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Die Lex Miquel Lasker ist ein verfassungsanderndes Reichsgesetz vom 20 Dezember 1873 RGBl 1873 S 379 Durch die Anderung wurde die Gesetzgebungskompetenz des Reichs auf das gesamte burgerliche Recht ausgeweitet BasisdatenTitel Gesetz betreffend die Abanderungder Nr 13 des Artikels 4 der Reichs VerfassungKurztitel Lex Miquel Lasker ugs Art ReichsgesetzGeltungsbereich Deutsches ReichRechtsmaterie Rechtspflege Zivilrecht StrafrechtErlassen am 20 Dezember 1873 RGBl S 379 Inkrafttreten am 7 Januar 1874Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Bezeichnung 2 Inhalt 3 Die Anderung des Artikels 4 der Reichsverfassung im Wortlaut 4 Gang der Gesetzgebung 4 1 Antrage vom 16 Marz 1867 Lasker und vom 18 Marz 1867 Miquel 4 2 Antrage aus dem Jahr 1869 4 3 Antrag vom 25 Oktober 1871 4 4 Antrag vom 19 Marz 1873 5 Regelung in der Bundesrepublik Deutschland 6 Weblinks 7 FussnotenBezeichnung BearbeitenDie amtliche Bezeichnung des Gesetzes lautet Gesetz betreffend die Abanderung der Nr 13 des Artikels 4 der Reichs Verfassung Lex ist das lateinische Wort fur Gesetz Die Reichstagsabgeordneten Johannes Miquel und Eduard Lasker hatten den Gesetzesentwurf zusammen mit anderen Abgeordneten am 19 Marz 1873 in den Reichstag eingebracht 1 Miquel und Lasker gehorten zur Nationalliberalen Partei die aus der Reichstagswahl 1871 als starkste Fraktion hervorgegangen war Der Antrag vom 19 Marz 1873 war zwar letztlich erfolgreich allerdings sind ihm mehrere gleichlautende Versuche vorausgegangen Inhalt BearbeitenDas Deutsche Reich bestand gemass Artikel 1 der Reichsverfassung aus 25 Gliedstaaten In Artikel 4 der Verfassung war schon 1871 festgelegt worden welche Rechtsgebiete vom Reich einheitlich und welche von den Gliedstaaten individuell geregelt werden konnten Das heisst Artikel 4 zahlte alle Rechtsgebiete auf die dem Reich zustanden Und fur alle Gebiete die hier nicht genannt wurden hatte das Reich keine Gesetzgebungskompetenz Durch die Lex Miquel Lasker wurde an sich nur sehr wenig Text der Reichsverfassung geandert die Anderung betraf allein Artikel 4 Nr 13 denn hier wurden die Worter Obligationenrecht Handels und Wechselrecht gestrichen und an ihre Stelle wurde die Wendung das gesamte burgerliche Recht gesetzt Dennoch waren die Folgen weitreichend Die Reichsebene hatte nun die Kompetenz das gesamte Zivilrecht eigenstandig zu regeln Ohne diese Verfassungsanderung hatte der Reichstag im Sommer 1896 beispielsweise das BGB nicht beschliessen konnen denn ohne eine Anderung wie sie durch die Lex Miquel Lasker zustande gekommen war hatte ihm dazu die Gesetzgebungskompetenz gefehlt Die Anderung des Artikels 4 der Reichsverfassung im Wortlaut BearbeitenIn der Fassung vom 16 April 1871 RGBl 1871 S 66 Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten Nr 13 die gemeinsame Gesetzgebung uber das Obligationenrecht Schuldrecht Strafrecht Handels und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren In der neuen Fassung vom 20 Dezember 1873 RGBl 1873 S 379 Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten Nr 13 die gemeinsame Gesetzgebung uber das gesamte burgerliche Recht das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren Gang der Gesetzgebung BearbeitenAntrage vom 16 Marz 1867 Lasker und vom 18 Marz 1867 Miquel Bearbeiten Im Fruhjahr 1867 sollte dem neugegrundeten Norddeutschen Bund eine Verfassung gegeben werden Einen Entwurf hatte die preussische Regierung bereits ausarbeiten lassen und am 12 Februar wurde eine verfassungsgebende Versammlung gewahlt die den Text in 35 Sitzungen erorterte vgl Reichstagswahl Februar 1867 2 In Artikel 4 des Verfassungsentwurfs wurden untergliedert in 13 Nummern die Rechtsgebiete aufgezahlt fur die der Norddeutsche Bund die Gesetzgebungskompetenz erhalten sollte Mit der Nummer 13 wurden drei Teilgebiete des Zivilrechts genannt ausserdem auch das Zivilprozessrecht Die Abgeordneten Lasker und Miquel wunschten sich indes weitergehende Kompetenzen und jeder stellte deshalb einen Anderungsantrag Die