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Als Realofferte bezeichnet man im deutschen burgerlichen Recht eine besondere Form eines Angebotes das gleichzeitig auf den Abschluss des Kaufvertrages 433 BGB und auf die dingliche Ubereignung 929 BGB gerichtet ist Die angebotene Leistung wird dabei meist ohne weiteres tatsachlich bereitgestellt ohne dass es insoweit einer ausdrucklichen Erklarung bedarf Die Ubereignung steht dabei unter der aufschiebenden Bedingung 158 Abs 1 BGB der Annahme des Kaufangebotes Als Schulbeispiel fur Realofferten mogen Zapfsaulen an Tankstellen dienen Sozialtypischerweise geht der Verkaufer des Benzins davon aus dass seine Realofferte Benzinabgabe vom Autofahrer als Selbstbediener angenommen wird Der BGH spricht in diesen Fallen von der normierenden Kraft der Verkehrssitte 1 die dem Verhalten der Annahme der Leistung den Gehalt einer echten Willenserklarung zumisst 2 Bei einer Realofferte wird regelmassig ein konkludenter Verzicht auf den Zugang der Annahme im Sinne des 151 Satz 1 2 Alt BGB angenommen Wichtig wird die Realofferte im Rahmen des 241a BGB bei der Zusendung unbestellter Waren durch einen Unternehmer an einen Verbraucher da in dieser Konstellation Eigentum und Besitz an der unbestellten Ware dauerhaft auseinanderfallen Das Unternehmen hat weder einen Rechtsanspruch auf Ruckgabe der Sache noch auf Kaufpreiszahlung der Empfanger der Ware wird aber auch nicht Eigentumer der Sache kann jedoch nach Belieben mit der Ware verfahren Einzelnachweise Bearbeiten BGHZ 202 17 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht nach Anspruchsgrundlagen 25 Auflage Rn 192Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Realofferte amp oldid 166541697