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Dem Militarrechtswesen im antiken Rom fehlte in Zeiten der Republik und in den ersten Zeiten des Prinzipats eine kodifizierte Rechtsordnung in Form eines Militarstrafrechts Die Legitimation der Rechtsprechung innerhalb der Armee wurde anfanglich vermutlich aus der alten Form der selbstherrlichen Gewalt des Vaters patria potestas gegenuber seinem Hausstand familia auf den Feldherrn gegenuber seinen Untergebenen abgeleitet Gleich dem pater familias stand dem Imperator zum einen die uneingeschrankte Ermessensfreiheit in der Deliktdefinition und zum anderen die willkurliche Festsetzung der Strafbemessung zu Diese Generalvollmacht beinhaltete auch die Entscheidung uber Leben und Tod 1 Kontrar zum burgerlichen Rechtswesen im antiken Rom das seine verbindliche Fixierung im Zwolftafelgesetz ius civile um 450 v Chr erfuhr beruhte die militarische Rechtsprechung zunachst grundsatzlich auf einem frei auslegbaren ungeschriebenen Gewohnheitsrecht 2 Eine gewisse Art von Novellierungen erfuhr die militarische Rechtsprechung im Fortschreiten des Prinzipats Es wurden Zustandigkeiten und Befugnisse im militarischen Bereich geregelt die den Gegebenheiten des romischen Weltreiches angepasst wurden Weiter wurde die Rechtsmaterie methodisch durch Juristen untersucht um Richtlinien und Anleitungen den Rechtsprechenden an die Hand geben zu konnen Inhaltsverzeichnis 1 Die Rechtsnorm im romischen Militarrecht 2 Die Rechtsstellung des Soldaten bis zum 1 Jahrhundert 2 1 Die ortliche und sachliche Zustandigkeit bis zum 1 Jahrhundert 2 2 Die militarische Straf und Disziplinargewalt bis zum 1 Jahrhundert 3 Die Rechtsstellung des Soldaten nach dem ersten Jahrhundert 3 1 Die ortliche und sachliche Zustandigkeit nach dem ersten Jahrhundert 3 2 Die militarische Straf und Disziplinargewalt nach dem ersten Jahrhundert 4 Tatbestand Rechtsfolge und Schuld 5 Deliktarten 5 1 Disziplinarvergehen 5 2 Militarische Verbrechen 6 Strafen 6 1 Kollektivstrafen 6 2 Einzelstrafen 7 Literatur 8 Weblinks 9 AnmerkungenDie Rechtsnorm im romischen Militarrecht BearbeitenAufgrund der Tatsache dass ausschliesslich Romer mit Burgerrecht Dienst in den Legionen versehen konnten entstand das Bedurfnis eine Rechtssicherheit fur den Burger auch ausserhalb des zivilen Lebens zu schaffen Die Grundlage hierzu basierte zunachst nicht auf einer gesetzlichen Regelung sondern darauf dass beginnend mit Augustus der Prinzeps fur jedes Verbrechen die gleiche Strafe folgen liess 3 Die Rechtmassigkeit der Sanktionen wurde allein auf die Autoritat der Kaiser begrundet Durch diese Bestandigkeit der einheitlichen Strafzumessungen entstand erst nach dem Ende der Republik eine Richtlinie die von dem Soldaten im romischen Heer als eine gewisse Rechtssicherheit angesehen wurde Erst wahrend der Severer Epoche 193 bis 235 erfuhr das Militarrecht eine eigenstandigere Bedeutung Dies geschah vornehmlich in der Art dass die Juristen Rechtsfragen und Rechtsprobleme des Militars erorterten verschiedene Tatbestande festlegten sowie Entscheidungs und Fallsammlungen anlegten Weiter wurden die Tathandlungen und deren Rechtsfolgen beschrieben sowie Differenzierungen in den einzelnen Tatbestandsmerkmalen vorgenommen Beispielsweise wurde zwischen dem dauerhaft Fahnenfluchtigen desertor und dem nur zeitweise unerlaubt Abwesenden emansor unterschieden 4 Zur Beantwortung der individuellen Schuldfrage bei einem Einzeldelikt wurden auch die Tatumstande und die Beweggrunde herangezogen Somit hatte nach einem Gesetzeskodex die Sanktionierung einer ungenehmigten Urlaubsuberschreitung vergleichsweise milde auszufallen wenn der Grund fur die Abwesenheit darin bestand nachweislich eines entlaufenen Sklaven habhaft zu werden Im Gegensatz hierzu war der Soldat harter zu bestrafen wenn die Ursache fur seine Urlaubsuberschreitung in der falschen Einschatzung der notwendigen Anreisezeit vom Urlaubs zum Dienstort bestand 5 Das Strafmass war davon abhangig ob das Delikt in Kriegs oder in Friedenszeiten begangen wurde Hiermit wurde dem Soldaten die Moglichkeit gegeben zumindest ansatzweise die Intensitat