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Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshofe des Bundes GmS OGB kurz auch als Gemeinsamer Senat bezeichnet ist eine Einrichtung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Art 95 Abs 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshofe des Bundes Die einzelnen Zweige der Fachgerichtsbarkeit in Deutschland mit dem Gemeinsamen Senat Rechtsgrundlage fur seine Errichtung ist Art 95 Abs 3 GG Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe 1 Absatz 2 RsprEinhG Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Regelung 1 1 Aufgaben 1 2 Zusammensetzung 1 3 Entscheidung 2 Verhandelte Falle und Entscheidungen 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGesetzliche Regelung BearbeitenBasisdatenTitel Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshofe des BundesKurztitel Rechtsprechungs Einheitlichkeitsgesetz nicht amtlich Abkurzung RsprEinhGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von Art 95 Abs 3 Satz 2 GGRechtsmaterie RechtspflegeFundstellennachweis 304 1Erlassen am 19 Juni 1968 BGBl I S 661 Inkrafttreten am 1 Juli 1968Letzte Anderung durch Art 144 VO vom 31 August 2015 BGBl I S 1474 1497 Inkrafttreten derletzten Anderung 8 September 2015 Art 627 VO vom 31 August 2015 Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Aufgaben Bearbeiten Obwohl die Zustandigkeit der einzelnen Gerichtszweige genau abgegrenzt ist lasst sich nicht vermeiden dass ein und dieselbe Rechtsfrage Gegenstand der Entscheidungen mehrerer oberster Gerichtshofe ist und von ihnen unterschiedlich beurteilt wird Seit Errichtung der oberen Bundesgerichte mit Grundung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 waren 29 Divergenzen bekanntgeworden die zumeist auf einer unterschiedlichen Wurdigung des Lebenstatbestandes auf den Besonderheiten der Rechtsgebiete fur die die einzelnen oberen Bundesgerichte zustandig waren beruhten 1 2 Mit Wirkung zum 23 Juni 1968 wurde deshalb Art 95 GG neu gefasst 3 und im Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshofe des Bundes das Nahere uber den Gemeinsamen Senat geregelt 4 Aufgabe des Gemeinsamen Senats ist es die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Fachgerichtsbarkeit zu wahren Soweit die Abweichungen auf eine unterschiedliche Auslegung des Grundgesetzes zuruckgehen entscheidet letztlich das Bundesverfassungsgericht Der Gemeinsame Senat hat eine Rechtsfrage zu entscheiden wenn ein oberstes Bundesgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts oder des Gemeinsamen Senats abweichen will 2 Abs 1 RsprEinhG Er entscheidet nur uber die strittige Rechtsfrage 15 Abs 1 Satz 1 RsprEinhG und damit nur insoweit als es im Einzelfall fur die Beseitigung der Divergenz in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshofe erforderlich ist Der Gemeinsame Senat ist ebenso wenig wie das Bundesverfassungsgericht eine Superrevisionsinstanz sondern vielmehr als Vermittlungsorgan zwischen den obersten Bundesgerichten eingerichtet Der fachgerichtliche Rechtsweg wird dadurch nicht verlangert 5 Zusammensetzung Bearbeiten Der Gemeinsame Senat setzt sich aus den Prasidenten des Bundesgerichtshofs des Bundesverwaltungsgerichts des Bundesarbeitsgerichts des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs zusammen die je nach Fall durch die Vorsitzenden und jeweils einen weiteren Richter der beteiligten Senate erganzt werden 3 RsprEinhG Den Vorsitz im gemeinsamen Senat fuhrt der lebensalteste Prasident der nichtbeteiligten obersten Gerichtshofe 5 RsprEinhG Beteiligt sind der vorlegende Senat und der Senat des obersten Gerichtshofs von dessen Entscheidung der vorlegende Senat abweichen will 4 Abs 1 Satz 1 RsprEinhG Entscheidung Bearbeiten Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache fur das erkennende Gericht bindend 16 RsprEinhG Verhandelte Falle und Entscheidungen BearbeitenSchliesst sich der Senat des obersten Gerichtshofs von dessen Entscheidung abgewichen werden soll innerhalb eines Monats durch Beschluss der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats an so ist das Verfahren einzustellen 14 RsprEinhG Ansonsten kommt es zur Sachentscheidung des Gemeinsamen Senats seit