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Das Mainzer Landrecht Churfurstlich Mayntzisches Landrecht 1 war das Partikularrecht im uberwiegenden Teil des Kurfurstentums Mainz Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Vorlaufer 1 2 Landrecht von 1755 1 3 Fortgeltung und Ende 2 Inhalt 3 Quellen 3 1 Textausgaben 3 2 Sekundarliteratur 4 Anmerkungen 5 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenVorlaufer Bearbeiten Fur 1442 ist eine Kurmainzer Rechtssammlung uberliefert Anm 1 von der allerdings nicht feststeht ob sie eine private Arbeit war oder offentlichen Charakter hatte 2 1516 erliess Erzbischof Albrecht von Brandenburg eine Hofgerichtsordnung die 1521 von Karl V bestatigt wurde 3 Hauptartikel Hofgericht 1534 wurde eine Untergerichts Ordnung fur den Kurstaat erstellt 4 1643 wurde eine von dem Walpoden Nikolaus Itzstein zusammengestellte Rechtssammlung des im landlichen Umfeld von Mainz geltenden Gewohnheitsrechts offiziell gepruft fur richtig befunden und hoheitlich bestatigt 5 Nach anderer Quelle soll das vermutlich 1683 oder kurz davor geschehen sein und zwar von dem fur den Vizedomamt Rheingau zustandigen Vizedom Anm 2 und anderen sachverstandigen Amtstragern im Kurstaat Sie galt seitdem als Rheingauischer Landbrauch als Landrecht 6 Landrecht von 1755 Bearbeiten Um aufgetretene Probleme zu regeln und weitere Einheitlichkeit im geltenden Recht zu schaffen entstand das Mainzer Landrecht Die Einzelheiten dazu wie es zustande kam sind ungeklart Die Vorarbeiten sollen bis 1719 zuruckreichen 7 Basierend auf diesen Vorarbeiten erliess Kurfurst Erzbischof Johann Friedrich Karl am 24 Juli 1755 das Mainzer Landrecht das zum 1 Januar 1756 in Kraft trat 8 Dem ging wohl ein Redaktionsprozess voraus an dem mehrere Mainzer Juristen beteiligt waren 9 Grundlage war zum einen der Rheingauische Landbrauch 10 Stark wurde auch auf die Frankfurter Reformation und die dazu erschienene juristische Literatur zuruckgegriffen 11 Das Gemeine Recht galt subsidiar soweit die speziellen Regelungen des Mainzer Landrechts fur einen Sachverhalt keine Bestimmungen enthielten 12 Das Mainzer Landrecht galt im gesamten Kurfurstentum Ausgenommen waren die Exklaven Erfurt und Eichsfeld sowie die Kondominate an denen der Kurstaat beteiligt war 13 Fortgeltung und Ende Bearbeiten Bis 1794 1795 gelang es Frankreich die linksrheinischen Territorien des Deutschen Reichs militarisch zu besetzen Sie wurden anschliessend annektiert Hier wurden in der Folge die napoleonischen Codices eingefuhrt vor allem der Code civil Das Mainzer Landrecht trat hier ausser Kraft Der Code civil behielt seine Gultigkeit im linksrheinischen Deutschland auch nach dem Untergang Napoleons Das Mainzer Landrecht dagegen blieb in den rechtsrheinischen Gebieten bestehen Anm 3 in denen es bisher gegolten hatte Diese fielen nach 1803 zu einem grossen Teil an die Landgrafschaft Hessen Darmstadt die kurz darauf zum Grossherzogtum Hessen wurde Es behielt seine Geltung hier im gesamten 19 Jahrhundert 14 und wurde erst zum 1 Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Burgerlichen Gesetzbuch abgelost Da aufgrund Art 200 EGBGB das eheliche Guterrecht des Mainzer Landrechts fur Ehen die vor dem 1 Januar 1900 geschlossen worden waren weiter galt kam noch 1963 die Frage zur Entscheidung ob die dort getroffene Regelung Anm 4 mit der Gleichberechtigung nach Art 3 Abs 2 Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland vereinbar sei 15 Inhalt BearbeitenDas Mainzer Landrecht war noch keine Gesamtkodifikation Es enthielt aus heutiger Sicht Zivil offentliches und Strafrecht und gliedert sich nachfolgend in 16 die Landesordnung in Sachgruppen gegliedert Eherecht Intestat Erbrecht Testament Vormundschaft Pfandrecht Burgschaft Kauf Eviktion Naherrecht Emphyteuse eine Untergerichtsordnung und Taxordnung mit Bestimmungen uber Prozessrecht und das Abgabenwesen in den Amtern Die Ausgabe von 1755 wich erheblich von der ab die seit 1534 galt In Mittelalter und Fruher Neuzeit waren die Amter eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt Dem Amt stand ein Amtmann vor der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde Hauptartikel Amt historisches Verwaltungsgebiet eine Hofgerichtsordnung mit dem Prozessrecht fur die oberste gerichtliche Instanz Die Ausgabe von 1755 stimmte weitgehend mit der von 1518 uberein