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Das Eherecht der katholischen Kirche umfasst alle Regelungen des kanonischen Rechts zum Zustandekommen und zu den Rechtswirkungen einer Ehe Es geht davon aus dass die Ehe eine von Gott gewollte naturliche Einrichtung Institution zwischen einem Mann und einer Frau ist Die Ehe ist nach Lehre der katholischen Kirche und der orthodoxen Kirchen ein von Jesus Christus eingesetztes Sakrament Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen des kirchlichen Eherechts 1 1 Die kirchliche Trauung 1 2 Die Ehe in der kirchlichen Lehrverkundigung 1 3 Das Recht der katholischen Kirche zur Regelung der Ehe 1 3 1 Die Regelungsbefugnis der katholischen Kirche 1 3 2 Regelungen zwischen der katholischen Kirche und dem jeweiligen Staat 2 Wesen und Eigenschaften der Ehe 2 1 Die Ehe als naturrechtliche Institution 2 2 Die Ehe als Vertrag sui generis und Bund der Eheleute 2 3 Die Ehe als Sakrament 2 3 1 Der Spender des Sakraments der Ehe 2 3 2 Die Sakramentalitat der Ehe in Problemfallen 2 4 Die Ziele der Ehe 2 5 Die Eigenschaften der Ehe 3 Die Vorbereitung auf die Ehe 3 1 Das Verlobnis 3 2 Seelsorge und Vorbereitung zur Eheschliessung 4 Das Zustandekommen der Ehe 4 1 Der Ehekonsens 4 1 1 Ehewillensunfahigkeit 4 1 2 Massgeblichkeit des inneren Willens 4 1 3 Konsensmangel 4 1 4 Erklarungsform 4 1 5 Moglichkeit der Stellvertretung 4 1 6 Grundsatz der Offentlichkeit 4 2 Die Ehefuhrungsunfahigkeit 4 3 Ehehindernisse 4 4 Erlaubnisvorbehalt bei Mischehen 4 4 1 Mischehe zwischen Katholiken und Getauften 4 4 2 Mischehe zwischen Katholiken und Ungetauften 4 5 Die Eheschliessungsform 4 5 1 Allgemeines 4 5 2 Die kanonische Eheschliessungsform im Regelfall 4 5 3 Die Befreiung von der kanonischen Eheschliessungsform in Ausnahmefallen 4 5 3 1 Notfalle 4 5 3 2 Mischehen 4 5 4 Mitteilungs und Beurkundungspflichten 5 Die Beendigung einer Ehe 5 1 Allgemeines 5 2 Die Feststellung der Nichtigkeit 5 2 1 Die Gultigmachung einer unwirksamen Ehe 5 2 1 1 Allgemeines 5 2 1 2 Voraussetzungen 5 2 1 3 Die einfache Gultigmachung 5 2 1 4 Die Heilung in der Wurzel sanatio in radice 5 3 Die Auflosung einer bestehenden Ehe 5 3 1 Die Auflosung einer nicht vollzogenen Ehe 5 3 2 Die Auflosung einer nicht sakramentalen Ehe zugunsten des Glaubens 6 Wirkungen einer Ehe 7 Prozessuales 7 1 Der kirchliche Eheprozess 7 2 Die Vermutung fur die Gultigkeit der Ehe 8 Siehe auch 9 Literatur 10 EinzelnachweiseGrundlagen des kirchlichen Eherechts BearbeitenDie kirchliche Trauung Bearbeiten Hauptartikel Kirchliche Trauung Die Ehe in der kirchlichen Lehrverkundigung Bearbeiten Im Konzil von Trient 1545 1563 wird in Antwort auf die Reformation die Sakramentalitat der Ehe und die alleinige Rechtszustandigkeit der Kirche fur die Ehe bestatigt Das Wesen der Ehe wird auf dem Tridentinum dogmatisch nicht naher vertieft Wichtiger war fur das Konzil die Einfuhrung der kirchlichen Formpflicht als Gultigkeitsbedingung christlicher Ehen verbunden mit dem Verbot der Geheimehe und der Einfuhrung kirchlicher Tauf und Traumatrikel Kirchenbucher Erst im 19 Jahrhundert fuhrt die Auseinandersetzung mit dem Liberalismus und Sakularismus zu einer verstarkten theologischen Reflexion uber das Wesen der Ehe 1 Lehramtliche Aussagen uber die Ehe finden sich unter anderem in den Enzykliken Arcanum divinae sapientiae 1880 und in Casti connubii 1930 Das Zweite Vatikanische Konzil behandelt insbesondere in der Pastoralkonstitution Gaudium et Spes Nr 47 51 die Ehe In Fortentwicklung der bisherigen Lehre setzt das Zweite Vatikanische Konzil neue Akzente Unter Punkt 48 wird die Lebensgemeinschaft der Ehepartner betont und in die Definition der Ehe einbezogen Weiterhin wird hier die eheliche Partnerbeziehung als Weg der Christusbegegnung und als personale Konkretion des Neuen Bundes betont 2 Das CIC regelt das materielle Eherecht im IV Buch Heiligungsdienst der Kirche Titel VII Ehe in den Canones 1085 1165 Das formelle Eherecht kirchliches Eheprozessrecht ist allgemein im VII Buch Prozesse und dort speziell im Titel III Besondere Arten von Verfahren Titel I Eheprozesse in den Canones 1671 1707 geregelt Das materielle Eherecht wird im CIC wie folgt geregelt 0 Allgemeine grundlegende Normen can 1055 1062 1 Seelsorge und Vorbereitung der Eheschliessung can 1063 1072 2 Die trennenden Hindernisse im Allgemeinen can 1073 1082 3 Die trennenden Hindernisse im Einzelnen can 1083 1094 4 Ehekonsens can 1095 1107 5 Eheschliessungsform can 1108 1123 6 Mischehen can 1124 1129 7 Geheime Eheschliessung can 1130 1133 8 Wirkungen der Ehe can 1134 1140 9 Trennung der Ehegatten can 1141 1155 10 Gultigmachung der Ehe 1156 1165 Soweit dies als Vorfrage zur Beurteilung der Moglichkeit einer Eheschliessung oder der Wirksamkeit einer Ehe eines Katholiken notwendig ist hat die romisch katholische Kirche auch die Gultigkeit etwaiger Vorehen zwischen Nichtgetauften oder zwischen Nichtkatholiken zu beurteilen die der kirchlichen Jurisdiktion grundsatzlich nicht unterstehen In der nachkonziliaren kirchlichen Ehegesetzgebung wurde die Formpflicht des katholischen Kirchenrechts fur nichtkatholische Christen nicht mehr als Kriterium fur die Gultigkeit der Eheschliessung vorausgesetzt Bis 2010 waren auch Katholiken von der Formpflicht ausgenommen die aus der katholischen Kirche ausgetreten waren Letzteres fuhrte zu sehr komplizierten Fallkonstellationen und wurde deshalb im Motu proprio Omnium in mentem von Papst Benedikt XVI wieder abgeschafft Das Recht der katholischen Kirche zur Regelung der Ehe Bearbeiten Die Regelungsbefugnis der katholischen Kirche Bearbeiten Wegen des sakramentalen Charakters der Ehe schreibt die katholische Kirche fur ihre Glaubigen die Voraussetzungen fur einen gultigen Eheschluss verbindlich vor Eine staatliche Regelungsbefugnis insoweit wird nicht anerkannt Die staatliche Zivilehe ist aus Sicht der katholischen Kirche fur die ihrer Gesetzgebungskompetenz unterfallenden katholischen Christen keine wirksame Ehe es sei denn dass in Ausnahmefallen eine rein zivilrechtliche Ehe durch die Kirche zugelassen wird Etwas anderes ist die Regelung der rein burgerlichen Wirkungen der Ehe die als in der Zustandigkeit der weltlichen Gewalt liegend angesehen wird Dies kommt in Canon 1059 zum Ausdruck Die Ehe von Katholiken auch wenn nur ein Partner katholisch ist richtet sich nicht allein nach dem gottlichen sondern auch nach dem kirchlichen Recht unbeschadet der Zustandigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein burgerlichen Wirkungen