unterschiedlichen Vorstellungen lassen sich folgender Tabelle entnehmen Rechtsgebiet Verfassungsentwurf 3 Lasker Antrag 4 Miquel Antrag 5 Zivilrecht Konkursverfahren Handelsrecht 6 Wechselrecht 7 Schuldrecht Handelsrecht Wechselrecht Das ganze burgerliche RechtStrafrecht Keine Regelung Das ganze Strafrecht Das ganze StrafrechtProzessrecht Nur das Zivilprozessrecht Das ganze Prozessrecht Das ganze ProzessrechtDie Antrage wurden in der 16 Sitzung verhandelt am 20 Marz 1867 Ein Abgeordneter wollte dass uber alle Rechtsgebieten die Miquel in seinem Antrag aufgefuhrt hatte einzeln abgestimmt wurde was dann auch so geschah Zuerst erfolgte die Abstimmung uber den Punkt gesamtes burgerliches Recht Das wurde abgelehnt die Mehrheit der Abgeordneten sprach sich dagegen aus Danach liess Miquel seinen Antrag insgesamt fallen denn die ubrigen Punkte deckten sich mit Laskers Antrag uber den unmittelbar im Anschluss abgestimmt wurde und der von der Mehrheit angenommen wurde 8 Aus alledem ergibt sich dass der Artikel 4 Nummer 13 der Reichsverfassung der spater durch die Lex Miquel Lasker geandert wurde auf Eduard Lasker selbst zuruckgeht Und dass die Idee dem Reich Gesetzgebungskompetenz uber das gesamte burgerliche Recht einzuraumen schon im Antrag des Abgeordneten Miquel vom 20 Marz 1867 enthalten war Antrage aus dem Jahr 1869 Bearbeiten Zwei weitere Beschlussantrage sind zwar nicht datiert stammen aber wohl aus dem Jahr 1869 9 Die dritte Beratung uber den Antrag hat in der 35 Sitzung am 5 Mai 1869 stattgefunden 10 Der Antrag wurde von der Mehrheit angenommen Antrag vom 25 Oktober 1871 Bearbeiten Der Beschlussantrag datiert auf den 16 Marz 1867 11 Die erste und zweite Beratung hat in der 18 Sitzung am 9 November 1871 stattgefunden 12 Die dritte Beratung hat in der 21 Sitzung am 15 November 1871 stattgefunden 13 Der Antrag wurde von der Mehrheit der Abgeordneten angenommen In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Die Angaben zum Gang der Gesetzgebung sind noch nicht vollstandig Es musste auch eine Beratung im Bundesrat geben Der Beschluss des Bundesrates ist notwendig gemass Art Art 5 Abs 1 und Art 7 Nr 1 Var 2 der Reichsverfassung Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Antrag vom 19 Marz 1873 Bearbeiten Der Beschlussantrag datiert auf den 19 Marz 1873 14 Die erste und zweite Beratung uber den Antrag fanden unmittelbar nacheinander am Mittwoch den 2 April 1873 statt In der Debatte wendete sich der Abgeordnete Ludwig Windthorst gegen den Entwurf weil er die Rechte der Bundesstaaten in Gefahr sah Ansonsten stiess der Antrag auf uberwiegende Zustimmung nachdem Staatsminister Rudolph von Delbruck mitgeteilt hatte dass anders als bei den fruheren Anlaufen auch mit einer Zustimmung des Bundesrates zu rechnen sei 15 Die dritte Lesung erfolgte am nachsten Tag 16 Der Bundesrat erklarte seine Zustimmung am 12 Dezember 1873 Lediglich die Herzogtumer Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz und das Furstentum Reuss altere Linie stimmten gegen die Verfassungsanderung 17 Am 20 Dezember wurde das Gesetz von Kaiser Wilhelm I mit Gegenzeichnung Bismarcks ausgefertigt und am 24 Dezember im Reichsgesetzblatt verkundet 18 Regelung in der Bundesrepublik Deutschland BearbeitenDie Lex Miquel Lasker gab dem Reich die Kompetenz das gesamte burgerliche Recht allein zu regeln Das heisst den Gliedstaaten des Reiches wurde die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich genommen In der Bundesrepublik Deutschland hat man sich fur einen anderen Weg entschieden der allerdings zu einem ahnlichen Ergebnis fuhrt Welche Rechtsgebiete ausschliesslich der Bund regeln darf ist in Art 73 des Grundgesetzes vorgeschrieben man spricht auch von der ausschliesslichen Gesetzgebungskompetenz das burgerliche Recht findet hier keine Erwahnung und also gehort es nicht zur ausschliesslichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Bestimmte Rechtsgebiete durfen von den Landern selbstandig geregelt werden die Lander verlieren dieses Recht aber sobald ein Bundesgesetz ergeht das Recht der Lander