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Die Unfallflucht auch als Fahrerflucht bezeichnet ist im deutschen Strafrecht eine Verkehrsstraftat die in 142 Strafgesetzbuch StGB unter der Bezeichnung Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort geregelt ist Die Strafnorm bezweckt trotz ihrer systematischen Platzierung inmitten der Delikte gegen die offentliche Ordnung vorrangig den Schutz privater Vermogensinteressen Hierzu erlegt sie Personen die an einem Verkehrsunfall beteiligt sind verschiedene Warte und Auskunftspflichten auf Diese sollen sicherstellen dass der durch den Unfall Geschadigte die notwendigen Informationen erhalt um Schadensersatzanspruche gegen den Schadiger bzw gegen dessen Versicherung geltend zu machen Um dies zu gewahrleisten stellt 142 StGB bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe welche die Ermittlung relevanter Informationen uber den Hergang eines Verkehrsunfalls verhindern insbesondere das fruhzeitige Entfernen vom Unfallort Beschadigter Ruckspiegel an einem geparkten Auto die Spiegelkappe liegt am BodenDer Tatbestand des 142 StGB zahlt in der Rechtswissenschaft zu den am scharfsten kritisierten Vorschriften Zum einen werden seine Tatbestandsmerkmale oft als unzulanglich und teilweise auch als verfassungswidrig beschrieben Zum anderen stehe die Strafnorm in einem Spannungsverhaltnis zum verfassungsrechtlichen Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung Daher ist 142 StGB seit Langem Gegenstand von Reformdiskussionen die jedoch bislang nur vereinzelt zu Veranderungen der Norm gefuhrt haben Die Tat kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden zur Einziehung der Fahrerlaubnis fuhren und ein Fahrverbot zur Folge haben Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemass 12 Abs 2 StGB um ein Vergehen Die kriminalistische Bedeutung der Unfallflucht ist gross Jahrlich werden etwa 250 000 bis 300 000 Falle polizeilich erfasst In vielen anderen Staaten wird die Unfallflucht in geringerem Masse sanktioniert als in Deutschland Einige Lander differenzieren hierfur zwischen Unfallen mit Sach und Personenschaden In Osterreich stellt die Unfallflucht lediglich eine Verwaltungsubertretung dar die mit einer Geldstrafe geahndet wird Auch in Danemark wird die Unfallflucht lediglich mittels Geldstrafen und bussen sanktioniert Strafbar ist die Unfallflucht in den Niederlanden Die dortige Strafnorm kommt hinsichtlich ihrer Verhaltenspflichten der deutschen Vorschrift recht nah ordnet allerdings weitergehend unabhangig von der Art des verursachten Schadens eine Straffreiheit an wenn der Tater dem Geschadigten nachtraglich Feststellungen zum Unfall ermoglicht Ebenfalls strafbar ist die Unfallflucht in der Schweiz und in Belgien Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Schutzzweck 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Fruhe Vorlaufer des 142 StGB in polizeilichen Rechtsverordnungen 2 2 Vereinheitlichung der Rechtslage durch das Gesetz uber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3 Mai 1909 2 3 Aufnahme der Unfallflucht ins Kernstrafrecht durch 139a StGB 2 4 Fortbestand und Weiterentwicklung als 142 StGB 2 4 1 Fortgeltung des Tatbestands der Unfallflucht nach 1945 2 4 2 Neufassung von 1975 2 4 3 Erganzung durch das sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998 und weitere Entwicklungen 3 Heutiger Tatbestand 3 1 Tatsituation 3 1 1 Unfall im Strassenverkehr 3 1 2 Realisierung eines verkehrstypischen Risikos 3 1 3 Schaden als Folge des Unfalls 3 2 Unfallbeteiligter 3 3 Tathandlungen 3 3 1 Tatbestandsstruktur 3 3 2 Absatz 1 Sich entfernen 3 3 2 1 Entfernen vom Unfallort 3 3 2 2 Nummer 1 Trotz anwesender feststellungsbereiter Personen 3 3 2 3 Nummer 2 Nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist 3 3 3 Absatze 2 und 3 Kein Ermoglichen nachtraglicher Feststellungen 3 4 Taterschaft und Teilnahme 3 5 Vorsatz 4 Versuch Vollendung und Beendigung 5 Prozessuales und Strafzumessung 5 1 Strafrahmen und Verfolgbarkeit 5 2 Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis 5 3 Tatige Reue 142 Abs 4 StGB 6 Gesetzeskonkurrenzen 7 Kriminologie 8 Versicherungsrechtliche Folgen der Unfallflucht 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseNormierung und Schutzzweck BearbeitenDer Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort lautet seit seiner letzten Veranderung am 1 April 1998 1 wie folgt Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 1 Ein Unfallbeteiligter der sich nach einem Unfall im Strassenverkehr vom Unfallort entfernt bevor er 1 zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschadigten die Feststellung seiner Person seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe dass er an dem Unfall beteiligt ist ermoglicht hat oder 2 eine nach den Umstanden angemessene Zeit gewartet hat ohne dass jemand bereit war die Feststellungen zu treffen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft der sich 1 nach Ablauf der Wartefrist Abs 1 Nr 2 oder 2 berechtigt oder entschuldigtvom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzuglich nachtraglich ermoglicht 3 Der Verpflichtung die Feststellungen nachtraglich zu ermoglichen genugt der Unfallbeteiligte wenn er den Berechtigten Abs 1 Nr 1 oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist und wenn er seine Anschrift seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzuglichen Feststellungen fur eine ihm zumutbare Zeit zur Verfugung halt Dies gilt nicht wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt 4 Das Gericht mildert in den Fallen der Absatze 1 und 2 die Strafe 49 Abs 1 oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall ausserhalb des fliessenden Verkehrs der ausschliesslich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat freiwillig die Feststellungen nachtraglich ermoglicht Abs 3 5 Unfallbeteiligter ist jeder dessen Verhalten nach den Umstanden zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann Die Strafvorschrift dient dem Schutz des Vermogens von Personen die bei Verkehrsunfallen geschadigt worden sind Sie will gewahrleisten dass Geschadigte die Moglichkeit haben bezuglich des Unfalls die Feststellungen durchzufuhren die sie benotigen um ihre zivilrechtlichen Ersatzanspruche gegen den Schadiger zu sichern Der Gesetzgeber sieht diese Anspruche durch die hohe Mobilitat der Verkehrsteilnehmer und Fluchtneigungen nach Unfallen 2 gefahrdet die eine rasche Flucht vom Unfallort begunstigen Zu diesem Zweck erlegt 142 StGB allen Unfallbeteiligten verschiedene strafbewehrte Pflichten auf die es Geschadigten erleichtern die notwendigen Informationen uber den Unfall zu verschaffen 3 Fur die Strafbarkeit kommt es nicht darauf an ob es zu einer tatsachlichen Erschwernis bei der Anspruchsverfolgung kommt bereits die abstrakte Moglichkeit einer Erschwernis genugt Daher handelt es sich bei 142 StGB strukturell um ein abstraktes Vermogensgefahrdungsdelikt 4 Als zusatzlichen Schutzzweck nennen einige Rechtswissenschaftler die Verhinderung von Selbstjustiz im Strassenverkehr etwa durch das Verfolgen des fluchtigen Taters Hiernach werden also zusatzlich die Sicherheit und die Funktionsfahigkeit des Strassenverkehrs geschutzt 5 Entstehungsgeschichte BearbeitenFruhe Vorlaufer des 142 StGB in polizeilichen Rechtsverordnungen Bearbeiten Schon in der Fruhzeit des Automobils Ende des 19 Jahrhunderts ergab sich das Problem dass sich bei Verkehrsunfallen Beteiligte rasch vom Ort des Geschehens entfernen konnten ohne identifiziert zu werden Eine reichsweit einheitliche Regelung konnte zunachst jedoch nicht realisiert werden da dem Reich die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Kraftfahrzeugverkehrs fehlte 6 Da die Landesgesetzgeber zum Problem der Unfallflucht keine Regelungen trafen 7 begannen einige ortliche Gefahrenabwehrbehorden zu Beginn des 20 Jahrhunderts damit fur ihre begrenzten regionalen Zustandigkeitsbereiche Verordnungen zu erlassen welche die Beteiligten eines Unfalls dazu verpflichteten nach dem Unfall anzuhalten und Hilfe zu leisten Der Verstoss gegen eine solche Verordnung konnte gemass 366 Nr 10 StGB als Ubertretung mit Geldstrafe oder vierzehntagiger Haft bestraft werden 8 Insgesamt kamen 31 solcher Verordnungen zustande Die fruheste war die 1899 erlassene Verordnung die Fahrrader und Automobile betreffend des Grossherzogtums Hessen 9 Eine grosse Reichweite hatte die Berliner Polizeiverordnung von 1901 die in den ubrigen Regionen Preussens als Regelungsvorbild aufgegriffen wurde 10 Vereinheitlichung der Rechtslage durch das Gesetz uber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3 Mai 1909 Bearbeiten Die 31 unterschiedlichen Regelungen die in vielen Einzelfragen voneinander abwichen fuhrten zu einer erheblichen Rechtszersplitterung die angesichts des zunehmenden grenzuberschreitenden Automobilverkehrs als lastig empfunden wurde 11 Daher verstandigten sich die Lander zunachst darauf ihre Regelungen einander anzugleichen Vorbild hierfur waren die im Mai 1906 beschlossenen Regelungsempfehlungen des Bundesrats die sich ihrerseits an der Berliner Polizeiverordnung von 1901 orientierten Diese Empfehlung verpflichtete Fahrzeugfuhrer in 18 Abs 7 anzuhalten und die gebotene Hilfe zu leisten wenn sie in Verkehrsunfalle verwickelt wurden Der Verstoss gegen diese Norm war nach 366 Nr 10 StGB als Ubertretung strafbar Die Umsetzung der Empfehlung des Bundesrats fuhrte zu einer reichsweiten Vereinheitlichung des Strassenverkehrsrechts 12 Um eine weitergehende Vereinheitlichung durch Reichsgesetz zu bewirken verschaffte sich das Reich die Gesetzgebungskompetenz fur den Kraftfahrzeugverkehr 13 und arbeitete eine erste deutschlandweit einheitliche Regelung zum Umgang mit Kraftfahrzeugen aus das Gesetz uber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3 Mai 1909 KFG ein