dieser Ehe Nach Lehre der Kirche ist fur Katholiken die nur staatliche Eheschliessung keine wirksam zustande gekommene Ehe Diese kommt ausnahmslos erst durch die Spendung des Ehesakraments zustande Von der Formpflicht der kirchlichen Trauung dagegen kann es vereinzelt Ausnahmen Dispens geben in diesem Fall gilt aber die Eheschliessung vor dem Standesbeamten oder dem evangelischen Geistlichen als sakramental Regelungen zwischen der katholischen Kirche und dem jeweiligen Staat Bearbeiten Das Kirchenrecht der katholischen Kirche regelt die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Ehe soweit es fur Katholiken von Belang ist Das staatliche Eherecht wird kirchlicherseits fur Personen die der kirchlichen Jurisdiktion unterworfen sind nicht als verbindlich anerkannt Im Rahmen von Vertragen Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhl und einzelnen Staaten wird das Verhaltnis kirchlichen und staatlichen Eherechts naher geregelt Im Deutschen Reich setzte Bismarck gegen Widerstande siehe Kulturkampf die Zivilehe durch Das Verbot der religiosen Voraustrauung von 1875 schrieb vor dass die standesamtliche vor der kirchlichen Eheschliessung vorgenommen werden musste Geistliche die diesem Verbot zuwiderhandelten drohten ursprunglich Geldstrafen oder bis drei Monate Haft Im Reichskonkordat dem 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich geschlossenen Staatskirchenvertrag stimmte die katholische Kirche dieser Regelung weitgehend zu Danach war es in Deutschland bis zur Aufhebung des Verbotes der religiosen Voraustrauung am 31 Dezember 2008 den Eheleuten auch kirchlicherseits grundsatzlich verboten sich kirchlich zu trauen ohne zuvor standesamtlich eine Ehe geschlossen zu haben Die Regelung aus dem Reichskonkordat besteht weiter 3 Die Deutsche Bischofskonferenz schreibt vor dass nur in begrundeten Ausnahmefallen eine kirchliche Trauung ohne vorhergehende Ziviltrauung vorgenommen werden solle Fur diese Ausnahmen haben die deutschen Bischofe eine einschlagige Ordnung erlassen Ordnung fur kirchliche Trauung ohne Ziviltrauung Memento vom 11 Februar 2013 im Webarchiv archive today Fur andere Staaten sind in den jeweiligen Konkordaten unterschiedliche Regelungen vorgesehen In einigen katholischen Landern Polen Spanien gilt eine nach katholischem Kirchenrecht geschlossene Ehe bereits damit auch als zivilrechtrechtlich wirksam in Italien gilt daruber hinaus dass die Nichtigkeit einer Ehe nach katholischem Kirchenrecht auch zur Nichtigkeit der Zivilehe fuhrt Hauptartikel Ehenichtigkeit Kirchenrecht Rechtsfolgen der EhenichtigkeitWesen und Eigenschaften der Ehe BearbeitenDie Ehe als naturrechtliche Institution Bearbeiten Die katholische Kirche betrachtet die Ehe als eine sich aus der Natur des Menschen ergebende Einrichtung Institution deren Wesen und Eigenschaften sich aus der personalen Liebe zwischen Mann und Frau und ihrer grundsatzlichen Offenheit fur Kinder ergeben Dass die Ehe nur zwischen Mann und Frau moglich und grundsatzlich unaufloslich ist betrachtet die katholische Kirche als Folge der von Gott geschaffenen menschlichen Natur Die Ehe als Vertrag sui generis und Bund der Eheleute Bearbeiten Bei der Ehe ist der Entstehungstatbestand der Ehevertrag und das daraus entstehende Rechtsverhaltnis zwischen den Eheleuten das Eheband zu unterscheiden Die Ehe wird begrundet durch einen Vertrag zwischen den Eheleuten Dieser Vertrag wird Ehekonsens contractus matrimonialis can 1055 2 genannt Im Kirchengesetzbuch von 1917 CIC 1917 herrschte das Vertragsmodell 4 vor Da diese rein rechtliche Kategorie als zu eng und nicht ganzlich zutreffend erkannt wurde nannte man die Ehe einen contractus sui generis Vertrag eigener Art 4 Unter dem Einfluss des Zweiten Vatikanischen Konzils wird die Ehe im Kirchengesetzbuch 1983 CIC 1983 nunmehr auch Bund Ehebund matrimoniale foedus can 1055 1 Dadurch wird zum einen die personale Dimension der Ehe und zum anderen die Abbildlichkeit der Ehe fur den Bund Gottes mit den Menschen neutestamentlich fur den Bund Christi mit der Kirche 4 betont Die Ehe als Sakrament Bearbeiten Nach Lehre der katholischen Kirche ist die Ehe zwischen Getauften ein Sakrament Nach can 1055 1 wurde der Ehebund zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Wurde eines Sakramentes erhoben und in can 1055 2 heisst es Deshalb kann es zwischen Getauften keinen gultigen Ehevertrag geben ohne dass er zugleich Sakrament ist Dies wurde auf dem Konzil von Trient als Reaktion auf die gegenteiligen Auffassungen der Reformatoren ausdrucklich bestatigt Deshalb werden auch die Ehen von getauften Nichtkatholiken als sakramental angesehen Der Spender des Sakraments der Ehe Bearbeiten Nach in der katholischen Kirche herrschender Auffassung sind Spender des Ehesakraments die Eheleute selbst Die Frage nach dem Spender des Sakraments der Ehe ist jedoch kontrovers und es gibt folgenden Meinungsstand A Es gibt einen menschlichen Spender des Ehesakraments A I Die Eheleute spenden sich selbst das Sakrament der Ehe A I 1 Der Priester oder Diakon ist nur qualifizierter Zeuge A I 2 Die priesterliche diakonale Mitwirkung ist Gultigkeitsbedingung A II Der Priester oder Diakon spendet das Sakrament der Ehe B Es gibt keinen menschlichen Spender der Ehe Christus allein macht den Ehebund zum Sakrament Nach herrschender Auffassung in der katholischen Kirche sind die Brautleute selbst die Spender des Ehesakraments A I 1 Die Auffassung A I 2 wird nur vereinzelt 5 die Auffassung A II wurde in der alteren Literatur und die Auffassung B wird wohl nur vereinzelt von Ludicke 6 vertreten wobei anzumerken ist dass letztlich immer Christus als Spender der Sakramente gilt Nach der herrschenden Meinung in der orthodoxen Kirche gilt A II das heisst der Priester bzw der Bischof ist der Spender des Ehesakraments 7 Die Sakramentalitat der Ehe in Problemfallen Bearbeiten Nach katholischem Verstandnis ist jede Ehe zwischen Getauften ein Sakrament also auch dann wenn diese evangelisch oder aus der katholischen Kirche ausgetreten sind und auch dann wenn die Ehepartner dies nach ihrem eigenen Verstandnis nicht so verstehen 8 Sieht man mit der herrschenden Lehre in den Eheleuten selbst die Spender des Ehesakraments so verlangt die allgemeine Sakramentenlehre zur Wirksamkeit der Spendung eines Sakraments die Absicht zu tun wie die Kirche tut 9 Papst Johannes Paul II fuhrte in seiner Enzyklika Familiaris consortio 1981 aus 68 Das Sakrament der Ehe hat vor den anderen diese Besonderheit Es umfasst als Sakrament