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Energieversorgungsunternehmen kurz Energieversorger sind zur Energiewirtschaft gehorende Unternehmen die in der Energieversorgung tatig sind Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Rechnungslegung 4 Gesellschafter 5 Sonstiges 6 Literatur 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenEnergieversorgungsunternehmen gehoren zu den Versorgungsunternehmen die andere Unternehmen und Letztverbraucher als Erzeuger oder Verteiler mit Energie versorgen 1 Betriebszweck von Energieversorgungsunternehmen ist die Beschaffung und oder Erzeugung von Energie elektrischer Strom Erdgas Fernwarme Flussiggas Nahwarme sowie Trinkwasser und deren Vertrieb Da Energie oft nicht korperlicher Natur ist wie Strom ist Stromhandel Stromerzeugung und auch der sonstige Energiehandel und vertrieb mit Besonderheiten im Vergleich zum Warenhandel verbunden Dazu gehoren insbesondere die geringfugige Lagerfahigkeit und der besondere Transportweg und seit der Liberalisierung im Jahr 1998 auch das durch die Trennung von Netz und Vertrieb sehr komplexe Marktdesign der Energiewirtschaft Die Volkswirtschaft funktioniert nicht ohne Energie so dass Energieversorgungsunternehmen als systemrelevant eingestuft sind Kraftwerke deren Abschaltung zu einer erheblichen Gefahrdung oder Storung der Energiesicherheit und zuverlassigkeit des Stromversorgungssystems fuhren sind als systemrelevant einzustufen deren Eigentumer werden von der Bundesnetzagentur zum Weiterbetrieb verpflichtet 2 Rechtsfragen BearbeitenAllgemeinesDas deutsche Energierecht versteht unter der Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes 3 Nr 36 EnWG Hierunter ist die direkte Belieferung von privaten und gewerblichen Endkunden Verbrauchern mit folgenden leitungsnetzgebundenen Energietragern gemeint Elektrische Energie Strom Elektrizitatsversorgungsunternehmen EVU kurz Stromversorger Ferngas Flussiggas Gasversorgungsunternehmen GVU kurz Gasversorger Fernwarme Nahwarme Fernwarmeversorgungsunternehmen Nahwarmeversorgungunternehmen Das Gesetz versteht unter Energie Elektrizitat und Gas soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden 3 Nr 14 EnWG Energieversorgungsunternehmen sind definiert als naturliche oder juristische Personen die Energie an andere liefern ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentumer Verfugungsbefugnis besitzen ausgenommen sind Kundenanlagen 3 Nr 18 EnWG Ausserdem betreiben die Energieversorgungsunternehmen ein Energieversorgungsnetz oder besitzen als Eigentumer eines solchen uber eine Verfugungsbefugnis 13 Abs 1 EnWG Anschluss und VersorgungspflichtDie Energieversorgung gehort zur Grundversorgung Fur den ortlichen Grundversorger gilt deshalb eine Versorgungspflicht durch Kontrahierungszwang Die Anschluss und Versorgungspflicht ergibt sich aus der dem Energieversorgungsunternehmen erteilten Konzession und verpflichtet es jedermann an das Versorgungsnetz anzuschliessen und zu versorgen 3 Hierzu ist im Versorgungsgebiet ein leistungsfahiges Versorgungsnetz zu errichten und zu unterhalten Stromanbieter oder Gasversorger haben nach 17 Abs 1 EnWG Letztverbraucher gleich oder nachgelagerte Elektrizitats und Gasversorgungsnetze sowie leitungen Ladepunkte fur Elektromobile Erzeugungs und Speicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschliessen 4 5 Energieversorgungsunternehmen haben nach 36 Abs 1 EnWG fur Netzgebiete in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchfuhren Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise fur die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck offentlich bekannt zu geben und im Internet zu veroffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht wenn die Versorgung fur das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Grunden