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Die Praxisklinik ist eine Einrichtung der vertragsarztlichen Versorgung Der Begriff Praxisklinik hielt im Zuge des Gesundheitsstrukturgesetzes GSG im Jahr 1989 Einzug in das Funfte Buch Sozialgesetzbuch SGB V mit folgendem Text 115 Dreiseitige Vertrage und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen Krankenhausern und Vertragsarzten 1 Die Landesverbande der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenarztlichen Vereinigungen schliessen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhaustrager im Land gemeinsam Vertrage mit dem Ziel durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzten und zugelassenen Krankenhausern eine nahtlose ambulante und stationare Behandlung der Versicherten zu gewahrleisten 2 Die Vertrage regeln insbesondere 1 die Forderung des Belegarztwesens und der Behandlung in Einrichtungen in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsarzte ambulant und stationar versorgt werden Praxiskliniken 3 Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach 114 festgesetzt 4 Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum 31 Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt Bis heute wurde weder ein Vertrag geschlossen der die Forderung beinhaltet noch die Schiedsstelle von einer der Parteien angerufen noch von einer Landesregierung eine Rechtsverordnung erlassen Wahrend der ambulante Teil der Versorgung in Praxiskliniken durch Regelung der Kassenarztlichen Vereinigung klar ist bleibt die stationare Versorgung ungelost Als Folge blieb die Entwicklung der Praxiskliniken weit hinter der Erwartung des Gesetzgebers zuruck Praxiskliniken entstanden ausschliesslich als ambulante Operationszentren obwohl der Gesetzestext keine Einschrankung auf bestimmte Facharzte enthalt Die Grunde fur die unbefriedigende Entwicklung sind im Gesundheitsbericht fur Deutschland 1998 Ambulantes Operieren Kapitel 7 13 1 ausfuhrlich analysiert und medizinisch wie okonomisch bewertet Im Wesentlichen werden Vergutungsanreize fur den stationaren Sektor als Ursache beschrieben Definitionen der Praxisklinik liegen aus den Landesarztekammern Baden Wurttemberg Bayern und Nordrhein vor schwerpunktmassig unter standesrechtlichen Gesichtspunkten weil die Praxisklinik im Gegensatz zur Einzelpraxis werblich aktiv werden darf 1995 unternahm der Gesetzgeber einen Anlauf zur Regelung des stationaren Teils der Praxisklinik Im Zuge eines Gesetzes zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung Krankenhaus Neuordnungsgesetz 1997 KHNG 1997 Drucksache 13 3062 sollte Praxiskliniken erlaubt werden pro Vertragsarzt 4 Betten vorratig zu halten in denen bei Bedarf eine kurzstationare Unterbringung bis maximal 4 Tage moglich sein sollte Das Vorhaben scheiterte im Bundesrat 2006 grundeten die Praxiskliniken einen eigenen Spitzenverband zur Forderung der Entwicklung der Einrichtung die Deutsche Praxisklinikgesellschaft e V PKG Ihre Bemuhungen fuhrten 2009 im Zuge des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes KHRG zur Einfuhrung des 122 in das SGB V Damit wird die eigenstandige Vertretung dieser Einrichtungen gesetzlich legitimiert und ihr gleichzeitig Aufgaben zugeordnet die gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu losen sind was bis heute nicht gelang Gleichzeitig mit dem KHRG wurde Ziffer 7 in 140b SGB V eingefugt womit fur Praxiskliniken der Abschluss von Vertragen zur Integrierten Versorgung mit Krankenkassen rechtssicher wurde Weblinks BearbeitenDeutsche Praxisklinikgesellschaft e V Merkblatt der Landesarztekammer Baden Wurttemberg PDF Datei 25 kB Einzelnachweise Bearbeiten Gesundheitsbericht fur Deutschland 1998 Ambulantes Operieren Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Praxisklinik amp oldid 236098365