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Mit der Entscheidung in der Rechtssache Cadbury Schweppes 1 hat der EuGH am 12 September 2006 festgelegt unter welchen Bedingungen ein Mitgliedstaat Gewinne von Tochtergesellschaften in niedrig besteuernden auslandischen Staaten bei der Bemessung der Korperschaftsteuer hinzurechnen darf Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt und Streitgegenstand 2 Die Entscheidung des EuGH 3 Auswirkungen des Urteils 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseSachverhalt und Streitgegenstand BearbeitenNach britischem Aussensteuerrecht werden die Gewinne einer Tochtergesellschaft den Gewinnen einer britischen Gesellschaft die mehr als 50 der Anteile der Tochtergesellschaft halt hinzugerechnet und bei der Mutter besteuert wenn der auslandische Steuersatz weniger als 75 des in Grossbritannien geltenden Steuersatzes betragt Dabei wird die von der Tochter im Ausland entrichtete Steuer angerechnet Von der Hinzurechnung wird abgesehen wenn nachgewiesen werden kann dass das Hauptziel dieser Gestaltung nicht die Vermeidung der britischen Besteuerung ist sogenannter Motivtest Die britische Muttergesellschaft des Cadbury Schweppes Konzerns errichtete zwei Tochtergesellschaften in Irland deren Aufgabe darin bestand fur den gesamten Konzern Finanzmittel zu beschaffen Da beide Gesellschaften im besonders niedrig besteuerten International Financial Services Centre IFSC in Dublin ansassig sind wurden ihre Gewinne mit lediglich 10 besteuert Die britischen Steuerbehorden sahen die dargestellten Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung als erfullt an und erhohten die von der Konzernmutter zu zahlende Korperschaftsteuer entsprechend Cadbury Schweppes klagte hiergegen und machte geltend die britischen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung verstiessen gegen das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Niederlassungsfreiheit Das zustandige britische Gericht legte dem EuGH diese Frage zur Entscheidung vor Die Entscheidung des EuGH BearbeitenMit Urteil vom 12 September 2006 Rs C 196 04 1 entschied der EuGH dass die Niederlassungsfreiheit beschrankt ist wenn bei der Hinzurechnung auslandischer Gewinne nach dem Steuersatz im Sitzstaat der Tochter unterschieden wird Dies konne Unternehmen davon abhalten Tochtergesellschaften in Landern mit einem niedrigen Besteuerungsniveau zu grunden Die Beschrankung ist allerdings gerechtfertigt wenn das spezifische Ziel der Beschrankung darin liegt Verhaltensweisen zu verhindern die darin bestehen rein kunstliche jeder wirtschaftlichen Realitat bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten der Steuer zu entgehen die normalerweise fur durch Tatigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird Randziffer 55 des Urteils 1 Allein das Ziel des Unternehmens seine Steuerlast zu minimieren und dazu die in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Korperschaftsteuersatze auszunutzen begrundet noch nicht die Annahme einer solchen missbrauchlichen Gestaltung Neben diesem subjektiven Element mussen objektiv uberprufbare Kriterien hinzutreten Randziffer 67 des Urteils 1 Nur wenn die beherrschte auslandische Gesellschaft nur mit einer fiktiven Ansiedlung zusammenhangt die keine wirkliche wirtschaftliche Tatigkeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats entfaltet so ist die Grundung dieser beherrschten auslandischen Gesellschaft als eine rein kunstliche Gestaltung anzusehen Dergleichen konnte insbesondere bei einer Tochtergesellschaft der Fall sein die eine Briefkastenfirma oder eine Strohfirma ist Randziffer 68 des Urteils 1 Der EuGH uberlasst es dem vorlegenden Gericht zu entscheiden ob die im britischen Aussensteuerrecht vorgesehene Ausnahme des Motivtests so ausgelegt werden kann dass sie diesen Anforderungen genugt Die fur die Prufung der objektiven Kriterien notwendigen Auskunfte der irischen Behorden mussten notigenfalls uber die Vorschriften der Amtshilferichtlinie erzwungen werden Auswirkungen des Urteils BearbeitenDas Urteil stellt strenge Voraussetzungen fur die auch in 7 14 des deutschen Aussensteuergesetzes vorgesehene Hinzurechnungsbesteuerung Insbesondere muss ein qualifizierter Nachweis einer missbrauchlichen Gestaltung gefuhrt werden der sich auch auf objektive Kriterien stutzen muss Ob die deutschen steuerlichen Regelungen dem genugen ist umstritten Das Bundesministerium fur Finanzen hat in einem Schreiben 2 hierzu mittlerweile klargestellt dass die 7 14 des deutschen Aussensteuergesetzes nur noch anzuwenden sind wenn die Auslandsinvestition im EU EWR Raum auf rein kunstlichen Gestaltungen beruhen mit dem Ziel Steuervergunstigungen zu erlangen Die Anpassung des Aussensteuergesetzes an die EuGH Entscheidung ist 2007 erfolgt Der neue 8 Abs 2 AStG schliesst nunmehr die Hinzurechnungsbesteuerung fur inlandisch beherrschte Gesellschaften mit Sitz oder Geschaftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU aus wenn die Gesellschaft eine tatsachliche wirtschaftliche Tatigkeit ausubt und der Steuerpflichtige dies nachweist Die Finanzbehorde muss hierfur eine Nachprufungsmoglichkeit durch zwischenstaatliche Amtshilfe haben Weblinks BearbeitenSchlussantrage des GeneralanwaltsBMF Schreiben zur Anwendung des Urteils vom 8 Januar 2007 BStBl I 2007 99 Einzelnachweise Bearbeiten a b c d e Urteil des EuGH BMF Schreiben vom 8 Januar 2007 BStBl 2007 I S 99Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Cadbury Schweppes Entscheidung amp oldid 210857774