militarrechtlicher Eingriffe in seine Person aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens einzuschatzen Auf die im Einzelfall letztendlich weiter bestehende Ermessens und Entscheidungsfreiheit des Imperators hatte diese Reform jedoch keine restriktiven Auswirkungen 6 Die Rechtsstellung des Soldaten bis zum 1 Jahrhundert BearbeitenDer Soldat blieb zunachst zivilrechtlich ein Burger Fur Kapitalverbrechen crimina publica wie Mord oder Munzfalschung wurde er als Angeklagter nicht vor ein Militargericht gestellt sondern vor einem ordentlichen Gericht zur Verantwortung gezogen Der Soldat konnte in diesem Fall aber auch wie ein Zivilist als Klager oder als Zeuge auftreten Ahnlich wie bei einem ordentlichen zivilen Verfahren hatte der Angeklagte im Militarprozess das Recht auf seine Anhorung Dies galt nicht bei der Ahndung leichter Delikte 7 Innerhalb der zivilen Jurisdiktion war einem Soldaten der durch einen Magistraten aufgrund seiner exekutiven Amtsgewalt mit dem Tod bedroht wurde die Moglichkeit gegeben das Provokationsrecht zu beanspruchen Beim militarischen Verfahren stand dem Delinquenten dieser Ausweg zunachst nicht zur Verfugung 8 Gegen Ende der Republik und im Verlauf der Kaiserzeit konnte es nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden Die Inanspruchnahme der Provokation war beim Uberlaufen zum Feind jedoch ausgeschlossen 9 Von einigen Strafformen war der militarische Personenkreis ausgenommen Der Soldat durfte nicht mit der Deportation und nicht mit der Todesstrafe in der Form belegt werden dass er den wilden Tieren vorgeworfen wurde Diese Privilegierung setzte allerdings voraus dass der Soldatenstatus rechtmassig erlangt worden war Verurteilten Straftatern oder den Burgern gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war stand der Eintritt in die romische Armee nicht offen Ein Verschweigen dieser Umstande bei der Einstellung war ein Kapitaldelikt und fuhrte bei Bekanntwerden in der Regel zum Tod durch die Tierhetze 10 Als naturliche Person war der Soldat befahigt rechtsverbindliche Rechtsgeschafte zu tatigen Hierzu konnte er mit seinesgleichen oder mit Zivilpersonen Vertrage abschliessen 11 Verklagte der Soldat eine Zivilperson hatte der Militarangehorige das Vorrecht ein beschleunigtes Verfahren zu verlangen indem er den Gerichtstermin selbst festlegte Hervorzuheben ist die duale Testierfahigkeit des Soldaten Zum einen konnte ein Testament nach dem ius civile und zum anderen ein Testament nach dem ius militare aufgegeben werden Zusatzlich war der Soldat von allen Steuerabgaben und offentlichen Verpflichtungen munera publica befreit Diese Privilegien bestanden nach dem Dienst in der Armee weiter sie galten auch fur seine Ehefrau Kinder und seine Eltern 12 Die Soldaten aus den Mannschafts und Unteroffiziersdienstgraden einschliesslich der Zenturionen waren seit Augustus im Zeitraum ihrer Militarangehorigkeit grundsatzlich mit einem Heiratsverbot belegt Von dem Heiratsverbot waren die Offiziere aus dem Senatoren und Ritterstand ausgenommen 13 Ein Soldat der in Gefangenschaft geriet verlor in dieser Zeit seine Sold und Versorgungsanspruche Nach seiner Ruckkehr oder Befreiung konnte er wenn eine schuldhafte Ursache fur die Gefangennahme zweifellos auszuschliessen war in seine Rechte wieder eingesetzt werden ius postliminii Auch war es ublich dass eine angepasste finanzielle Entschadigung erfolgte 14 Die Soldaten die ihren Dienst in den Hilfstruppen auxilium der romischen Legionen und in den Provinzflotten versahen besassen nicht das romische Burgerrecht Die Gerichtsbarkeit uber diesen Personenkreis im zivilen wie im militarischen Bereich erfolgte auf Grundlage des zugehorigen einheimischen Rechts Die ortliche und sachliche Zustandigkeit bis zum 1 Jahrhundert Bearbeiten Bei einem militarischen Vergehen und bei Privatprozessen der Soldaten untereinander war das Lager der Einheit zugleich der Gerichtsstand Als Klager gegenuber einem Zivilisten musste sich der Soldat der ordentlichen Gerichtsbarkeit bedienen Dies setzte wegen seiner Abwesenheit von der Truppe das Einverstandnis des Befehlshabers voraus In umgekehrter