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Die Bankvollmacht ist im Bankwesen eine Vollmacht die durch den Kontoinhaber eines Bankkontos einem Dritten erteilt wird und diesen ermachtigt uber das Bankkonto im Umfang der Vollmacht zu verfugen Begunstigte Dritte einer Bankvollmacht konnen Angehorige des Kontoinhabers andere Personen oder Angestellte eines Unternehmens als Kontoinhaber sein Wahrend die Bankvollmacht die vollumfangliche Vertretungsmacht des Bevollmachtigten im Rahmen der bestehenden Geschaftsverbindung zu einem Kreditinstitut meint bezieht sich eine blosse Kontovollmacht auf ein bestimmtes Bankkonto Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Umfang 4 Arten 4 1 Transmortale Bankvollmacht 4 2 Pramortale Bankvollmacht 4 3 Postmortale Bankvollmacht 5 Missbrauch der Bankvollmacht 6 Widerruf 7 Weitere rechtliche Aspekte 8 Literatur 9 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenUber ein Bankkonto sind automatisch verfugungsberechtigt der Kontoinhaber und dessen gesetzliche Vertreter Eltern als Vertreter eines minderjahrigen Kontoinhabers Pfleger Betreuer Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft Kommanditgesellschaft auf Aktien Europaischen Gesellschaft oder Geschaftsfuhrer beispielsweise einer GmbH Nur der Kontoinhaber ist je nach Saldo Glaubiger oder Schuldner und als solcher mit umfassenden Rechten ausgestattet Der Kontoinhaber besitzt deshalb die Moglichkeit den Kreis der Verfugungsberechtigten durch Rechtsgeschaft auf Dritte zu erweitern Zivilrechtlich wird dies uber die Stellvertretung 164 ff BGB handelsrechtlich uber Handlungsvollmacht 54 HGB oder Prokura 48 ff HGB gelost Der Umfang der handelsrechtlichen Bankvollmacht ist in den erwahnten Artikeln naher beschrieben Rechtsfragen BearbeitenDie zivilrechtliche Kontovollmacht ist eine Form der Stellvertretung der 164 BGB ff BGB Das Gesetz sieht zwar keine besondere Form der Vollmacht 167 Abs 2 BGB vor doch verlangen die Kreditinstitute regelmassig schriftliche Erteilung Die Namen der vertretungs und verfugungsbefugten Personen sind den Kreditinstituten auf besonderen Vordrucken mit eigenhandigen Unterschriftsproben bekanntzugeben Nach Erteilung der Vollmacht ist der Kontobevollmachtigte berechtigt Bankgeschafte im Namen und fur Rechnung des Kontoinhabers abzuschliessen Das bedeutet dass die Kontoverfugungen des Kontobevollmachtigten fur oder gegen den Kontoinhaber vorgenommen werden und dieser durch Verfugungen des Kontobevollmachtigten selbst verpflichtet wird auch soweit Sollsalden hieraus entstehen Die Verfugungsberechtigten durfen das Konto umfassend wie der Kontoinhaber selbst nutzen aber nur mit Wirkung fur und gegen den Kontoinhaber und Vollmachtgeber Nicht durch eine solche Vollmacht gedeckt sind Kontoverfugungen zu Gunsten des Bevollmachtigten Dieser darf das Konto nicht fur eigene Zahlungen nutzen Kontoleihe bzw Kontomissbrauch bzw eigene ihm zustehende Betrage uber das fur ihn weiterhin fremde Konto leiten um dadurch Zahlungen oder Zahlungsstrome zu verheimlichen beziehungsweise zu verdunkeln Geldwasche Steuerpflichten Steuerhinterziehung oder Unterhaltspflichten Unterhaltspflichtverletzung zu umgehen oder zu verkurzen oder um pfandende Glaubiger dann Vollstreckungsvereitelung nach 288 StGB um den ihnen zustehenden pfandbaren Teil seines Vermogens und Einkommens zu bringen Verfugungsberechtigung bedeutet insbesondere das Recht wahrzunehmen Barauszahlungen oder Uberweisungen vornehmen zu durfen bei Lastschriften Zahlungsauftgrage zu erteilen oder Uberweisungsgutschriften entgegenzunehmen Diese weitgehenden Rechte zeigen das Vertrauensverhaltnis auf das zwischen Kontoinhaber und Kontobevollmachtigten besteht Umfang BearbeitenIm Regelfall ist die Bankvollmacht unbegrenzt Die unbeschrankte Verfugung betrifft jedoch nur die Verfugungsmacht