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Das deutsche Aussensteuergesetz AStG soll sicherstellen dass auch bei einer Verlagerung von Einkommen oder Vermogen in das Ausland zumindest fur eine gewisse Zeit eine Besteuerung in Deutschland erfolgt BasisdatenTitel Gesetz uber die Besteuerung bei AuslandsbeziehungenKurztitel AussensteuergesetzAbkurzung AStGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie SteuerrechtFundstellennachweis 610 6 8Erlassen am 8 September 1972 BGBl I S 1713 Inkrafttreten am 13 September 1972Letzte Anderung durch Art 13 G vom 16 Dezember 2022 BGBl I S 2294 2307 Inkrafttreten derletzten Anderung 21 Dezember 2022 Art 43 G vom 16 Dezember 2022 GESTA D027Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das AStG wurde 1973 eingefuhrt und seitdem vielfach geandert Es handelt sich um ein Spezialgesetz mit Regelungen die Auswirkungen auf mehrere Einzelsteuergesetze haben und zwar auf das Einkommensteuergesetz das Korperschaftsteuergesetz das Gewerbesteuergesetz das Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz sowie auf die Vermogensteuer die allerdings seit 1997 nicht mehr erhoben werden darf Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des AStG eine umfangreiche Anweisung erlassen 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einfuhrung 2 Aufbau des AStG 3 Erster Teil Internationale Verflechtungen 4 Zweiter Teil Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete 5 Dritter Teil Behandlung einer Beteiligung im Sinne des 17 EStG bei Wohnsitzwechsel in das Ausland 6 Vierter Teil Beteiligung an auslandischen Zwischengesellschaften 6 1 Problematik 6 2 Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung 6 3 Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung 7 Funfter Teil Familienstiftungen 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseEinfuhrung BearbeitenHintergrund der Neuordnung des deutschen Aussensteuerrechts im Jahr 1972 war eine Debatte um Steuerflucht die der deutsche Kaufhaus Unternehmer Helmut Horten lostrat Horten war 1968 mit seiner Frau Heidi in die Schweiz ubergesiedelt und wandelte im selben Jahr seinen Kaufhauskonzern Horten von einer GmbH in eine AG um In den Folgejahren verkaufte er schrittweise seine gesamten Anteile fur 1 13 Mrd D Mark Hierauf fiel nach Schweizer Rechtslage keine Steuer an und in Deutschland war Horten nicht mehr steuerpflichtig Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz bestand damals noch nicht hatte jedoch die Rechtsfolge nicht verandert da Art 13 Abs 5 DBA DE CH entspricht dem OECD Musterabkommen das Besteuerungsrecht dem Ansassigkeitsstaat zuweist Daher wird das AStG bzw insbesondere die Wegzugsbesteuerung des 6 AStG bis heute als lex Horten bezeichnet 2 3 Es ergab sich somit folgende Problemstellung Eine naturliche Person mit Wohnsitz oder gewohnlichem Aufenthalt im Inland und eine juristische Person z B eine GmbH oder AG mit dem Sitz oder dem Ort der Geschaftsleitung im Inland sind nach dem deutschen Steuerrecht unbeschrankt steuerpflichtig d h sie unterliegen grundsatzlich mit ihrem weltweit erzielten Einkommen der deutschen Einkommensteuer bzw der Korperschaftsteuer Diese Personen konnen ihre deutsche Besteuerung mindern indem sie ihren Wohnsitz bzw ihren Sitz Ort der Geschaftsleitung ins Ausland verlegen um somit aus der unbeschrankten Steuerpflicht auszuscheiden Dies wird oft auch als Steuerflucht bezeichnet Rechtstrager z B Gesellschaften Stiftungen im Ausland grunden oder erwerben und auf diese Rechtstrager Einkommen und Vermogen verlagern um es von der inlandischen Besteuerung abzuschirmen Diese Steuervermeidung ist legal sie ist damit insbesondere abzugrenzen von der Steuerhinterziehung Straftatbestand 370 Abgabenordnung deren charakteristisches Merkmal eine Tauschung oder ein Verschweigen in Bezug auf steuerlich relevante Tatsachen gegenuber den Finanzbehorden ist und die mit dem AStG unmittelbar nichts zu tun hat Gleichwohl ist diese Steuervermeidung aus fiskalischer Sicht unerwunscht weshalb sie durch das AStG verhindert bzw erschwert werden soll Aufbau des AStG BearbeitenDas AStG besteht aus sieben Teilen Erster Teil