Konstellation war wiederum das Militarlager der Gerichtsstand 15 Vom Soldaten begangene Verbrechen die unter das gemeine Recht fielen wurden nach dem Tatortprinzip lex loci delicti an den ortlich zustandigen Gerichtshofen verhandelt Dabei wahlte man aus den in Konkurrenz stehenden Ortlichkeiten den Tatort mit dem schwersten Delikt als Gerichtsstand aus 16 Wurde indes bekannt dass der Soldat noch ein schwereres Militarvergehen zu verantworten hatte erfolgte nach der zivilen Aburteilung seine Uberfuhrung an die zustandige Militarstelle 17 Die Kapitalverbrechen Mord Munz und Testamentsfalschungen die keine Militardelikte darstellten wurden zunachst an den Geschworenengerichten und nach Ende der Republik an den kaiserlichen Gerichtshofen in Rom verhandelt In den kaiserlichen Provinzen provinciae caesaris ubte der jeweilige Statthalter legatus Augusti respektive Prafekt praefectus civitatis die Gerichtshoheit im zivilen sowie im militarischen Bereich aus Die senatorischen Provinzen provincia publicae wo in der Regel nur schwache Truppenverbande stationiert waren wurden von den Prokonsulen proconsul verwaltet Die Vollmacht zur Verhandlung sowie Aburteilung eines militarischen Vergehens in den Mannschafts und Unteroffiziersdienstgraden milites gregales principales wurde vom Statthalter an den Befehlshaber legatus Legionis sowie an seinen stellvertretenden Militartribun tribunus laticlavius in den stationierten Legionen delegiert Ferner oblag dem Tribunen die Zivilgerichtsbarkeit der Soldaten seiner Einheit Die Kapitalgerichtsbarkeit wurde vom Statthalter grundsatzlich selbst ausgeubt Amtsverfehlungen und Anklagen wegen eines Kapitaldelikts die den Statthalter Prafekten oder einen Legionslegaten Tribunen Zenturio selbst betrafen mussten personlich in Rom vor dem Kaiser als hochster Instanz verantwortet werden 18 Unter der alleinigen Jurisdiktion des Kaisers standen die Angehorigen des pratorischen Flottenverbands Diese waren exklusiv der familia des Prinzeps zugeordnet der als pater familias nach freiem Ermessen die Gerichtsbarkeit ausuben oder delegieren konnte domestica disciplina Innerhalb der Hilfskontingente von Heer und Provinzflotte hatte der jeweilige Stammesfurst als einheimischer Befehlshaber principes civitatis und praefectus die Straf und Disziplinargewalt im Rahmen einer eingeschrankten Justizautonomie inne Die militarische Straf und Disziplinargewalt bis zum 1 Jahrhundert Bearbeiten In Zeiten der Republik hatte der Feldherr im Heer in den Provinzen der Prokonsul die Jurisdiktion uber alle Armeeangehorigen wobei grundsatzlich eine vollige Ermessensfreiheit in der Festsetzung des Strafmasses bestand Es wird jedoch angenommen dass spatestens ab 108 v Chr unter dem Einfluss der lex porcia der Imperiumstrager die Todesstrafe nicht mehr selbstherrlich vollstrecken lassen konnte Der Delinquent musste nach Rom uberstellt werden wo ihm die Provokation an das Volk gestattet war 19 Im weiteren Verlauf des Prinzipats wurde dem Statthalter als Stellvertreter des Kaisers die besondere Befugnis zuteil Todesurteile auszusprechen und diese vollstrecken zu lassen Hiervon ausgeschlossen waren jedoch die Offiziere einschliesslich der Zenturionen und Senatoren Diese unterstanden namlich der besonderen Schwertgerichtsbarkeit des Kaisers Die Provokation eines in der Provinz zum Tode verurteilten einfachen Soldaten ware an den Kaiser zu richten gewesen Der Prinzeps konnte bei der amtlichen Berufung des Statthalters diesen Rechtsweg jedoch explizit ausschliessen 20 Dem Legionslegaten respektive dem Militartribunen stand die Vollmacht zu empfindliche Korperzuchtigungen Geld und Freiheitsstrafen uber die Mannschafts und Unteroffiziersdienstgrade zu verhangen Die Befugnis den vorgenannten Personenkreis auch scharf zu richten konnte vom Statthalter jedoch durch Ubertragung des Schwertrechts ius gladii erteilt werden Die Angehorigen der pratorianischen Flotte unterlagen der Schwertgerichtsbarkeit des Kaisers Dieser konnte das ius gladii bei Bedarf an die Flottenoffiziere verleihen Die Disziplinargewalt auf den einzelnen Schiffen wurde von den jeweiligen Schiffsfuhrern