eine Wirklichkeit die bereits in der Schopfungsordnung vorliegt es ist derselbe Ehebund den der Schopfer im Anfang begrundet hat Wenn sich ein Mann und eine Frau daher entschliessen eine Ehe im Sinne dieses Schopfungsplanes miteinander einzugehen das heisst sich durch ihr unwiderrufliches Eheversprechen fur ihr ganzes Leben zu einer lebenslangen Liebe und einer unbedingten Treue zu verpflichten dann ist in diesem Entschluss tatsachlich wenn auch nicht ganz bewusst eine Haltung tiefen Gehorsams vor dem Willen Gottes enthalten die es ohne seine Gnade nicht geben konnte Sie befinden sich deshalb bereits auf einem wirklichen Heilsweg den die Feier des Sakramentes und die unmittelbare Vorbereitung hierauf erganzen und zu seinem Ziel bringen konnen da ja die rechte Absicht vorliegt Der Umstand allein dass in die Bitte um kirchliche Trauung auch gesellschaftliche Motive miteinfliessen rechtfertigt deshalb noch nicht eine eventuelle Ablehnung von seiten der Seelsorger Hinzu kommt wie das Zweite Vatikanische Konzil lehrt dass die Sakramente schon durch die liturgischen Worte und Riten den Glauben nahren und starken jenen Glauben dem die Brautleute bereits durch ihre rechte Absicht zustreben die in Christi Gnade sicher weitere Hilfe und Stutze finden wird 10 Dies wird auf alle Getaufte angewandt Weder die fehlende Kenntnis der Sakramentalitat noch eine mangelnde Kirchlichkeit noch ein mangelnder Glaube sondern nur die formelle positive Zuruckweisung der Sakramentalitat der Ehe durch einen nicht katholischen Getauften schlossen die Sakramentalitat aus Daraus folgt dass nur in diesem Fall ein Unwirksamkeitsgrund gemass can 1101 2 Ehenichtigkeitsgrund vorliegt Die Ziele der Ehe Bearbeiten Der canon 1013 1 des CIC von 1917 nannte als erstrangigen Zweck der Ehe die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft und als zweitrangige Zwecke die gegenseitige Hilfe und die Abhilfe gegen die Begehrlichkeit Die neue personalistischere Perspektive spatestens seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil findet im CIC von 1983 in einer Neuakzentuierung seinen Ausdruck Das Wohl der Ehegatten und die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft werden ohne ausdruckliche Angabe eines Hierarchieverhaltnisses angefuhrt can 1055 1 das Wohl der Ehegatten wird zuerst genannt Die Eigenschaften der Ehe Bearbeiten Im can 1056 heisst es Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unaufloslichkeit die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen Einheit und Unaufloslichkeit gelten dabei als Wesenseigenschaften einer jeden Ehe nicht nur der Ehe zwischen Katholiken Einheit der Ehe meint dass eine Ehe nur zwischen jeweils einem Mann und einer Frau bestehen kann Dem widerspricht sowohl die gleichzeitige synchrone als auch die zeitlich nachfolgende sukzessive Doppel oder Mehrehe Die Unaufloslichkeit der Ehe betrifft das rechtliche Eheband der Eheleute Davon ist die tatsachliche vorubergehende oder dauerhafte Trennung bei bleibendem Eheband cann 1151 1155 zu unterscheiden Von der rechtsgestaltenden Auflosung des Ehebandes ist die Ehenichtigkeit auch Eheannullierung zu unterscheiden Die Unaufloslichkeit der Ehe gilt nach can 1141 absolut nur fur den Fall der gultigen vollzogenen und sakramentalen Ehe Das heisst auch eine gultig geschlossene Ehe kann aufgelost werden wenn sie entweder nicht vollzogen wurde oder in Ausnahmefallen zugunsten des Glaubens bei Glaubensubertritt eines Partners wenn es sich um eine nicht sakramentale Ehe zwischen Ungetauften handelt selbst wenn sie vollzogen wurde Ungetaufte Geschiedene konnen keine neue gultige Ehe mit einem katholischen Partner eingehen weil sie durch die zivile Trauung von der Natur der Ehe her gebunden sind 11 Die Vorbereitung auf die Ehe BearbeitenDas Verlobnis Bearbeiten Nach can 1062 2 kann wie im staatlichen Recht aufgrund eines Verlobnisses nicht auf die Eheschliessung sondern allenfalls auf Schadensersatz geklagt werden Einzelheiten des Verlobnisses richten sich nach can 1062 1 nach dem Partikularrecht der Bischofskonferenzen unter Berucksichtigung der ortlichen und weltlichen Gegebenheiten Seelsorge und Vorbereitung zur Eheschliessung Bearbeiten Die Brautleute sollen entsprechend den can 1063 1072 auf die Ehe seelsorgerisch vorbereitet werden Katholiken die das Sakrament der Firmung noch nicht empfangen haben sollen sich vor der Eheschliessung firmen lassen can 1065 1 Den Brautleuten wird dringend empfohlen zur Beichte und zur Kommunion zu gehen can 1065 2 Vor der Eheschliessung muss feststehen dass der gultigen und erlaubten Eheschliessung nichts im Wege steht can 1066 Dazu wird ein Brautexamen can 1067 durchgefuhrt Das Ergebnis des Brautexamens wird in Deutschland im Ehevorbereitungsprotokoll festgehalten Etwaige Ehehindernisse mussen von Glaubigen mitgeteilt can 1069 werden In bestimmten Fallen bedarf die Eheschliessung der vorherigen Erlaubnis des Ortsordinarius Diozesanbischof Im can 1071 heisst es dazu Abgesehen vom Notfall darf niemand ohne Erlaubnis des Ortsordinarius assistieren 1 bei der Eheschliessung von Wohnsitzlosen 2 bei der Eheschliessung die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden kann 3 bei der Eheschliessung einer Person die naturliche Verpflichtungen gegenuber einem anderen Partner oder gegenuber Kindern aus einer fruheren Verbindung hat 4 bei der Eheschliessung dessen der offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist 5 bei der Eheschliessung eines mit einer Beugestrafe Belegten 6 bei der Eheschliessung eines Minderjahrigen der ohne Wissen oder gegen den begrundeten Widerspruch der Eltern die Ehe schliessen will 7 bei der Eheschliessung die gemass can 1105 durch einen Stellvertreter erfolgen soll Der Ortsordinarius darf die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschliessung eines offenkundig vom katholischen Glauben Abgefallenen nur geben wenn die Vorschriften des can 1125 sinngemass erfullt sind Nach can 1072 haben die Seelsorger darum besorgt zu sein dass Jugendliche von der Eheschliessung abgehalten werden solange sie nicht jenes Alter erreicht haben in welchem die Ehe nach Landessitte geschlossen zu werden pflegt Das Zustandekommen der Ehe BearbeitenDer Ehekonsens Bearbeiten Hauptartikel Ehekonsens Die Ehe setzt notwendig den wechselseitig geausserten Willen eine Ehe eingehen zu wollen Ehekonsens voraus Der Ehekonsens ist der Willensakt durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen um eine Ehe zu grunden Canon 1057 1 Ehewillensunfahigkeit