Internationale Verflechtungen Zweiter Teil Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete Dritter Teil Behandlung einer Beteiligung bei Wohnsitzwechsel in das Ausland Vierter Teil Beteiligung an auslandischen Zwischengesellschaften Funfter Teil Familienstiftungen Sechster Teil Ermittlung und Verfahren Siebenter Teil SchlussvorschriftenAuf den sechsten 16 bis 18 AStG und siebenten Teil 19 bis 22 AStG wird im Folgenden nicht naher eingegangen da hier im Wesentlichen Vorschriften zum Verfahren und zur erstmaligen Anwendbarkeit der Regelungen der ersten funf Teile enthalten sind Erster Teil Internationale Verflechtungen Bearbeiten 1 AStGDieser Teil des AStG enthalt den allgemeinen Grundsatz dass sich Steuerpflichtige bei der Festlegung von Konditionen in Geschaftsbeziehungen mit nahestehenden Personen an dem orientieren mussen was zwischen fremden Dritten vereinbart worden ware sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz andernfalls kann das steuerliche Einkommen durch die Finanzverwaltung entsprechend korrigiert werden Der Begriff der nahestehenden Person wird in 1 Abs 2 AStG definiert Betroffen sind insbesondere Unternehmen die zu demselben Konzern gehoren Diese Regelung zielt z B auf unangemessene Preisgestaltungen fur Lieferungen und Leistungen zwischen Konzernunternehmen mit dem Ziel das internationale Steuergefalle auszunutzen man wahlt die Preise so dass der Gewinn in dem Land mit den niedrigeren Steuersatzen anfallt Zweiter Teil Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete Bearbeiten 2 bis 5 AStGWie bereits einfuhrend erlautert kann eine naturliche Person durch Verlagerung ihres Wohnsitzes in das Ausland aus der inlandischen unbeschrankten Steuerpflicht d h der Steuerpflicht auf ihr Welteinkommen ausscheiden Sie unterliegt danach nur noch der sogenannten beschrankten Steuerpflicht d h es werden nur noch Einkunfte mit einem besonderen Inlandsbezug z B Gewinne eines Betriebs im Inland Mieten aus inlandischen Immobilien von der deutschen Besteuerung erfasst Um den Anreiz hierfur zu verringern postuliert 2 AStG bei Beendigung der unbeschrankten Steuerpflicht durch Wohnsitzverlagerung in das Ausland eine erweiterte beschrankte Steuerpflicht wenn folgende hier etwas vereinfacht dargestellte Voraussetzungen kumulativ erfullt sind Wohnsitzverlagerung in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung Niedrigsteuerland Der Steuerpflichtige war in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens funf Jahre als deutscher Staatsangehoriger unbeschrankt steuerpflichtig Anmerkung bemerkenswerterweise wird hier an die Staatsangehorigkeit angeknupft was im deutschen Steuerrecht sonst praktisch nie der Fall ist Der Steuerpflichtige hat nach wie vor wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland Sind diese Voraussetzungen der erweiterten beschrankten Steuerpflicht erfullt so unterliegen fur einen Zeitraum von zehn Jahren zusatzlich zur beschrankten Steuerpflicht weitere Einkunfte der deutschen Einkommensteuer soweit dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird Hierunter fallen z B Zinsen auf Guthaben bei inlandischen Banken die ansonsten bei beschrankt Steuerpflichtigen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen wurden 4 enthalt eine vergleichbare Regelung fur die Erbschaft und Schenkungssteuer die auf Falle abzielt in denen der Schenker Erblasser vor der Schenkung dem Erbfall seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat Der mittlerweile aufgehobene 3 AStG a F enthielt eine ahnliche Regelung fur die seit 1997 nicht mehr erhobene Vermogensteuer Das AStG enthalt keine Regelungen fur das Ausscheiden juristischer Personen aus der unbeschrankten Steuerpflicht durch Verlegung des Sitzes und des Ortes der Geschaftsleitung Diese Falle werden in 12 Korperschaftsteuergesetz geregelt Dritter Teil Behandlung einer Beteiligung im Sinne des 17 EStG bei Wohnsitzwechsel in das Ausland Bearbeiten Hauptartikel Wegzugsbesteuerung 6 AStGVeraussert eine im Inland ansassige Person ihre bis einschliesslich Veranlagungszeitraum 2006 inlandische Beteiligung an einer GmbH oder ihre Aktien an einer AG so unterliegt der