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Fahrerflucht ist in Osterreich keine Straftat sondern eine Verwaltungsubertretung Laut 4 Abs 2 Abs 5 StVO mussen mit einem Verkehrsunfall im ursachlichen Zusammenhang stehende Personen ohne unnotigen Aufschub die nachste Polizeidienststelle verstandigen Unterbleibt dies begeht eine solche Person gemass 99 Abs 2 lit a oder Abs 3 lit b iVm 4 StVO Fahrerflucht Eine solche Verstandigung darf nur unterbleiben wenn diese Personen oder jene in deren Vermogen der Schaden eingetreten ist einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben 1 Siehe auch BearbeitenUnfallfluchtEinzelnachweise Bearbeiten Gesamte Rechtsvorschrift fur Strassenverkehrsordnung 1960 Fassung vom 19 September 2012 abgerufen 28 Dezember 2016Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unfallflucht Osterreich amp oldid 223462958