Bearbeiten Nach can 1058 konnen alle die Ehe schliessen die rechtlich nicht daran gehindert sind Can 1095 regelt Aspekte der Ehefahigkeit Man spricht auch von psychisch bedingter Ehefahigkeit Begrifflich und systematisch ist der can 1095 ungenau da er zum einen die Frage der rechtsgeschaftlichen Zurechenbarkeit Ehewillensfahigkeit und zum anderen die psychische Moglichkeit der Ehefuhrung Ehefuhrungsfahigkeit regelt 12 Die Ehewillensfahigkeit ist in Can 1095 wie folgt geregelt Unfahig eine Ehe zu schliessen sind jene 1 die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben 2 die an einem schweren Mangel des Urteilsvermogens leiden hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten die gegenseitig zu ubertragen und zu ubernehmen sind Massgeblichkeit des inneren Willens Bearbeiten Anders als nach der Rechtsgeschaftslehre des Burgerlichen Gesetzbuches BGB ist nach kirchlichem Recht nicht die objektive Erklarung die nach dem Empfangerhorizont auf einen bestimmten Rechtsgeschaftswillen schliessen lasst sondern der wirkliche Wille der Parteien massgeblich Dies fuhrt zu der Moglichkeit dass anders als nach 116 BGB ein geheimer Vorbehalt bezuglich bestimmter Eheinhalte zur Unwirksamkeit das heisst zur Nichtigkeit der Ehe fuhrt Nach Can 1101 1 gilt jedoch die Vermutung fur einen gultigen Eheschlusswillen Es wird vermutet dass der innere Ehekonsens mit den bei der Eheschliessung gebrauchten Worten oder Zeichen ubereinstimmt Konsensmangel Bearbeiten Konsensmangel konnen zu einer ungultigen Eheschliessung fuhren Sie werden in den cann 1096 1103 geregelt Die Einzelheiten sind unter Ehekonsens dargestellt Erklarungsform Bearbeiten Der Eheschluss erfolgt mundlich notfalls durch gleichbedeutende Zeichen Can 1104 2 Die Hilfe eines Dolmetschers wird in Can 1106 geregelt Moglichkeit der Stellvertretung Bearbeiten Nach Can 1104 1 gilt Zum gultigen Abschluss einer Ehe ist notwendig dass die Eheschliessenden gleichzeitig anwesend sind entweder personlich oder durch einen Stellvertreter Die naheren Voraussetzungen eines Ehevertragsschlusses durch einen Stellvertreter sind in Can 1105 ausgefuhrt Grundsatz der Offentlichkeit Bearbeiten Die Eheschliessung erfolgt im Normalfall offentlich Davon darf nur in Notfallen siehe unten oder aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund abgesehen werden can 1130 wobei auch die geheime Eheschliessung unter Eheassistenz eines kirchlichen Vertreters in Gegenwart von Trauzeugen stattzufinden hat can 1131 Die Ehefuhrungsunfahigkeit Bearbeiten Neu in das CIC 1983 aufgenommen ist in Can 1095 die psychisch bedingte Eheunfahigkeit im engeren Sinn auch Ehefuhrungsunfahigkeit genannt Die entsprechende Vorschrift lautet Unfahig eine Ehe zu schliessen sind jene 3 die aus Grunden der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu ubernehmen nicht imstande sind Der Regelung liegt das allgemeine Prinzip zugrunde dass auf eine hier subjektiv unmogliche gerichtete Willenserklarung unwirksam ist Da es beim Eherecht nicht um Verantwortlichkeit oder Schadensersatz geht wird dieses Prinzip anders als etwa im Fall des BGB uneingeschrankt zur Anwendung gebracht 13 Ehehindernisse Bearbeiten Ehehindernisse verhindern das kirchenrechtlich gultige Zustandekommen einer Ehe unabhangig vom Willen der Beteiligten und von der Einhaltung der formalen Erfordernisse der Eheschliessung Sie sind in den can 1083 1094 naher geregelt Einzelheiten unter EhehindernisseErlaubnisvorbehalt bei Mischehen Bearbeiten Das CIC unterscheidet die Mischehe zwischen Getauften und die Mischehe eines Katholiken mit einem Ungetauften Mischehe zwischen Katholiken und Getauften Bearbeiten Eine Mischehe ist nur mit ausdrucklicher Erlaubnis zulassig Dies folgt aus Can 1124 Die Eheschliessung zwischen zwei Getauften von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezahlt wird die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht ist ohne ausdruckliche Erlaubnis der zustandigen Autoritat verboten Die Voraussetzungen fur eine Erlaubnis ergeben sich aus Can 1125 Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius gewahren wenn ein gerechter und vernunftiger Grund vorliegt er darf sie nur erteilen wenn die folgenden Bedingungen erfullt sind 1 der katholische Partner hat sich bereitzuerklaren Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben nach Kraften alles zu tun dass alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden 2 von diesen Versprechen die der katholische Partner abgeben muss ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten so dass feststeht dass er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiss 3 beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen die von keinem der beiden Eheschliessenden ausgeschlossen werden durfen Gemass Can 1126 hat die Bischofskonferenz die Modalitaten der notwendigen Erklarungen im Einzelnen zu regeln Mischehe zwischen Katholiken und Ungetauften Bearbeiten Die Heirat eines Ungetauften ist nach Can 1086 1 ein Ehehindernis Ungultig ist eine Ehe zwischen zwei Personen von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde die andere aber ungetauft ist Von diesem Hindernis kann jedoch unter denselben Voraussetzungen wie im Fall einer Mischehe zwischen einem Katholiken und einem Getauften dispensiert werden Von diesem Hindernis darf nur dispensiert werden wenn die Bedingungen der cann 1125 und 1126 erfullt sind Dabei ist die Vermutungsregelung des Can 1086 3 zu beachten Galt ein Partner zur Zeit der Eheschliessung gemeinhin als getauft oder war seine Taufe zweifelhaft so ist gemass can 1060 die Gultigkeit der Ehe so lange zu vermuten bis der sichere Beweis erbracht wird dass der eine Partner getauft der andere aber nicht getauft ist Die Eheschliessungsform Bearbeiten Allgemeines Bearbeiten Die Einhaltung der kirchenrechtlich vorgeschriebenen Form der Eheschliessung kanonische Form ist fur einen Katholiken der nicht durch einen formalen Akt von der Kirche abgefallen ist verpflichtend auch wenn der andere Partner nicht Katholik oder nicht Getaufter ist can 1059 1117 Seit dem Konzil von Trient wurde zur Vermeidung geheimer Ehen von denen hinterher insbesondere der Mann nicht mehr wissen will fur den Regelfall die Pflicht einer Eheschliessung der Brautleute in Assistenz eines Vertreters der katholischen Kirche vorgeschrieben can 1108 1 kanonische Eheschliessung can 1127 3 im engeren Sinn In Notfallen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Eheschliessung ohne kirchliche Eheassistenz vor Zeugen ausreichen