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Haftung im deutschen Steuerrecht bedeutet das Einstehen mit dem eigenen Vermogen fur eine fremde Steuerschuld Es handelt sich dabei um einen offentlich rechtlichen Anspruch fur den die Regelungen des Steuerschuldrechts gelten Die Haftung kann sich auf das gesamte Vermogen des Schuldners erstrecken oder auf einzelne Vermogensgegenstande beschrankt sein dingliche Haftung Schuldhaftes Handeln ist nur erforderlich wenn dies in der jeweiligen Haftungsnorm wie z B 69 71 AO als tatbestandliche Voraussetzung enthalten ist Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Haftungsbescheid 3 Erloschen des Haftungsanspruchs 4 Haftungstatbestande 4 1 Steuergesetzliche Tatbestande 4 2 Zivilrechtliche Tatbestande 5 Literatur 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie Haftungsschuld ist ein neben der eigentlichen Steuerschuld bestehender Anspruch aus dem Steuerschuldverhaltnis Haftungsschuldner kann jede naturliche und juristische Person sein die den jeweiligen Haftungstatbestand erfullt Haftungsglaubiger ist das Finanzamt oder die Stadt Gemeinde als Glaubiger der Steuerforderung fur die gehaftet werden soll Voraussetzung fur die Haftung ist das Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhaltnis Damit kommt eine Haftung nicht nur fur Steuern sondern auch fur steuerliche Nebenleistungen wie Saumniszuschlage Zinsen oder Verspatungszuschlage in Betracht Keine Rolle spielt ob dieser Anspruch durch Steuerbescheid festgesetzt wurde Dies ist entbehrlich wenn der Steuerschuldner Steuerpflichtige nicht mehr existent und eine Steuerfestsetzung aus diesem Grund nicht mehr moglich ist z B nach Tod des Steuerschuldners nach Loschung einer juristischen Person im Handelsregister Haftungsbescheid BearbeitenDie Haftungsinanspruchnahme ist eine Ermessensentscheidung der Behorde Vor Inanspruchnahme muss sie als Haftungsglaubiger neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Tatbestandes prufen ob sie einen in Frage kommenden Haftungsschuldner in Anspruch Haftung nehmen will Entschliessungsermessen und bei mehreren moglichen Schuldnern wen sie in Haftung nehmen will Auswahlermessen Zu diesem Zweck muss dem moglichen Haftungsschuldner vorab rechtliches Gehor gewahrt werden Soll gegen einen Rechtsanwalt Patentanwalt Notar Steuerberater Steuerbevollmachtigten Wirtschaftsprufer oder vereidigten Buchprufer ein Haftungsbescheid wegen einer Handlung im Sinne des 69 AO die er in Ausubung seines Berufs vorgenommen hat erlassen werden gibt die Finanzbehorde der zustandigen Berufskammer Gelegenheit die Gesichtspunkte vorzubringen die von ihrem Standpunkt fur die Entscheidung von Bedeutung sind 191 Abs 2 AO Kommt der Haftungsglaubiger zu dem Ergebnis dass er den Schuldner in Haftung nehmen will erlasst er einen Haftungsbescheid Er wird nach den Regeln der Bekanntgabe von Verwaltungsakten bekannt gegeben Der Haftungsbescheid ist kein Steuerbescheid Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt muss das Ermessen zwingend spatestens bis zur Einspruchsentscheidung im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung begrundet werden Rechtsmittel ist der Einspruch bzw nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Anfechtungsklage beim Finanzgericht bzw unabhangig davon der Antrag nach 130 AO bei veranderten Umstanden Haftungsschuldner und Steuerschuldner sind sogenannte unechte Gesamtschuldner Das bedeutet dass das Finanzamt oder die Stadt Gemeinde Steuerglaubiger von jedem die Befriedigung seines Anspruches verlangen kann und die Tilgung der Steuer durch einen der Gesamtschuldner fur alle Gesamtschuldner wirkt Das fuhrt dann zu internen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchen Drittwirkung des SteuerbescheidsJeder Steuerbescheid wirkt an sich nur gegenuber seinem Inhaltsadressaten Eine Ausnahme ist in 166 AO enthalten wonach der bestandskraftige Steuerbescheid auch gegenuber dem Haftungsschuldner bindend ist wenn er kraft eigenen Rechts zur Anfechtung des Steuerbescheids durch Einspruch oder Klage befugt gewesen ist Greift 166 AO ein so kann der Haftungsschuldner in seinem Einspruch gegen den Haftungsbescheid nicht geltend machen dass der bestandskraftige Steuerbescheid falsch sei und die darin festgelegte Steuerschuld nicht oder nur in geringerem Umfang bestehe Es greift also ein Einwendungausschluss ein Erloschen des Haftungsanspruchs BearbeitenDer Haftungsanspruch erlischt sobald die zugrunde liegende Steuerschuld erloschen ist Dies ist der Fall bei vollstandiger Zahlung oder bei Erlass des Anspruchs Ebenso erlischt der Anspruch wenn der zugrunde liegende Steueranspruch