lebt dann erst wieder auf wenn das Bundesgesetz ausser Kraft tritt Man nennt diesen Mechanismus konkurrierende Gesetzgebung Im Grundgesetz selbst findet sich auch eine Definition dieses Begriffs in Art 72 Abs 1 heisst es Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Lander die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszustandigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat Aus Art 72 Abs 1 GG ergibt sich aber noch nicht welche Rechtsgebiete zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehoren Das wurde erst mit Art 74 Abs 1 GG abschliessend geregelt In allen Rechtsgebieten die hier genannt werden konnen die Bundeslander eigene Gesetze erlassen Aber nur dann wenn der Bund nicht bereits ein eigenes Gesetz erlassen hat Und dieses Recht erlischt sobald der Bund ein solches Gesetz erlasst In Art 74 Abs 1 Nr 1 GG wird unter anderem das burgerliche Recht genannt Demnach hatten die deutschen Bundeslander grundsatzlich zwar die Moglichkeit das burgerliche Recht selbst zu regeln allerdings galt seit dem 1 Januar 1900 das Burgerliche Gesetzbuch BGB Und dieses Reichsgesetz hat sich die Bundesrepublik durch Art 123 Abs 1 und Art 125 des Grundgesetzes einverleibt Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Lex Miquel Lasker Quellen und Volltexte Eintrag in Meyers Grosses Konversations Lexikon 1905 auf Zeno orgFussnoten Bearbeiten Stenographische Berichte uber die Verhandlungen des Deutschen Reichstags 1873 Band 3 S 138 Nr 19 Gelegentlich wird gesagt nur Miquel und Lasker hatte den Antrag eingebracht Diese Angabe findet sich beispielsweise in Meyers Grossem Konversations Lexikon Band 12 Leipzig 1908 S 495 via Zeno org Aber diese Behauptung ist nicht richtig wie sich aus dem eben zitierten Stenographischen Bericht ergibt Der Antrag wurde vielmehr von insgesamt sieben Abgeordneten eingebracht Eduard Lasker August von Bernuth Franz August Schenk von Stauffenberg Chlodwig zu Hohenlohe Schillingsfurst Karl Rudolf Friedenthal Johannes von Miquel und Carl Herz Zur Anzahl der Sitzungen vgl das Inhaltsverzeichnis in den Stenographischen Berichten uber die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes im Jahre 1867 Band 1 Seite III bis V Stenographische Berichte uber die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes im Jahre 1867 Band 2 S 12 Stenographische Berichte uber die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes im Jahre 1867 Band 2 S 40 rechts unten Nr 16 III 4 Laskers Rede die er vor dem Reichstag gehalten hat findet sich in Band 1 S 284 f Stenographische Berichte uber die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes im Jahre 1867 Band 2 S 49 Nr 29 Miquels Rede die er vor dem Reichstag gehalten hat findet sich in Band 1 S 285 f Die Bundesversammlung des Deutschen Bundes hatte 1856 eine Kommission beauftragt ein Handelsgesetzbuch zu erarbeiten Als der Text des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches vorlag hat der Deutsche Bund im Mai 1861 beschlossen dass seinen Gliedstaaten empfohlen wird den Text in ihrem Hoheitsgebiet als eigenes Gesetz zu erlassen Dieser Bereich war bereits durch die Allgemeine Deutschen Wechselordnung geregelt Reichsgesetz vom 24 November 1848 Stenographische Berichte uber die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes im Jahre 1867 Band 1 S 292 Stenographische Berichte uber die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes 1869 Band 3 S 175 ebenso S 471 Stenographische Berichte uber die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes im Jahre 1869 Band 2 S 833 am Ende der rechten Spalte bis S 835 Reichstagsprotokolle 1871 Band 2 S 71 f Reichstagsprotokolle 1871 Band 1 von S 206 bis 224 Reichstagsprotokolle 1871 Band 1 von S 276 bis 290 Reichstagsprotokolle 1873 Band 3 S 138 Nr 19 Digitalisat via reichstagsprotokolle de Reichstagsprotokolle 1873 Band 1 S 167 bis S 182 Reichstagsprotokolle 1873 Band 1 S 211 Bundesratsprotokolle 1873 S 430 Reichsgesetzblatt 1873 S 379 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lex Miquel Lasker amp oldid 229009642