can 1116 Eine Befreiung von der Einhaltung der Form der kanonischen Eheschliessung ist in Einzelfallen bei der Ehe eines Katholiken mit einem anderen Getauften can 1127 2 konfessionsverschiedene Mischehe moglich wenn dem erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen Die kanonische Eheschliessungsform im Regelfall Bearbeiten Nach can 1108 1 ist die Assistenz eines zustandigen kirchlichen Vertreters und die Gegenwart zweier Zeugen Voraussetzung fur die Gultigkeit einer Ehe Ein kirchlicher Vertreter kraft eigenen Rechts originar kann ein Bischof oder ein Priester can 1109 1110 sein oder kraft Delegation ein Priester oder ein Diakon can 1111 2 in seltenen Ausnahmefallen auch ein beauftragter Laie can 1112 sein Die originare Befugnis zur Eheassistenz haben ein Ortsordinarius oder Ortspfarrer innerhalb der Grenzen ihres Gebietes sofern sie nicht exkommuniziert interdiziert oder vom Amt suspendiert sind can 1109 ein Personalordinarius oder Personalpfarrer innerhalb der Grenzen ihres Bereichs can 1110 In Fallen der Delegation can 1111 ist der Nachweis des Ledigenstandes der Brautleute can 1113 und im Fall allgemeiner Delegation die Erlaubnis des delegierenden Pfarrers can 1114 sicherzustellen Die Eheschliessung ist im Regelfall in der Pfarrei des Haupt oder Nebenwohnsitzes vorzunehmen mit Erlaubnis des Ortspfarrers auch anderswo can 1115 Die Befreiung von der kanonischen Eheschliessungsform in Ausnahmefallen Bearbeiten Notfalle Bearbeiten Fur Notfalle sind die Mindestvoraussetzungen fur eine Eheschliessung in can 1116 wie folgt geregelt 1 Wenn ohne schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann der nach Massgabe des Rechts fur die Eheschliessungsassistenz zustandig ist konnen jene die eine wahre Ehe eingehen wollen diese gultig und erlaubt allein vor den Zeugen schliessen 1 in Todesgefahr 2 ausserhalb von Todesgefahr sofern vernunftigerweise vorauszusehen ist dass der Zustand dieser Verhaltnisse einen Monat andauern wird 2 In beiden Fallen muss wenn ein anderer Priester oder Diakon anwesend sein kann dieser gerufen werden und zusammen mit den Zeugen bei der Eheschliessung dabeisein unbeschadet der Gultigkeit der Eheschliessung allein vor den Zeugen Mischehen Bearbeiten Auch fur Mischehen zwischen Getauften gilt die Notwendigkeit der Einhaltung der kanonischen Eheschliessungsform als Gultigkeitsvoraussetzung fur eine Ehe can 1127 1 in Verbindung mit can 1108 Im Fall einer Mischehe zwischen Getauften ist die Abhaltung einer zweiten religiosen Trauungsfeier vor oder nach der kanonischen Eheschliessung nicht erlaubt Es ist verboten vor oder nach der kanonischen Eheschliessung gemass 1 eine andere religiose Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen gleichfalls darf keine religiose Feier stattfinden bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtstrager zugleich jeder in seinem Ritus den Konsens der Partner erfragen Bei der Eheschliessung eines Katholiken einer Katholikin mit einem Nichtkatholiken einer Nichtkatholikin nach orientalischen Ritus ist auch nach Massgabe des can 1108 die kanonische Eheschliessungsform einzuhalten Die Nichteinhaltung fuhrt jedoch nicht zur Ungultigkeit wenn die sonstigen Rechtsvorschriften gewahrt werden und ein geistlicher Amtstrager mitwirkt can 1127 1 Nach Massgabe des can 1127 2 kann im Fall der Mischehe zwischen Getauften von der kanonischen Eheschliessungsform dispensiert werden 2 Wenn erhebliche Schwierigkeiten der Einhaltung der kanonischen Form entgegenstehen hat der Ortsordinarius des katholischen Partners das Recht davon in Einzelfallen zu dispensieren jedoch erst nach Befragen des Ordinarius des Eheschliessungsortes und unbeschadet der zur Gultigkeit erforderlichen Einhaltung irgendeiner offentlichen Eheschliessungsform es ist Aufgabe der Bischofskonferenz Vorschriften zu erlassen nach denen die genannte Dispens in einheitlicher Weise zu erteilen ist Im Fall religionsverschiedener Mischehen gelten die Bestimmungen zur Eheschliessungsform im Fall der konfessionsverschiedenen Mischehe entsprechend wobei die Notwendigkeit der Erlaubnis nach can 1086 1 zu beachten ist Mitteilungs und Beurkundungspflichten Bearbeiten Nach der Eheschliessung sind die in den can 1121 1123 naher geregelten Informations und Beurkundungspflichten zu beachten Die Beendigung einer Ehe BearbeitenAllgemeines Bearbeiten Was aber Gott verbunden hat das darf der Mensch nicht trennen NT Mt 19 6 EU Diese biblische Aussage bedeutet nach katholischem Verstandnis dass eine gultige und durch Geschlechtsverkehr vollzogene Ehe vgl can 1061 1 CIC zwischen Getauften allein durch den Tod aufgelost werden kann cann 1141 1143 CIC cann 853 f CCEO objektive Unaufloslichkeit Moglich sind allerdings die Nichtigerklarung einer von Anfang an ungultigen Ehe cann 1073 ff CIC cann 790 ff CCEO Verfahren cann 1671 ff CIC cann 1357 ff CCEO die Auflosung einer gultigen aber nicht vollzogenen Ehe can 1142 CIC can 862 CCEO Verfahren cann 1697 ff CIC can 1384 CCEO die Auflosung der Ehe zwischen einer getauften und einer ungetauften Person Glaubensprivileg Normen der Glaubenskongregation von 2001 die Auflosung der Ehe zwischen zwei ungetauften Personen Paulinisches Privileg cann 1143 ff CIC cann 854 ff CCEO die Todeserklarung bei Unsicherheit hinsichtlich des Versterbens Verfahren can 1707 CIC can 1383 CCEO ferner die Trennung der Ehegatten bei bleibendem Eheband cann 1151 ff CIC cann 863 ff CCEO Verfahren cann 1692 ff CIC cann 1378 ff CCEO In Fallen von Ehezerruttung oder Ehebruch o a gesteht die Kirche in besonderen Hartefallen etwa bei einem Kuckuckskind oder manifester Gewalt den Eheleuten nur die Trennung von Tisch und Bett lat separatio quoad torum et mensam 14 nicht aber die Scheidung zu Hinsichtlich der Beendigung einer Ehe ist zwischen der rechtlichen und der tatsachlichen Ebene zu unterscheiden Eine Trennung bei bleibendem Eheband beendet nicht das rechtliche Eheband sondern nur das tatsachliche Zusammenleben der Ehegatten Es ist nur unter den Voraussetzungen der cann 1151 1155 erlaubt Hinsichtlich des Bestehens eines Eherechtsverhaltnisses Eheband ist die Frage zu unterscheiden ob uberhaupt ein Eheband wirksam zustande kommt und die andere Frage ob ein gultig vereinbartes Eheband aufgelost werden kann Wahrend das Nichtbestehen eines Rechtsverhaltnisses lediglich festgestellt wird bedarf es einer auflosenden Rechtsgestaltung im Fall eines wirksamen Eheschlusses Sowohl nach dem staatlichen Eherecht in Deutschland als auch nach dem kirchlichen Eherecht