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Mit der Entscheidung Hughes de Lasteyrie du Saillant 1 hat der EuGH die im franzosischen Aussensteuerrecht vorgesehene Besteuerung von stillen Reserven beim Wegzug naturlicher Personen in das europaische Ausland fur unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit nach Art 43 52 a F des EG Vertrags erklart Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt und Streitgegenstand 2 Die Entscheidung des EuGH 3 Folgen des Urteils 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseSachverhalt und Streitgegenstand BearbeitenDer franzosische Code generale des impots CGI sieht in seinem Art 167bis eine Wegzugsbesteuerung vor Danach werden bei einem Wohnsitzwechsel einer naturlichen Person in das Ausland stille Reserven besteuert die in Geschaftsanteilen gebunden sind Erfasst werden alle Beteiligungen des Wegziehenden durch die er selbst oder nahe Verwandte berechtigt werden mindestens 25 der Gewinne einer franzosischen Aktiengesellschaft zu beziehen Allerdings ist die Moglichkeit einer 5 jahrigen Stundung der Steuer vorgesehen falls der Wegziehende seine Gewinne nicht realisiert Neben weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ist die Stundung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen abhangig Halt der Steuerpflichtige nach Ablauf der funf Jahre nach wie vor seine Anteile wird die Steuer erlassen Monsieur Hughes de Lasteyrie du Saillant verlegte seinen Wohnsitz von Frankreich nach Belgien Er war zur Halfte an einer franzosischen Gesellschaft beteiligt Der Wert dieser Beteiligung war deutlich hoher als ihre Anschaffungskosten Der franzosische Fiskus wollte die Differenz der Besteuerung nach Art 167bis CGI unterwerfen Hiergegen wendete sich der Klager da er trotz der moglichen Stundung darin eine Beschrankung seiner Niederlassungsfreiheit sowie eine Verletzung franzosischen Verfassungsrechts sah Der Conseil d Etat legte dem EuGH am 14 Dezember 2001 die Sache zur Vorabentscheidung vor Die Entscheidung des EuGH BearbeitenDer EuGH sah in Ubereinstimmung mit dem Votum des Generalanwalts in der Regelung des Art 167bis CGI eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit Dass die Wegzugsbesteuerung eine Beschrankung der Niederlassungsfreiheit darstellt war dabei nicht umstritten Der EuGH hat argumentiert dass trotz der Stundungsmoglichkeit von der Regelung jedenfalls eine abschreckende Wirkung ausgehe seinen Wohnsitz zur Aufnahme einer Erwerbstatigkeit im Ausland zu wechseln Schon die Auferlegung der Steuer stelle eine Benachteiligung aufgrund des Umzugs dar auf die tatsachliche Zahlungsverpflichtung komme es nicht an Weiterhin sah der EuGH eine Beschrankung in den Voraussetzungen fur die Gewahrung der Stundung Insbesondere bedeute es einen Liquiditatsverlust fur den Klager wenn er eine Sicherheitsleistung stellen musse Der EuGH sah die Beschrankung auch nicht als gerechtfertigt an Die von Frankreich und vier weiteren beigetretenen Mitgliedstaaten vorgetragenen Rechtfertigungsgrunde wurden zuruckgewiesen Hauptstreitpunkt war der grundsatzlich anerkannte Rechtfertigungsgrund der Bekampfung des Rechtsmissbrauchs Allerdings sah der EuGH die in Art 167bis CGI getroffene Massnahme als zur Bekampfung der Steuerumgehung und zum Erhalt der Wirksamkeit von Steuerkontrollen unverhaltnismassig an Es gebe mildere Mittel da dem Steuerpflichtigen die Moglichkeit des Gegenbeweises abgeschnitten werde Die Steuerbehorden mussten im Einzelfall nachweisen dass eine missbrauchliche Gestaltung vorliege Dass dieser Beweis schwer zu fuhren sei hielt der EuGH fur unerheblich Auch den Rechtfertigungsgrund der Koharenz des Steuersystems verwarf der EuGH Es sei dem franzosischen Gesetzgeber offenkundig nicht darum gegangen in Frankreich entstandene Gewinne vollstandig und einmal zu besteuern So wurden einerseits auch Gewinne besteuert die wahrend einer ausserhalb Frankreichs verbrachten Zeit entstanden seien Zudem fuhre die Anrechnung einer auslandischen Steuer auf den Verausserungsgewinn u U dazu dass auch wahrend des Aufenthalts in Frankreich entstandene Gewinne unversteuert blieben Die von der franzosischen Regierung daneben dargelegte Gefahr von Steuermindereinnahmen sieht der EuGH in standiger Rechtsprechung nicht als eine mogliche Rechtfertigung fur Beschrankungen an Dasselbe gilt fur Schwierigkeiten bei der Aufteilung des Besteuerungsgutes zwischen mehreren beteiligten Staaten Folgen des Urteils BearbeitenInfolge des Urteils steht jede Form der Wegzugsbesteuerung innerhalb der EG in Zweifel Das deutsche Aussensteuergesetz sieht z B in 6 ebenfalls die Aufdeckung der stillen Reserven bei Wegzug vor Die EU Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland unter Androhung eines Vertragsverletzungsverfahrens zur Stellungnahme aufgefordert 2 Aufgrund der de Lasteyrie du Saillant Entscheidung ist 6 AStG durch das SEStEG vom 7 Dezember 2006 geandert worden Nunmehr wird die Steuer nach 6 Abs 5 AStG beim Wegzug in einen Mitgliedstaat des EWR zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet bis der Gewinn durch tatsachliche Verausserung der Anteile realisiert wird Diese Stundung ist aber an formale Voraussetzungen geknupft vgl 6 Abs 5 Satz 2 und Abs 7 AStG so dass fraglich erscheint ob die Regelung in allen Punkten mit Europarecht vereinbar ist Der Bundesfinanzhof hat aber in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden dass die Neuregelung offensichtlich gemeinschaftsrechtskonform sei 3 Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof spater bestatigt 4 Weblinks BearbeitenSchlussantrag des GeneralanwaltsEinzelnachweise Bearbeiten EuGH Urteil vom 11 Marz 2004 Memento des Originals vom 23 September 2005 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot curia eu int Az C 9 02 Kommission fordert Deutschland zur Aufhebung der Wegzugsbesteuerung auf BFH Beschluss vom 23 September 2008 1 2 Vorlage Toter Link www bundesfinanzhof de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2019 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Az I B 92 08 Volltext DStR 2008 2154 BFH Urteil vom 25 August 2009 Az I R 88 89 07 DStR 2009 2295 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lasteyrie du Saillant Entscheidung amp oldid 209699380