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Das Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg Vorpommern ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland Es stellt die Grundlage des Denkmalrechts in Mecklenburg Vorpommern dar Das ursprungliche Gesetz von 1993 wurde neu gefasst und am 6 Januar 1998 im Gesetz und Verordnungsblatt des Landes bekannt gemacht 1 Es wird mit der Abkurzung DSchG M V zitiert BasisdatenTitel Gesetz zum Schutz und zur Pflegeder Denkmale im LandeMecklenburg VorpommernKurztitel DenkmalschutzgesetzAbkurzung DSchG M VArt LandesgesetzGeltungsbereich Mecklenburg VorpommernRechtsmaterie Denkmalschutzrecht KulturschutzrechtFundstellennachweis GS Meckl Vorp Gl Nr 224 2Ursprungliche Fassung vom 30 November 1993 GVOBl M V S 975 Inkrafttreten am 29 Dezember 1993Neubekanntmachung vom 6 Januar 1998 GVOBl M V S 12 ber S 247 Letzte Anderung durch Art 10 G vom 12 Juli 2010 GVOBl M V S 383 392 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Juli 2012 Art 16 Abs 2 G vom 12 Juli 2010 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Plakette an der Hauswand eines Einzelkulturdenkmals in Schwerin 2019 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben des Denkmalschutzes 2 Organisation 2 1 Denkmalschutzbehorden 2 2 Denkmalfachbehorde 2 3 Ehrenamtliche Denkmalpfleger 3 Denkmale 3 1 Baudenkmale 3 2 Denkmalbereiche 3 3 Bodendenkmale 4 Massnahmen fur Denkmale 4 1 Erhaltungspflicht 4 2 Genehmigungspflichtige Massnahmen 4 3 Fund von Bodendenkmalen 4 4 Grabungsschutzgebiete 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAufgaben des Denkmalschutzes BearbeitenAufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es Kulturdenkmaler zu pflegen zu schutzen und wissenschaftlich zu erforschen sowie deren Wahrnehmung als geschichtliche Quelle in der Offentlichkeit zu fordern 2 Organisation BearbeitenDenkmalschutzbehorden Bearbeiten Oberste Denkmalschutzbehorde ist das Ministerium fur Bildung Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg Vorpommern Seit 2006 besteht innerhalb des Ministeriums das Landesamt fur Kultur und Denkmalpflege das die bisher getrennten Behorden Landesamt fur Denkmalpflege und Landesamt fur Bodendenkmalpflege in einer Behorde zusammenfasst 3 Untere Denkmalschutzbehorden sind die Landrate und Ober Burgermeister der Gemeinden und der kreisfreien Stadte Diese sind fur den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zustandig Die unteren Denkmalschutzbehorden fuhren Denkmallisten getrennt nach Bodendenkmalen Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen 4 Denkmalfachbehorde Bearbeiten Die Denkmalfachbehorde ist das Landesamt fur Kultur und Denkmalpflege Es berat die Denkmalschutzbehorden in denkmalfachlichen Fragen und unterstutzt die Gemeinden Landkreise und kreisfreien Stadte Es ubernimmt folgende Aufgaben 5 Systematische Erfassung aller Denkmale Durchfuhrung wissenschaftlicher Untersuchungen und Erforschungen sowie deren Veroffentlichung Durchfuhrung wissenschaftlicher Ausgrabungen Bergung und Restaurierung von Bodendenkmalen Erfassung beweglicher Bodendenkmale Anleitung und Betreuung von Konservierung und Restaurierung von Denkmalen Vertretung denkmalfachlicher Interessen in PlanungsverfahrenEhrenamtliche Denkmalpfleger Bearbeiten Das Gesetz bietet in der Tradition der Denkmalpflege der DDR die Moglichkeit ehrenamtliche Denkmalpfleger zu ernennen Diese werden vom Landesamt auf Vorschlag der unteren Denkmalschutzbehorden ernannt und sollen vor Ort die Behorden aufgrund ihrer Ortskenntnis beraten denkmalschutzerisch relevante Vorgange beobachten und Kontakte zu Personen und Institutionen halten die sich in diesem Bereich engagieren 6 Denkmale BearbeitenKulturdenkmaler Objekte im offentlichen Interesse fur erhalten und genutzt werden sollen weil ein wissenschaftliches geschichtliches volkskundliches kunstlerisches oder stadtebauliches Interesse dafur vorliegt Mecklenburg Vorpommern fuhrt eine deklaratorische Denkmalliste d h die Denkmalliste dient nur der Information wahrend die Denkmaleigenschaft unabhangig von der Eintragung aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Kriterien entsteht Eigentumer und Kommune erhalten jedoch vor der Eintragung die Moglichkeit zu einer Stellungnahme 7 Denkmaler werden nach dem Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg Vorpommern wie folgt unterschieden 8 Baudenkmale Bearbeiten Zu Baudenkmalern zahlen alle baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen Ebenfalls dazu zahlen Garten Friedhofs und Parkanlagen sowie andere durch menschlichen Einfluss veranderte Landschaftsteile Kulturlandschaft Denkmalbereiche Bearbeiten Denkmalbereiche konnen ganze Stadtteile viertel Siedlungen Strassenzuge usw sein Im Denkmalbereich wird das aussere Erscheinungsbild eines Denkmals geschutzt Bodendenkmale Bearbeiten Zu den Bodendenkmalen zahlen alle unbeweglichen und beweglichen Denkmale die sich im Boden oder unter Wasser befinden oder aus dem Boden oder Gewassern stammen Des Weiteren zahlen hierzu Sachen die Zeugnisse menschlichen tierischen und