kommt den Schein Ehegatten weder die Feststellung des Nichtbestehens einer wirklichen Ehe noch das Recht der einseitigen Kundigung Anfechtung oder einvernehmlichen rechtsgestaltenden Auflosung Aufhebungsvertrag zu Dies kann allein eine dafur zustandige staatliche bzw hier kirchliche Stelle Insofern gibt es eine absolute subjektive Unaufloslichkeit der Ehe Die Feststellung der Nichtigkeit Bearbeiten Die sogenannte Eheannullierung ist die Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe auf dem Gerichts oder Verwaltungsweg Sie ist keine Auflosung einer bestehenden Ehe Scheidung sondern die Feststellung dass keine gultige Ehe zustande kam Aus drei Grunden kann eine Eheschliessung fur nichtig erklart werden wenn namlich bei ihrem Abschluss ein trennendes Ehehindernis vorgelegen hat impedimentum dirimens oder der erforderliche Ehewille bei einem oder bei beiden Partnern gefehlt hat defectus consensus siehe auch Ehekonsens oder die vorgeschriebene Eheschliessungsform nicht eingehalten wurde defectus formae Es sind vier Verfahrensarten beim kirchlichen Ehegericht bzw Eheprozess zu unterscheiden das ordentliche Gerichtsverfahren cann 1671 ff 1501 ff CIC cann 1357 ff 1185 ff CCEO processus ordinarius das Gerichtsverfahren aufgrund von Urkunden cann 1688 90 CIC cann 1374 76 CCEO processus documentalis vgl auch Urkundenprozess seit Ende 2015 der sogenannte kurzere Eheprozess vor dem Bischof cann 1683 87 CIC cann 1369 73 CCEO processus matrimonialis brevior coram episcopo vgl Mitis Iudex Dominus Iesus der Papst als Bischof von Rom traf seine erste Entscheidung im kurzeren Verfahren am 13 Juli 2017 15 die Feststellung der Ehenichtigkeit im Verwaltungsweg bei formlos d h i d R nur weltlich geschlossenen Ehen formpflichtiger Katholiken cann 1066 f CIC 16 cann 784 f CCEO Weltweit ergingen 2017 insgesamt 56 890 erstinstanzliche gerichtliche Entscheidungen in Ehenichtigkeitssachen 90 6 davon im ordentlichen Verfahren 6 4 im Urkundenverfahren und 3 0 im kurzeren Verfahren In 86 der Falle wurde fur die Nichtigkeit entschieden pro nullitate In Deutschland waren es insgesamt 867 erstinstanzliche Entscheidungen 85 pro nullitate in Osterreich 164 79 p n und in der Schweiz 74 88 p n Demgegenuber lag die Zahl der Antrage auf Eheauflosung wegen Nichtvollzugs weltweit bei nur 242 in Deutschland bei 13 17 Zum Vergleich Weltlicherseits gab es in Deutschland 2016 insgesamt 162 397 Ehescheidungen 1564 ff BGB und 118 Eheaufhebungen wegen anfanglicher Mangel 1313 ff BGB 18 Weitere Einzelheiten siehe unter Ehenichtigkeit Kirchenrecht Die Gultigmachung einer unwirksamen Ehe Bearbeiten Allgemeines Bearbeiten Die Gultigmachung Konvalidation 19 betrifft eine bislang bloss dem ausseren Anschein nach gultige tatsachlich aber ungultige Ehe Zwar ist der eigentliche Grund des gesamten kanonischen Eherechts ungultige Eheschliessungen nach Moglichkeit zu verhindern trotzdem kommt es vor dass der Ehewille eines oder beider Partner mangelhaft war oder dass durch ein Ehehindernis oder einen Formmangel die Ehe nichtgultig zustande gekommen istAngesichts der sakramentalen Wurde der Ehe can 1055 und ihrer grossen Bedeutung sowohl fur die kirchliche Gemeinschaft als auch fur das Seelenheil der Betroffenen stellen nichtige Ehen schwere Beeintrachtigungen im Leben der Gatten der Kinder und der Kirche dar die zumindest im Nachhinein nach Moglichkeit beseitigt werden mussen Der Weg der Trennung der Partner deren Eheschliessung nicht gultig zustande gekommen ist ist in vielen Fallen weder gut noch moglich da in aller Regel auch aus nicht gultig zustandegekommenen Ehen naturrechtliche Pflichten entstehen deren man sich nicht ohne weiteres entledigen kann und darf Can 1676 rat dem Eherichter zuvor zu versuchen die Eheleute dazu zu bewegen ihre Ehe falls moglich gultig zu machen und die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen wenn seiner Einschatzung nach dafur Hoffnung besteht Voraussetzungen Bearbeiten 1 Die Gultigmachung einer Ehe setzt schon begrifflich wenigstens den ausseren Anschein einer Ehe voraus Ein blosses Konkubinat kann daher nicht konvalidiert werden wohl aber stets eine Verbindung die seinerzeit durch eine offentliche Ehewillenserklarung auch vor dem Standesamt als Ehe konstituiert werden sollte 2 Der Ehewille der Brautleute ist die Wirkursache jeder Ehe can 1057 daher ist die unerlassliche Voraussetzung fur jede Gultigmachung einer nichtigen Ehe dass der Ehewille beider Partner weiterhin besteht Ist ein am Anfang bestehender Ehewille eines Partners im Lauf der Ehe weggefallen widerrufen worden ist jede Gultigmachung unmoglich 3 Ganz allgemein ist die Behebbarkeit des Nichtigkeitsgrundes der seinerzeit die Ungultigkeit des Eheabschlusses verursacht hat Voraussetzung fur die Konvalidation Behoben wird der Nichtigkeitsgrund entweder durch Wegfall z B Tod des fruheren Ehepartners oder Dispens Liegt ein nicht behebbarer Ehenichtigkeitsgrund vor z B enge Blutsverwandtschaft ist eine Konvalidierung der Ehe naturlich nicht moglich 4 Das Kirchenrecht kennt zwei Wege der Gultigmachung a Der normale Weg ist die einfache Gultigmachung convalidatio simplex das ist die Gultigmachung durch eine Konsenserneuerung cann 1156 1160 Dieser Weg ist immer moglich falls das Hindernis fur die Gultigkeit nicht mehr besteht Die Konsenserneuerung bewirkt die Gultigkeit der Ehe ex nunc b Die zweite Moglichkeit ist die Heilung in der Wurzel sanatio in radice cann 1161 1165 Falls der Ehewille eindeutig erklart ist und gultig fortbesteht und das entsprechende Hindernis entfallen ist kann in bestimmten Fallen die Kirche die Ehe durch einen hoheitlichen Akt fur gultig erklaren ohne dass die Gatten noch etwas tun mussen Die Bedeutung der sanatio besteht u a darin dass die Ehe ex tunc gultig ist Die einfache Gultigmachung Bearbeiten a Eine Ehe die wegen eines zum Zeitpunkt des Eheabschlusses vorliegenden Ehehindernisse nicht gultig zustande kam kann nur konvalidiert werden wenn das trennende Hindernis entweder von selbst weggefallen ist mangelndes Alter Tod des ersten Ehepartners oder durch nachtragliche Dispens beseitigt wurde Religionsverschiedenheit Schwagerschaft can 1156 1 b Eine wegen Konsensmangels ungultig geschlossene Ehe wird gultig gemacht wenn der Partner der keinen gultigen Konsens geleistet hat z B wegen Ausschliessens der ehelichen Treue der Unaufloslichkeit der Nachkommenschaft oder auch wegen eines relevanten Irrtums uber eine zentrale Eigenschaft in der Personlichkeit des anderen Partners etc nunmehr den Konsens