Vorlaufer des heutigen Strassenverkehrsgesetzes 14 Bei der Ausarbeitung des KFG hatte der Gesetzgeber ursprunglich lediglich bezweckt Regelungen zur Haftung zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und zur Fahrerlaubnis zu treffen eine Strafnorm zur Unfallflucht war nicht geplant Im Gesetzgebungsverfahren kamen jedoch Zweifel daran auf ob hierdurch die Verkehrsteilnehmer hinreichend geschutzt wurden Hierzu trug bei dass sich der Gesetzgeber dagegen entschieden hatte eine Zwangsgenossenschaft fur Verkehrsunfalle zu bilden die nach dem Vorbild der gesetzlichen Unfallversicherung fur Unfallfolgen eingestanden hatten Dadurch hatten Unfallgeschadigte nur dann Aussicht auf Ersatz wenn sie den Schadiger identifizieren konnten 15 Daher beschloss der Gesetzgeber zusatzlich strafbewehrte Verhaltenspflichten fur Unfallsituationen ins KFG aufzunehmen 16 Der neugeschaffene 22 KFG war als Unternehmensdelikt ausgestaltet und lautete 1 Der Fuhrer eines Kraftfahrzeugs der nach einem Unfalle 7 es unternimmt sich der Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person durch die Flucht zu entziehen wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefangnis bis zu zwei Monaten bestraft Er bleibt jedoch straflos wenn er spatestens am nachstfolgenden Tage nach dem Unfall Anzeige bei einer inlandischen Polizeibehorde erstattet und die Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person bewirkt 2 Verlasst der Fuhrer des Kraftfahrzeugs eine bei dem Unfalle verletzte Person vorsatzlich in hilfloser Lage so wird er mit Gefangnis bis zu 6 Monaten bestraft Sind mildernde Umstande vorhanden so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark erkannt werden Anders als 18 Abs 7 der Bundesratsempfehlung sprach diese Regelung im Schwerpunkt kein Hilfeleistungsgebot aus sondern ein Fluchtverbot Begrundet wurde diese Regelung damit dass die Allgemeinheit ein Interesse an den genannten Feststellungen hatte 17 Diese Ungenauigkeit bei der Darstellung des Normzwecks fuhrte in der Folgezeit zur Streitfrage welche Funktion diese Norm im StGB erfullte 18 Aufnahme der Unfallflucht ins Kernstrafrecht durch 139a StGB Bearbeiten Nach Inkrafttreten des 22 KFG wurde mehrfach vorgeschlagen diese Vorschrift ins StGB das den Kernbestand des Strafrechts enthielt zu uberfuhren 19 Diese Vorschlage wurden jedoch aus verschiedenen Grunden nicht in die Tat umgesetzt Daher blieb der Tatbestand der Unfallflucht in der Folgezeit im Wesentlichen unverandert Eine geringfugige Veranderung der Norm erfolgte durch das Gesetz vom 21 Juli 1923 20 zu nennen das Unfalle mit Kleinkraftradern aus dem Anwendungsbereich der Norm herausnahm Zum einen wurden diese im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugen als weniger gefahrlich angesehen zum anderen wollte der Gesetzgeber den Bau von Kleinkraftradern fordern 21 Zu einer weiteren Anderung kam es durch Verordnung vom 6 Februar 1924 22 die den Rahmen fur Geldstrafen an die Wahrungsreform von Oktober 1923 anpasste Eine grossere Uberarbeitung erfuhr die Norm durch die Nationalsozialisten Mit der Verordnung zur Anderung der Strafvorschriften uber fahrlassige Totung Korperverletzung und Flucht bei Verkehrsunfallen vom 2 April 1940 23 hoben sie 22 KFG auf und uberfuhrten dessen Tatbestand mit einigen Anderungen als 139a ins StGB Diese Norm lautete 1 Wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsatzlich durch Flucht entzieht obwohl nach den Umstanden in Frage kommt dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat wird mit Gefangnis bis zu zwei Jahren oder mit Haft und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft 2 Der Versuch ist strafbar 3 In besonders schweren Fallen ist die Strafe Gefangnis nicht unter sechs Monaten oder Zuchthaus Im Vergleich zu 22 KFG ergaben sich mehrere Unterschiede Zunachst erweiterte die Vorschrift den Taterkreis des 22 KFG auf alle Personen die zum Unfall beigetragen haben konnten Ferner bezog sie auch Unfalle ohne Beteiligung von Kraftfahrzeugen ein Uberdies verscharfte sie die Feststellungsduldungspflichten des Unfallbeteiligten Ausserdem stellte sie den Versuch ausdrucklich unter Strafe Schliesslich erhohte sie den Strafrahmen 23 Mit der Reform waren sowohl ideologische als auch praktische Ziele verbunden Laut Staatssekretar Roland Freisler sollte die Neufassung die Bekampfung der Feigheit und Rucksichtslosigkeit fordern die das Fliehen vom Unfallort kennzeichne Daher wurde der Paragraph trotz seines individualschutzenden Charakters im Abschnitt der Straftaten gegen die offentlichen Ordnung 123 145d StGB platziert 24 Mit der Versuchsregelung sollte sichergestellt werden dass der Verzicht auf den bisher gebrauchten Begriff des Unternehmens den Anwendungsbereich der Strafnorm nicht verkurzt Die Straflosigkeitsregelung wurde abgeschafft weil ein Missbrauch dieser Regelung befurchtet wurde 25 Die Erhohung des Strafrahmens entsprach einem Wunsch aus der Praxis in der die bisherige Hochststrafe von zwei Monaten Gefangnis als zu niedrig erachtet wurde 26 Gleiches gilt fur die Ausdehnung der Feststellungspflichten die allmahlich als luckenhaft empfunden wurden weil sie keine Informationen zum Unfallhergang erfassten etwa die Alkoholisierung eines Beteiligten oder die Fahruntuchtigkeit eines Unfallfahrzeugs 27 Fortbestand und Weiterentwicklung als 142 StGB Bearbeiten Fortgeltung des Tatbestands der Unfallflucht nach 1945 Bearbeiten Nach dem Zweiten Weltkrieg liessen die Alliierten das StGB in Kraft und hoben lediglich diejenigen Vorschriften auf die durch nationalsozialistisches Gedankengut gepragt waren An 139a StGB nahmen sie keinen Anstoss weshalb diese Norm fortgalt 28 Mit dem Strafrechtsanderungsgesetz vom 4 August 1953 29 das eine umfassendere Uberarbeitung des StGB bezweckte verschob der Gesetzgeber die Strafvorschrift auf den Paragraphen 142 ohne hierbei eine inhaltliche Anderung vorzunehmen 30 In der Folgezeit kam es zu einem starken Anstieg der Kraftfahrzeuge wodurch sich 142 StGB zu einer ausserst praxisrelevanten Vorschrift entwickelte Die Rechtsprechung tat sich jedoch schwer damit die Norm konsistent anzuwenden weil sie zunehmend als zu knapp unpraktikabel und unprazise empfunden wurde 31 Umstritten war insbesondere welches Rechtsgut 142 StGB schutzte und ob die Norm mit dem Verbot des Selbstbelastungszwangs nemo tenetur se ipsem accusare vereinbar war 32 In der Konsequenz galt 142 StGB vielen als eine der missglucktesten Normen des StGB 33 Die Rechtsprechung tendierte anfanglich zu einer weiten Auslegung der Norm und interpretierte sie als Delikt zum Schutz des Strassenverkehrs und der Rechtspflege das die Aufklarung von Unfallen erleichtern sollte Dementsprechend leitete sie in den fruhen funfziger Jahren aus der Vorschrift eine Pflicht zum Warten auf feststellungsbereite Personen eine Pflicht zur Ruckkehr an den Unfallort und ein Gebot zur Anzeige von Unfallen an 34 Spater ging sie allerdings dazu uber den Zweck der Vorschrift im Schutz der Anspruche des Unfallgeschadigten zu erblicken 35 Aufgrund der verfassungsrechtlichen Zweifel an der Norm wurde ihre Verfassungskonformitat dem Bundesverfassungsgericht 1963 im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zur Prufung vorgelegt Das Gericht hielt 142 StGB trotz der Kritikpunkte fur mit der Verfassung vereinbar Die Vorschrift verfolge ein legitimes Ziel indem sie es Unfallgeschadigten ermoglichen will ihre Anspruche zu sichern 36 Sie helfe dabei dieses Ziel zu erreichen indem sie von der Unfallflucht abschreckt Sie verstosse auch nicht gegen das nemo tenetur Prinzip da sie nicht zur Selbstbelastung zwinge sondern lediglich die Selbstbegunstigung durch Flucht untersage Dies sei zum Schutz der Feststellungsinteressen Geschadigter angemessen 37 Dennoch war 142 StGB aufgrund der beschriebenen Kritikpunkte haufig Gegenstand von Reformdiskussionen Mehrere Kommissionen berieten uber die Veranderung der Strafvorschrift zum Teil wurden grundlegende Neufassungen vorgeschlagen Jedoch kam uber lange Zeit kein Reformvorschlag uber das Entwurfsstadium hinaus 38 So kam es in der Folgezeit lediglich zu geringfugigen Anderungen an 142 StGB Seine erste Anpassung erfuhr 142 StGB durch das erste Strafrechtsreformgesetz vom 25 Juni 1969 39 Hierbei wurden im Zuge der Abschaffung der Zuchthausstrafe die angedrohten Strafen Gefangnis und Zuchthaus durch die einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt Am 2 Marz 1974 beschloss der Gesetzgeber geringfugige sprachliche Anderungen an der Strafnorm die am 1 Januar 1975 wirksam wurden 40 Neufassung von 1975 Bearbeiten Eine umfassende Uberarbeitung erfuhr die Norm mit Wirkung zum 21 Juni 1975 41 Mit dieser Reform wollte der Gesetzgeber die Probleme auflosen die mit der bisherigen Fassung der Norm verbunden waren Infolgedessen wurde die Norm sprachlich neu gefasst und erhielt im Wesentlichen ihre heutige Struktur In der Sache war hiermit allerdings keine grosse Anderung verbunden da der Gesetzgeber im Wesentlichen das bisherige von der Rechtsprechung entwickelte Pflichtenprogramm kodifizierte 42 Zudem schaffte er die besonders schweren Falle ab und legte eine Hochststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe fest Dadurch dass der Gesetzgeber die Norm effektiv kaum geandert hatte blieb diese weiterhin umstritten 142 StGB sah sich starker Kritik aus dem Schrifttum ausgesetzt einige Stimmen hielten ihn sogar fur verfassungswidrig Die Norm sei ubermassig kompliziert sowie schwer verstandlich aufgebaut und verwende zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe 43 Daher verstosse die Norm gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot Art 103 Abs 2 GG 44 Uberdies konne die Norm den Tater zu einer Selbstbelastung verpflichten etwa im Hinblick auf eine Trunkenheitsfahrt 316 StGB Entgegen der Sichtweise des BVerfG sei diese