www.wikidata.de-de.nina.az
Das Saarlandische Denkmalschutzgesetz regelt den Schutz und den Umgang mit Kulturdenkmalern im Bundesland Saarland Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland BasisdatenTitel Saarlandisches DenkmalschutzgesetzFruherer Titel Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmaler im SaarlandAbkurzung SDschG Art LandesgesetzGeltungsbereich SaarlandRechtsmaterie Denkmalschutzrecht KulturschutzrechtFundstellennachweis BS Saar Nr 224 5Ursprungliche Fassung vom 12 Oktober 1977 Amtsbl S 993 Inkrafttreten am 1 Januar 1978Letzte Neufassung vom 13 Juni 2018 Amtsbl I S 358 Inkrafttreten derNeufassung am 1 August 2018Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege 2 Kulturdenkmaler 2 1 Baudenkmaler 2 1 1 Definition 2 1 2 Veranderung und Verausserung 2 2 Bodendenkmaler 2 2 1 Definition 2 2 2 Funde 2 2 3 Schatzregal 2 2 4 Grabungsgenehmigung 3 Behorden und Einrichtungen 3 1 Landesdenkmalbehorde 3 2 Denkmalbeauftragte 3 3 Landesdenkmalrat 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseAufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege BearbeitenDenkmale sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und ortlicher Eigenarten zu schutzen sinnvoll zu nutzen und zu erforschen Sie sollen nach Moglichkeit der Offentlichkeit zuganglich gemacht werden Offentliche Planungen und Bauvorhaben sind so abzustimmen und die Belange des Denkmals so einzubeziehen dass das Kulturdenkmal erhalten bleibt sofern nicht andere Belange uberwiegen Kulturdenkmaler BearbeitenKulturdenkmaler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus zuruckliegenden und abgeschlossenen Epochen an deren Erhaltung aus geschichtlichen kunstlerischen wissenschaftlichen oder stadtebaulichen Grunden ein offentliches Interesse besteht Kulturdenkmaler konnen Baudenkmaler Bodendenkmaler bewegliche Kulturdenkmaler und Denkmalbereiche sein Baudenkmaler Bearbeiten Definition Bearbeiten Baudenkmaler konnen einzelne bauliche Anlagen oder aber auch Ensembles sein die in ihrer Gesamtheit als raumliche oder geschichtliche Gruppe erhaltenswert sind Dabei mussen die einzelnen Teile des Ensembles nicht selbst Kulturdenkmale sein Zu einem Baudenkmal gehoren auch dessen Zubehor und seine Ausstattung Grun Frei und Wasserflachen soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines Baudenkmals soweit sie fur dessen Erscheinungsbild erheblich ist Veranderung und Verausserung Bearbeiten Baudenkmaler mussen im Rahmen des Zumutbaren erhalten werden Sie sollen ihrer ursprunglichen Zweckbestimmung nach genutzt werden oder in einer solchen Form dass ihr Schutz gewahrleistet ist Nutzungsanderung und Verkauf letzteres gilt auch fur ortsfeste Bodendenkmaler 1 mussen der Landesdenkmalbehorde angezeigt werden Baudenkmaler durfen nur mit Genehmigung zerstort oder beseitigt an einen anderen Ort verbracht in ihrem Bestand verandert in ihrem Erscheinungsbild verandert mit An oder Aufbauten Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehenwerden Bodendenkmaler Bearbeiten Definition Bearbeiten Bodendenkmaler sind bewegliche und unbewegliche Kulturdenkmaler die erhaltenswerte Uberreste oder Spuren menschlichen tierischen und pflanzlichen Lebens sind die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewassers befinden oder befunden haben also auch palaontologische Zeugnisse Baudenkmaler und unbewegliche Bodendenkmaler sind unmittelbar durch das Saarlandische Denkmalschutzgesetz geschutzt Bewegliche Kulturdenkmaler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt wenn sie zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen national wertvolles Kulturgut oder Archivgut nach dem Kulturgutschutzgesetz darstellen landes oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder davon wesentliche Teile sind auf Grund internationaler Empfehlungen zu schutzen sind und nicht im Eigentum eines Museums in offentlich rechtlicher Tragerschaft stehen Funde Bearbeiten Funde von Bodendenkmalern mussen umgehend der Landesdenkmalbehorde der Gemeinde oder einem Denkmalbeauftragten angezeigt werden Der Fund und die Fundstelle sind bis zu sechs Arbeitstagen nach der Anzeige unverandert zu lassen und vor Gefahren zu schutzen wenn nicht die Denkmalbehorde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet Die Landesdenkmalbehorde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt Funde zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorubergehend in Besitz zu nehmen Besteht ein besonderes offentliches Interesse an einer Grabung so konnen Grundstuckseigentumer sowie sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet werden die Grabung zuzulassen Bei grossen Bau oder Erschliessungsvorhaben konnen im Rahmen des Zumutbaren die Kosten dem Verursacher auferlegt werden Das Land kann die Ablieferung eines Fundes verlangen dies geschieht gegen angemessene Entschadigung Schatzregal Bearbeiten Das Saarland besitzt ein eingeschranktes Schatzregal Funde die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren dass ihr Eigentumer nicht mehr zu ermitteln ist werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes wenn sie bei staatlichen Nachforschungen in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder sie einen wissenschaftlichen Wert besitzen Grabungsgenehmigung Bearbeiten Eine Genehmigung ist erforderlich wenn archaologische oder palaontologische Grabungen durchgefuhrt werden sollen Die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstucks oder eines Grundstucksteils kann beschrankt werden wenn sich dort Bodendenkmaler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden Behorden und Einrichtungen BearbeitenLandesdenkmalbehorde Bearbeiten Oberste Denkmalschutzbehorde im Saarland ist das Ministerium fur Bildung und Kultur Dem Ministerium nachgeordnet ist das Landesdenkmalamt Das Landesdenkmalamt hat dafur Sorge zu tragen dass Kulturdenkmaler geschutzt zu erhalten und vor Gefahren gesichert werden Es ist als Fach und Vollzugsbehorde fur alle Fragen den Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zustandig Bedienstete und Beauftragte der Landesdenkmalbehorde sind berechtigt nach vorheriger Benachrichtigung Grundstucke und Wohnungen bei Tage zu betreten soweit dies zur Durchfuhrung des Gesetzes notig ist Denkmalbeauftragte Bearbeiten Die Oberste Denkmalschutzbehorde kann Sachverstandige oder Personen die Kenntnisse und Erfahrungen in Denkmalschutz und Denkmalpflege besitzen heranziehen Letztere konnen fur die Dauer von funf Jahren widerruflich zu Denkmalbeauftragten ernannt werden Zu den Aufgaben der Denkmalbeauftragten gehort besonders die Beobachtung von Vorgangen den Denkmalschutz betreffend und die Unterstutzung des Landesdenkmalamtes sowie die Annahme und Weiterleitung von Fundanzeigen Unterstutzung bei der Erfassung von Kulturdenkmalern und deren Kennzeichnung Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tatig ihre Auslagen konnen jedoch durch das Land ersetzt werden Landesdenkmalrat Bearbeiten Als Beratungsgremium unterhalt das Saarland den Landesdenkmalrat Er formuliert Stellungnahmen Anregungen und Empfehlungen und veroffentlicht jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode einen Bericht uber die Situation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland Die Mitglieder des Landesdenkmalrates werden durch das Ministerium fur Bildung und Kultur auf funf Jahre berufen Mitglied im Denkmalrat ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Saarlandischen Deutscher Stadte und Gemeindebunds nach dem gemeinsamen Vorschlag der romisch katholischen Bistumer Speyer und Trier nach einem gemeinsamen Vorschlag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Pfalzischen Landeskirche nach einem gemeinsamen Vorschlag des Verbandes der Haus Wohnungs und Grundeigentumer des Saarlandes e V und der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzer in Rheinland Pfalz und im Saarland der Architektenkammer des Saarlandes der Handwerkskammer des Saarlandes nach einem gemeinsamen Vorschlag des Instituts fur Landeskunde im Saarland der Kommission fur Saarlandische Landesgeschichte und Volksforschung e V und des Historischen Vereins fur die Saargegend e V nach einem gemeinsamen Vorschlag der Universitat des Saarlandes und der Hochschule fur Technik und Wirtschaft des Saarlandes Bis zu sechs weiteren Mitgliedern die uber besonderen Sachverstand auf den mit Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege verbundenen Fachgebieten verfugen Weblinks BearbeitenText des GesetzesEinzelnachweise Bearbeiten 10 Abs 5 des GesetzesDenkmalschutzgesetze in Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Saarlandisches Denkmalschutzgesetz amp oldid 230919898