www.wikidata.de-de.nina.az
Ihren gewohnlichen Aufenthalt im steuerrechtlichen Sinne von 9 Abgabenordnung hat eine Person dort wo sie sich unter Umstanden aufhalt die erkennen lassen dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorubergehend verweilt wo sie also ihren Lebensmittelpunkt hat Dabei kommt es nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes an jedoch ist die Aufenthaltsdauer ein wichtiges Indiz Deshalb ist jedenfalls immer dort der gewohnliche Aufenthalt anzunehmen wo sich eine Person unabhangig vom Kalenderjahr wenigstens sechs zusammenhangende Monate kurze Unterbrechungen schaden dabei nicht aufhalt es sei denn sie halt sich zum Besuch fur eine Kur oder ahnliche private Zwecke auf Es ist dabei an aussere Merkmale anzuknupfen 1 es kommt nur auf einen naturlichen Willen an 2 Geschaftsfahigkeit wird nicht vorausgesetzt 3 Auch Zwangsaufenthalte begrunden im Steuerrecht einen gewohnlichen Aufenthalt zum Beispiel im Strafvollzug 4 oder einem Unfallkrankenhaus 5 Korperliche Anwesenheit ist erforderlich 6 Der gewohnliche Aufenthalt wird beendet wenn der Betroffene am besagten Ort nicht mehr verweilt und auch nicht mehr den Willen zur Ruckkehr hat 7 Anders als im Zivilrecht 8 ist im Steuerrecht die Moglichkeit mehrerer gewohnlicher Aufenthalte gleichzeitig nicht gegeben 9 Hat eine Person ihren gewohnlichen Aufenthalt im Inland ist sie nach dem deutschen Steuerrecht in Deutschland unbeschrankt einkommensteuerpflichtig Der Ort des gewohnlichen Aufenthalts ist auch Anknupfungspunkt dafur welches Finanzamt ortlich zustandig ist Einkunfte aus unselbststandiger Arbeit im Ausland BearbeitenWird ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber in das Ausland entsandt behalt aber seinen gewohnlichen Aufenthalt im Inland bleibt er im Inland einkommensteuerpflichtig Damit es jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt wenn auch der Tatigkeitsstaat eine Besteuerung vornehmen will regeln so genannte Doppelbesteuerungsabkommen dass die Besteuerung der Einkunfte nur im Tatigkeitsstaat erfolgt und im Inland von der Besteuerung freigestellt werden Die 183 Tage Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen sieht hiervon wiederum eine Ausnahme vor Halt sich der Arbeitnehmer im Steuerjahr i d R das Kalenderjahr bzw in einem beliebigen 12 Monats Zeitraum abhangig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen weniger als 183 Tage in dem auslandischen Land auf in dem er erwerbstatig ist so muss er auch seinen auslandischen Lohn in Deutschland versteuern wenn nicht der Arbeitgeber seinen Sitz oder einen Betriebssitz im auslandischen Tatigkeitsstaat hat Im Tatigkeitsstaat findet dann keine Besteuerung statt Einzelnachweise Bearbeiten BFH BStBl 1994 11 BFH BStBl 1990 701 FG Baden Wurtt EFG 1991 102 Zabel DStR 1989 477 Tipke Kruse AO 9 Rz 1 BFH BStBl 1994 887 889 RFHE 49 186 188 RFHE 49 186 und BFH NV 1987 262 BFH BStBl 1971 758 BFHE 161 482 484 FG Hamburg EFG 59 241 FG Bremen EFG 90 93 Tipke Kruse AO 9 Rz 16 KG FamRZ 1983 603 KG OLGZ 1987 311 315 FamRZ 1987 603 605 NJW 1988 649 650 LG Tubingen BWNotZ 1993 145 BayObLG FamRZ 1980 883 BFH BStBl 66 522 ders BStBl 84 11Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gewohnlicher Aufenthalt Steuerrecht amp oldid 211807888