Nauarch Trierarch ausgefuhrt Der Zenturio hatte zur Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebs ausschliesslich die disziplinarische Strafgewalt Die Verfehlung eines untergeordneten Soldaten die noch keine Straftat darstellte konnte vom Zenturio auf der Stelle ohne die Moglichkeit der vorherigen Anhorung des Soldaten sanktioniert werden Die Disziplinar und Strafgewalt in den Hilfstruppen auxilien und Provinzflotten erschloss sich aus dem jeweiligen geltenden Volksrecht Das Schwertrecht blieb jedoch der romischen Oberinstanz allein vorbehalten Die Rechtsstellung des Soldaten nach dem ersten Jahrhundert BearbeitenEine Anderung der Rechtsstellung des Soldaten ergab sich aus dem Umstand dass er sich nun auch bei zivilen Delikten stets vor einem Militargericht zu verantworten hatte Die ordentliche Gerichtsbarkeit war selbst bei der Beteiligung einer Zivilperson ausgeschlossen Generell hatte ein Instanzenweg seinen Einzug in die Militarrechtsprechung gehalten Es war einem zum Tode verurteilten Soldaten die Moglichkeit gegeben das Provokationsrecht zu beanspruchen Diese Form von Einspruch wurde abhangig von der ortlichen Lage direkt dem Kaiser oder einem ubergeordneten Konsortium zur Entscheidung vorgelegt Bei einigen Straftaten war auch hier dieser Rechtsschutz ausgenommen Der Soldat konnte nun auch bei besonders schwerwiegenden Delikten zum Beispiel Uberlaufen zum Feind transition ad hostem mit der Tierhetze oder mit der Kreuzigung bestraft werden Dieser Strafe vorausgehend waren die Aberkennung der Burgerrechte und die formelle Entpflichtung vom militarischen Eid Dem vormaligen Soldaten wurde damit die Stellung eines rechtlosen Feindes zuteil 21 Die ortliche und sachliche Zustandigkeit nach dem ersten Jahrhundert Bearbeiten Der Dienststandort des Soldaten war gleichzeitig der fur ihn zustandige militarische und zivile Gerichtsstand Alle Deliktarten auch die Kapitalverbrechen wurden dort verhandelt Neben den Legionslagern in den Provinzen kamen die Kohorten Kastelle als selbststandige Einrichtungen hinzu in denen der jeweilige Lagerprafekt die Gerichtsbarkeit auch uber die ansassige Zivilbevolkerung ausubte Die Verwaltungsstruktur und Zustandigkeitsregelung in den kaiserlichen sowie senatorischen Provinzen erfuhr in ihren Grundstrukturen keine wesentlichen Anderungen Der Legionslegat hatte die Gerichtsbarkeit uber die ritterlichen Offiziere seiner Legion sowie uber die romischen Fuhrungsoffiziere der Hilfstruppen ferner auch uber die Provinzflotte die seiner Legion zugeteilt war Den Hilfstruppen waren anstatt der einheimischen Fursten romische Offiziere als Befehlshaber praefectus cohortis praefectus alae zugeteilt welche die Rechtsprechung in ihren Einheiten wahrzunehmen hatten Zusatzlich spezialisierte sich das Amt des Prafekten welcher zuvor auch als Lagerkommandant einer Legion praefectus castrorum nun ebenso als Vorgesetzter einer Sondereinheit raefectus praetorio und als personlicher Adjutant eines Befehlshabers praefectus fabrum anzutreffen war Dem Legaten oder Prafekten unterstanden die Militartribunen die ihrerseits als Gerichtsoffiziere bei Kapitalverbrechen zusammen die Untersuchungen als Ratsgremium fuhrten Der Flottenprafekt der aus dem Ritterstand rekrutiert wurde wechselte in den hoheren Rang eines konsularischen Prokurators und ubte innerhalb des pratorischen Flottenverbands die Gerichtsbarkeit aus Die militarische Straf und Disziplinargewalt nach dem ersten Jahrhundert Bearbeiten Der Statthalter hatte nun die Vollmacht wie bisher uber die Mannschaftsdienstgrade Todesurteile auch uber die ritterlichen Offiziere und vermutlich uber den Legaten oder Prafekten selbst zu fallen Dem Legionslegaten oder dem Legionsprafekten stand bis auf das Schwertrecht die Strafgewalt uber samtliche Militarangehorige ihrer Einheiten zur Verfugung Dem einzelnen Tribunen kam eine eingeschrankte Strafgewalt zu Bei leichteren Vergehen konnten einfache Korper und Geldstrafen uber die Mannschaftsdienstgrade verhangt werden Eine eingeschrankte Strafgewalt uber den Zenturio ergab sich aus dem Umstand dass der Tribun die Dienstaufsicht uber diesen