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Unter einem Rechtsstreit oder einer Rechtsstreitigkeit versteht man im Rechtswesen institutionell ein Gerichtsverfahren materiell eine zwischen zwei oder mehreren Parteien bzw Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragene Auseinandersetzung uber ein Rechtsverhaltnis Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Eskalation des Rechtsstreits 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenEs handelt sich um einen Streit von mindestens zwei Rechtssubjekten wobei der Streitgegenstand ein bestehendes Rechtsverhaltnis betrifft Der Rechtsstreit setzt eine Rechtsstreitigkeit zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten und deren Willen voraus nicht im unentschiedenen Streit zu verharren sondern ihn durch Rechtsspruch zu beenden um den Rechtsfrieden wiederherzustellen 1 Rechtsstreitigkeit ist ein Sachverhalt dessen rechtliche Beurteilung umstritten ist 2 Die institutionelle Sichtweise des Rechtsstreits kommt in einem Zitat aus dem Jahre 1832 zum Ausdruck Der Ausdruck Rechtsstreit bezeichnet eine jede Klage gleichviel ob sie eine dingliche oder personliche sei 3 Sobald zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten naturliche Personen Personenvereinigungen juristische Personen aus ihrem Rechtsverhaltnis eine unterschiedliche Meinung uber eine Rechtsfrage entsteht die sie gegenseitig nicht durch gutliche Einigung klaren konnen befinden sie sich im Rechtsstreit materieller Aspekt Mit der Klage eroffnet dann der Klager den Rechtsstreit lateinisch litigosum vor Gericht institutioneller Aspekt Rechtsfragen BearbeitenRechtsstreit und Rechtsstreitigkeit sind Rechtsbegriffe die vor allem in der Zivilprozessordnung ZPO haufig vorkommen ohne dass diese eine Legaldefinition anbietet Die ZPO regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen die fur die Austragung von Rechtsstreitigkeiten geschaffen sind In 79 ZPO wird klargestellt dass die Parteien einen Rechtsstreit vor Gericht selbst fuhren konnen soweit ihre Vertretung durch Rechtsanwalte nicht geboten ist Bei Anwaltszwang dagegen ermachtigt eine Prozessvollmacht nach 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen Mit Zugang der Klage bei Gericht ist der Rechtsstreit anhangig Die Parteien verhandeln sodann uber den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mundlich 128 ZPO Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif wenn insbesondere beweiserhebliche Tatsachen bewiesen oder unstrittig sind so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen 300 ZPO Damit ist der Rechtsstreit formell beendet das Urteil entfaltet auch materielle Rechtswirkung Die unterliegende Partei hat nach 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen Der Prozessvergleich beendet einen Rechtsstreit ohne Urteil 779 Abs 1 BGB Es handelt sich hierbei um einen Vertrag durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien uber ein Rechtsverhaltnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird Nach 13 GVG gehoren vor die ordentlichen Gerichte die burgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Zivilsachen sowie bestimmte Strafsachen Eskalation des Rechtsstreits BearbeitenKonnen Rechtsstreitigkeiten unter den Beteiligten nicht einvernehmlich beigelegt werden so sind mindestens bei Anwaltszwang Rechtsanwalte einzuschalten die eine Klage bei Gericht einreichen Hierdurch eskaliert der Rechtsstreit auf weitere Beteiligte und beschaftigt die Rechtspflege moglicherweise uber den insgesamt moglichen Instanzenweg Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Rechtsstreit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Carl August Weiske Handbuch des Civilprocesses 1841 S 94 Gerhard Kobler Etymologisches Worterbuch 1995 S 332 Carl Ed Otto Bruno Schilling Hrsg Das Corpus Iuris Civilis Band 4 1832 S 1220 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4139832 4 lobid OGND AKS LCCN sh85137328 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsstreit amp oldid 226903434