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Der Versorgungsvertrag ist im Gesundheitswesen ein offentlich rechtlicher Vertrag zwischen den offentlich rechtlichen Krankenkassen oder Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung und dem Trager einer offentlich rechtlichen oder privaten Einrichtung Ausserdem gibt es Versorgungsvertrage in der Energieversorgung und im Arbeitsrecht Inhaltsverzeichnis 1 Gesundheitswesen 2 Arbeitsrecht 3 Energieversorgung 4 Siehe auch 5 EinzelnachweiseGesundheitswesen BearbeitenDer Versorgungsvertrag bei Krankenkassen regelt die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Verbanden einerseits und dem Leistungserbringer andererseits auf der Grundlage der jeweils gultigen Richtlinien des Bundesausschusses der Arzte und Krankenkassen uber die Verordnung von hauslicher Krankenpflege nach 92 Abs 1 Nr 6 und Abs 7 SGB V sowie des Verzeichnisses verordnungsfahiger Massnahmen der hauslichen Krankenpflege Er regelt ferner die Versorgung der Versicherten mit Haushaltshilfe gemass 38 Abs 1 und 2 SGB V und 24h SGB V Aufgrund des Versorgungsvertrags darf die Einrichtung an der medizinischen oder pflegerischen Versorgung der Versicherten teilnehmen Der Versorgungsvertrag nach 108 Nr 3 SGB V kommt durch Einigung zwischen den Landesverbanden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhaustrager zustande 109 SGB V Die Krankenkassen durfen medizinische Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschliesslich der Anschlussheilbehandlung die eine stationare Behandlung aber keine Krankenhausbehandlung erfordern nur in Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen mit denen ein Versorgungsvertrag besteht 111 Abs 1 SGB V Versorgungsvertrage in der Pflege werden nach 72 SGB XI geschlossen um den Sicherstellungsauftrag zu erfullen Die Pflegekassen durfen ambulante und stationare Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewahren mit denen ein Versorgungsvertrag besteht 72 Abs 1 SGB XI Sie legen Art Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen fest die von einer Pflegeeinrichtung zu erbringen sind 1 Im Falle einer Praxisklinik 115 Abs 2 Nr 1 SGB V ist der Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Krankenkassen erforderlich 2 Bei einer Krankenhausapotheke schliesst das Krankenhaus einen Versorgungsvertrag mit dieser ab 14 Abs 5 ApoG Arbeitsrecht BearbeitenDer Versorgungsvertrag ist im Arbeitsrecht ein den Arbeitsvertrag erganzender Vertrag der mit Arbeitnehmern im offentlichen Dienst geschlossen wird die bestimmte Voraussetzungen erfullen mussen Er regelt die betriebliche Altersversorgung 25 TVoD Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Befreiung von der Versicherungspflicht der Kranken und gesetzlichen Rentenversicherung 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI und Arbeitslosenversicherung sowie Unkundbarkeit fur Arbeitnehmer im offentlichen Dienst Rechtsgrundlage ist entweder der TVoD eine Dienstvereinbarung oder die Betriebsvereinbarung in seltenen Fallen auch betriebliche Ubung Mehrere Urteile des Bundesarbeitsgerichts BAG zum Versorgungsvertrag betrafen die Bayerische Landesbank Der Versorgungsvertrag verpflichtet die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsatzen zu gewahren Zudem regelt der Vertrag Anspruche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezuge im Krankheitsfall sowie einen besonderen Kundigungsschutz 3 Die Landesbank praktizierte seit 1972 eine betriebliche Ubung der zufolge Arbeitnehmern nach einer 20 jahrigen Tatigkeit im Kreditgewerbe von denen mindestens zehn Jahre bei der Landesbank zuruckgelegt sein mussten der Abschluss einer Betriebsrenten Vereinbarung angeboten wurde Das BAG entschied dass ein Versorgungsvertrag auch durch betriebliche Ubung zustande kommen kann 4 Daran andern auch uberdurchschnittlich viele Fehlzeiten eines Arbeitnehmers nichts 5 Der Arbeitgeber des offentlichen Dienstes ist kraft der ihm obliegenden Fursorgepflicht gehalten den Arbeitnehmer auf die zu seinen Gunsten bestehenden Versorgungsmoglichkeiten hinzuweisen 6 Durch den Abschluss einer Anderungsvereinbarung hat sich ein Arbeitnehmer jedoch eines moglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben 7 Energieversorgung BearbeitenAuch Vertrage mit offentlichen Versorgungsunternehmen und privaten Energieversorgungsunternehmen die die Belieferung mit Energie zum Inhalt haben werden als Versorgungsvertrage bezeichnet Der Versorgungsvertrag uber elektrischer Strom Erdgas Fernwarme oder Trinkwasser ist ein Kaufvertrag 8 und zwar konkret ein Bezugsvertrag bei dem der Umfang der kunftigen Liefermengen von Energie bei Abschluss des Vertrags noch ungewiss ist Wegen dieser Ungewissheit steht der Energieversorger in standiger Leistungsbereitschaft um den Vertrag erfullen zu konnen Der Zeitpunkt und die Haufigkeit der Abrufe sowie die Leistungsmenge bestimmt der Verbraucher 9 Der Energieversorger hat die angeforderten Einzelleistungen stets zeitnah zu erbringen Die Vertragspartner sind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet so dass der Bezugsvertrag ein Dauerschuldverhaltnis darstellt Im Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsatzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen die von demjenigen konkludent angenommen wird der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizitat Gas Wasser oder Fernwarme entnimmt 10 Im Urteil stellte der Bundesgerichtshof BGH klar dass bei tatsachlichem Strombezug Vertragspartner des stillschweigend zustande gekommenen Stromliefervertrages derjenige ist der die tatsachliche Verfugungsgewalt uber den Versorgungsanschluss am Ubergabepunkt ausubt Siehe auch BearbeitenSachleistungsprinzipEinzelnachweise Bearbeiten Anja Grethler Fachkunde fur Kaufleute im Gesundheitswesen 2017 S 37 Hans Jurgen Seelos Lexikon Medizinmanagement 2008 S 203 BAG Urteil vom 23 Mai 2017 Az 3 AZR 147 16 BAG Urteil vom 15 Mai 2012 Az 3 AZR 128 11 BAG Urteil vom 20 August 2013 Az 3 AZR 374 11 BAG Urteil vom 22 November 1963 Az 1 AZR 17 63 DB 1964 38 BAG Urteil vom 23 Mai 2017 Az 3 AZR 147 16 BGH Urteil vom 2 Juli 1969 Az VIII ZR 172 68 NJW 1969 1903 Francis Limbach Der Leistungsabruf im Bezugsvertrag 2014 S 2 f BGH Urteil vom 2 Juli 2014 Az VIII ZR 316 13 BGHZ 202 17Normdaten Sachbegriff GND 4329286 0 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Versorgungsvertrag amp oldid 234877092