wahrzunehmen und Verfehlungen zwingend zu verfolgen hatte Dem Prafekten der pratorianischen Flotte wurde die ganzliche Strafgewalt einschliesslich des Schwertrechts zuteil Die Disziplinargewalt ubten weiter die einzelnen Schiffsfuhrer aus Der Zenturio bleibt im Wesentlichen auf den rein disziplinarischen Gewaltenbereich begrenzt den er sich zum Teil mit dem Lagerprafekten zu teilen hatte Innerhalb der Hilfstruppen und Provinzflotten wurde das einheimische Recht durch das romische Militarrecht ersetzt Den romischen Fuhrungsoffizieren stand bis auf das Schwertrecht die volle Straf und Disziplinargewalt uber alle Angehorige ihrer Einheiten zu Nach dem zweiten Jahrhundert wurde grundsatzlich jede kapitale Verurteilung eines Offiziers einschliesslich des Zenturionen von der einzuholenden Bestatigung des Kaisers abhangig gemacht 22 Tatbestand Rechtsfolge und Schuld BearbeitenWahrend im republikanischen Militarrecht die Verstosse nicht nachweisbar fixiert und die Rechtsfolgen frei auslegbar waren erfuhren die Tatbestande in der spateren Kaiserzeit eine gewisse Kodifizierung in der Form einer schriftlich definierten Tathandlung Aber auch hierbei war die als Strafe verkorperte Rechtsfolge noch nicht abschliessend und verbindlich normiert Das Strafmass und insbesondere die Art der Ausfuhrung konnten in der Regel weiter wie bisher als eine freie Ermessenssache des Rechtsprechenden gehandhabt werden In den Zeiten der Republik wurde bei der Strafbemessung und der Ausfuhrungsart sich zumeist an den schon vorhergehenden Beispielen aus der Vergangenheit oder an den Hinrichtungsformen aus dem gemeinen Recht orientiert Es konnte sich aber auch aus dem besonderen Einzelfall eine beispiellose Kollektivstrafe oder eine ungewohnliche Form der Hinrichtung ergeben So sollen die Soldaten der Legio Campana hingerichtet worden sein welche die Stadt Rhegion eigenmachtig in Besitz genommen hatten Ferner wurde berichtet dass der Feldherr Quintus Sertorius eine ganze Kohorte exekutieren liess da aus der Einheit ein Soldat sich an einer Frau aus der Zivilbevolkerung vergangen hatte Eine ungewohnliche Form der Hinrichtung erlitten die Deserteure einer romischen Einheit die von Elefanten zertrampelt wurden 23 Es wurde somit nicht nur das Verhalten des Einzelnen rechtlich gewurdigt und nicht nur der Einzelfall sanktioniert Aus dem Fehlverhalten des Individuums wurde die eigentliche personlich entstandene und zu bewertende Schuld auch den anderen zur Last gelegt In der nachfolgenden Zeit des Prinzipats wurden hingegen verstarkt die Tatbestande die Tatumstande sowie die Schuldfahigkeit der Tater rechtlich untersucht und entsprechend geahndet Weit umfassende Kollektivstrafen in der Art der Dezimierung ganzer Truppenkorper sind seit Galba nicht mehr gesichert uberliefert 24 Deliktarten BearbeitenDie Verbrechen und die Disziplinarvergehen deren sich der Soldat schuldig machen konnte beruhten zum einen auf Verstossen gegen das allgemeine Recht und zum anderen auf militarischem Fehlverhalten oder Versagen Wahrend die Verstosse gegen das allgemeine Recht theoretisch auch von Zivilpersonen begangen werden konnten unechtes Soldatendelikt setzten die Verstosse gegen militarische Normen zwingend die Zugehorigkeit des Taters zum Militar voraus echtes Soldatendelikt So konnte eine Befehlsverweigerung oder ein Desertieren nur von Soldaten und andere Delikte wie beispielsweise eine Munzfalschung auch von Zivilisten begangen worden sein Ein echtes Soldatendelikt das haufiger vorgekommen sein durfte stellte die Fahnenflucht Feigheit vor dem Feind in der Schlacht und der Verlust Fahrlassigkeit oder Vorsatz von Waffen dar Die Unterscheidung war fur die Bestimmung des zustandigen Gerichts und fur die Bestrafung relevant da der Soldat bei einem unechten Delikt in der Regel die gleiche Strafe wie der Zivilist zu erwarten hatte 25 Disziplinarvergehen Bearbeiten Zu den einfachen Vergehen zahlten die Widerspenstigkeit contumacia die Tragheit oder Lassigkeit und die korperliche Unzulanglichkeit im Dienst desidia In der Regel wurde der Soldat bis zu dreimal disziplinarisch verwarnt Bei einem erneuten Fehlverhalten