wegen Ablaufs der Verjahrungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann oder wenn bei erfolgter Festsetzung Zahlungsverjahrung eingetreten ist Der Haftungsanspruch erlischt gemass 47 AO ebenfalls durch Zahlung Erlass oder Verjahrung Sowohl die Regeln uber die Festsetzungsverjahrung als auch die uber die Zahlungsverjahrung sind auf den Haftungsanspruch anwendbar Wurde die Steuer fur die gehaftet wird noch nicht festgesetzt endet die Verjahrungsfrist gemass 191 AO nicht bevor diese Steuer verjahrt ist Haftungstatbestande BearbeitenFur die steuerliche Haftung kennen die Steuergesetze eine Vielzahl von Tatbestanden Daneben kommt eine Haftung auch nach privatrechtlichen Vorschriften in Betracht Sofern ein solcher aussersteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist muss dieser nach den fur die steuerlichen Haftungstatbestande geltenden Regeln geltend gemacht werden insbesondere bedarf es auch hier des Erlasses eines Haftungsbescheides Schliesslich kann sich ein Dritter durch Vertrag verpflichten fur die Steuerschuld eines anderen einzutreten In diesen Fallen richtet sich die Haftungsinanspruchnahme allein nach den Vorschriften des burgerlichen Rechts 192 AO Eine Durchsetzung durch den Haftungsbescheid und damit durch einen Verwaltungsakt ware rechtswidrig Steuergesetzliche Tatbestande Bearbeiten Diese Tabelle enthalt viele der am 1 Januar 2009 in den Steuergesetzen genannten Haftungstatbestande 1 Rechtsgrundlage Inhalt 45 AO Haftung der Erben fur Haftungsschulden des Erblassers 69 AO Haftung des gesetzlichen Vertreters Vermogensverwalters oder Verfugungsberechtigten 70 AO Haftung des Vertretenen 71 AO Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers 73 AO Haftung der Organgesellschaft fur die durch das Organschaftsverhaltnis veranlassten Steuern 74 AO Haftung des Eigentumers von Gegenstanden 75 AO Haftung des Betriebsubernehmers 76 AO Sachhaftung 10b Abs 4 EStG Spendenhaftung 42d EStG Haftung des Arbeitgebers fur Lohnsteuern 44 Abs 5 EStG Haftung des Schuldners von Kapitalertragen fur die Kapitalertragsteuer 45a Abs 7 EStG Haftung des Ausstellers einer unrichtigen Steuerbescheinigung uber Kapitalertrage 48a Abs 3 EStG Haftung des Leistungsempfangers bei zu wenig abgefuhrter Bauabzugsteuer 50a Abs 5 EStG Haftung beim Steuerabzug fur bestimmte Leistungen von beschrankt Steuerpflichtigen 20 Abs 3 ErbStG Haftung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung fur die Erbschaftsteuer der Erben 13c UStG Haftung bei Abtretung Verpfandung oder Pfandung von Forderungen 25d UStG Haftung fur die schuldhaft nicht abgefuhrte Umsatzsteuer 11 GrStG Haftung des Niessbrauchers und des Erwerbers fur die Grundsteuer 12 GrStG Dingliche Haftung des Steuergegenstandes fur die GrundsteuerZivilrechtliche Tatbestande Bearbeiten Diese Tabelle enthalt zum 1 Januar 2009 gultige zivilrechtliche Haftungstatbestande auf die sich die steuerliche Haftung beziehen kann 1 Rechtsgrundlage Inhalt 54 BGB Haftung der Mitglieder eines nicht rechtsfahigen eingetragenen Vereins 25 HGB Haftung des Erwerbers bei Fortfuhrung der Firma 27 HGB Haftung des Erben bei Fortfuhrung der Firma 28 HGB Haftung der neuen Gesellschaft bei Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen 128 HGB Haftung des Gesellschafters einer OHG oder einer Gesellschaft burgerlichen Rechts 161 Abs 2 HGB Haftung des Komplementars einer Kommanditgesellschaft 171 ff HGB Haftung des Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft 11 Abs 2 GmbHG Haftung des im Namen einer GmbH vor deren Eintragung ins Handelsregister Handelnden 24 GmbHG Haftung des Gesellschafters einer GmbH fur seine noch nicht geleistete Einlage 41 AktG Haftung des im Namen einer AG vor deren Eintragung ins Handelsregister Handelnden 43 GmbHG Haftung des Geschaftsfuhrers 93 AktG Haftung der Vorstandsmitglieder 116 AktG Haftung der Aufsichtsratsmitglieder 34 GenG Haftung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft 60 InsO Haftung des InsolvenzverwaltersLiteratur BearbeitenHermann Pump Herbert Fittkau Die Vermeidung der Haftung des GmbH Geschaftsfuhrers fur Steuerschulden der GmbH Berlin 2012 ISBN 978 3 503 13666 7 Alois Nacke Die Haftung fur Steuerschulden 3 Auflage Kromker Haftung des Taters oder Gehilfen einer Steuerhinterziehung In AO StB 2002 S 389 Pump Leibner Die Haftung von Steuerberater und Mandant nach 71 AO In AO StB Nr 35 2004 Einzelnachweise Bearbeiten a b Josef Schneider Haftung In Finanz und Steuern Band 16 Lexikon des Steuerrechts Schaffer Poschel Stuttgart 2008 ISBN 978 3 7910 2833 0 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Haftung Steuerrecht amp oldid 234539781