Vorschrift daher mit dem nemo tenetur Prinzip nicht vereinbar 45 Insgesamt wurde die Vorschrift von vielen als eine der missglucktesten Normen des StGB angesehen 46 Erganzung durch das sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998 und weitere Entwicklungen Bearbeiten Ein weiterer Aspekt der auch nach der Reform von 1975 intensiv debattiert wurde waren die Rechtsfolgen der Norm In der Diskussion stand zum einen ob am gegenwartigen Strafrahmen der Norm festzuhalten war ob er zu senken oder zu erhohen war 47 Strittig war daruber hinaus ob in 142 StGB eine Bestimmung zur tatigen Reue als Strafmilderungs oder sogar Strafaufhebungsgrund einzufugen war 48 Wahrend der Gesetzgeber die Strafrahmenanpassung nicht weiter verfolgte griff er die Forderung nach einer tatigen Reue auf Auf Initiative des Landes Rheinland Pfalz nahm er einen entsprechenden Entwurf in die Ausarbeitung des sechsten Strafrechtsreformgesetzes auf das am 1 April 1998 in Kraft trat 49 Die Reform fuhrte in 142 Abs 4 StGB eine Bestimmung ein die dem Tater die Moglichkeit gab nach Vollendung des Delikts bei geringfugigen Unfallen Straflosigkeit oder wenigstens eine Strafmilderung zu erlangen Voraussetzung hierfur war dass er nachtraglich die Feststellungen ermoglicht die er bereits am Unfallort hatte ermoglichen mussen 50 Allerdings erfuhr auch diese Gesetzesanderung in der Rechtswissenschaft Kritik So seien die Anforderungen unter denen tatige Reue gewahrt wird zu hoch und gehen uber die Reueregelungen in anderen Tatbestanden weit hinaus Gleichzeitig sei die Rechtsfolge der Reueregelung die blosse Moglichkeit der Strafmilderung zu schwach 51 Daher betrachten viele 142 StGB auch heute noch ausserst kritisch Zurzeit stehen die Erweiterung der Regelung zur tatigen Reue und die Einfuhrung eines Strafantragserfordernisses im Mittelpunkt der Diskussion Reformvorschlage aus jungerer Vergangenheit schlagen vor die Strafmilderungsmoglichkeit des 142 Abs 4 StGB zu einem Strafaufhebungsgrund weiterzuentwickeln 52 ihren zeitlichen Anwendungsbereich auf 48 Stunden zu erweitern 53 und ihre Begrenzung auf geringfugige Sachschaden aufzugeben 54 Vorgeschlagen wird allerdings auch die vermogensschutzende Funktion der Norm starker herauszustellen und in 142 Abs 1 StGB als zusatzliche Tatbestandsvoraussetzung das Vereiteln der Anspruche des Geschadigten einzufugen 55 Im April 2023 wurden Plane des Justizministeriums bekannt die Verkehrsunfallflucht fur Unfalle die lediglich zu einem Sachschaden fuhren zu einer Ordnungswidrigkeit herabzustufen 56 Heutiger Tatbestand BearbeitenTatsituation Bearbeiten Unfall im Strassenverkehr Bearbeiten Der Tatbestand erfordert zunachst einen Unfall der sich im Strassenverkehr ereignet hat Bei einem Unfall handelt es sich um ein plotzliches Ereignis das von mindestens einem Beteiligten ungewollt verursacht wird 57 Zum Strassenverkehr zahlt der gesamte Verkehrsraum der einem unbestimmten Personenkreis offensteht Dies umfasst offentliche und private Strassen sowie Rad und Fusswege aber auch Tankstellen und Parkhauser 58 Unerheblich ist ob der Verkehr fliesst oder ruht 59 Ebenfalls erfasst der Tatbestand nach vorherrschender Ansicht solche Unfalle an denen ausschliesslich Fussganger beteiligt sind da das Beweissicherungsbedurfnis auch bei solchen Zusammenstossen bestehe und durch eine Flucht vom Unfallort in vergleichbarer Weise gefahrdet sei 60 Der Bahn Luft und Schifffahrtsverkehr 61 sowie das Parkdeck eines Fahrschiffs 62 zahlen hingegen nicht mehr zum Strassenverkehr Realisierung eines verkehrstypischen Risikos Bearbeiten Notwendig ist ferner dass der Unfall in ursachlichem Zusammenhang mit den Gefahren des Strassenverkehrs steht er sich also als Realisierung eines verkehrstypischen Risikos erweist 63 Ein solcher Gefahrenzusammenhang besteht insbesondere bei Kollisionen zwischen Verkehrsteilnehmern Ein ausreichender Zusammenhang liegt aber auch noch vor wenn ein Fahrer einen im offentlichen Strassenverkehr abgestellten LKW beladt und dabei ein anderes Fahrzeug beschadigt 64 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob ein hinreichender Zusammenhang bei Einkaufswagen besteht die auf dem Parkplatz eines Supermarkts aufgrund von Unachtsamkeit wegrollen und fremde Fahrzeuge beschadigen Gegen die Annahme eines Strassenverkehrsunfalls wird angefuhrt dass diese Kollision in keinem Zusammenhang mit dem Unfallpotential eines Kraftfahrzeugs steht 65 Befurworter argumentieren dass auch bei offentlichen Parkplatzen die Gefahr einer schnellen Flucht des Taters besteht wodurch die gesteigerte Gefahr besteht dass der Geschadigte seine Anspruche nicht effektiv verfolgen kann 66 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob ein Unfall im Strassenverkehr auch dann vorliegt falls das Schadensereignis von einem Beteiligten vorsatzlich herbeigefuhrt wird Die Rechtsprechung bejaht dies sofern der Unfall von zumindest einem anderen Beteiligten nicht gewollt wird da sich das Geschehen aus dessen Perspektive als unfreiwilliges Schadensereignis darstellt 67 Hiernach liegt beispielsweise auch dann eine Strassenverkehrsunfall vor wenn der Tater wahrend einer Verfolgungsfahrt mit der Polizei von einem Polizeiwagen gerammt wird 68 Dass der Unfall vorsatzlich verursacht wird fuhrt allerdings dann zum Ausschluss einer Strafbarkeit nach 142 StGB wenn sich das Schadensereignis nach seinem ausseren Erscheinungsbild nicht als Resultat einer Strassenverkehrsgefahr sondern einer deliktischen Planung erweist Kein Unfall liegt daher vor wenn ein Beifahrer Mulltonnen am Fahrbahnrand greift und gegen andere Fahrzeuge schleudert 69 Gleiches gilt wenn jemand aus einem fahrenden LKW Flaschen auf andere Fahrzeuge wirft 70 Schaden als Folge des Unfalls Bearbeiten Schliesslich muss der Unfall zu einem nicht unerheblichen Personen oder Sachschaden gefuhrt haben 71 Ein Personenschaden ist unerheblich wenn er die korperliche Integritat des Unfallopfers lediglich geringfugig beeintrachtigt etwa weil es sich lediglich um leichte Hautabschurfungen oder eine Beschmutzung durch Pfutzenspritzer handelt 72 Bei Sachschaden ist eine Unerheblichkeit gegeben wenn es sich um einen Schaden handelt bei dem typischerweise kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird 73 Als Richtwerte werden in der Rechtspraxis Obergrenzen zwischen 25 74 und 50 75 angesetzt Teilweise wird erst ein Betrag von 150 fur ausreichend gehalten da in der Regel erst in dieser Grossenordnung Schadensersatzanspruche typischerweise gerichtlich geltend gemacht werden Bei niedrigeren Schadenssummen bestehe kein Bedurfnis zur Beweissicherung das 142 StGB schutzen konnte 76 Der Tatbestand ist nicht erfullt wenn lediglich der Tater einen Schaden erleidet da in diesem Fall keine andere Person ein Bedurfnis nach Beweissicherung besitzt der Schutzzweck der Norm also nicht beruhrt wird 77 Ebenso verhalt es sich wenn der Tater mit einem Fahrzeug verunfallt das er unter Eigentumsvorbehalt erworben hat Zwar liegt das Eigentum nicht beim Unfallfahrer sondern beim Verausserer wirtschaftlich gesehen schadigt der Tater jedoch lediglich sich selbst 78 Handelt es sich bei dem beschadigten Fahrzeug des Unfallfahrers um ein geleastes Fahrzeug liegt eine blosse Selbstschadigung vor wenn der Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag fur alle Schaden am Fahrzeug haftet da der Leasinggeber wegen dieser umfassenden Einstandspflicht nicht um die Durchsetzung seiner Anspruche furchten muss 79 Unfallbeteiligter Bearbeiten Tater im Sinne der Norm kann nur ein Unfallbeteiligter sein Wegen dieser Einschrankung des Taterkreises stellt 142 StGB ein Sonderdelikt dar was sich nach 28 Abs 1 StGB auf die Strafbarkeit von Beteiligten auswirkt 80 Gemass 142 Abs 5 StGB ist unfallbeteiligt wer nach den Umstanden des Einzelfalls zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann 142 Abs 5 StGB beschrankt sich nicht auf Fahrzeugfuhrer sodass auch Beifahrer oder andere Dritte Unfallbeteiligte sein konnen Die Unfallbeteiligung kann sich zunachst aus einem Verhalten ergeben das unmittelbar zur Kollision gefuhrt hat etwa das Fahren des Unfallfahrzeugs Verhaltensweisen die bloss mittelbar zum Unfall beigetragen haben genugen sofern sie verkehrswidrig sind 81 Beispielhaft sind das Ablenken oder Behindern des Fahrers durch den Beifahrer oder das Uberlassen des Fahrzeugs an eine erkennbar fahruntuchtige Person 82 Um den Geschadigten moglichst weitgehend zu schutzen verlangt Abs 5 nicht dass die Voraussetzungen eines Beitragens zur Unfallverursachung tatsachlich gegeben sind Vielmehr genugt bereits dass nach Unfalleintritt konkrete Anhaltspunkte fur eine Beteiligung bestehen 83 Die Eigenschaft als Unfallbeteiligter entfallt deshalb nicht ruckwirkend dadurch dass sich spater herausstellt dass man keinen Beitrag zum Unfall geleistet hat 84 Tathandlungen Bearbeiten Tatbestandsstruktur Bearbeiten 142 StGB enthalt vier Tathandlungen die auf die Abs 1 und 2 aufgeteilt sind Diese Absatze stehen zueinander in einem Stufenverhaltnis Nur wenn sich der Tater nicht nach Abs 1 strafbar gemacht hat kommt eine Strafbarkeit nach Abs 2 in Betracht Beide Absatze stellen jeweils eine bestimmte Pflichtverletzung unter Strafe Abs 1 verpflichtet den Tater dazu am Unfallort Feststellungen zugunsten des Geschadigten ermoglichen Abs 2 verpflichtet zum Ermoglichen von Feststellungen nach Verlassen des Unfallorts 85 Absatz 1 Sich entfernen Bearbeiten Entfernen vom Unfallort Bearbeiten Abs 1 enthalt zwei Tathandlungen die beide das Entfernen vom Unfallort zum Gegenstand haben Welche einschlagig ist richtet sich danach ob am Tatort Personen anwesend sind die bereit sind zugunsten des Geschadigten Feststellungen vorzunehmen Der Unfallort ist die Stelle an der sich der Strassenverkehrsunfall ereignet hat Er umfasst neben dem unmittelbaren Ort des Geschehens