nicht zumutbar ist Netzbetreiber mussen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzuglich vorrangig an ihr Netz anschliessen 8 Abs 1 EEG Netzbetreiber mussen ferner den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzuglich vorrangig physikalisch abnehmen ubertragen und verteilen 11 Abs 1 EEG AufsichtsbehordenEnergieversorger unterliegen der Aufsichtsbehorde Bundesnetzagentur BNetzA Die Aufnahme der Energielieferung an Haushaltskunden ist bei der BNetzA anzeigepflichtig Die BNetzA veroffentlicht eine Liste dieser EVU auf ihrer Internetseite 6 Der BNetzA ist die beabsichtigte Stilllegung von Anlagen zur Stromerzeugung zwolf Monate vorher anzuzeigen 13b Abs 1 EnWG damit diese die Systemrelevanz uberprufen kann Eine Anlage ist systemrelevant wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefahrdung oder Storung der Sicherheit oder Zuverlassigkeit des Elektrizitatsversorgungssystems fuhren wurde und diese Gefahrdung oder Storung nicht durch andere angemessene Massnahmen beseitigt werden kann 13b Abs 2 EnWG Auch Gaskraftwerke gelten mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt gemass 13f Abs 1 EnWG als systemrelevant Einige der Aufgabenbereiche von Energieversorgern weisen besondere Marktstrukturen auf z B fehlender Wettbewerb im Fernwarmebereich und unterliegen deshalb zusatzlich einer Kartellaufsicht Strom und Gasnetze als naturliches Monopol unterliegen einer Kontrolle durch die Energieaufsicht und durch die Regulierungsbehorden z B Regulierung von Netzentgelten fur Strom und Gasnetze VersorgungsvertragDer zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und einem Verbraucher geschlossene Vertrag der die Belieferung mit Energie und Trinkwasser zum Inhalt hat wird als Versorgungsvertrag bezeichnet Der Versorgungsvertrag uber Elektrizitat Erdgas Fernwarme oder Trinkwasser ist ein Kaufvertrag 7 und zwar konkret ein Bezugsvertrag bei dem der Umfang der kunftigen Liefermengen bei Abschluss des Vertrags noch ungewiss ist Wegen dieser Ungewissheit steht der Energieversorger in standiger Leistungsbereitschaft um den Vertrag erfullen zu konnen Der Zeitpunkt und die Haufigkeit der Abrufe sowie die Leistungsmenge bestimmt der Verbraucher 8 Der Energieversorger hat die angeforderten Einzelleistungen stets zeitnah zu erbringen Die Vertragspartner sind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet so dass der Bezugsvertrag ein Dauerschuldverhaltnis darstellt Im Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsatzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen die von demjenigen konkludent angenommen wird der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizitat Gas Wasser oder Fernwarme entnimmt 9 Im Urteil stellte der Bundesgerichtshof BGH klar dass bei tatsachlichem Strombezug Vertragspartner des stillschweigend zustande gekommenen Stromliefervertrages derjenige ist der die tatsachliche Verfugungsgewalt uber den Versorgungsanschluss am Ubergabepunkt ausubt Rechnungslegung BearbeitenEnergieversorgungsunternehmen haben unabhangig von ihrer Betriebsgrosse und Rechtsform ihren Jahresabschluss und den Lagebericht gemass 267 HGB nach den Vorschriften fur grosse Kapitalgesellschaften aufzustellen 10 Die bilanzrechtlichen Erleichterungen fur kleine und mittlere Unternehmen durfen sie deshalb nicht nutzen Gesellschafter BearbeitenGesellschafter von Energieversorgungsunternehmen konnen Privatpersonen oder andere Unternehmen der Privatwirtschaft als Aktionare sein Ist die offentliche Hand durch Gemeinden oder Gemeindeverbande etwa als Stadtwerke mit mehr als 50 beteiligt spricht man von offentlichen Versorgungsunternehmen 11 die zu den Kommunalunternehmen gehoren Energieproduzenten wie Kraftwerksbetreiber oder Gasforderunternehmen und der Vertrieb der Energie mussen nicht in einem