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Das Gesetz uber den Lastenausgleich Lastenausgleichsgesetz LAG vom 14 August 1952 hatte zum Ziel Deutschen die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermogensschaden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten eine finanzielle Entschadigung zu gewahren Lastenausgleich konnen beanspruchendurch direkte Kriegseinwirkungen Zerstorungen z B durch Bomben oder andere Waffen Geschadigte Spatheimkehrer wer Verluste erlitten hatte durch Vertreibung aus fruher zum Deutschen Reich gehorenden Gebieten ostlich von Oder und Neisse Oder Neisse Grenze durch Vertreibung aus fruher nicht zum Deutschen Reich gehorenden Gebieten infolge der Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone bzw spater der DDR nur fur anerkannte Fluchtlinge aufgrund der Wahrungsreform von 1948 in eingeschranktem Umfang BasisdatenTitel Gesetz uber den LastenausgleichKurztitel LastenausgleichsgesetzAbkurzung LAGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie Verwaltungsrecht SozialrechtFundstellennachweis 621 1Ursprungliche Fassung vom 14 August 1952 BGBl I S 446 Inkrafttreten am 1 September 1952Neubekanntmachung vom 2 Juni 1993 BGBl I S 845 ber 1995 I S 248 Letzte Anderung durch Art 211 VO vom 19 Juni 2020 BGBl I S 1328 1352 Inkrafttreten derletzten Anderung 27 Juni 2020 Art 361 VO vom 19 Juni 2020 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Ausschuss fur Lastenausgleich im Bundeshaus 1961 So heisst es in der Praambel In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevolkerungsteile auf einen die Grundsatze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Moglichkeiten berucksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschadigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrucklichen Vorbehalt dass die Gewahrung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Anspruchen auf Ruckgabe des von den Vertriebenen zuruckgelassenen Vermogens bedeutet und unter dem weiteren ausdrucklichen Vorbehalt dass die Gewahrung und Annahme von Leistungen fur Schaden im Sinne des Beweissicherungs und Feststellungsgesetzes weder die Vermogensrechte des Geschadigten beruhren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschrankten Vermogensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen Vorbild fur das Gesetz war die Gesetzgebung zum Lastenausgleich in Finnland nach der Vertreibung der Finnen aus Karelien Wahrend des Zweiten Weltkriegs waren Sachschaden an beweglichen und unbeweglichen Sachen infolge eines Angriffs auf das Reichsgebiet nach der Kriegssachschadenverordnung ausgeglichen worden aufgehoben mit 373 Nr 3 375 LAG Inhaltsverzeichnis 1 Abgaben fur den Lastenausgleich 2 Leistungen im Lastenausgleich 3 Vertriebene 4 Landesausgleichsamter und Bundesausgleichsamt 5 Wiedervereinigung 6 Hauszinssteuer 7 Rechtsweg 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseAbgaben fur den Lastenausgleich BearbeitenDiese Umverteilung erfolgte dadurch dass diejenigen denen erhebliches Vermogen verblieben war insbesondere betraf das Immobilien eine Lastenausgleichsabgabe zahlten Die Hohe dieser Abgabe wurde nach der Hohe des Vermogens mit Stand vom 21 Juni 1948 dem Tag nach Einfuhrung der D Mark in den drei westlichen Besatzungszonen berechnet Die Abgabe belief sich auf 50 des berechneten Vermogenswertes und konnte in bis zu 120 vierteljahrlichen Raten also verteilt auf 30 Jahre in den Ausgleichsfonds eingezahlt werden Zu diesem Zweck wurden eine Vermogensabgabe eine Hypothekengewinnabgabe und eine Kreditgewinnabgabe eingefuhrt die an die Finanzamter zu zahlen waren Durch die Verteilung auf viele Jahre betrug die Belastung nur 1 67 pro Jahr sodass sie aus dem Ertragswert des betroffenen Vermogens geleistet werden konnte ohne die Vermogenssubstanz angreifen zu mussen Das fiel den Betroffenen infolge der standigen Inflation seit 1952 allmahlich leichter Ab den 1980er Jahren flossen zunehmend auch allgemeine Steuermittel in den Fonds Leistungen im Lastenausgleich Bearbeiten nbsp Fragebogen zur Ermittlung des Lastenausgleiches Vorderseite Die Lastenausgleichsleistungen betrugen bis Ende 1982 insgesamt rund 115 Mrd DM waren aber damit noch nicht beendet 1 Folgende Leistungsarten