auch den Bereich innerhalb dessen ein Aufenthalt von Beteiligten nach den Umstanden des Einzelfalls noch zu erwarten ist 86 Der Tater entfernt sich vom Unfallort indem er eine raumliche Distanz zu diesem herstellt die ausschliesst dass der Tater seine Pflicht zur Duldung von Feststellungen erfullen kann Dies ist der Fall wenn nach dem ausserlichen Anschein nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist dass der Tater am Unfall beteiligt war Kein tatbestandsmassiges Entfernen liegt vor falls der Unfallbeteiligte ohne eigenen Willen von der Unfallstelle weggebracht wird beispielsweise bei einer Einlieferung ins Krankenhaus oder bei der polizeilichen Abfuhrung zur Vornahme einer Blutentnahme 87 Mangels Herstellens raumlicher Distanz zum Geschehen liegt daruber hinaus kein Entfernen vor falls sich der Tater an einer schlecht einsehbaren Stelle am unmittelbaren Unfallort versteckt 88 Nummer 1 Trotz anwesender feststellungsbereiter Personen Bearbeiten Diese Handlungsalternative wird verwirklicht wenn sich der Tater von der Unfallstelle entfernt obwohl dort feststellungsbereite Personen anwesend sind Aus dieser Tatbestandsalternative folgt die Pflicht des Unfallbeteiligten nach einem Unfall am Unfallort zu verbleiben und solche Feststellungen zu dulden die zur Sicherung der Anspruche des Geschadigten notwendig sind 89 Kommen allerdings von vornherein keine Ersatzanspruche in Betracht etwa weil der Fahrer des Unfallwagens der einzige Geschadigte ist entfallt die Wartepflicht 90 Da im Strafrecht keine Pflicht zur Selbstbelastung besteht ist der Tater grundsatzlich nur dazu verpflichtet auf Nachfrage des Feststellenden Angaben zum Unfall zu machen Daher trifft ihn Insbesondere keine Pflicht sich ohne Nachfrage zu belasten oder auf Schaden an fremden Gutern hinzuweisen 91 Allerdings muss sich der Tater gegenuber anderen als Unfallbeteiligter zu erkennen geben Die Feststellungen konnen sowohl durch die Polizei erfolgen als auch durch andere Personen die hierzu bereit sind 92 Als Informationen die typischerweise Gegenstand der Feststellung sind nennt 142 StGB die Person des Taters das Unfallfahrzeug und die Art der Beteiligung am Unfall Sobald der Unfallbeteiligte alle erfragten Informationen mitgeteilt hat erlischt seine Anwesenheitspflicht sodass er sich vom Unfallort entfernen darf Diese Pflicht entfallt ferner dadurch dass die ubrigen Unfallbeteiligten ausdrucklich oder durch schlussiges Handeln auf die Ermittlung weiterer Informationen verzichten 93 Moglich ist auch ein mutmasslicher Verzicht auf die Anwesenheit am Unfallort Die Annahme eines solchen kommt vor allem dann in Betracht wenn die Anspruche des Geschadigten nicht gefahrdet sind etwa weil der Tater einen Angehorigen schadigt 94 Ein erklarter Verzicht auf Feststellungen ist jedoch unbeachtlich falls er durch Gewalt oder Drohung herbeigefuhrt wird Erschleicht der Tater eine Einwilligung durch Tauschen etwa durch das Angeben falscher Personalien liegt nach vorherrschender Auffassung ebenfalls kein wirksamer Verzicht vor 95 Gleiches gilt wenn der Verzichtende minderjahrig ist und daher die Tragweite seiner Entscheidung nicht erkennen kann 96 Nummer 2 Nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist Bearbeiten Ist keine feststellungsbereite Person an der Unfallstelle anwesend so ist der Tater verpflichtet dort auf das Eintreffen einer solchen Person zu warten damit diese die notwendigen Feststellungen zugunsten des abwesenden Geschadigten vornehmen kann Die Dauer der Wartepflicht ist gesetzlich nicht normiert sodass sie von den Gerichten im Einzelfall bestimmt wird Hierfur sind die Umstande des Unfalls massgeblich insbesondere Ort und Zeit die Witterungsbedingungen sowie die Hohe des verursachten Schadens Bei Unfallen mit geringem Sachschaden halt die Rechtsprechung regelmassig eine Wartezeit von bis zu einer halben Stunde angemessen 97 Bei Personenschaden ist in der Regel mindestens eine Stunde zu warten 98 Die gebotene Wartezeit kann der Tater verkurzen indem er am Unfallort Massnahmen trifft die dem Geschadigten die spatere eventuelle Beweisfuhrung erleichtern etwa durch Hinterlassen eines Zettels am Wagen des Geschadigten oder durch Benachrichtigen der Polizei Solche Massnahmen lassen die Wartepflicht jedoch grundsatzlich nicht entfallen 99 Treffen wahrend des Wartens feststellungsbereite Personen am Unfallort ein ist der Tater nach 142 Abs 1 Nr 1 StGB zur Duldung der notwendigen Feststellungen verpflichtet Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf der Wartefrist so sind seine Verpflichtungen Massnahmen zur Schadenregulierung zu treffen hiermit nicht beendet Der Gesetzgeber verlangt in diesem Fall vielmehr dass sich der Unfallbeteiligte beim Berechtigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht Daruber hinaus muss er seinen eigenen Aufenthaltsort und den Abstellort seines Fahrzeugs bekanntgeben und sich fur weitergehende Feststellungen bereithalten Absatze 2 und 3 Kein Ermoglichen nachtraglicher Feststellungen Bearbeiten Nach Abs 2 macht sich strafbar wer sich vom Unfallort in einer Weise entfernt die nicht den Tatbestand des Abs 1 erfullt Abs 2 nennt hierzu mehrere Falle aufgeteilt auf zwei Nummern Das Entfernen nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist Nr 1 sowie das berechtigte oder entschuldigte Entfernen Nr 2 In solchen Fallen ist der Tater verpflichtet die notwendigen Feststellungen unverzuglich nachzuholen Da der Strafvorwurf hier in einem Unterlassen liegt handelt es sich bei Abs 2 um ein Unterlassungsdelikt 100 Ein berechtigtes Entfernen liegt vor wenn das Handeln des Taters von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt ist In Betracht kommen hierfur etwa ein rechtfertigender Notstand und eine rechtfertigende Pflichtenkollision Rettet der Tater beispielsweise eine verunfallte Person indem er diese in ein Krankenhaus bringt nimmt er ein Notstandsrecht 34 StGB wahr und vermeidet hierdurch eine eigene Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung 101 Kollidierende Pflichten konnen sich auch aus Strassenverkehrsvorschriften ergeben etwa aus dem Verbot zum Halten auf dem Seitenstreifen 18 Abs 8 StVO 102 Ebenfalls gerechtfertigt entfernt sich wer vor den drohenden Aggressionen einer angesammelten Menschenmenge flieht 103 Ein Fall des entschuldigten Entfernens liegt vor wenn der Tater aufgrund eines strafrechtlichen Entschuldigungsgrunds schuldlos handelt Als solcher kommt beispielsweise 20 StGB in Betracht Diese Norm ordnet die Schuldlosigkeit des Taters an wenn er sich in einem Zustand befindet der die Schuldfahigkeit ausschliesst Dies kann beispielsweise bei einem Schockzustand der Fall sein 104 in Betracht kommt allerdings auch Volltrunkenheit Teilweise wird jedoch bestritten dass letzteres zu einem entschuldigten Entfernen fuhren kann Nach dieser Auffassung erfasst Abs 2 nur solche Falle in denen sich der Tater in insgesamt nicht strafbarer Weise entfernt Derjenige der sich aufgrund eines Rauschzustands vom Tatort entfernt macht sich hingegen strafbar da er bei rauschbedingter Schuldunfahigkeit den Tatbestand des 323a StGB Vollrausch erfullt 105 106 Gegen diese Auffassung wird eingewandt dass 142 Abs 2 StGB allein auf das Vorliegen von Schuldlosigkeit abstellt ohne auf deren mogliche Ursachen einzugehen 107 Dem berechtigten und entschuldigten Entfernen setzte die Rechtsprechung uber einen langen Zeitraum hinweg das unvorsatzliche Entfernen gleich Der Tater konnte sich nach dieser Auffassung auch in solchen Fallkonstellationen nach 142 Abs 2 StGB strafbar machen in denen er erst nach Verlassen des Unfallorts vom Unfall Kenntnis erlangt und es daraufhin unterlasst Feststellungen zu ermoglichen Die Gerichte stutzten dies darauf dass die Begriffe des 142 Abs 2 Nr 2 gerechtfertigt oder entschuldigt ein Verhalten umschrieben das dem Tater strafrechtlich nicht vorgeworfen werden konne Dies treffe auch auf das unvorsatzliche Entfernen zu da eine fahrlassige Unfallflucht nicht strafbar ist 108 Diese Argumentation wurde in der Rechtswissenschaft oft als verbotene Analogie und damit als verfassungswidrig kritisiert 109 Dem schloss sich das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19 Marz 2007 an sodass es diese Auslegungspraxis wegen eines Verstosses gegen das in Art 103 Abs 2 GG normierte strafrechtliche Bestimmtheitsgebot fur verfassungswidrig erklarte 110 Naher ausgestaltet wird der Umfang der Nachholpflicht des Taters durch 142 Abs 3 Satz 1 StGB Dieser Absatz nennt als Mindestvoraussetzungen 111 die Erklarung des Taters dass er am Unfall beteiligt war und seine Anschrift seinen Aufenthaltsort das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs bekannt gibt Daruber hinaus muss er sich fur weitere Feststellungen bereithalten Mogliche Adressaten der Erklarung sind der Geschadigte und Polizeistellen in der Nahe des Unfallorts Untersagt ist dem Tater nach 142 Abs 3 Satz 2 StGB das Vereiteln von Feststellungsbemuhungen Taterschaft und Teilnahme Bearbeiten Da 142 StGB ein Sonderdelikt darstellt kann nur der Unfallbeteiligte Tater sein Die Strafbarkeit von Personen die keine Tater sind ist daher nur im Wege einer Teilnahme also Anstiftung und Beihilfe moglich Beide Beteiligungsformen setzen allerdings voraus dass es eine Person gibt die den Tatbestand des 142 StGB rechtswidrig als Tater verwirklicht hat Hieran fehlt es beispielsweise wenn jemand einen Unfall verursacht ohne dies zu merken denn 142 StGB erfordert dass der Tater um den Unfall weiss Bemerkt nun ein Beifahrer den Unfall und halt den Unfallverursacher dazu an den Unfallort zu verlassen macht sich dieser nicht wegen Anstiftung zur Unfallflucht strafbar weil es an einer Haupttat fehlt zu der angestiftet werden konnte 112 Eine Unterstutzung des Taters nach der Flucht vom Tatort etwa durch unberechtigtes Verschweigen seiner