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Als Paulinisches Privileg lateinisch Privilegium Paulinum bezeichnet man eine auf den Apostel Paulus zuruckgehende Sonderregelung innerhalb des Christentums zur Auflosung einer Ehe zwischen Christen und Nichtchristen In paulinischer Zeit ca 32 64 n Chr kam es vor dass einzelne Verheiratete sich zum christlichen Glauben bekehren liessen und die Taufe empfingen Das fuhrte jedoch offenbar mitunter zu schweren Konflikten innerhalb der Partnerschaft zum Beispiel wegen der Verweigerung des traditionellen Gotzenopfers 1 Kor 10 EU und daraus resultierender sozialer Ausgrenzung und der Christenverfolgung Vermutlich aus diesen oder ahnlichen Grunden schuf der Apostel Paulus eine Ausnahmeregelung Sollte der ungetaufte Partner sich trennen wollen ist dies gestattet Aufgrund des sogenannten Paulinischen Privilegs ist dann auch der getaufte Partner nicht mehr an diese Ehe gebunden 1 Kor 7 15 EU Generell ist die Ehe sonst aber durch den Menschen unaufloslich 1 Kor 7 11 EU Lk 16 18 EU Heute Stand 2008 bedeutet dies dass man als Katholik seine Ehe z B dann auflosen kann wenn sie vor der Taufe des nunmehr christlichen Partners geschlossen wurde und der verbleibende ungetaufte Partner die friedliche Fortsetzung der Ehe verweigert was bedeutet dass die Ehe nicht im Sinne des christlichen Sittengesetzes fortgefuhrt wird Die bisherige Ehe wird gelost wenn der christlich gewordene Partner eine neue Ehe eingeht Die neue Ehe kann auch mit einem nichtkatholischen Christen oder auch mit einem Ungetauften eingegangen werden Im Gegensatz zur Eheauflosung durch papstlichen Hoheitsakt die auf Antrag bei einer nicht vollzogenen Ehe auch unter Getauften sowie bei mindestens einem ungetauften Partner auch aufgrund des Petrinischen Privilegs in Form einer Dispens gewahrt werden kann wird die Ehe im Falle des Paulinischen Privilegs nicht durch den Papst sondern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen quasi automatisch aufgelost wenn der glaubig gewordene Ehepartner eine neue Ehe eingeht Es bedarf daher keines Auflosungsverfahrens im eigentlichen Sinn sondern nur der kirchenamtlichen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen Neben diesen drei Ausnahmeregelungen Paulinisches Privileg Nichtvollzug Petrinisches Privileg gibt es nach katholischem Kirchenrecht keine andere Moglichkeit zur Scheidung Losung Aufhebung einer gultigen Ehe sondern nur die Moglichkeit einer Trennung der Eheleute getrennte Lebensfuhrung ohne Moglichkeit der Wiederheirat Ausserdem kann eine Ehe annulliert werden wenn sie nach kirchlicher Auffassung von vornherein ungultig war Literatur BearbeitenCodex Iuris Canonici Codex des kanonischen Rechts von 1983 cann 1142 1150 Johannes Paul II Familiaris Consortio 1981 Online Ressource Heinrich Flatten Nichtigerklarung Auflosung und Trennung der Ehe In Joseph Listl u a Hrsg Handbuch des katholischen Kirchenrechts Regensburg Pustet 1983 ISBN 3 7917 0860 0 S 815 826 hier S 822 824 Walter Kirchschlager Ehe und Ehescheidung im Neuen Testament Uberlegungen und Anfragen zur Praxis der Kirche Wien Herold 1987 ISBN 3 7008 0353 2 Hartmut Zapp Kanonisches Eherecht Freiburg im Breisgau Rombach 71988 ISBN 3 7930 9044 2 S 223 226Weblinks BearbeitenStefan Ihli Die potestas vicaria des Papstes Ursprung Reichweite und Grenzen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Paulinisches Privileg amp oldid 229249430