uber Kontosalden nicht jedoch uber das Konto als solches Deshalb besitzt der Kontobevollmachtigte nicht alle Rechte die dem Kontoinhaber zustehen Bankvollmachten berechtigen lediglich zur Vornahme aller Geschafte die mit der Kontofuhrung in engem Zusammenhang stehen mussen Zu den gewohnlichen Kontogeschaften gehoren Verfugungen uber Kontoguthaben Inanspruchnahme von eingeraumten Krediten Ankauf von Wertpapieren Devisen Sorten und Edelmetallen Entgegennahme von Kaufabrechnungen Kontoauszugen Depot und Ertragnisaufstellungen Saldoanerkenntnis Entstehen durch die Verfugungen des Kontobevollmachtigten Sollsalden so wird hierdurch allein der Kontoinhaber verpflichtet und zum Schuldner der Bank aus Darlehen 488 BGB Der Bevollmachtigte handelt fur Rechnung des Kontoinhabers Von vorneherein nicht durch Kontovollmachten gedeckt sind die Erteilung von Untervollmachten die Eroffnung weiterer Konten und Depots die Entgegennahme von Konto und Kreditkundigungen die Kontokundigung oder Kontoumschreibung auf den Namen des Kontobevollmachtigten der Abschluss oder die Anderung von Kreditvertragen die Bestellung oder Rucknahme von Kreditsicherheiten die Antragstellung fur Kunden Maestro und Kreditkarten der Abschluss von Schrankfach und Verwahrvertragen Diese Bankgeschafte stehen nicht mehr im engen Zusammenhang zum Bankkonto sondern sind eigenstandige Bankvertrage auf die sich eine Kontovollmacht regelmassig nicht erstreckt Die Umschreibung eines Kontos auf den Namen des Bevollmachtigten ist ein Glaubigerwechsel der von einer Bankvollmacht nicht erfasst wird 1 Ein Kontobevollmachtigter ist selbst nicht Forderungsinhaber und deshalb nicht befugt die Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verandern 2 Eine Kontovollmacht kann in Ausnahmefallen vom Kontoinhaber dahingehend beschrankt werden dass eine bevollmachtigte Person nur uber einen festgelegten Betrag verfugen oder beispielsweise nur Uberweisungen fur den Kontoinhaber in Auftrag geben darf Auch weitere Einschrankungen sind moglich da der Umfang der Kontovollmacht durch den Kontoinhaber bestimmt werden kann und vom Kreditinstitut beachtet werden muss Bei Vollmachten mit gemeinschaftlicher Verfugung wird oft zwischen A Vollmachten und B Vollmachten unterschieden Wahrend A Bevollmachtigte mit jedem beliebigen anderen Bevollmachtigten verfugen konnen darf der B Bevollmachtigte nur mit einem A Bevollmachtigten handeln Arten BearbeitenBankvollmachten werden danach unterschieden ob der Tod des Kontoinhabers fur die Wirksamkeit der Vollmacht eine Rolle spielt Eine ausdruckliche gesetzliche Regelung hinsichtlich der Auswirkungen des Todes des Vollmachtgebers auf den Bestand einer Vollmacht besteht lediglich fur die Prokura 52 Abs 3 HGB und die Prozessvollmacht 86 1 Halbsatz ZPO fur die Bankvollmacht besteht keine gesetzliche Regelung 3 Deshalb kann die Wirksamkeit einer Bankvollmacht frei vereinbart werden Dabei kommt es darauf an ob das der Bankvollmacht zugrunde liegende Rechtsverhaltnis also der Girovertrag durch den Tod des Kontoinhabers erlischt 168 Satz 1 BGB Da der Girovertrag nicht durch den Tod des Kontoinhabers erlischt bleibt auch im Regelfall die Kontovollmacht weiter bestehen Die Bankvollmacht ist und ersetzt kein Testament und beruhrt die Rechte der Erben daher nicht 4 Transmortale Bankvollmacht Bearbeiten In Deutschland ist eine zeitlich unbegrenzte Kontovollmacht transmortale Vollmacht auch uber den Tod des Kontoinhabers hinaus gultig sodass der Bevollmachtigte auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiter verfugen darf 672 in Verbindung mit 168 BGB Diese wird vorzugsweise zur Absicherung des Ehegatten oder naher Angehoriger eingesetzt um im Todesfall des Kontoinhabers nahtlos den hindernisfreien Zugriff auf das Konto des Erblassers zu ermoglichen Diese praxisubliche Vorgehensweise