sind in 4 LAG festgelegt Hauptentschadigung Entschadigung in Geld in Relation zum erlittenen Vermogensschaden fur Grundstucke Immobilien Firmen Fabrikanlagen Die Entscheidung und Auszahlung hierzu dauerte oft viele Jahre Eingliederungsdarlehen zinsbegunstigt zum Aufbau einer neuen Existenz wurde relativ rasch entschieden Kriegsschadenrente z B fur Geschadigte die von Mieteinnahmen aus einem zerstorten Haus gelebt hatten Hausratsentschadigung fur eine erste einfache Ausstattung mit Mobeln Kuche Wasche Geschirr wurde relativ rasch entschieden Wohnraumhilfe Bevorzugung bei der Zuweisung von Mietwohnungen die Gemeinden verwalteten noch viele Jahre nach dem Krieg den gesamten Wohnraum und bestimmten wer wohin ziehen durfte Darlehen zum Hausbau oder Erwerb von Wohnungseigentum 6200 DM zinsverbilligt und als Eigenkapitalersatz letztrangig gesichert sonstige Harteleistungen und Leistungen aufgrund sonstiger Forderungsmassnahmen fur besondere Schadenstatbestande nicht alles konnte im Gesetz explizit geregelt werden Entschadigung nach dem Altsparergesetz fur grossere Geldvermogen und Lebensversicherungen Entschadigung im Wahrungsausgleich fur Sparguthaben Vertriebener wie vor jedoch in fremder Wahrung Darlehen die aufgrund des Bundesvertriebenengesetzes von 1953 bis 1957 gewahrt wurden Vertriebene BearbeitenDie Vertriebenen bildeten die grosste Gruppe der durch den Krieg Geschadigten und diejenige mit den grossten materiellen Verlusten Haus Hof Vieh Hausrat Existenz Ihnen schnell und effizient zu helfen war der Ausloser fur den Lastenausgleichsgedanken Deshalb befasst sich das Lastenausgleichsgesetz ausfuhrlich mit den Vertriebenen und definiert diese im 11 Vertriebener ist demnach wer als deutscher Staatsangehoriger oder deutscher Volkszugehoriger seinen Wohnsitz in den zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten ausserhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31 Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung insbesondere durch Ausweisung oder Flucht verloren hat Der Begriff wird weiter ausgedehnt auf denjenigen der als deutscher Staatsangehoriger oder deutscher Volkszugehoriger 1 nach dem 30 Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz ausserhalb des Deutschen Reichs genommen hat weil aus Grunden politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Grunden der Rasse des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmassnahmen gegen ihn verubt worden sind oder ihm drohten 2 auf Grund der wahrend des Zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Vertrage aus ausserdeutschen Gebieten oder wahrend des gleichen Zeitraums auf Grund von Massnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist Umsiedler 3 nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmassnahmen vor dem 1 Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme nach den Vorschriften des Ersten Titels des Dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes die zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete Danzig Estland Lettland Litauen die Sowjetunion Polen die Tschechoslowakei Ungarn Rumanien Bulgarien Jugoslawien Albanien oder China verlassen hat oder verlasst es sei denn dass er ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31 Marz 1952 dorthin zuruckgekehrt zu sein nach dem 8 Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begrundet hat Aussiedler 4 ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben sein Gewerbe oder seinen Beruf standig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeubt hat und diese Tatigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste 5 seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemass 10 des Burgerlichen Gesetzbuches durch Eheschliessung verloren aber seinen standigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste 6 in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemass 11 des Burgerlichen Gesetzbuches keinen Wohnsitz aber einen standigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste Und schliesslich ist Vertriebener der der ohne selbst deutscher Staatsangehoriger oder deutscher Volkszugehoriger zu sein als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fallen der Nr 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehorigen oder deutschen Volkszugehorigen den standigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat Siehe auch HeimatauskunftstellenLandesausgleichsamter und Bundesausgleichsamt BearbeitenFur die verwaltungsorganisatorische Abwicklung sind in den Bundeslandern Landesausgleichsamter und auf Bundesebene das Bundesausgleichsamt eingerichtet Das Bundesausgleichsamt ist eine Bundesoberbehorde Die Dienstaufsicht wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gefuhrt Das Bundesausgleichsamt hat seinen Sitz in Bad Homburg vor der Hohe Wiedervereinigung BearbeitenNach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde das Gesetz geandert damit solche Leistungen auch den Bewohnern des Beitrittsgebiets zuganglich gemacht werden konnten Diese Ausgleichsleistungen werden haushaltsmassig von Bund und Landern in Form eines Ausgleichsfonds aufgebracht die Bedienung der Zinsen und der Tilgung der Kredite die fur den Ausgleichsfonds aufgenommen wurden tragt der Bund Die Lander ohne Brandenburg Mecklenburg Vorpommern Sachsen Sachsen Anhalt und Thuringen leisten in Hohe ihres Steueraufkommens bis maximal 30 Millionen Euro fur den Fonds der Rest wird vom Bund getragen Die Rechte und Pflichten des Fonds gingen auf den Bund uber Wer andererseits nach der Wiedervereinigung Vermogenswerte wiedererlangte fur deren Verlust er zuvor Lastenausgleichszahlungen erhalten hatte musste letztere wieder zuruckzahlen Dies betrifft insbesondere Rechtsanspruche aus dem Gesetz zur Regelung offener Vermogensfragen 2 und uber staatliche Ausgleichsleistungen fur Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage Entschadigungs und Ausgleichsleistungsgesetz EALG 3 Hauszinssteuer BearbeitenAhnliche Ziele wie das Lastenausgleichsgesetz hatte wahrend der Zeit der Weimarer Republik die Gebaudeentschuldungssteuer die einen Ausgleich fur Inflationsgewinne schaffen sollte Rechtsweg BearbeitenDer Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eroffnet Literatur BearbeitenMichael L Hughes Shouldering the Burdens of Defeat West Germany and the Reconstruction of Social Justice University of North Carolina Press Chapel Hill 1999 ISBN 0 8078 2494 1 Manfred Kittel Stiefkinder des Wirtschaftswunders Die deutschen Ostvertriebenen und die Politik des Lastenausgleichs 1952 bis 1975 Droste Dusseldorf 2020 ISBN 978 3 770053490 Lutz Wiegand Der Lastenausgleich in der Bundesrepublik Deutschland 1949 bis 1985 Lang Frankfurt am Main 1992 ISBN 3 631 44497 4 Die Lastenausgleichsgesetze Dokumente zur Entwicklung des Gedankens der Gesetzgebung und der Durchfuhrung Herausgeber Bundesminister fur Vertriebene Fluchtlinge und Kriegsgeschadigte Soforthilfe und Feststellungsgesetz Band I 1 1962 Die Anderungsgesetzgebung zum LAG von der ersten bis zur achten Novelle Band II 1 1962 Die Durchfuhrung Band III 1963 Vertriebenengesetz Kriegsfolgengesetz und Entschadigungsregelungen im Ausland Band IV 1 1964 Dokumente zur Entwicklung des Gedankens der Gesetzgebung und der Durchfuhrung Band IV 2 1964 Die Kriegsschadenregelung im Saarland Band V 1965 Die Verwaltungsrechtsprechung Band 6 1968 Das Gesetz uber einen Allgemeinen Lastenausgleich in der parlamentarischen Auseinandersetzung 1991 Weblinks BearbeitenText des Lastenausgleichsgesetzes Der Lastenausgleich nach 1945 war vor allem psychologisch wichtig Henning Bartels Uberblick uber den Lastenausgleich Bundesarchiv 14 Oktober 2019 abgerufen am 16 April 2023 Einzelnachweise Bearbeiten Immo Eberl Konrad G Gundisch Ute Richter Annemarie Roder Harald Zimmermann Die Donauschwaben Deutsche Siedlung in Sudosteuropa Ausstellungskatalog hrsg vom Innenministerium Baden Wurttemberg Wiss Leitung d Ausstellung Harald Zimmermann Immo Eberl Mitarb Paul Ginder Sigmaringen 1987 ISBN 3 7995 4104 7 S 271 Text des Gesetzes zur Regelung offener Vermogensfragen Gesetz uber die Entschadigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermogensfragen und uber staatliche Ausgleichsleistungen fur Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage Entschadigungs und Ausgleichsleistungsgesetz EALG Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4166831 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lastenausgleichsgesetz amp oldid 232874511