pflanzlichen Lebens sind palaontologische Denkmaler sowie Verfarbungen und Veranderungen im Boden Befund Massnahmen fur Denkmale BearbeitenErhaltungspflicht Bearbeiten Eigentumer Besitzer und Unterhaltspflichtige von Denkmalen sind nach 6 DSchG M V verpflichtet ihr Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu setzen und zu erhalten Das Land der Landkreis und die Gemeinde konnen nach Massgabe ihrer Haushalte hierzu durch Zuwendungen beitragen 9 Genehmigungspflichtige Massnahmen Bearbeiten Wer ein Denkmal beseitigen verandern an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung des Denkmals andern will muss sich dies genehmigen lassen Gleiches gilt fur Massnahmen im Umfeld eines Denkmals Umgebungsschutz wenn diese das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmales stark beeintrachtigen Eine Genehmigung wird erteilt ggf auch mit Auflagen wenn ein offentliches Interesse an der Massnahme besteht oder wenn die Massnahme unter denkmalpflegerischen Aspekten erfolgt und keine sonstigen Grunde des Denkmalschutzes entgegenstehen Zustandig hierfur sind die unteren Denkmalschutzbehorden die im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehorde daruber entscheiden 10 Fund von Bodendenkmalen Bearbeiten Beim zufalligen Fund von Bodendenkmalen muss der Entdecker der Leiter der Arbeiten bei denen der Fund gemacht wurde der Grundstuckseigentumer oder zufallige Zeugen die den Wert des Gegenstandes erkannt haben den Fund unverzuglich der unteren Denkmalschutzbehorde melden Diese leitet die Anzeige an die Denkmalfachbehorde weiter Fund und Fundstelle mussen funf Werktage bzw eine Woche in unveranderten Zustand belassen werden In diesem Zeitraum hat die Denkmalfachbehorde die Moglichkeit die Fundstelle wissenschaftlich zu untersuchen und den Fund gegebenenfalls zu bergen Die untere Denkmalschutzbehorde kann diese Frist im Rahmen des Zumutbaren verlangern falls die Arbeiten der Denkmalfachbehorde dies erfordern Die Denkmalfachbehorde oder die von ihr beauftragte untere Denkmalschutzbehorde ist dazu berechtigt den Fund zu bergen und ihn fur die wissenschaftliche Auswertung bis zu einem Jahr in Besitz zu nehmen 11 In Mecklenburg Vorpommern gibt es ein Schatzregal 12 d h beweglichen Denkmale die herrenlos sind oder deren Besitzer nicht mehr zu ermitteln ist sind Eigentum des Landes falls diese bei staatlichen Nachforschungen entdeckt werden oder von herausragendem wissenschaftlichem Wert sind Grabungsschutzgebiete Bearbeiten In Mecklenburg Vorpommern gibt es ausgewiesene Grabungsschutzgebiete 13 Es handelt sich hierbei um Flachen die aller Voraussicht nach ein Bodendenkmal enthalten Die untere Denkmalschutzbehorde kann im Benehmen mit der zustandigen Gemeinde solche Flachen durch die Eintragung in die Denkmalliste zu Grabungsschutzgebieten erklaren Siehe auch BearbeitenListe der Baudenkmale in Mecklenburg VorpommernLiteratur BearbeitenMinisterium fur Bildung Wissenschaft und Kultur Hrsg Denkmalschutz und Denkmalpflege in Mecklenburg Vorpommern 2001 wismar de PDF 491 kB abgerufen am 27 August 2015 Dieter J Martin Denkmalschutzgesetz Mecklenburg Vorpommern Kommentar mit Hinweisen zum Steuerrecht und den Fordermoglichkeiten Kommunal und Schul Verlag Wiesbaden 2007 ISBN 978 3 8293 0812 0 Weblinks BearbeitenGesamtausgabe des Denkmalschutzgesetzes Abgerufen am 27 August 2015 Internetprasenz des Landesamtes fur Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg Vorpommern Abgerufen am 27 August 2015 Einzelnachweise Bearbeiten GVOBl M V 1998 S 12 geandert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21 Juli 1998 GVOBl M V S 647 in Kraft am 30 Juli 1998 geandert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21 Dezember 1999 GVOBl M V S 644 in Kraft am 1 Januar 2000 geandert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22 November 2001 GVOBl M V S 438 in Kraft am 1 Januar 2002 3 5 7 11 14 21 25 26 27 geandert durch Gesetz vom 25 Oktober 2005 GVOBl M V S 535 4 5 7 9 11 15 geandert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28 November 2005 GVOBl M V S 574 7 geandert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18 April 2006 GVOBl M V S 102 mehrfach geandert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23 Mai 2006 GVOBl M V S 194 Gegenstandslos gemass Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26 Juli 2007 GVOBl M V S 318 22 geandert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20 Juli 2006 GVOBl M V S 576 1 DSchG M V 2 der Landesverordnung zur Errichtung des Landesamtes fur Kultur und Denkmalpflege vom 15 Juni 2005 GVOBl M V 2005 S 258 3 DSchG M V 4 DSchG M V 3 Nr 2 4 Abs 2 Nr 7 DSchG M V sowie die Verwaltungsvorschrift uber die ehrenamtlichen Denkmalpfleger vom 12 Mai 1997 VII 450 AmtsBl M V 1997 S 511 ber 649 5 DSchG M V 2 DSchG M V 6 DSchG M V 7 DSchG M V 11 DSchG M V 13 DSchG M V 14 DSchG M V Denkmalschutzgesetze in Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 7695515 1 lobid OGND AKS VIAF 202798489 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Denkmalschutzgesetz Mecklenburg Vorpommern amp oldid 223065709