ist jedoch mit einem Risiko verbunden Gehoren die Kontobevollmachtigten namlich spater nicht zu den Erben so konnen die wirklichen Erben mit Erbschein oder einem beglaubigten Testament jederzeit bestehende Bankvollmachten zugunsten nicht erbberechtigter Dritter widerrufen Der nicht erbende Kontobevollmachtigte wird im Erbfall zur Vertrauensperson des Erben der in die Rechtsposition des verstorbenen Kontoinhabers tritt Um den uberlebenden Ehegatten oder nahe Angehorige fur den Todesfall abzusichern gibt es als bessere Losung die Erbeinsetzung das Vermachtnis oder die Schenkung unter Lebenden bzw von Todes wegen Im schweizerischen Recht gilt diese weitgehende Vollmacht uber den Tod oder die Handlungsunfahigkeit des Vollmachtgebers hinaus nur wenn dies in der Vollmachtsurkunde ausdrucklich vorgesehen ist Pramortale Bankvollmacht Bearbeiten Die weitgehende transmortale Bankvollmacht ist der Normalfall Der Kontoinhaber kann mit den Kreditinstituten jedoch auch andere Regelungen treffen Bei der Vollmacht bis zum Todesfall pramortale Vollmacht erlischt die Bankvollmacht automatisch mit dem Tod des Kontoinhabers Es handelt sich um eine auflosend bedingte Vollmacht 185 Abs 2 BGB bei welcher der Tod des Kontoinhabers zur sofortigen Unwirksamkeit der Bankvollmacht fuhrt Deshalb muss die Bank bei jeder Verfugung durch den Bevollmachtigten zunachst prufen ob der Kontoinhaber noch lebt Ist der Kontoinhaber verstorben erloschen derartige Vollmachten automatisch Die Kreditinstitute sind bei dieser Art Bankvollmacht hohen Risiken ausgesetzt da sie moglicherweise Verfugungen durch den Bankbevollmachtigten zulassen obwohl der Kontoinhaber bereits ohne ihr Wissen verstorben ist Nach schweizerischem Recht erlischt die Vollmacht im Todesfall bei Handlungsunfahigkeit oder Verschollenheit des Vollmachtgebers soweit der Vollmachtgeber nichts Gegenteiliges angeordnet hat Art 35 Abs 3 OR Postmortale Bankvollmacht Bearbeiten Die Kontovollmacht fur den Todesfall postmortale Vollmacht tritt erst mit dem Tod des Kontoinhabers in Kraft Der Kontoinhaber erteilt diese Bankvollmacht zu seinen Lebzeiten als aufschiebend bedingte Vollmacht 185 Abs 1 BGB bei welcher der Tod des Kontoinhabers die sofortige Wirksamkeit der Bankvollmacht herbeifuhrt Vor dem Ableben des Kontoinhabers ist diese Bankvollmacht deshalb nicht nutzbar Eine solche Kontovollmacht wird ublicherweise zur spateren Verwaltung der Erbschaft zugunsten von Ehegatten oder nahen Angehorigen erteilt sodass diese nicht auf die Erteilung eines Erbscheins oder Vorlage eines beglaubigten Testaments angewiesen sind Nach schweizerischem Recht sind solche Vollmachten hochstens fur kurze Zeit nach dem Tode des Vollmachtgebers gultig und befahigen sobald der Bevollmachtigte vom Tode des Vollmachtgebers Kenntnis hat nicht zu mehr als dringlichen Verwaltungshandlungen Im Ubrigen geht die Handlungsbefugnis nach schweizerischem Recht in jedem Falle auf die Erben uber es sei denn der Erblasser habe einen Willensvollstrecker eingesetzt Das gilt auch fur Banken selbst wenn anderslautende Bankvollmachten vorliegen Missbrauch der Bankvollmacht BearbeitenDas Vollmachtverhaltnis zwischen Kontoinhaber und Kontobevollmachtigtem stellt ein Vertrauensverhaltnis dar Hiergegen wird verstossen wenn die Vollmacht durch den Kontobevollmachtigten missbraucht wird indem er sich einen rechtsgrundlosen Vermogensvorteil zu Lasten des Kontoinhabers durch Uberweisung Abhebung zu seinen Gunsten verschafft Deshalb finden die meisten Missbrauche von Bankvollmachten unter Angehorigen statt und konnen strafbar sein siehe Kontoplunderung Stellen die Erben fest dass ein Kontobevollmachtigter bis zum Tod des Kontoinhabers Betrage abgehoben hat so tragt der Kontobevollmachtigte nach der oberinstanzlichen Rechtsprechung die Beweislast und ist bei ungunstiger Beweislage