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Das sogenannte Petrinische Privileg lateinisch privilegium petrinum bezeichnet im romisch katholischen Kirchenrecht die Moglichkeit eine aus kirchlicher Sicht gultig geschlossene Ehe in der einer der Partner nicht getauft ist trotz der von der katholischen Lehre generell als Gebot gottlichen Rechts betrachteten Unaufloslichkeit der Ehe durch einen papstlichen Hoheitsakt aus gerechtem Grund aufzulosen Inhaltsverzeichnis 1 Beschreibung 2 Unterscheidung zu anderen Auflosungen der Ehe 3 Siehe auch 4 WeblinksBeschreibung BearbeitenDie Praxis dieses Rechtsinstituts ist relativ jung auch der Name Petrinisches Privileg wird erst seit den 1940er Jahren dafur verwendet Grund fur die Bezeichnung ist die Tatsache dass die Gewahrung dieses Privilegs allein dem Papst vorbehalten ist der nach kirchlicher Lehre Nachfolger des Apostels Petrus ist Im Rahmen des Petrinischen Privilegs kann der Papst eine sogenannte Naturehe nichtsakramentale Ehe zwischen einem oder einer Getauften und einem oder einer Ungetauften unter bestimmten Voraussetzungen durch die sogenannte Dispens losen und zwar unabhangig davon ob die Ehe vollzogen war oder nicht Auflosung der Ehe zugunsten des Glaubens Zu den Voraussetzungen gehort dass einer der beiden Partner wahrend der Dauer der ersten Ehe nicht getauft war dass die Ehe unheilbar gescheitert ist und dass der bittstellende Teil und sein kunftiger neuer Ehepartner nicht schuld an dem Scheitern waren Ausserdem darf die erste Ehe nach einer eventuellen Taufe beider Beteiligter nicht mehr vollzogen worden sein Unterscheidung zu anderen Auflosungen der Ehe BearbeitenDie Eheauflosung zu Gunsten des Glaubens aufgrund des Petrinischen Privilegs ist nicht mit der Auflosung einer nicht vollzogenen Ehe durch den Papst zu verwechseln Die Eheauflosung im Nichtvollzugsverfahren fallt entgegen einer verbreiteten Irrmeinung nicht unter das Petrinische Privileg sondern stellt einen eigenen und wesentlich alteren Auflosungstatbestand dar Demnach kann der Papst auch eine kirchlich gultig geschlossene sakramentale Ehe zwischen zwei Getauften losen solange sie noch nicht vollzogen ist Unter Nichtvollzug versteht man die Tatsache dass wahrend der gesamten Ehezeit zwischen den Ehegatten kein vollkommener geschlechtlicher Akt Geschlechtsverkehr im engeren Sinn stattgefunden hat Im Gegensatz zur Auflosung der Ehe von Ungetauften aufgrund des Paulinischen Privilegs die unter den entsprechenden Voraussetzungen quasi automatisch eintritt wenn der glaubig gewordene Ehepartner eine neue Ehe eingeht es bedarf nur der kirchenamtlichen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen aber keines Auflosungsausspruchs ist zur Erlangung der Auflosung der Ehe aufgrund privilegium petrinum sowie auch zur Auflosung der Ehe bei Nichtvollzug ein Antrag notwendig der beim zustandigen Bischof gestellt und von diesem nach Vorprufung der Angelegenheit durch die bischofliche Behorde an die romische Kurie weitergeleitet wird Von der Eheannullierung unterscheiden sich alle drei Moglichkeiten der Eheauflosung dadurch dass bei einer Annullierung rechtswirksam festgestellt wird dass eine Ehe von Anfang an ungultig war also nach kirchlichem Verstandnis gar nicht bestanden hat wahrend bei Inanspruchnahme der beiden Privilegien oder des Nichtvollzugsverfahrens eine tatsachlich gultig geschlossene und gegebenenfalls auch vollzogene Ehe gelost wird Da es sich um die Aufhebung einer gultigen Ehe handelt bleiben auch die sonstigen Ehefolgen bestehen und werden nicht wie bei der Annullierung ebenfalls hinfallig Siehe auch BearbeitenEhenichtigkeit Kirchenrecht Paulinisches PrivilegWeblinks BearbeitenStefan Ihli Die potestas vicaria des Papstes Ursprung Reichweite und Grenzen 2000Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Petrinisches Privileg amp oldid 238360667