Gewinn aus dieser Transaktion unter gewissen Voraussetzungen Beteiligung mindestens 1 am Grundkapital der deutschen Einkommensteuer 17 Abs 1 EStG Vor Einfuhrung des AStG konnte diese Besteuerung vermieden werden indem der Anteilseigner vor der Verausserung der Beteiligung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegte und damit aus der unbeschrankten Steuerpflicht ausschied 6 AStG bestimmt daher dass der Anteilseigner der mindestens zehn Jahre unbeschrankt steuerpflichtig gewesen ist bei einem Wohnsitzwechsel in das Ausland so besteuert wird als ob er die Anteile an der bis einschliesslich des Veranlagungszeitraums 2006 inlandischen GmbH oder die Aktien zum Marktwert verkauft hatte Es wird also ein fiktiver Verausserungsgewinn der Einkommensteuer unterworfen sogenannte Wegzugsbesteuerung wobei die Steuer auf Antrag in bis zu funf gleichen Jahresraten gezahlt werden kann Neben dem reinen Wegzugstatbestand kennt 6 AStG noch mehrere Ersatztatbestande Zieht der Steuerpflichtige ins EU EWR Ausland wird die anfallende Steuer von Amts wegen bis zum tatsachlichen Verkauf der Anteile oder einem Wegzug ausserhalb der EU EWR zinslos gestundet An diese Stundung ist jedoch eine Meldepflicht gebunden Hintergrund dieser Regelung ist das Urteil vom 11 Marz 2004 C 9 02 Hughes de Lasteyrie du Saillant vs Ministere de l Economie des Finances et de l Industrie des Europaischen Gerichtshofes Der EuGH hatte entschieden dass die franzosische Wegzugsbesteuerung dem Gebot der Niederlassungsfreiheit des EG Vertrages widerspricht wenn die Verlagerung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der EU erfolgt Da die franzosische Wegzugsbesteuerung der bisherigen deutschen ahnelte war mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen dass 6 AStG bei Wohnsitzwechsel innerhalb der EU nicht mehr anwendbar sei Die EU Kommission hatte deshalb gegen Deutschland ein Verfahren wegen Verletzung des EG Vertrages eingeleitet Der deutsche Gesetzgeber hat aus diesem Grunde 6 AStG durch das am 7 Dezember 2006 verabschiedete Gesetz uber steuerliche Begleitmassnahmen zur Einfuhrung der Europaischen Gesellschaft und zur Anderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften SEStEG geandert und bei Wegzug innerhalb der EU bzw des EWR eine zinslose Stundung der anfallenden Steuer bis zur tatsachlichen Verausserung der Beteiligung oder einer Wohnsitzverlegung in ein Land ausserhalb der EU bzw des EWR eingefuhrt Vierter Teil Beteiligung an auslandischen Zwischengesellschaften Bearbeiten 7 bis 14 AStGDer vierte Teil des AStG ist der in der Praxis wichtigste und der komplizierteste Er regelt die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung d h unter welchen Voraussetzungen Einkunfte einer auslandischen Tochtergesellschaft ihren inlandischen Gesellschaftern fur die Besteuerung hinzugerechnet werden konnen Der EuGH hat in der Cadbury Schweppes Entscheidung eine Hinzurechnung fur nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar erklart wenn auch objektiv ein Missbrauch zur Ausnutzung unterschiedlicher Besteuerungsniveaus vorliegt Ob der vierte Teil des AStG dem entspricht ist derzeit umstritten Problematik Bearbeiten Wie bereits einleitend erlautert kann eine im Inland ansassige naturliche oder juristische Person ihre Einkommensteuer bzw Korperschaftsteuer verringern indem sie ihr Einkommen und Vermogen auf eine Tochtergesellschaft im Ausland typischerweise in einem Niedrigsteuerland verlagert Durch die rechtliche Eigenstandigkeit der auslandischen Gesellschaft ist deren Einkommen und Vermogen von der deutschen Besteuerung abgeschirmt So konnte z B ein Steuerpflichtiger seine Anleihen und Aktien in eine auslandische Tochtergesellschaft einlegen Die bei der Gesellschaft anfallenden Zinsen und Dividenden unterlagen grundsatzlich nicht der deutschen Besteuerung solange keine Ausschuttung dieser Ertrage an den Anteilseigner im Inland erfolgt Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung Bearbeiten Die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung sind die folgenden An einer auslandischen Gesellschaft sind unbeschrankt Steuerpflichtige zu mehr als der