zum Schadensersatz verpflichtet Bei Abhebungen mittels einer Vollmacht des Kontoinhabers muss derjenige der die Abhebung tatigt den behaupteten Rechtsgrund fur die Abhebung beweisen 5 Auch das OLG Bremen war der Auffassung 6 dass ein Bankbevollmachtigter der Geld vom Bankkonto des Erblassers abhebt beweisen muss dass fur diese Abhebung ein Rechtsgrund vorhanden war und dass er das abgehobene Geld auftragsgemass weitergeleitet hat Danach beruhe der Zahlungsanspruch auf einem ursprunglich dem Kontoinhaber gegen den Bankbevollmachtigten zustehenden Anspruch aus 667 BGB bzw aus 812 Abs 1 Satz 1 BGB Zwischen Kontoinhaber und dessen Kontobevollmachtigten sei ein Auftragsverhaltnis gemass 662 BGB begrundet worden soweit es um die Besorgung finanzieller Angelegenheiten fur den Kontoinhaber ging Dem Bankbevollmachtigten obliege es zu beweisen dass er mit dem abgehobenen Geld bestimmungsgemass verfahren sei Gelingt ihm dieser Beweis nicht ist gemass 667 BGB der Kontobevollmachtigte gegenuber dem Kontoinhaber verpflichtet alles aus der Geschaftsbesorgung Erlangte an den Kontoinhaber herauszugeben sofern es nicht anderweitig bestimmungsgemass verbraucht worden ist Dies ist nach den allgemeinen Beweislastregeln darzulegen und zu beweisen Auch hier werde von einer vom Normalfall abweichenden Beweislastverteilung fur den Fall ausgegangen dass der Kontobevollmachtigte eine Barauszahlung aufgrund einer ihm erteilten Kontovollmacht erlangt hat 7 Die Bankvollmacht ist in der Regel mit dem Willen verbunden mit Erteilung der Kontovollmacht auch die daraus resultierenden Rechnungslegungspflichten zusatzlich vereinbaren zu wollen In Fallen bei denen ein Familienmitglied oder Bekannte des Kontoinhabers eine derartige Kontovollmacht erteilt bekommen wird davon ausgegangen dass die Erteilung einer Kontovollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhaltnisses erfolgt Im Rahmen dieses Vertrauensverhaltnisses wird ublicherweise keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt Nachtraglich soll der Bevollmachtigte nicht dazu verpflichtet werden konnen genauere Rechnungslegungen zu erbringen 8 Im Unterschied hierzu sind beruflich bestellte Bevollmachtigte Pfleger Betreuer gesetzlich zur genauen Rechnungslegung verpflichtet Eine Auskunfts und Rechenschaftspflicht kann sich aus Treu und Glauben 259 und 242 BGB ergeben Dies ist insbesondere dann der Fall wenn die Erben uber das Bestehen oder den Umfang einer Vollmacht im Ungewissen sind der Kontobevollmachtigte dem Kontoinhaber die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskunfte jedoch unschwer erteilen kann Ist der Kontobevollmachtigte auch der Begunstigte aus Kontoverfugungen ist eine Rechenschaft zumutbar In diesem Fall wird eine wenn auch gesetzlich nicht geregelte Auskunfts und Rechenschaftspflicht angenommen 9 Zusatzlich muss geklart werden ob es zulassig ist dass Kontobevollmachtigte Uberweisungen an sich selbst vornehmen und damit eine angebliche Schenkung vollziehen wollen Das scheitert jedenfalls nicht an der Formbedurftigkeit des Schenkungsversprechens welches nach 518 Abs 1 BGB einer notariellen Beurkundung bedarf Die Schenkung an den Kontobevollmachtigten ist jedoch zusatzlich ein Fall des Selbstkontrahierens denn der Schenker schliesst mit sich selbst als Vertreter des Kontoinhabers einen Schenkungsvertrag ab Derartige Insichgeschafte sind nach 181 BGB unwirksam Der Kontobevollmachtigte ist deshalb zu solchen Kontoverfugungen nicht befugt die Verfugung ist damit schwebend unwirksam bis sie nachtraglich genehmigt wird Das Recht eine Genehmigung zu erteilen geht mit dem Tod auf die Erben uber 1922 Abs 1 BGB Wird die nachtragliche Genehmigung durch die Erben versagt ist die Schenkung von vorneherein nichtig Strafrechtlich stellen derartige rechtsgrundlose Uberweisungen Auszahlungen zugunsten