in der gleichen Angelegenheit wurde durch den Militartribunen ein Gerichtsverfahren gegen den Soldaten eingeleitet 26 Militarische Verbrechen Bearbeiten Die schwersten militarischen Verbrechen stellten die Fahnenflucht das Uberlaufen zum Feind und die Meuterei seditio militum dar Der Diebstahl und die falsche Zeugenaussage wurden wie Wachvergehen oder die Ermoglichung einer Gefangenenbefreiung mit schwerer Strafe sanktioniert Die Nichtverhinderung des Suizids eines Gefangenen galt als schweres Dienstvergehen da hier der Strafanspruch des Staates vereitelt wurde Eine Selbstverstummelung sowie der Selbstmordversuch eines Soldaten wurden als schandliche Flucht vor der militarischen Pflichterfullung angesehen und hart bestraft 27 Das passive oder aktive Aufbegehren und insbesondere der tatliche Angriff gegen einen Vorgesetzten galten als eines der grobsten Vergehen dessen sich der Soldat schuldig machen konnte Die Hohe und die Art der Bestrafung richteten sich an dem Dienstrang des angegriffenen Offiziers Waren der Feldherr oder der Statthalter personlich Adressat der widerrechtlichen Handlung wurde der Soldat ausnahmslos mit dem Tod bestraft Hierbei war auch die Art des Ungehorsams passives oder aktives Aufbegehren nicht mehr von Belang 28 Strafen BearbeitenDas Werkzeug der Bestrafung wurde als legitimes Mittel des Feldherrn bzw der autorisierten Amtstrager angesehen um zum einen repressiv gegen die Verantwortlichen vorzugehen und zum anderen als eine praventive Massnahme welche die Disziplin der Einheit vor weiterem Schaden bewahren sollte Zur Wiederherstellung sowie zur Aufrechterhaltung der Disziplin stand den Rechtsprechenden ein breites Repertoire an Einzel und Kollektivstrafen zur Verfugung 29 Kollektivstrafen Bearbeiten Als typische Kollektivstrafe galt die Dezimation wobei jeder Zehnte der zu bestrafenden Einheit durch das Los bestimmt wurde Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgte dann zugleich in der Regel durch die Steinigung oder durch das Erschlagen fustuarium der Ausgelosten Diese wenn auch selten vorgekommene drastische Bestrafung wurde noch im Jahr 18 n Chr vorgenommen und durch Tacitus belegt 30 Die dezimierte Einheit konnte zusatzlich mit der Aussperrung aus dem befestigten Lager belegt werden extra vallum tendere Auch war es ublich die tagliche Weizenration durch minderwertige Gerste zu ersetzen Eine weitere Form der Bestrafung bestand in der unehrenhaften Auflosung der Einheit missio ignominiosa die mit der Ausloschung der Erinnerung damnatio memoriae an diese einherging Neben dem Verlust samtlicher finanzieller Anspruche gingen die Soldaten auch ihrer besonderen Stellung und Privilegien im zivilen Leben verlustig 31 Einzelstrafen Bearbeiten Leichtere Dienstvergehen wurden in der Form von zusatzlichen Wach und Arbeitseinsatzen munerum indicto Urlaubssperren oder Soldkurzungen pecunaria multa geahndet Von Octavian ist uberliefert dass er Zenturionen fur derartige Vergehen in der Art bestrafte dass er sie einen Tag vor dem Pratorium in erniedrigender Weise Pranger stehen liess Bei den leichteren Delikten konnte zusatzlich der Gurtel cingulum militare der den Soldaten als solchen definierte und dessen Verlust als eine Entehrung angesehen wurde einbehalten werden Der Gurtel wurde erst wieder an den Soldaten ausgehandigt wenn er sich rehabilitiert hatte Die unehrenhafte Entlassung aus dem Militardienst hatte neben anderen Rechtsfolgen die endgultige Konfiszierung des Gurtels zur Folge 32 Einfache Korperstrafen Zuchtigungen castigatio wie Stockschlage wurden vom Zenturio mit seinem Rebstock und zugleich Standesabzeichen vitis ausgefuhrt Die vitis galt als das symbolisierte Recht romischen Burgern korperliche Gewalt antun zu durfen 33 Die erwahnten Kollektivstrafen konnten auch dem einzelnen Soldaten auferlegt werden 34 Die Degradierung gradus deictio stellte eine weitere individuelle fur den Betroffenen mit erheblichem finanziellen und Prestigeverlust einhergehende Bestrafung dar Die Degradierung war zu Zeiten des reinen Burgerheers nicht gebrauchlich da mit Beendigung des Feldzugs das Heer in der Regel aufgelost wurde