Identitat kann eine Strafvereitelung 258 StGB darstellen 113 Eine Beihilfe stellen Handlungen dar die den Tater in irgendeiner Weise bei dessen Verwirklichung der tatbestandsmassigen Handlungen unterstutzen Hierbei kommen sowohl eine physische Hilfe etwa das Wegfuhren des Unfallfahrers als auch psychische Hilfe etwa das Bestarken des Entschlusses des Taters den Unfallort zu verlassen in Betracht 114 Ein Fall der Beihilfe liegt ebenfalls vor wenn jemand im Prozess wahrheitswidrig vorgibt selbst gefahren zu sein 115 Eine Beihilfe ist auch durch Unterlassen moglich Hierfur ist eine Garantenstellung des Gehilfen notwendig Eine solche besteht wenn den Tater die Pflicht trifft den Erfolgseintritt abzuwenden Eine derartige Pflicht kann sich aus der Verfugungsgewalt uber das Tatfahrzeug ergeben Eine taugliche Beihilfehandlung sah die Rechtsprechung darin dass der Fahrzeugeigentumer der als Beifahrer mitfuhr den Fahrer der den Unfall mit dem Wagen des Beifahrers verursacht hat nicht an der Weiterfahrt mit dem Unfallwagen gehindert hatte 116 Vorsatz Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht erfordert gemass 15 StGB dass der Tater mit zumindest bedingtem Vorsatz handelt 117 er also billigend in Kauf nimmt dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht 118 Daher muss der Tater zunachst ernsthaft damit rechnen dass er sich an einem Unfall beteiligt hat der zu einem nicht unerheblichen Schaden gefuhrt hat 119 Ferner muss er erkennen dass er sich entfernt ohne seinen Pflichten zugunsten des Feststellungsberechtigten nachgekommen zu sein 120 Unterliegt der Tater bezuglich eines Tatbestandsmerkmals einer Fehlvorstellung liegt ein Tatbestandsirrtum im Sinne von 16 StGB vor der zum Vorsatzausschluss und damit zum Ausschluss einer Strafbarkeit nach 142 StGB fuhrt So verhalt es sich etwa regelmassig wenn der Tater irrtumlich annimmt es sei kein oder allenfalls ein vollig unerheblicher Schaden eingetreten 121 oder wenn er sich entfernt um die Polizei oder den Geschadigten zu informieren 122 Entfernt sich der Tater weil er falschlich annimmt es seien keine feststellungsbereiten Personen anwesend fehlt ihm bezuglich 142 Abs 1 Nr 1 StGB der Vorsatz moglich bleibt allerdings eine Strafbarkeit nach 142 Abs 1 Nr 2 StGB 123 Schliesslich lasst auch die irrige Vorstellung der Geschadigte habe ins Entfernen eingewilligt den Vorsatz entfallen sog Erlaubnistatbestandsirrtum So kann es sich etwa verhalten wenn der Tater aufgrund der eindeutigen Sach und Rechtslage davon ausgeht dem Geschadigten genuge es wenn er einen Zettel mit seinem Namen und seiner Anschrift am Unfallort zurucklasst 124 Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenDa die Unfallflucht ein Vergehen darstellt folgt die Versuchsstrafbarkeit nicht aus 23 Abs 1 StGB Da 142 StGB keine Versuchsstrafbarkeit nennt ist der Versuch der Verkehrsunfallflucht straflos Die Tat des Abs 1 ist vollendet sobald der Tater den Unfallort verlassen hat 125 Beendet ist sie wenn sich der Tater so weit entfernt hat dass er nicht mehr damit gerechnet muss zur Duldung von Feststellungen zum Unfall aufgefordert zu werden 126 Prozessuales und Strafzumessung BearbeitenStrafrahmen und Verfolgbarkeit Bearbeiten Die Tat kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden Aspekte die die Strafzumessung beeinflussen konnen sind die Schwere des Unfalls 127 und das Ausmass der Beeintrachtigung der Beweissicherung 128 Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt Mit der Beendigung der Tat beginnt die Verfolgungsverjahrung Die Verjahrungsfrist betragt gemass 78 Abs 3 Nr 4 StGB funf Jahre Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis Bearbeiten Weiss der Tater oder kann er es wissen dass bei dem Unfall ein Mensch getotet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist hat dies in der Regel gemass 69 Abs 2 Nr 3 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Konsequenz In anderen Fallen kommt die Verhangung eines Fahrverbots 44 StGB bis zu sechs Monaten in Betracht Die Frage ab wann ein bedeutender Schaden vorliegt wird uneinheitlich gehandhabt Sie liegt nach uberwiegender Ansicht derzeit bei ca 1 300 Fremdschaden Da diese Schadenshohe schon bei kleineren Kollisionen erreicht werden kann wird in Teilen der Literatur und Rechtsprechung eine deutliche Anhebung der Schwelle gefordert Bei Uberschreiten der Schwelle wird die Fahrerlaubnis haufig schon vor der Terminierung einer Hauptverhandlung gem 111a StPO vorlaufig entzogen Mit der Verurteilung wird im Regelfall eine Sperre verhangt vor deren Ablauf die Fahrerlaubnisbehorde die Fahrerlaubnis nicht wieder erteilen darf Der Verteidiger eines wegen einer Unfallflucht Angeklagten muss versuchen dass diese Sperre nicht ausgesprochen oder im Vergleich zum Strafbefehl moglichst kurzer gehalten wird Dazu konnen die Darlegung entlastender Umstande bei der Tat und von besonderen Harten bei langer andauernden Entzug beitragen Kommt es zu einem Einzug des Fuhrerscheins werden dem Tater fur die Tat im Fahreignungsregister drei Punkte eingetragen andernfalls zwei Sofern sich der Tater in der Probezeit befand wird diese um zwei Jahre verlangert und der Tater zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet Ferner kann nach 74 StGB das Fahrzeug eingezogen werden mit dem sich der Tater vom Unfallort entfernte 129 Tatige Reue 142 Abs 4 StGB Bearbeiten Hat sich der Unfallbeteiligte nach 142 Abs 1 oder 2 StGB strafbar gemacht kann Abs 4 der Norm zum Zuge kommen Dessen Regelung bietet dem Verursacher die Moglichkeit eine Strafmilderung oder sogar Straffreiheit zu erlangen wenn er innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen ermoglicht Voraussetzung hierfur ist dass sich der Unfall nicht im fliessenden Verkehr ereignet hat Nur bei Unfallen im ruhenden Verkehr etwa bei Parkremplern 130 besteht also die Moglichkeit zur Strafmilderung Ferner durfen weder ein Personenschaden noch ein bedeutender Sachschaden entstanden sein Fur letzteres wird wie bei 69 Abs 2 Nr 3 StGB uberwiegend eine Schwelle von 1 300 angenommen wobei es allein auf Fremdschaden ankommt 131 Schliesslich muss der Tater die Feststellungen freiwillig ermoglichen Hieran fehlt es insbesondere dann wenn die Polizei den Sachverhalt bereits aufgeklart hat 132 Liegen die Voraussetzungen des Abs 4 vor kann das Gericht nach eigenem Ermessen die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen Der Straftatbestand bleibt also verwirklicht weshalb auch bei tatiger Reue ein Eintrag ins Fahreignungsregister mit zwei Punkten sowie versicherungsrechtliche Nachteile drohen 133 Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenWerden im Zusammenhang mit einer Tat nach 142 StGB weitere Delikte verwirklicht konnen diese zur Unfallflucht in Gesetzeskonkurrenz stehen Ob es sich hierbei um ein Verhaltnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit handelt hangt gemass 52 53 StGB davon ab ob der Tater die weiteren Delikte durch seine nach 142 StGB strafbare Handlung oder durch andere selbststandige Handlungen verwirklicht 134 Tateinheit besteht im Anwendungsbereich des 142 Abs 1 StGB zu Taten die durch die Fluchthandlung verwirklicht werden 135 Ermoglicht der Tater etwa seine Flucht indem er mit seinem Wagen ein Polizeifahrzeug aus dem Weg rammt steht 142 StGB in Tateinheit zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 113 StGB und zum Gefahrlichen Eingriff in den Strassenverkehr 315b StGB 136 Entsprechendes gilt wenn der Tater durch seine Flucht einen anderen notigt 240 StGB verletzt 223 StGB 137 oder totet 138 Flieht der Tater mit seinem Fahrzeug im Zustand der alkoholbedingten Fahruntuchtigkeit steht die Flucht in Tateinheit zur Trunkenheitsfahrt 316 StGB 139 Im Anwendungsbereich des 142 Abs 2 StGB kommt Tateinheit in Betracht wenn der Tater versucht zu verschleiern dass er am Unfall beteiligt war so etwa durch die Falschmeldung 145d StGB dass Unfallfahrzeug sei vor dem Unfall gestohlen worden 140 In Tatmehrheit steht 142 StGB zu Taten die zum Unfall gefuhrt haben da diese mit dem Unfalleintritt abgeschlossen werden und die Unfallflucht auf einem neuen hiervon unabhangigen Tatentschluss beruht 141 Dies gilt etwa fur eine vorangegangene Trunkenheitsfahrt 142 Verstosse gegen 34 Abs 1 Nr 1 2 5 und 6b sowie gegen Abs 3 der Strassenverkehrs Ordnung sind gegenuber 142 StGB subsidiar treten also hinter den Straftatbestand zuruck 143 Kriminologie BearbeitenDas Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik Diese erfasst jedoch nicht den Tatbestand des 142 StGB was es im Vergleich zu anderen Straftatbestanden erschwert zuverlassige statistische Aussagen zu treffen So ist bereits nicht bekannt wie viele Falle jahrlich angezeigt werden 144 Naherungsweise lasst sich die Anzahl mithilfe von Statistiken des Kraftfahrt Bundesamts und der Landespolizeibehorden ermitteln Als sicher gilt dass die Unfallflucht zur Massenkriminalitat zahlt 145 Schatzungen gehen von rund 250 000 146 300 000 147 oder 400 000 148 polizeilich registrierten Unfallfluchten pro Jahr aus Die Anzahl der jahrlichen Verurteilungen liegt bei etwa 40 000 147 Vermutet wird bei dem Delikt allerdings ein grosses Dunkelfeld Die Dunkelziffer wird teilweise auf 1 10 geschatzt 149 auf eine gemeldete Unfallflucht kommen hiernach also zehn tatsachlich begangene Andere vermuten dass die Dunkelziffer noch deutlich hoher liegt 150 Als mitverantwortliche Ursachen fur das grosse Dunkelfeld werden zu spat erkannte oder zu geringwertige Unfallschaden sowie eigenes Mitverschulden des Unfallgeschadigten angesehen 151 Der Grossteil der Unfallfluchten betrifft Verkehrsunfalle mit Sachschaden 152 Die Wahrscheinlichkeit einer Unfallflucht nimmt mit steigendem Wert des durch den Unfall verletzten Rechtsguts ab Wahrend bei Unfallen mit Personenschaden es vermutlich in weniger als zehn Prozent zu