Kontobevollmachtigter einen Fall der Unterschlagung dar 246 Abs 1 StGB Da Bankbevollmachtigte eine Vertrauensstellung innehaben liegt sogar ein qualifizierter Fall des 246 Abs 2 StGB mit erhohter Strafandrohung vor Widerruf BearbeitenKontovollmachten konnen vom Kontoinhaber jederzeit gegenuber der kontofuhrenden Bank einseitig widerrufen werden Der Widerruf fuhrt zum sofortigen Erloschen der Vollmacht Vollmachten erloschen automatisch ohne dass sie widerrufen werden mussen bei Tod des Bevollmachtigten Geschaftsunfahigkeit des Bevollmachtigten Insolvenzeroffnung uber das Vermogen des Kontoinhabers Tod des Kontoinhabers pramortale Vollmacht Mit dem Tod des Kontoinhabers treten dessen Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge 1922 Abs 1 BGB in die Rechtsstellung des Kontoinhabers und sind dann berechtigt transmortale oder postmortale Bankvollmachten insbesondere wenn die Bevollmachtigten nicht zu den Erben gehoren zu widerrufen Umstritten ist ob jeder Miterbe die Vollmacht anteilig mit Wirkung fur sich widerrufen kann oder ob der Widerruf den gesetzlichen Regelungen zur Erbengemeinschaft folgt Mehrheitsentscheidung nur bei Notverwaltung einer fur alle 10 Nach schweizerischem Recht bedarf es keines Widerrufes der Vollmacht durch die Erben Hingegen tun die Erben gut daran den Bevollmachtigten und die Bank vom Ableben des Vollmachtgebers in Kenntnis zu setzen und eine allfallige Vollmachtsurkunde zuruckzufordern da sie andernfalls gutglaubigen Dritten gegenuber mit denen der Bevollmachtigte sei es in Kenntnis oder in Unkenntnis des Todes des Vollmachtgebers noch namens des Vollmachtgebers Rechtsgeschafte tatigte fur den Schaden verantwortlich sind Art 36 Abs 2 OR Weitere rechtliche Aspekte BearbeitenBevollmachtigte unterliegen der Legitimationsprufung gemass 154 AO Sie mussen sich mit einem amtlichen Lichtbilddokument z B Personalausweis oder Reisepass legitimieren Kontobevollmachtigte mussen von den Kreditinstituten gemass 3 Abs 1 GWG fur Zwecke der Geldwasche identifiziert und dokumentiert werden Die Namen der Bevollmachtigten werden im Rahmen des Kontenabrufverfahrens an Behorden weitergegeben Nach Artikel 26 Abs 3 Verordnung EU Nr 600 2014 in Verbindung mit 22 WpHG ist es vorgeschrieben Borsenumsatze von Bevollmachtigten unter deren Kennnummer und nicht der des Kontoinhabers zu melden Auch die Anforderungen des 63 WpHG gelten fur Bevollmachtigte Die Bank muss vor Ausfuhrung eines Wertpapiergeschaftes die Erfahrungen und Kenntnisse des Bevollmachtigten erfragen Geeignetheitserklarung und mit dem Risiko der vorgesehenen Geschafte vergleichen Ob Vorsorgevollmachten eine Bankvollmacht uberflussig machen ist strittig Das Bundesjustizministerium BMJ empfiehlt daher bei Vorsorgevollmachten die Innenvollmachten sind stets die Bankvollmacht als Aussenvollmacht separat zu erklaren Literatur BearbeitenSiegfried Platz Die Vorsorgevollmacht in der Bank und Sparkassenpraxis Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart 2005 ISBN 3 09 304994 6 Einzelnachweise Bearbeiten BGH Urteil vom 24 Marz 2009 Az XI ZR 191 98 BGHZ 180 191 Karlheinz Schramm in Herbert Schimansky Hermann Josef Bunte Hans Jurgen Lwowski Bankrechts Handbuch 3 Auflage 2007 32 Rn 48 Ute Lekaus Vollmacht von Todes wegen 1999 S 7 BayObLG Beschluss vom 19 April 2000 Az 1 Z BR 29 00 FamRZ 2000 1539 OLG Bamberg Urteil vom 25 Februar 2002 Az 4 U 116 01 OLG Bremen Urteil vom 10 Dezember 2009 Az 5 U 31 09 OLG Bamberg ZEV 2004 207 BGH NJW 2000 3199 3200 OLG Dusseldorf Urteil vom 28 Marz 2006 Az I 4 U 102 05 Thomas Papenmeier Transmortale und postmortale Vollmachten als Gestaltungsmittel zerb Verlag Bonn 2013 ISBN 978 3 941586 70 3 S 128 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4144018 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bankvollmacht amp oldid 213324305