Bei einer Wiedereinberufung stand dem vormaligen Zenturionen nicht automatisch der gleiche Dienstrang erneut zu 35 Die Strafversetzung militiae mutatio des Soldaten zu einer anderen weniger angesehenen Einheit gehorte ebenso zum Repertoire der moglichen Einzelstrafen Empfindliche Korperstrafen waren in der Form der Verstummelung wie dem Abschlagen der Hande oder einem Aderlass gelaufig Die Arten der Todesstrafen konnten erheblich variieren So waren am Ende des zweiten Jahrhunderts neben der Hinrichtung mit dem Schwert oder dem Beil decollatio die als besonders schandliche Form geltende Verbrennung bei lebendigem Leib moglich 36 Die Strafe des Verbrennens bei lebendigem Leib wurde in der zweiten Halfte des 4 Jahrhunderts durch Gesetz auch gegen Personen verhangt 37 die sich durch Selbstverstummelung der Zwangsrekrutierung entziehen wollten 38 Die einsetzende Humanisierung und die Rechtsreformen im zweiten und dritten Jahrhundert hatten ihre Auswirkungen auch im Militarbereich da Todesurteile seltener als in den Zeiten zuvor ausgesprochen und vollstreckt wurden Letztendlich jedoch richtete sich das Urteil zumeist an den vorherrschenden militarischen und auch politischen Erfordernissen der jeweiligen Situation aus So wurde um 49 n Chr ein romischer Soldat auf Verlangen der judischen Bevolkerung von Judaa dem Henker uberantwortet da dieser bei einer Polizeiaktion eine Abschrift des heiligen Gesetzes Tora zerrissen und verbrannt hatte Der damalige Landpfleger Cumanus gab um einen Aufstand zu verhindern dem Drangen der Anklager nach und verurteilte den Soldaten zum Tode 39 Die Ermessensfreiheit des romischen Imperators und die seiner Stellvertreter hatte auch nicht durch die Rechtsreformen der spateren Kaiserzeit eine wesentliche Beschrankung in der traditionell freien Verfugungsgewalt uber die Soldaten erfahren Die Todesstrafe wurde jedoch im Gegensatz zu republikanischen Zeiten restriktiver und wenn dann nur grundsatzlich gegen den Einzelnen verhangt Literatur BearbeitenAllgemeines Einfuhrungen Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten Ihre Entwicklung von den Anfangen Roms bis auf Diokletian In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 de Gruyter Berlin 1982 ISBN 3 11 008122 9 S 882 1013 Gabriele Wesch Klein Soziale Aspekte des romischen Heerwesens in der Kaiserzeit Heidelberger Althistorische Beitrage und Epigraphische Studien Band 28 Steiner Stuttgart 1998 ISBN 3 515 07300 0 Habilitationsschrift Heidelberg 1995 Familienrecht und romisches Burgerrecht Jost Heinrich Jung Das Eherecht der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 de Gruyter Berlin 1982 ISBN 3 11 008122 9 S 302 346 Barbara Pferdehirt Die Rolle des Militars fur den sozialen Aufstieg in der romischen Kaiserzeit Habelt Bonn 2002 ISBN 3 88467 069 7 Sara Elise Phang The Marriage of Roman Soldiers 13 B C A D 235 Law and Family in the Imperial Army Brill Leiden 2001 ISBN 90 04 12155 2 Disziplin und Strafrecht Sara Elise Phang Roman Military Service Ideologies of Discipline in the Late Republic and Early Principate Cambridge University Press Cambridge 2008 ISBN 978 0 521 88269 9 Vermogensrecht Burkhard Lehmann Das Eigenvermogen der romischen Soldaten unter vaterlicher Gewalt In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 de Gruyter Berlin 1982 ISBN 3 11 008122 9 S 183 284 Weblinks BearbeitenDetlef Liebs Das ius gladii der romischen Provinzgouverneure in der Kaiserzeit In Sonderdrucke aus der Albert Ludwigs Universitat Freiburg Originalbeitrag erschienen in Zeitschrift fur Papyrologie und Epigraphik 43 1981 S 217 223 Erich Sander Das romische Militarstrafrecht PDF 6 3 MB In Rheinisches Museum fur Philologie 103 1960 Christoph Riedo Emmenegger Prophetisch messianische Provokateure der Pax Romana Exkurse PDF 1 6 MB In Theologische Fakultat Freiburg Schweiz 2003 Anmerkungen Bearbeiten Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 967 f Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 964 f Erich Sander Das romische Militarstrafrecht S 290 Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 977 Fergus Millar Fischer Weltgeschichte Das Romische