juni 2018 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www gesetze bayern de Ehlers in Schoch Schmidt Assmann Pietzner Hrsg VwGO 22 EL 2011 40 Rn 586 m w N Justizverwaltungsakt rechtslexikon net abgerufen am 11 Juni 2018 vgl auch 114 Abs 2 Satz 1 StVollzG Meyer Gossner Schmitt StPO 57 Aufl 28 EGGVG Rdn 13 OLG Karlsruhe Beschluss vom 11 November 1993 2 VAs 23 93Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4292534 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Justizverwaltungsakt amp oldid 232632360