leistet vorausgesetzt der vom anderen Partner geleistete Konsens dauert fort can 1159 1 c Die convalidatio simplex wird durch die Konsenserneuerung eines oder beider Partner vorgenommen sie ist in Wahrheit ein Akt der Eheschliessung Die Konsenserneuerung muss ein neuer positiver Akt des Willens zur Ehe sein den jener Partner zu leisten hat der weiss oder auch nur glaubt dass er in ungultiger Ehe lebt can 1157 d Die Form der Konsenserneuerung hangt davon ab ob das trennende Ehehindernis bzw der ursprungliche Willensmangel beweisbar ist offensichtlich ist sicher feststeht oder nicht Ist es beweisbar muss die kanonische Eheschliessungsform eingehalten werden can 1158 1 Ist es nicht beweisbar aber beiden Partnern bekannt haben beide den Akt der Konsenserneuerung zu leisten ohne dass sie an eine bestimmte Form gebunden waren Ist das Hindernis nur einem Teil bekannt so bewirkt seine private Konsenserneuerung eine gultige Ehe sofern der andere Teil seinen Ehewillen noch aufrechterhalt can 1158 2 Eine Beweisbarkeit ist dann gegeben wenn das Hindernis im ausseren Rechtsbereich dergestalt bekannt ist dass unter Berufung auf dieses Hindernis die Nichtigkeit der Ehe bewiesen werden konnte e Die Bedeutung der Konsenserneuerung liegt in einem sehr bewussten neuen endgultigen unwiderruflichen sakramentalen Ja zu dem Ehepartner vor Gott und der Kirche Ein solcher Entschluss beider Partner hier und jetzt kann eine wunderbare heilende Wirkung fur das Gesamt der Ehe und Familie haben Ich werde dich heute wieder heiraten Aus diesem Grund ist auch die Konsenserneuerung der normale Weg der Gultigmachung einer Ehe die sanatio in radice sollte eher die Ausnahme bleiben fur die ein gewichtiger Grund vorliegt Die Heilung in der Wurzel sanatio in radice Bearbeiten a Die Heilung in der Wurzel sanatio in radice ist jene Form der Gultigmachung die durch hoheitlichen Akt erfolgt ohne dass eine Konsenserneuerung der Partner notwendig ware can 1161 1 Da diese nicht aktiv werden mussen kann sie in besonderen Fallen u U sogar ohne das Wissen eines oder beider Partner vorgenommen werden can 1164 Die hoheitliche Heilung in der Wurzel bewirkt ex tunc die Gultigkeit der bisher nicht gultig geschlossenen Ehe und beinhaltet gleichzeitig die Dispens von einem etwa vorhandenen dispensablen Ehehindernis und oder von der Formpflicht falls diese seinerzeit missachtet wurde Voraussetzung fur die Eheheilung in der Wurzel ist dass zu diesem Zeitpunkt bei beiden Partnern ein ausreichender Ehewille vorhanden can 1162 und das etwa vorhandenes Hindernis dispensabel ist can 1163 2 Hat es sich ursprunglich um ein naturrechtliches nicht dispensierbares Hindernis gehandelt z B Eheschliessung nach geschiedener Ehe Blutsverwandtschaft dann ist keine Heilung in der Wurzel moglich selbst wenn der ehemalige Partner inzwischen verstorben ist sondern nur eine Konsenserneuerung b Da der Ehewille der Brautleute die Wirkursache des Ehebundes ist can 1057 1 kann auch eine Eheheilung in der Wurzel nicht gultig vorgenommen werden wenn auch nur einem Partner der ausreichende Ehewille fehlt dabei ist es gleichgultig ob der Ehewille von Anfang an fehlte oder mangelhaft war oder ob der ursprunglich vorhandene Ehewille spater widerrufen wurde can 1162 1 Wurde umgekehrt ein ursprunglich mangelhafter Ehewille spater durch einen ausreichenden ersetzt so kann die Ehe von dem Zeitpunkt der Konsensverbesserung an saniert werden can 1062 2 falls der Ehewille auch des anderen Partners noch intakt ist Deshalb darf eine Eheheilung nur vorgenommen werden wenn die Wahrscheinlichkeit dafur spricht dass beide Partner ein wirkliches gutes Eheleben fortsetzen wollen ca 1161 3 c Zustandig ist der Bischof schriftlicher Antrag an das Generalvikariat Die Auflosung einer bestehenden Ehe Bearbeiten Der Grundsatz der Unaufloslichkeit der Ehe can 1141 gilt uneingeschrankt nur fur die gultige vollzogene sakramentale Ehe matrimonium ratum et consummatum can 1061 1 Fur nicht vollzogene und fur Ehen zwischen Nichtgetauften bei denen ein Ehepartner Christ wird gibt es begrenzte Ausnahmen Diese betreffen ausschliesslich den Fall einer zwar gultigen jedoch nicht vollzogenen Ehe sei es im Fall einer Ehe zwischen Nichtgetauften oder im Fall getaufter Eheleute matrimonium ratum tantum can 1061 1 den Fall der Auflosung einer gultigen Ehe zwischen Nichtgetauften zugunsten des Glaubens Die Auflosung einer nicht vollzogenen Ehe Bearbeiten Nach can 1142 kann eine nicht vollzogene Ehe durch den Papst aus einem gerechten Grund aufgelost werden Eine nicht vollzogene Ehe matrimonium non consummatum ist eine Ehe bei der nach dem Ehekonsens zwischen den Eheleuten kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat Geschlechtsverkehr mit Verhutungsmitteln gilt jedoch nicht als Ehevollzug die Unterscheidung zwischen mechanischen und anderen Verhutungsmitteln zu treffen ist veraltend Die Auflosung einer nicht sakramentalen Ehe zugunsten des Glaubens Bearbeiten Nicht sakramental geschlossene Ehen das heisst Ehen zwischen nicht getauften Eheleuten konnen zugunsten des Glaubens eines Christ gewordenen Partners in Ausnahmefallen gemass den cann 1143 1150 und in entsprechenden nicht ausdrucklich gesetzlich geregelten Fallen aufgelost werden Einzelheiten dazu unter Privilegium Paulinum und Privilegium PetrinumWirkungen einer Ehe BearbeitenDie Wirkungen der Ehe sind in den cann 1134 1140 geregelt Die Eheleute selbst betreffen die cann 1134 1135 Can 1134 Aus einer gultigen Ehe entsteht zwischen den Ehegatten ein Band das seiner Natur nach lebenslang und ausschliesslich ist in einer christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes Sakrament gestarkt und gleichsam geweiht fur die Pflichten und die Wurde ihres Standes Can 1135 Beide Ehegatten haben gleiche Pflicht und gleiches Recht bezuglich der Gemeinschaft des ehelichen Lebens Die Erziehung der Kinder spricht can 1136 an Can 1136 Die Eltern haben die sehr strenge Pflicht und das erstrangige Recht nach Kraften sowohl fur die leibliche soziale und kulturelle als auch fur die sittliche und religiose Erziehung der Kinder zu sorgen Die Legitimitat der Kinder in kirchenrechtlicher Perspektive die cann 1137 1140 Can 1137 Ehelich sind die in einer gultigen Ehe oder in einer Putativehe empfangenen oder geborenen Kinder Can 1138 1 Vater ist jener den die rechtmassige Eheschliessung als solchen ausweist sofern nicht das Gegenteil aufgrund uberzeugender Argumente bewiesen wird 2 Als ehelich vermutet werden jene Kinder die mindestens 180 Tage nach dem