Unternehmen liegen Andererseits konnen Erzeuger Vertreiber und auch Netzbetreiber Teil eines grosseren Energiekonzerns sein Energieversorgungsunternehmen in privater Hand betreiben Gewinnmaximierung offentliche dagegen haben als Unternehmensziel das Kostendeckungsprinzip Sonstiges BearbeitenWahrend das eng ausgelegte am Gesetz orientierte Begriffsverstandnis zugleich das allgemein gebrauchliche ist konnen im erweiterten z B wissenschaftlichen Sinne auch solche Unternehmen als Energieversorger gelten die mit der Belieferung nicht leitungsgebundener Brennstoffe wie Heizol Kohlebriketts Holzpellets etc befasst sind sowie solche aus Vorstufen der Belieferung wie Energieerzeugung Energiehandel Energiespeicherung oder Energietransport uber grosse Entfernungen Seit der Liberalisierung der Energieversorgung sind die Energieversorgungsunternehmen in der Regel nicht mehr zugleich auch die Verteilnetzbetreiber VNB bzw Netzbetreiber NB Lediglich kleinere Stadtwerke durfen zugleich Energielieferant und Netzbetreiber sein Fur jedes Netzgebiet gibt es nur einen Gas bzw Stromnetzbetreiber der anders als der Energieversorger nicht vom Kunden ausgesucht werden kann 12 Seit der Liberalisierung des Messwesens muss auch der Messstellenbetreiber MSB nicht mehr unbedingt mit dem Netzbetreiber identisch sein Wegen der Monopolstellung der Netzbetreiber werden von der Bundesnetzagentur Erlosobergrenzen festgesetzt Diese geben den maximalen Betrag vor den sie mit den Netznutzungsentgelten kurz Netzentgelten einnehmen durfen Nach Abzug der Kosten des Netzbetriebs ergibt sich daraus der Gewinn des Netzbetreibers Literatur BearbeitenMartin Schacht Ortliche und regionale Energieversorgungskonzepte zu den okonomischen und interessenbedingten Hemmnissen einer rationellen Energieversorgung auf dem Warmemarkt Beitrage zur angewandten Wirtschaftsforschung Band 17 Duncker amp Humblot 1988 ISBN 3 428 06379 1 Johann Christian Pielow Grundstrukturen offentlicher Versorgung Vorgaben des Europaischen Gemeinschaftsrechts sowie des franzosischen und des deutschen Rechts unter besonderer Berucksichtigung der Elektrizitatswirtschaft Jus publicum Band 58 Mohr Siebeck 2001 ISBN 3 16 147174 1 Niels Ridder Offentliche Energieversorgungsunternehmen im Wandel Wettbewerbsstrategien im liberalisierten Deutschen Strommarkt Tectum 2003 ISBN 3 8288 8527 6 Einzelnachweise Bearbeiten Michael Olsson Dirk Piekenbrock Gabler Lexikon Umwelt und Wirtschaftspolitik 1996 S 105 ff Bundesnetzagentur fur Elektrizitat Gas Telekommunikation Post und Eisenbahnen Bundeskartellamt 2016 S 52 f Ute Arentzen Eggert Winter Gabler Wirtschafts Lexikon 1997 S 162 Peter Salje Energiewirtschaftsgesetz 1 Auflage 2006 17 Rn 10 ff Wolfgang Danner Christian Theobald Energierecht Energiewirtschaftsgesetz mit Verordnungen EU Richtlinien Gesetzesmaterialien Verbandevereinbarungen Gesetze und Verordnungen zu Energieeinsparung und Umweltschutz sowie andere energiewirtschaftlich relevante Rechtsregelungen Kommentar Band 1 April 2018 17 EnWG Rn 81 Lieferantenanzeige und Liste der Energieversorgungsunternehmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur BGH Urteil vom 2 Juli 1969 Az VIII ZR 172 68 NJW 1969 1903 Francis Limbach Der Leistungsabruf im Bezugsvertrag 2014 S 2 f BGH Urteil vom 2 Juli 2014 Az VIII ZR 316 13 BGHZ 202 17 Carl Christian Freidank Hrsg Vahlens grosses Auditing Lexikon 2007 S 387 Niels Ridder Offentliche Energieversorgungsunternehmen im Wandel 2003 S 13 f Eintrag Netzbetreiber im Bundesnetzagentur Energielexikon Memento des Originals vom 20 Oktober 2020 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bundesnetzagentur de abgerufen im Oktober 2020Normdaten Sachbegriff GND 4130578 4 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Energieversorgungsunternehmen amp oldid 234030091