einer Unfallflucht kommt wird bei geringfugigen Sachschaden eine Fluchthaufigkeit von 15 bis 25 angenommen Haufig nach Schatzungen in mindestens 50 aller Falle wird die Unfallflucht von alkoholisierten Unfallbeteiligten begangen 153 Die geschatzte Aufklarungsquote liegt im Durchschnitt bei uber 40 wobei die Quote bei Unfallen mit Personenschaden hoher als bei Unfallen mit Sachschaden ist 154 Versicherungsrechtliche Folgen der Unfallflucht BearbeitenEine Unfallflucht kann auch als versicherungsrechtliche Obliegenheitsverletzung sowohl fur die Haftpflicht als auch fur die Kaskoversicherung gewertet werden Versicherungsvertrage sehen in der Regel vor dass der Versicherungsnehmer sich unmittelbar nach Eintritt eines Unfalls um dessen Aufklarung zu bemuhen hat 155 Hiergegen verstosst beispielsweise wer nach Verursachen eines Unfalls sein Fahrzeug erst einige hundert Meter weiter in einer Seitenstrasse abstellt und sich am nachsten Tag bei der Polizei meldet und den Unfall anzeigt Die Obliegenheitsverletzung liegt trotz der nachtraglichen Selbstanzeige des Unfalls darin dass der Tater und Versicherungsnehmer aufgrund der zeitlichen Verzogerung Feststellungen zu einer moglichen Alkoholisierung oder Drogenbeeintrachtigung wahrend des Unfalls vereitelt hat 156 Welche Folgen die Verletzung dieser Obliegenheit hat richtet sich massgeblich nach dem Verschulden des Versicherungsnehmers Die Haftpflichtversicherung bleibt gegenuber dem Geschadigten grundsatzlich regulierungsverpflichtet kann allerdings in den Grenzen des 6 KfzPflVV beim Versicherungsnehmer Regress nehmen In der Kaskoversicherung wird eine Unfallflucht grundsatzlich als vorsatzliche Obliegenheitsverletzung gewertet die dem Versicherer die Moglichkeit einraumt eine Versicherungsleistung gemass 28 Abs 2 VVG verweigern 155 Literatur BearbeitenJohannes Kruse Unfallflucht eine evidenzbasierte Systematisierung der Rechtsprechung In Neue Juristische Wochenzeitschrift 2023 S 1786 1791 Regina Engelstadter Der Begriff des Unfallbeteiligten in 142 Abs 4 StGB zugleich eine Kritik an aktuellen Zurechnungslehren Peter Lang Frankfurt am Main et al 1997 ISBN 3 631 32161 9 Ziva Kubatta Zur Reformbedurftigkeit der Verkehrsunfallflucht 142 StGB Universitatsverlag Gottingen Gottingen 2008 ISBN 978 3 940344 24 3 Klaus Leipold Verkehrsunfallflucht eine rechtsvergleichende Untersuchung der Lander Osterreich Schweiz und Bundesrepublik Deutschland Centaurus Verlagsgesellschaft Pfaffenweiler 1987 ISBN 3 89085 151 7 Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 Maike Steenbock Uber die Unfallflucht als Straftat eine kritische Untersuchung zum Zusammenhang der Strafbarkeit der Unfallflucht mit den Besonderheiten des Strassenverkehrs Peter Lang Frankfurt am Main et al 2004 ISBN 3 631 51831 5 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Unfallflucht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen nbsp Wiktionary Fahrerflucht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen 142 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 142 StGB auf lexetius com Gesetzestext und Anderungen des 142 R StGB mit Geltung seit 1872Einzelnachweise Bearbeiten Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 6 StrRG vom 26 Januar 1998 BGBl 1998 I S 164 Ilse Barbey Die Verkehrsunfallflucht ein Sonderdelikt in der forensisch psychiatrischen Betrachtung In Blutalkohol 1992 S 252 260 f Gunnar Duttge Unterdruckung archaischer Urtriebe mittels Strafrecht Grund und Grenzen einer Ponalisierung der Verkehrsunfallflucht In Juristische Rundschau 2001 S 181 ff BT Drs 7 2434 S 5 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 142 Rn 2 f Dominik Waszczynski 142 StGB Struktur und Argumentation in der Falllosung In Juristische Arbeitsblatter 2015 S 507 Jan Zopfs Der Unfall im Strassenverkehr 142 StGB In Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2016 S 426 429 f Peter Cramer Vermogensbegriff und Vermogensschaden im Strafrecht Gehlen Bad Homburg 1968 S 70 Klaus Geppert Zur Frage der Verkehrsunfallflucht bei vorsatzlich herbeigefuhrtem Verkehrsunfall In Goltdammer s Archiv fur Strafrecht 1970 S 1 4 Bernhard Kretschmer 142 Rn 9 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Fritz Loos Grenzen der Strafbarkeit wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach geltendem Recht In Deutsches Autorecht 1983 S 209 Das Strassenverkehrsrecht war im Kompetenzkatalog des Art 4 der Reichsverfassung nicht enthalten Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 18 Bernhard Kretschmer 142 Rn 3 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Ziva Kubatta Zur Reformbedurftigkeit der Verkehrsunfallflucht 142 StGB Universitatsverlag Gottingen Gottingen 2008 ISBN 978 3 940344 24 3 S 18 f Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 21 Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 19 f Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 27 Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 30 Nach Art 78 Abs 1 S 1 der Reichsverfassung konnte sich das Reich durch Erlass eines verfassungsandernden Gesetzes neue Gesetzgebungskompetenzen schaffen sofern sich im Bundesrat nicht mehr als dreizehn Stimmen gegen das Gesetz aussprachen Gesetz uber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3 Mai 1909 RGBl 1909 S 437 Dazu Klaus Leipold Verkehrsunfallflucht eine rechtsvergleichende Untersuchung der Lander Osterreich Schweiz und Bundesrepublik Deutschland Centaurus Verlagsgesellschaft Pfaffenweiler 1987 ISBN 3 89085 151 7 S 28 Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 43 47 Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 38 Ziva Kubatta Zur Reformbedurftigkeit der Verkehrsunfallflucht 142 StGB Universitatsverlag Gottingen Gottingen 2008 ISBN 978 3 940344 24 3 S 20 Hans Dunnebier Die Verkehrsunfallflucht In Goltdammer s Archiv fur Strafrecht 1957 S 33 34 Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 48 55 Sechste Verordnung uber Kraftfahrzeugverkehr vom 18 April 1924 RGBl I 1923 S 743 Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 56 Verordnung uber Vermogensstrafen und Bussen vom 6 Februar 1924 RGBl I 1924 S 44 a b Verordnung zur Anderung der Strafvorschriften uber fahrlassige Totung Korperverletzung und Flucht bei Verkehrsunfallen vom 2 April 1940 RGBl I 1940 S 606 Klaus Geppert 142 Rn 1 In Heinrich Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 11 Auflage Band 4 80 145d De Gruyter Berlin 2005 ISBN 3 89949 287 0 Bernhard Kretschmer 142 Rn 3 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 81 Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 73 Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 74 Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 84 f Drittes Strafrechtsanderungsgesetz vom 4 August 1953 BGBl 1953 I S 735 Bernhard Kretschmer 142 Rn 3 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Hans Dunnebier Die Verkehrsunfallflucht In Goltdammer s Archiv fur Strafrecht 1957 S 33 39 f Paul Bockelmann Der Schuldgehalt menschlichen Versagens im Strassenverkehr In Deutsches Autorecht 1964 S 288 ff Gerhard Erdsiek Umwelt und Recht Verfassungswidrigkeit des 142 StGB In Neue Juristische Wochenschrift 1963 S 632 ff Karl Lackner Gedanken zur Reform des Tatbestandes der Unfallflucht In Deutsches Autorecht 1972 S 283 286 ff Karl Lackner Gedanken zur Reform des Tatbestandes der Unfallflucht In Deutsches Autorecht 1972 S 283 BGH Urteil vom 12 Marz 1953 Az 3 StR 819 52 BGHSt 4 144 BGH Urteil vom 10 November 1953 1 StR 227 53 BGHSt 5 124 125 BGH Urteil vom 25 Januar 1955 2 StR 366 54 BGHSt 7 112 116 OLG Koln Urteil vom 22 6 1951 Az Ss 84 51 Neue Juristische Wochenschrift 1951 S 729 BGH Urteil vom 26 Mai 1955 4 StR 148 55 BGHSt 8 263 265 BVerfG Beschluss vom 29 Mai 1963 2 BvR 161 63 BVerfGE 16 191 193 BVerfG Beschluss vom 29 Mai 1963 2 BvR 161 63 BVerfGE 16 191 194 Ausfuhrliche Darstellung bei Gabriele Meurer Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Reformdiskussionen und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19 Jahrhunderts Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14277 4 S 89 ff Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 1 StrRG vom 25 Juni 1969 BGBl 1969 I S 645 Einfuhrungsgesetz zum Strafgesetzbuch EGStGB vom 2 Marz 1974 BGBl 1974 I S 469 Dreizehntes Strafrechtsanderungsgesetz vom 13 Juni 1975 BGBl 1975 I S 1349 Bernhard Kretschmer 142 Rn 4 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Klaus Geppert Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Wie konnen die Rechte der Geschadigten verbessert werde In Blutalkohol 1986 S 157 Hans Ullrich Paeffgen 142 StGB eine lernaische Hydra In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1990 S 365 Gunther Arzt Ulrich Weber Bernd Heinrich Eric Hilgendorf Strafrecht Besonderer Teil Lehrbuch 2 Auflage Gieseking Bielefeld 2009 ISBN 978 3 7694 1045 7 38 Rn 52 f Regina Engelstadter Der Begriff des Unfallbeteiligten in 142 Abs 4 StGB zugleich eine Kritik an aktuellen Zurechnungslehren Peter Lang Frankfurt am Main et al 1997 ISBN 3 631 32161 9 S 238 Klaus Geppert Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort In Jura 1990 S 78 f Klaus Geppert Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Wie konnen die Rechte der Geschadigten verbessert werde In Blutalkohol 1986 S 157 Hans Dahs Rezension Rogall Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1978 S 89 Reinhard Muller Metz Zur Reform von Vergehenstatbestanden und Rechtsfolgen im Bereich der Verkehrsdelikte In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1994 S 89 Klaus Rogall Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst Duncker amp Humblot Berlin 1977 ISBN 3 428 03780 4 S 76 ff Manfred Seebode Uber die Freiheit die eigene Strafverfolgung zu unterstutzen In Juristische Arbeitsblatter 1980 S 493 497 f Klaus