Reich und seine Nachbarn Die Mittelmeerwelt im Altertum IV Bd 8 Fischer Taschenbuch Verlag 1986 6 Die Armee und die Grenzen S 121 f Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 1008 1012 Vgl Erich Sander Das romische Militarstrafrecht S 290 Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 1008 Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte Erster Abschnitt Die republikanischen Magistraturen Munster 2001 S 21 Erich Sander Das romische Militarstrafrecht S 305 Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 893 f Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 943 945 Yann Le Bohec Die romische Armee Wiesbaden 1993 S 252 vgl Christoph Riedo Emmenegger Prophetisch messianische Provokateure der Pax Romana Exkurse Die romische Armee der Kaiserzeit Faktoren der Loyalitatsforderung C 6 Privilegien S 52 f Jost Heinrich Jung Das Eherecht der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 302 346 hier 342 345 Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 923 Gabriele Wesch Klein Soziale Aspekte des romischen Heerwesens in der Kaiserzeit Stuttgart 1998 S 147 155 vgl Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 948 960 Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 1008 Erich Sander Das romische Militarstrafrecht S 295 Flavius Josephus Geschichte des judischen Krieges Marix Verlag Wiesbaden 2005 S 184 187 vgl auch Marcus Junkelmann Die Legionen des Augustus 6 Auflage Philipp von Zabern Mainz 1994 S 128 f Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 971 f vgl Loretana de Libero Provocatio In Der Neue Pauly DNP Band 10 Metzler Stuttgart 2001 ISBN 3 476 01480 0 Sp 475 476 Detlef Liebs Das ius gladii der romischen Provinzgouverneure in der Kaiserzeit Sonderdrucke aus der Albert Ludwigs Universitat Freiburg S 2 3 5 Gabriele Wesch Klein Soziale Aspekte des romischen Heerwesens in der Kaiserzeit Stuttgart 1998 S 168 Detlef Liebs Das ius gladii der romischen Provinzgouverneure in der Kaiserzeit Sonderdrucke aus der Albert Ludwigs Universitat Freiburg S 8 Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 964 968 Erich Sander Das romische Militarstrafrecht S 291 Gabriele Wesch Klein Soziale Aspekte des romischen Heerwesens in der Kaiserzeit Stuttgart 1998 S 148 Erich Sander Das romische Militarstrafrecht S 312 Gabriele Wesch Klein Soziale Aspekte des romischen Heerwesens in der Kaiserzeit Stuttgart 1998 S 148 Jost Heinrich Jung Die Rechtsstellung der romischen Soldaten In Hildegard Temporini Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Band II 14 Berlin 1982 S 882 1013 hier 991 Christoph Riedo Emmenegger Prophetisch messianische Provokateure der Pax Romana Exkurse Die romische Armee der Kaiserzeit Faktoren der Loyalitatsforderung C 9 Strafen S 61 f Tacitus Annalen 3 21 engl Ubersetzung Marcus Junkelmann Die Legionen des Augustus 1986 Verlag Philip von Zabern 6 Auflage 1994 Strafen und Auszeichnungen S 128 Disziplin und Kampfmoral S 135 Ross Cowan Angus McBride Romische Legionare Republik 58 v 68 n Chr und Kaiserreich 161 284 n Chr Dt Ausg Siegler Konigswinter 2007 ISBN 978 3 87748 658 0 S 24 26 Christoph Riedo Emmenegger Prophetisch messianische Provokateure der Pax Romana Exkurse Die romische Armee der Kaiserzeit Faktoren der Loyalitatsforderung C 9 Strafen S 58 62 Christoph Riedo Emmenegger Prophetisch messianische Provokateure der Pax Romana Exkurse Die romische Armee der Kaiserzeit Faktoren der Loyalitatsforderung C 9 Strafen S 61 Erich Sander Das romische Militarstrafrecht S 291 Erich Sander Das romische Militarstrafrecht S 291 vgl auch Christoph Riedo Emmenegger Prophetisch messianische Provokateure der Pax Romana Exkurse Die romische Armee der Kaiserzeit Faktoren der Loyalitatsforderung C 9 Strafen S 61 Codex Theodosianus 7 13 5 online Christian Mann Militar und Kriegfuhrung in der Antike in Enzyklopadie der griechisch romischen Antike Bd 9 Oldenbourg Munchen 2013 ISBN 978 3 486 59682 3 S 54 Flavius Josephus Geschichte des judischen Krieges Marix Verlag Wiesbaden 2005 S 185 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Militarrechtswesen im antiken Rom amp oldid 227054861