Tag der Eheschliessung oder innerhalb von 300 Tagen nach dem Tag der Auflosung der ehelichen Gemeinschaft geboren sind Can 1139 Nichteheliche Kinder werden legitimiert durch nachfolgende Eheschliessung der Eltern sei es eine gultige Ehe oder eine Putativehe oder durch Reskript des Heiligen Stuhles Can 1140 Die legitimierten Kinder werden hinsichtlich der kanonischen Wirkungen in allem den ehelichen Kindern gleichgestellt wenn nicht vom Recht etwas anderes ausdrucklich vorgesehen ist Prozessuales BearbeitenDer kirchliche Eheprozess Bearbeiten Die Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe Eheannullierung obliegt allein der Kirche Das formelle Eherecht kirchliches Eheprozessrecht ist allgemein im VII Buch Prozesse und dort speziell im Titel III Besondere Arten von Verfahren Titel I Eheprozesse in den Canones 1671 1707 geregelt Einzelheiten siehe unter Information des Bistums LimburgDie Vermutung fur die Gultigkeit der Ehe Bearbeiten Nach can 1060 20 kommt der Ehe der favor iuris zu Can 1060 Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst deshalb ist im Zweifelsfall an der Gultigkeit der Ehe so lange festzuhalten bis das Gegenteil bewiesen wird Somit wird der Nichtigkeitsprozess de facto gegen die Gultigkeitsvermutung gefuhrt Steht die Tatsache der Eheschliessung fest so ist zunachst von der Gultigkeit der Ehe auszugehen Wer die Nichtigkeit seiner Ehe behauptet tragt die Beweislast Erbringt er den Beweis kann die Ehe fur nichtig erklart werden Constat de nullitate matrimonii Scheitert der Beweis so muss auch im Zweifelsfall die Klage abgewiesen werden das Urteil lautet dann Non constat de nullitate matrimonii Die Notwendigkeit das Nichtzustandekommen der Ehe zu beweisen kann dazu fuhren dass eine objektiv unwirksame Ehe aus prozessualen Grunden weil die Ungultigkeit nicht bewiesen werden kann nicht fur unwirksam erklart wird Dies ist auch im staatlichen Recht in entsprechenden Fallen nicht anders Die Konsequenz daraus kann allerdings nicht heissen die Rechtsvermutung des can 1060 abzuschaffen In einem solchen Fall wurden wohl zahlreiche Ehen fur ungultig erklart die in Wirklichkeit gultig geschlossen sind Die Bedeutung der Vermutung des can 1060 hangt letztlich von der kirchengerichtlichen Praxis und von der Beweiswurdigung durch das Kirchengericht ab Hiermit ist das Auseinanderfallen von ausserem und innerem Bereich zwar nicht vollig ausgeschlossen aber doch auf wenige Falle eingeschrankt Gemass zweien apostolischen Schreiben Papst Franziskus vom September 2015 kann ab dem 8 Dezember 2015 unter Umstanden bereits eine erste Instanz eine Ehe fur nichtig erklaren sodass die Anrufung einer zweiten Instanz nicht mehr in jedem Fall erforderlich ist 21 Siehe auch BearbeitenTrauungsmesse Eherecht Deutschland EhescheidungLiteratur BearbeitenPastoralkonstitution Gaudium et Spes des Zweiten Vatikanischen Konzils Bernhard Bruns Ehescheidung und Wiederheirat im Fall von Ehebruch Eine rechts und dogmengeschichtliche Untersuchung zu Kanon 7 der 24 Sitzung des Konzils von Trient Munchen u a 1976 Bernhard Bruns Das Ehe sacramentum bei Augustinus In Augustiniana 38 1988 205 256 Matthaus Kaiser Warum durfen wiederverheiratete Geschiedene nicht zu den Sakramenten zugelassen werden Stimmen der Zeit 1993 741 751 Joseph Listl Heribert Schmitz Hrsg Handbuch des katholischen Kirchenrechts 2 Auflage Regensburg 1999 Klaus Ludicke Hrsg Munsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Loseblatt Ludgerus Essen August 2010 Wolfgang Thonissen Ehe Ehesakrament In Wolfgang Thonissen Hrsg Lexikon der Okumene und Konfessionskunde Herder Freiburg i Br 2007 Informationen des Bistums LimburgEinzelnachweise Bearbeiten So Wolfgang Thonissen In Thonissen Wolfgang Hrsg Lexikon der Okumene und Konfessionskunde Herder Freiburg i Br 2007 Ehe Ehesakrament zu 2 http www vatican va archive hist councils ii vatican council documents vat ii const 19651207 gaudium et spes ge html Klaus Ludicke in Ludicke Klaus Hrsg Munsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Ludgerus Essen Loseblatt August 2010 Can 1059 Anm 9 am Ende a b c Klaus Ludicke Munsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Ludgerus Essen Loseblatt August 2010 Can 1055 Anm 5 Nachweise bei Klaus Ludicke Munsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Ludgerus Essen Loseblatt August 2010 Can 1055 Anm 64 mit weiteren Nachweisen Klaus Ludicke Munsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Ludgerus Essen Loseblatt August 2010 Can 1055 Anm 66 Theodor Nikolaou in Thonissen Wolfgang Hrsg Lexikon der Okumene und Konfessionskunde Herder Freiburg i Br 2007 Ehe zu 3 a Sp 291 Klaus Ludicke Munsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Ludgerus Essen Loseblatt August 2010 Can 1055 Anm 61 Vgl Klaus Ludicke Munsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Ludgerus Essen Loseblatt August 2010 Can 1055 Anm 68 http stjosef at dokumente familiaris consortio htm Zweiter 20Teil Mischehe Nicht mehr online verfugbar In bz bx net Diozese Bozen Brixen archiviert vom Original am 7 April 2014 abgerufen am 2 April 2014 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bz bx net Siehe dazu Klaus Ludicke Munsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Ludgerus Essen Loseblatt August 2010 Can 1095 Anm 9 Mit Klaus Ludicke in Ludicke Klaus Hrsg Munsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Ludgerus Essen Loseblatt August 2010 Can 1095 Anm 8 Theodor Schmalz Encyclopaedie des gemeinen Rechts Friedrich Nicolovius Konigsberg 1790 S 147 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Sentencia proceso breve 13 de julio 2017 Text lateinisch und spanisch vgl Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Authentice Interpretando AAS 76 1983 747 Annuarium Statisticum Ecclesiae 2017 erschienen 2019 S 421 ff Statistisches Bundesamt Fachserie 1 Reihe 1 4 2016 erschienen am 4 Juli 2018 Der Abschnitt zur Konvalidation folgt im Wesentlichen der Kommentierung von Klaus Ludecke in Ludicke Klaus Hrsg Munsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Ludgerus Essen Loseblatt August 2010 Cann 1156 ff Die Ausfuhrungen zu can 1060 folgen im Wesentlichen der Kommentierung von Klaus Ludicke in Klaus Ludicke Hrsg Munsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Loseblatt Ludgerus Essen August 2010 Can 1060 Kolner Stadtanzeiger Papst Franziskus erleichtert Ehe Annullierungen September 2015Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eherecht der katholischen Kirche amp oldid 234557441