Geppert Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB Wie konnen die Rechte der Geschadigten verbessert werde In Blutalkohol 1986 S 157 Bernhard Kretschmer 142 Rn 24 26 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Dazu eingehend Rupert Scholz Straffreie Unfallflucht bei tatiger Reue In Zeitschrift fur Rechtspolitik 1987 S 7 Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 6 StrRG vom 26 Januar 1998 BGBl 1998 I S 164 Detlev Bonke Die neue Regelung uber tatige Reue in 142 StGB In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1998 S 129 Martin Bose Die Einfuhrung der tatigen Reue nach der Unfallflucht 142 IV StGB n F In Strafverteidiger 1998 S 509 Claus Kress Das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts In Neue Juristische Wochenschrift 1998 S 633 641 Bernhard Kretschmer 142 Rn 5 27 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Bernhard Kretschmer 142 Rn 26 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Uwe Schulz Die tatige Reue gem 142 IV StGB aus dogmatischer und rechtspolitischer Sicht In Neue Juristische Wochenschrift 1998 S 1440 1442 Uwe Schulz Die zeitliche Ausdehnung der Unfallmeldung bei der Verkehrsunfallflucht In Zeitschrift fur Rechtspolitik 2006 S 150 151 Bernd Schunemann Uberkriminalisierung und Perfektionismus als Krebsschaden des Verkehrsstrafrechts In Deutsches Autorecht 1998 S 424 Gunnar Duttge Unterdruckung archaischer Urtriebe mittels Strafrecht Grund und Grenzen einer Ponalisierung der Verkehrsunfallflucht In Juristische Rundschau 2001 S 181 185 Ziva Kubatta Zur Reformbedurftigkeit der Verkehrsunfallflucht 142 StGB Universitatsverlag Gottingen Gottingen 2008 ISBN 978 3 940344 24 3 S 168 Uwe Schulz Die zeitliche Ausdehnung der Unfallmeldung bei der Verkehrsunfallflucht In Zeitschrift fur Rechtspolitik 2006 S 150 151 Uwe Schulz Die zeitliche Ausdehnung der Unfallmeldung bei der Verkehrsunfallflucht In Zeitschrift fur Rechtspolitik 2006 S 150 151 Ziva Kubatta Zur Reformbedurftigkeit der Verkehrsunfallflucht 142 StGB Universitatsverlag Gottingen Gottingen 2008 ISBN 978 3 940344 24 3 S 165 Uwe Schulz Die zeitliche Ausdehnung der Unfallmeldung bei der Verkehrsunfallflucht In Zeitschrift fur Rechtspolitik 2006 S 150 151 Gunnar Duttge Rechtsvergleichende Anmerkungen zur Strafbarkeit der Fuhrerflucht Art 92 II SVG In Schweizerische Zeitschrift fur Strafrecht Band 119 2001 S 147 166 f Buschmann will offenbar Unfallflucht ohne Verletzte entkriminalisieren Der Tagesspiegel 25 April 2023 abgerufen am 25 April 2023 BGH Urteil vom 26 Mai 1955 4 StR 148 55 BGHSt 8 263 BGH Urteil vom 27 Juli 1972 4 StR 287 72 BGHSt 24 382 383 Janique Bruning Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem 142 StGB In Zeitschrift fur das juristische Studium 2008 S 148 f Jan Zopfs Der Unfall im Strassenverkehr 142 StGB S 523 ff In Thomas Rotsch Hrsg Zehn Jahre ZIS Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik Nomos Baden Baden 2018 ISBN 978 3 8487 4666 8 BGH Beschluss vom 26 Juni 1963 4 StR 136 63 BGHSt 18 393 Rudolf Eichberger Der Unfall eine Ubersicht uber einen vielfaltigen Begriff In Juristische Schulung 1996 S 1080 BGH Beschluss vom 3 Februar 1960 4 StR 562 59 BGHSt 14 116 OLG Karlsruhe Urteil vom 12 Oktober 1992 3 Ws 97 92 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1993 S 77 BGH Urteil vom 15 November 2001 4 StR 233 01 BGHSt 47 158 OLG Koln Urteil vom 19 Juli 2011 III 1 RVs 138 11 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2011 S 619 620 Jan Zopfs Der Unfall im Strassenverkehr 142 StGB In Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2016 S 426 427 OLG Dusseldorf Urteil vom 16 September 2011 III 3 RBs 143 11 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2011 S 619 LG Dusseldorf Urteil vom 6 Mai 2011 29 Ns 3 11 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2012 S 194 Jan Zopfs 142 Rn 34 In Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 3 80 184j C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68553 8 OLG Dusseldorf Urteil vom 7 November 2011 III 1 RVs 62 11 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2012 S 326 OLG Koblenz Urteil vom 3 Dezember 1992 1 Ss 306 92 Monatsschrift fur Deutsches Recht 1993 S 366 BGH Urteil vom 17 September 1958 4 StR 165 58 BGHSt 12 253 BGH Urteil vom 27 Juli 1972 4 StR 287 72 BGHSt 24 382 383 BGH Urteil vom 20 Februar 2003 4 StR 228 02 BGHSt 48 233 239 BGH Urteil vom 15 November 2001 4 StR 233 01 Neue Juristische Wochenschrift 2002 S 626 OLG Hamm Urteil vom 12 Mai 1982 7 Ss 343 82 Neue Juristische Wochenschrift 1982 S 2456 BGH Urteil vom 27 Juli 1972 4 StR 287 72 BGHSt 24 382 383 Bernhard Kretschmer 142 Rn 35 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 OLG Koln Beschluss vom 3 9 1993 Az Ss 329 330 93 154 Ss 329 330 93 155 BeckRS 1993 123911 Rn 6 OLG Nurnberg Beschluss vom 24 1 2007 Az 2 St OLG Ss 300 06 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2007 S 535 536 Eckhard Hofle Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 142 StGB In Zeitschrift fur Schadensrecht 1999 S 458 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 142 Rn 11 OLG Jena Beschluss vom 7 Juli 2005 1 Ss 161 04 Strafverteidiger 2006 S 529 OLG Nurnberg Beschluss vom 24 Januar 2007 2 St OLG Ss 300 06 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2007 S 535 536 Bernhard Kretschmer 142 Rn 35 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Detlev Sternberg Lieben 142 Rn 9 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Klaus Himmelreich Wolfgang Halm Uberblick uber neue Entscheidungen in Verkehrsstraf und bussgeldsachen Uberblick 1 4 2007 31 3 2008 In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2008 S 382 384 f BGH Beschluss vom 26 Mai 1955 4 StR 148 55 BGHSt 8 263 264 Bernhard Kretschmer 142 Rn 44 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Ebenso OLG Nurnberg Urteil vom 17 Februar 1977 8 U 83 76 Neue Juristische Wochenschrift 1977 S 1543 fur Sicherungseigentum OLG Hamburg Urteil vom 9 Marz 1990 14 U 190 89 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1991 S 33 f OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30 Marz 1990 2 U 249 89 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1991 S 34 OLG Hamm Urteil vom 6 Dezember 1991 20 U 228 91 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1992 S 240 Janique Bruning Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem 142 StGB In Zeitschrift fur das Juristische Studium 2008 S 148 zjs online com PDF OLG Hamburg Beschluss vom 30 Mai 2017 2 Rev 35 17 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2018 S 33 34 OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21 August 1995 3 Ss 222 95 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 1996 S 86 Kristian Kuhl 142 Rn 4 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 BGH Urteil vom 22 Juli 1960 4 StR 232 60 BGHSt 15 1 4 OLG Koblenz Beschluss vom 2 Februar 1988 2 Ss 24 88 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1989 S 200 Wilfried Kuper Die juristische Denksportaufgabe Der Rollentausch beim Umfall des Ratsels Losung In Juristische Schulung 1988 S 286 287 Janique Bruning Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem 142 StGB In Zeitschrift fur das Juristische Studium 2008 S 148 149 zjs online com PDF Eingehend zur Deliktsstruktur Wilfried Kuper Zur Tatbestandsstruktur der Unfallflucht In Neue Juristische Wochenschrift 1981 S 853 ff OLG Hamburg Beschluss vom 27 Marz 2009 3 13 09 Neue Juristische Wochenschrift 2009 S 2074 OLG Stuttgart Beschluss vom 31 Marz 1992 1 Ss 124 92 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1992 S 384 f OLG Hamm Urteil vom 16 November 1984 4 Ss 986 84 Neue Juristische Wochenschrift 1985 S 445 Bernhard Kretschmer 142 Rn 85 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 OLG Hamm Urteil vom 20 September 1978 4 Ss 942 78 Neue Juristische Wochenschrift 1979 S 438 Urs Kindhauser Ewald Schramm Strafrecht Besonderer Teil I Straftaten gegen Personlichkeitsrechte Staat und Gesellschaft 9 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5473 1 68 Rn 15 Bernhard Kretschmer 142 Rn 43 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BayObLG Beschluss vom 1 Oktober 1992 1 St RR 161 92 Neue Juristische Wochenschrift 1993 S 410 Bernhard Kretschmer 142 Rn 61 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Ausgenommen sind etwa Personen die korperlich oder geistig nicht fahig sind Feststellungen zu treffen siehe Jan Zopfs Duldung versus Inkompetenz S 747 755 In Michael Hettinger Thomas Hillenkamp Hrsg Festschrift fur Wilfried Kuper zum 70 Geburtstag C F Muller Heidelberg 2007 ISBN 978 3 8114 5361 6 OLG Koln Urteil vom 3 Juni 1981 3 Ss 282 81 Neue Juristische Wochenschrift 1981 S 2367 2368 Werner Beulke Strafbarkeit gemass 142 StGB nach einverstandlichem Verlassen der Unfallstelle und spaterem Scheitern der Einigung In Juristische Schulung 1982 S 816 Eingehend zum Verzicht Klaus Bernsmann Der Verzicht auf Feststellungen bei 142 StGB In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1989 S 49 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 142 Rn 32 OLG Stuttgart Urteil vom 21 Juni 1982 3 Ss 12 184 82 Neue Juristische Wochenschrift 1982 S 2266 OLG Dusseldorf Urteil vom 30 Oktober 1990 2 Ss 258 90 55 90 III Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1991 S 77 OLG Hamm Urteil vom 9 April 2003 20 U 212 02 Recht Schaden 2003 S 449 30 Minuten OLG Koln Beschluss vom 6 Marz 2001 Ss 64 01 42 Neue Juristische Wochenschrift 2002 S 1359 15 Minuten OLG Stuttgart Urteil vom 15 Dezember 1980 3 Ss 752 80 Neue Juristische Wochenschrift 1981 S 1107 10 Minuten Detlev Sternberg Lieben 142 Rn 39 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 BayObLG Urteil vom 14 Januar 1970 RReg 1 b St 224 69 Neue Juristische Wochenschrift 1970 S 717 f OLG Hamm Urteil vom 10 Februar 1971 4 Ss 1076 70 