Halfte beteiligt Anmerkung Beim Vorliegen bestimmter besonders schlechter Einkunfte sogenannte Zwischeneinkunfte mit Kapitalanlagecharakter genugt bereits eine Beteiligung von einem Prozent und weniger wenn die ausl Zwischengesellschaft ausschliesslich Bruttoertrage mit Kapitalanlagencharakter erwirtschaftet Die auslandische Gesellschaft erzielt passive Einkunfte Was passive Einkunfte im Gesetzeswortlaut Einkunfte fur die die auslandische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist sind wird in 8 AStG anhand eines Negativkatalogs definiert d h es werden aktive gute Einkunfte definiert alle dort nicht zu subsumierenden Einkunfte sind passive schlechte Einkunfte Ausnahmslos aktive Einkunfte sind danach nur Einkunfte aus Land und Forstwirtschaft die Herstellung Bearbeitung Verarbeitung und Montage von Sachen die Erzeugung von Energie die Suche bzw Gewinnung von Bodenschatzen sowie Dividenden von anderen Gesellschaften zwecks Vermeidung einer doppelten Besteuerung Bei allen anderen Einkunften ist die Aktivitat oder Passivitat anhand der komplizierten tief geschachtelten Regel Ausnahme Kriterien des Negativkatalogs zu bestimmen Beispiel dd Der Handel mit Waren ist grundsatzlich aktiv Regelfall dd es sei denn der Handel erfolgt mit den unbeschrankt steuerpflichtigen Gesellschaftern der auslandischen Gesellschaft bzw mit deren nahestehenden Personen Ausnahme von der Regel passiv dd es sei denn der Steuerpflichtige weist nach dass die auslandische Gesellschaft einen fur derartige Handelsgeschafte in kaufmannischer Weise eingerichteten Geschaftsbetrieb unterhalt und die zur Vorbereitung dem Abschluss und der Ausfuhrung der Geschafte gehorenden Tatigkeit ohne Mitwirkung eines unbeschrankt steuerpflichtigen Gesellschafters oder einer nahe stehenden Person ausubt 8 Abs 1 Nr 4 zweiter Halbsatz AStG Ausnahme von der Ausnahme aktiv dd Die passiven Einkunfte unterliegen einer niedrigen Besteuerung Eine solche ist nach der derzeitigen Fassung des AStG gegeben wenn die auslandische Steuer weniger als 25 betragt Der Gesetzgeber hat sich hierbei an dem fruheren Steuersatz Steuerrecht der deutschen Korperschaftsteuer orientiert der mittlerweile allerdings auf 15 abgesenkt wurde Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung Bearbeiten Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfullt so werden die passiven Einkunfte der auslandischen Gesellschaft abzuglich der darauf entfallenden auslandischen Steuern dem zu versteuernden Einkommen des unbeschrankt steuerpflichtigen Gesellschafters im Verhaltnis seiner Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft hinzugerechnet und unterliegen der deutschen Besteuerung Der Hinzurechnungsbetrag wird dabei wie eine fiktive Dividende der auslandischen Gesellschaft an den unbeschrankt Steuerpflichtigen behandelt wobei steuerliche Vergunstigungen die normalerweise fur Dividenden gewahrt werden z B das Halbeinkunfteverfahren nicht gelten Funfter Teil Familienstiftungen Bearbeiten 15 AStGEine im Inland ansassige naturliche Person kann ihre Einkommensteuer verringern indem sie ihr Vermogen auf eine auslandische Stiftung ubertragt Stiftungen gelten grundsatzlich als selbstandige Steuersubjekte daher sind das Einkommen und das Vermogen einer auslandischen Stiftung von der deutschen Besteuerung abgeschirmt Durch 15 AStG wird diese Abschirmwirkung auslandischer Stiftungen im Falle einer Familienstiftung durchbrochen eine solche liegt vor wenn der Stifter und bestimmte Familienmitglieder zu mehr als der Halfte anfalls oder bezugsberechtigt sind Die Einkunfte und das Vermogen einer Familienstiftung werden den bezugs oder anfallsberechtigten Personen anteilig zugerechnet Weblinks BearbeitenText des AussensteuergesetzesEinzelnachweise Bearbeiten Grundsatze zur Anwendung des Aussensteuergesetzes vom 14 Mai 2004 BStBl I Sondernummer 1 2004 S 3 https www iww de pistb archiv aussensteuergesetz die wegzugsbesteuerung von horten bis de lasteyrie du saillant f42713 Martin Walser Ewig aktuell Aus gegebenem AnlassNormdaten Werk GND 4139937 7 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aussensteuergesetz Deutschland amp oldid 229035925