Inhaltlich folgt das Mainzer Landrecht teilweise wortlich der Frankfurter Reformation von 1578 Zwischen 1756 und 1808 wurde es noch um neun Verordnungen erganzt Ausserdem folgten einige landesherrliche Authentische Interpretationen Weiterentwickelt wurde es auch durch die Rechtsprechung des Mainzer Hofgerichts Hier waren um 1780 noch Richter tatig die bei der Redaktion 1755 mitgewirkt hatten 17 Quellen BearbeitenTextausgaben Bearbeiten nach Erscheinungsjahr geordnet Abraham Saur Fascicvlvs Ivdiciarii Ordinis Singvlaris das ist Ein schoner Aussbund Etlicher Chur und Fursten Gerichts ober und under auch Grafen und Herrn Land Ordnung dessgleichen vornemer Reichs Statten ernewerten Reformationen und Processen in Burgerlichen Rechtsachen Band 1 Frankfurt a Main 1589 S Rochus Hospital Hg Churfurstlich Mayntzische Land Recht und Ordnung Druckerei des Rochus Hospitals Mainz 1755 Wilhelm von der Nahmer Handbuch des Rheinischen Particular Rechts Bd 2 Sauerlander Frankfurt am Main 1831 S 683 761 Churfurstlich Mayntzisches Landrecht Fur samtl Chur Mayntzische Landen ausschliessl deren Erffurt u Eichsfeld sodann deren Gemein Herrschaftl Orthen vom Jahre 1755 Pergay Aschaffenburg 1838 Heinrich Karl Kurz Das churfurstlich Mainz sche Land Recht vom Jahre 1755 mit Erl und Erg aus dem gemeinen Rechte und unter Vergleichung mit den rheinischen sowie mit anderen Partikularrechten frankischen Ursprungs mit der Frankfurter Reformation amp c amp c Wailandt Aschaffenburg 1866 Sekundarliteratur Bearbeiten nach Autoren Herausgebern alphabetisch geordnet Adalbert Erler Mainzer Landrecht In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Bd 3 Erich Schmidt Berlin 1984 ISBN 3 503 00015 1 Sp 198 201 Arthur Benno Schmidt Die geschichtlichen Grundlagen des burgerlichen Rechts im Grossherzogtum Hessen Curt von Munchow Giessen 1893 Anmerkungen Bearbeiten Recht und Ordnung eyns Waltpoden zu Menz Daz ist die Herlichkeit dy myn Her von Menze und ein Waldpot von syntwegen zu Menze hat Erler Sp 199 Schmidt S 85 gibt dafur den Vicedom von Greifenklau an Dies musste dann Friedrich von Greiffenclau zu Vollrads gewesen sein der allerdings schon 1682 aus dem Amt schied Daruber hinaus galt es im rechtsrheinischen Bruckenkopf um Mainz Kastel wo ebenfalls das franzosische Recht galt Schmidt Karte Das eheliche Guterrecht des Mainzer Landrechts sah vor dass bei einer Auflosung der Ehe ein Drittel des Vermogens der Frau zwei Drittel dem Mann zustehen Das Landgericht Darmstadt verneinte deshalb dass diese Vorschrift mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sei Erler Sp 201 Einzelnachweise Bearbeiten So in der Ausgabe von 1755 Erler Sp 199 Saur S 22 37 Saur S 2 21 Erler Sp 199 Schmidt S 85 Erler Sp 199 Schmidt S 85 Erler Sp 199 Schmidt S 85 Anm 95 Erler Sp 199 Schmidt S 86 bei der juristischen Literatur insbesondere auf Johann Philipp Orth Nothig und nutzlich erachtete Anmerckungen Der so genannten Erneuerten Reformation Der Stadt Franckfurt am Mayn Zusaze vieler wichtigen und merkwurdigen materien samt deren anhange und zugaben welche zu einer weiteren erleuter und ausfurung wie auch vermerung der meisten uber die sogenante erneuerte Reformation der Stadt Frankfurt am Main gemachten und aus funf starken banden bestehenden anmerkungen als ein gar nuzlicher nachtrag oder nachlese dienen konnen Worinnen auch nicht nur einige dieser Reichsstadt geschichte alter ansehen und vorzuge betreffende besondere nachrichten sondern auch ein altes gesezbuch von 1532 und folgenden jaren die erste Reformation von 1509 und endlich eine alte und gegen die mitte des funfzehenden jahrhundertes abgefaste policeiordnung samt etlichen neueren Ratsverordnungen hien und wieder ganz eingeruckt und abgedruckt zu finden sind Sodann auch ein algemeines und volstandiges hauptregister welches man aus den bei einem jeden bande oberwenter anmerkungen sich befindenden besonderen registern uber die darinnen enthaltenen vornemsten sachen nach aller moglichkeit zusammengezogen in eigene hauptartickel nebst beigefugten zusazen gebracht und also erstere an gar vielen orten verbessert und geandert hat Frankfurt 1731 1775 So explizit der Publikationserlass Schmidt S 85 Anm 96 Schmidt S 84 Erler Sp 200 Schmidt S 109 Erler Sp 201 Schmidt S 84 Anm 92 Erler Sp 200 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Mainzer Landrecht amp oldid 229748893