seiner Grundung 1968 im Durchschnitt etwa alle zwei Jahre bei abnehmender Tendenz GmS Verfahren Datum Entscheidung des GmS vorleg Gericht Ausgangs verfahrenGmS OGB 1 10 22 Aug 2012 Die deutschen Vorschriften fur den Apothekenabgabepreis gelten auch fur verschreibungspflichtige Arzneimittel die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben BGH I ZR 72 08GmS OGB 1 09 27 Sep 2010 Fur die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Ruckgewahr vom Schuldner geleisteter Vergutung nach 143 Abs 1 InsO ist der Rechtsweg zu den Gerichten fur Arbeitssachen gegeben BGH IX ZB 182 08GmS OGB 1 98 5 Apr 2000 In Prozessen mit Vertretungszwang konnen bestimmende Schriftsatze formwirksam durch elektronische Ubertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerat des Gerichts ubermittelt werden BGH XI ZR 367 97GmS OGB 1 92 27 Apr 1993 Ein bei Verkundung noch nicht vollstandig abgefasstes Urteil ist im Sinne des 138 Nr 6 VwGO nicht mit Grunden versehen wenn Tatbestand und Entscheidungsgrunde nicht binnen funf Monaten nach Verkundung schriftlich niedergelegt von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschaftsstelle ubergeben worden sind BVerwG GrSen 1 91GmS OGB 1 91 30 Juni 1992 Wohnungen und sonstige Raume in bestehenden Gebauden konnen auch dann im Sinne von 3 Abs 2 Satz 1 WEG in sich abgeschlossen sein wenn die Trennwande und Trenndecken nicht den Anforderungen entsprechen die das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes aufstellt BGH V ZB 12 90GmS OGB 1 88 2 88 10 Juli 1989 Fur Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse uber die Zulassigkeit von Massnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben BGH I ZR 116 85GmS OGB 6 86 12 Marz 1987 Der Begriff der zu ihrer Berufsausbildung Beschaftigten in 5 Abs 1 BetrVG und 4 Abs 1 BPersVG hat verschiedene Regelungsinhalte und kann daher vom Bundesarbeitsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht verschieden ausgelegt werden BAG 6 ABR 8 83GmS OGB 3 86 5 86 29 Okt 1987 Fur Rechtsstreitigkeiten zwischen nichtarztlichen Leistungserbringern und Tragern der gesetzlichen Krankenversicherung uber die Vergutung medizinischer Badeleistungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben und zwar unabhangig davon ob die Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Versicherungstragern auf vertraglicher Grundlage beruhen oder nicht BSGGmS OGB 2 86 1 86 4 86 29 Okt 1987 Fur Rechtsstreitigkeiten zwischen den Anbietern des Fachhandels und den Tragern der gesetzlichen Krankenversicherung uber die Zulassigkeit der Wiederverwendung der den Krankenkassen gehorenden Hilfsmittel z B Rollstuhle Unterarmstutzen Bettnassergerate und deren erneute Gebrauchsuberlassung an Leistungsberechtigte ist der ordentliche Rechtsweg gegeben BSGGmS OGB 1 85 10 Apr 1986 Fur Klagen auf Zulassung zur Belieferung von Versicherten mit Heil und Hilfsmitteln aufgrund eines Vertrages zwischen Tragern der gesetzlichen Krankenversicherung oder ihren Verbanden mit Leistungserbringern ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben BSGGmS OGB 2 83 17 Apr 1984 Wird eine vollmachtlos eingelegte Berufung durch Prozessurteil als unzulassig verworfen weil trotz gerichtlicher Fristsetzung keine Vollmacht fur den Vertreter des Rechtsmittelklagers vorgelegt worden ist so kann dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht ruckwirkend durch eine nunmehr erteilte Prozessvollmacht und die darin liegende Genehmigung der bisherigen Prozessfuhrung geheilt werden BVerwGGmS OGB 1 83 24 Okt 1983 Wird ein an sich statthaftes und rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verworfen so tritt die Rechtskraft des Urteils i S v 705 ZPO mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung ein BSGGmS OGB 2 82 27 Jan 1983 Das Ausbildungsverhaltnis einer Krankenschwester die vor Ablauf der nach 9 Abs 1 des Krankenpflegegesetzes vorgesehenen dreijahrigen Lehrgangsdauer die Abschlussprufung nach 13 des Krankenpflegegesetzes erfolgreich bestanden hat endet gem 14 Abs 2 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Zeitpunkt der Prufung BAGGmS OGB 1 82 25 Nov 1982 Der Beamtenanwartern in der Zeit vom 1 April 1943 bis zum 30 September 1944 gezahlte