Neue Juristische Wochenschrift 1971 S 1469 Bernhard Kretschmer 142 Rn 16 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Jan BGH Urteil vom 12 Marz 1953 Az 3 StR 819 52 BGHSt 4 144 LG Giessen Beschluss vom 29 November 2013 7 Qs 192 13 BeckRS 2014 2324 Eingehend zum Anhalten auf der Autobahn Wolfgang Mitsch 142 StGB bei Unfallen auf der Autobahn In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2010 S 225 ff OLG Dusseldorf Beschluss vom 7 Juli 1984 5 Ss 283 88 233 88 I Neue Juristische Wochenschrift 1989 S 2764 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 142 Rn 47 OLG Munchen Urteil vom 16 12 1988 Az RReg 2 St 246 88 Neue Juristische Wochenschrift 1989 S 1685 Wilfried Kuper Unfallflucht und Rauschdelikt In Neue Juristische Wochenschrift 1990 S 209 Urs Kindhauser Ewald Schramm Strafrecht Besonderer Teil I Straftaten gegen Personlichkeitsrechte Staat und Gesellschaft 9 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5473 1 68 Rn 40 Hans Ullrich Paeffgen 142 StGB eine lernaische Hydra In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1990 S 365 366 BGH Beschluss vom 30 August 1978 4 StR 682 77 BGHSt 28 129 132 Wolfgang Mitsch Unvorsatzliches Entfernen vom Unfallort In Juristische Schulung 2010 S 303 305 Jan Zopfs 142 Rn 105 In Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 3 80 184j C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68553 8 BVerfG Beschluss vom 19 Marz 2007 2 BvR 2273 06 BVerfGK 10 442 BGH Beschluss vom 29 November 1979 4 StR 624 78 BGHSt 29 138 141 Bernhard Kretschmer 142 Rn 115 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Jan Zopfs 142 Rn 123 In Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 3 80 184j C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68553 8 BayOLG Urteil vom 7 2 1995 Az 2 St RR 67 94 OLG Frankfurt a M Urteil vom 24 April 1998 3 Ss 117 98 BeckRS 1998 16149 Bernhard Kretschmer 142 Rn 117 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 OLG Frankfurt a M Urteil vom 14 Februar 1977 3 Ss 680 76 Neue Juristische Wochenschrift 1977 S 1833 OLG Stuttgart Urteil vom 7 August 1981 4 Ss 14 394 81 Neue Juristische Wochenschrift 1981 S 2369 OLG Koln Beschluss vom 4 September 2001 Ss 356 01 176 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2001 S 526 OLG Koln Beschluss vom 3 Mai 2011 III 1 RVs 80 11 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2011 S 510 511 BGH Urteil vom 4 November 1988 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 Februar 2000 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 165 166 BGH Urteil vom 22 Februar 2000 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 165 166 BGH Urteil vom 18 Oktober 2007 3 StR 226 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 93 BGH Urteil vom 22 Juli 1960 4 StR 232 60 BGHSt 15 1 BGH Beschluss vom 30 August 1978 4 StR 682 77 BGHSt 28 129 131 Carsten Krumm Carsten Staub Unfallflucht Der Vorsatz hinsichtlich der Schadensherbeifuhrung In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2016 S 362 363 OLG Karlsruhe Urteil vom 14 Dezember 1972 2 Ss 156 72 Neue Juristische Wochenschrift 1973 S 378 379 f OLG Koblenz Beschluss vom 2 Februar 1988 2 Ss 24 88 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1989 S 200 OLG Koln Beschluss vom 3 Mai 2011 III 1 RVs 80 11 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2011 S 510 511 Ausnahme Der Tater erkennt Unfallspuren die so eindeutig sind dass der Tater von einem relevanten Fremdschaden ausgehen muss OLG Frankfurt a M Urteil vom 15 Marz 1967 3 Ss 1052 66 Neue Juristische Wochenschrift 1967 S 2072 2073 OLG Koblenz Beschluss vom 26 April 1996 2 Ss 87 96 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht S 324 325 Bernhard Kretschmer 142 Rn 102 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BayObLG Urteil vom 14 Januar 1970 RReg 1 b St 224 69 Neue Juristische Wochenschrift 1970 S 717 BGH Urteil vom 17 Februar 1983 4 StR 716 82 Strafverteidiger 1983 S 280 OLG Karlsruhe Urteil vom 10 7 2017 Az 2 Rv 10Ss 58 16 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2018 S 43 OLG Frankfurt am Main Urteil vom 22 November 2011 3 Ss 356 11 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2012 S 349 Klaus Geppert 142 Rn 232 In Heinrich Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 11 Auflage Band 4 80 145d De Gruyter Berlin 2005 ISBN 3 89949 287 0 BGH Urteil vom 19 Juni 1957 4 StR 157 57 BGHSt 10 337 Joachim Renzikowski 142 Rn 81 In Holger Matt Joachim Renzikowski Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 2 Auflage Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 4981 5 Martin Bose Die Einfuhrung der tatigen Reue nach der Unfallflucht 142 IV StGB n F In Strafverteidiger 1998 S 509 511 OLG Dresden Beschluss vom 12 Mai 2005 2 Ss 278 05 Neue Juristische Wochenschrift 2005 S 2633 OLG Jena Beschluss vom 14 Februar 2005 1 Ss 19 05 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2005 S 183 OLG Hamm Beschluss vom 30 September 2010 III 3 RVs 72 10 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2011 S 356 357 Detlef Bonke Die neue Regelung uber tatige Reue in 142 StGB In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1998 S 129 130 Martin Bose Die Einfuhrung der tatigen Reue nach der Unfallflucht 142 IV StGB n F In Strafverteidiger 1998 S 509 512 Jan Zopfs 142 Rn 129 In Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 3 80 184j C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68553 8 Eingehend zum Handlungsbegriff Gerhard Seher Zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre Dogmatische Strukturen und Grundfalle In Juristische Schulung 2004 S 392 f BGH Urteil vom 17 Dezember 1967 4 StR 441 67 BGHSt 22 67 BGH Beschluss vom 17 Dezember 1998 4 StR 650 98 BeckRS 1998 30039783 BGH Beschluss vom 14 Oktober 1983 4 StR 595 83 BeckRS 1983 30372335 BGH Beschluss vom 9 Oktober 2013 4 StR 344 13 BeckRS 2013 18830 Rn 2 f BGH Urteil vom 7 November 1991 4 StR 451 91 Neue Juristische Wochenschrift 1992 S 583 584 OLG Dusseldorf Beschluss vom 10 Februar 1999 5 Ss 15 99 9 99 I Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1999 S 388 BGH Urteil vom 17 Februar 1967 4 StR 461 66 BGHSt 21 203 Felix Koehl Tatmehrheit 53 StGB von Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht und wiederholte Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von 13 S 1 Nr 2 b FeV In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2016 S 360 362 BayObLG Urteil vom 5 Dezember 1980 RReg 1 St 426 80 Verkehrsrechtssammlung Bd 60 1981 S 112 BGH Urteil vom 5 November 1969 4 StR 519 68 BGHSt 23 141 144 Eingehend Carsten Bruckner Auswirkungen auf die materiell rechtliche und prozessuale Tat bei Strassenverkehrsdelikten gemass 315c 316 StGB durch die Verwirklichung des 142 I StGB nach hochstrichterlicher Rechtsprechung In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1996 S 266 BGH Urteil vom 17 Februar 1967 4 StR 461 66 BGHSt 21 203 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 142 Rn 68 Zum Verhaltnis zwischen 34 StVO und 142 StGB eingehend Bernhard Maier Die Pflichten des Unfallbeteiligten nach der Neufassung der 142 StGB und 34 StVO In JuristenZeitung 1975 S 721 ff Stefanie Eifler Daniela Pollich Empirische Forschung uber Kriminalitat Methodologische und methodische Grundlagen Springer Science Business Media Berlin 2014 ISBN 978 3 531 18994 9 S 21 Jurgen Karl Verkehrsunfallflucht Unfallgeschehen Aufklarungsquoten Polizeiarbeit In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2003 S 457 Jan Zopfs 142 Rn 15 In Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 3 80 184j C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68553 8 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 142 Rn 2 a b Ziva Kubatta Zur Reformbedurftigkeit der Verkehrsunfallflucht 142 StGB Universitatsverlag Gottingen Gottingen 2008 ISBN 978 3 940344 24 3 S 5 Jurgen Karl Verkehrsunfallflucht Unfallgeschehen Aufklarungsquoten Polizeiarbeit In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2003 S 457 Jan Zopfs 142 Rn 15 In Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 3 80 184j C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68553 8 Ziva Kubatta Zur Reformbedurftigkeit der Verkehrsunfallflucht 142 StGB In Universitatsverlag Gottingen Gottingen 2008 ISBN 978 3 940344 24 3 S 5 Klaus Geppert 142 Rn 5 In Heinrich Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 11 Auflage Band 4 80 145d De Gruyter Berlin 2005 ISBN 3 89949 287 0 vermutet die Dunkelziffer deutlich oberhalb von 1 10 Von einer Dunkelziffer zwischen 1 10 und 1 30 geht aus Gunnar Duttke Unterdruckung archaischer Urtriebe mittels Strafrecht In Juristische Rundschau 2001 S 181 182 Klaus Geppert 142 Rn 5 In Heinrich Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 11 Auflage Band 4 80 145d De Gruyter Berlin 2005 ISBN 3 89949 287 0 Jurgen Karl Verkehrsunfallflucht Unfallgeschehen Aufklarungsquoten Polizeiarbeit In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2003 S 457 Gunnar Duttke Unterdruckung archaischer Urtriebe mittels Strafrecht In Juristische Rundschau 2001 S 181 182 Klaus Geppert 142 Rn 7 11 In Heinrich Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 11 Auflage Band 4 80 145d De Gruyter Berlin 2005 ISBN 3 89949 287 0 Jan Zopfs 142 Rn 15 In Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 3 80 184j C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68553 8 a b Jan Zopfs 142 Rn 139 In Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 3 80 184j C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68553 8 OLG Naumburg Urteil vom 21 Juni 2012 4 U 85 11 Zeitschrift fur Schadensrecht 2012 S 696 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten nbsp Dieser Artikel wurde am 23 Marz 2017 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unfallflucht Deutschland amp oldid 239185505