Unterhaltszuschuss ist kein Entgelt im Sinne des 160 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der damals geltenden Fassung BSGGmS OGB 1 78 30 Apr 1979 Die Revisionsbegrundung einer Korperschaft oder Anstalt des offentlichen Rechts oder einer Behorde entspricht auch dann der gesetzlichen Schriftform wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist BSGGmS OGB 2 75 9 Nov 1976 Unterlasst der Postbedienstete den nach 195 Abs 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Vermerk des Tages der Zustellung auf der Sendung so ist die Zustellung nicht unwirksam jedoch werden die in 9 Abs 2 VWZG 187 Satz 2 ZPO bezeichneten Fristen nicht in Lauf gesetzt BFH I R 236 74GmS OGB 1 75 16 Marz 1976 Die Sprungrevision nach 134 VwGO 161 SGG alter und neuer Fassung bedarf nicht der Zustimmung Einwilligung des Beigeladenen BSGGmS OGB 2 74 6 Mai 1975 Wer als Verlobter eines Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen mitbetroffen ist und den Verfolgten erst spater geheiratet hat gilt nicht als naher Angehoriger im Sinne von 1 Abs 3 Nr 4 BEG BGH IX ZR 135 71GmS OGB 2 73 4 Juni 1974 Fur den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach 405 der Reichsversicherungsordnung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben BSGGmS OGB 1 72 6 Feb 1973 Ein oberster Gerichtshof des Bundes ist wenn er seine der Zuruckverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung inzwischen geandert hat und erneut mit derselben Sache befasst wird an seine zunachst vertretene Rechtsauffassung nicht gebunden BFH GrS 8 70GmS OGB 2 71 6 Juli 1972 Bei der Berechnung der einmonatigen Auslegungsdauer des 2 Abs 6 Satz 1 BBauG ist der erste Tag der Auslegung mitzuzahlen BGH III ZR 115 70GmS OGB 3 70 u a 19 Okt 1971 Es liegt nicht innerhalb des der Behorde zustehenden Ermessensspielraumes die Heranziehung eines Versicherungsgeneralagenten mit gemischter Tatigkeit zur Gewerbesteuer mit den aus verwaltender Tatigkeit erwirtschafteten Ertragen fur die Jahre vor 1962 nicht als unbillig im Sinne des 131 Abs 1 Satz 1 AO anzusehen BVerwGGmS OGB 1 70 15 Marz 1971 9 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes uber Fernmeldeanlagen FAG vom 14 Januar 1928 RGBl I 8 eroffnet auch nach Inkrafttreten des 40 VwGO hinsichtlich des Grundes und der Hohe der Gebuhren den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten BGHLiteratur BearbeitenFritz Baur Der Gedanke der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im geltenden Prozessrecht JZ 1953 S 326 329 Martin Schulte Rechtsprechungseinheit als Verfassungsauftrag Dargestellt am Beispiel des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshofe des Bundes Duncker und Humblot Berlin 1986 ISBN 3 428 06069 5 Ober Oberst In Der Spiegel Nr 18 1970 S 81 online Weblinks BearbeitenGemeinsamer Senat der obersten Gerichtshofe des Bundes Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshofe des BundesEinzelnachweise Bearbeiten Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshofe des Bundes BT Drs V 1450 vom 20 Februar 1967 Divergenzen in der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte BT Drs V 1450 vom 20 Februar 1967 Anhang Sechzehntes Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes vom 18 Juni 1968 BGBl I S 657 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshofe des Bundes Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshofe des Bundes BT Drs V 1450 vom 20 Februar 1967 S 6 Bundesgerichte der Bundesrepublik DeutschlandVerfassungsgerichtsbarkeit Bundesverfassungsgericht nbsp Ordentliche Gerichtsbarkeit Bundesgerichtshof BundespatentgerichtArbeitsgerichtsbarkeit BundesarbeitsgerichtFinanzgerichtsbarkeit BundesfinanzhofSozialgerichtsbarkeit BundessozialgerichtVerwaltungsgerichtsbarkeit aktuell Bundesverwaltungsgericht Truppendienstgerichte Nord und Sudehemalig Bundesdisziplinarhof Bundesdisziplinarkammern Bundesdisziplinargericht Truppendienstgerichte Mitte A B C D E FSiehe auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshofe des Bundes Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Korperschaft GND 2091182 8 lobid OGND AKS VIAF 157782960 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshofe des Bundes amp oldid 211694387