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Das Denkmalschutzgesetz regelt den Denkmalschutz auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg Es ist eines von 16 Landesdenkmalschutzgesetzen in Deutschland mit der Gesetzgebungskompetenz fur den Denkmalschutz bei den Bundeslandern Art 30 GG Ausfuhrende Stelle ist die Behorde fur Kultur und Medien mit dem zugehorigen Denkmalschutzamt Hamburg Die Aufgaben der Bodendenkmalpflege werden vom Archaologischen Museum Hamburg durchgefuhrt BasisdatenTitel DenkmalschutzgesetzAbkurzung DSchGArt LandesgesetzGeltungsbereich HamburgRechtsmaterie Denkmalschutz KulturschutzrechtFundstellennachweis 1 Erlassen am 5 April 2013Inkrafttreten am 1 Mai 2013Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Wichtige Anderungen 3 Allgemeine Bestimmungen 4 Schutzvorschriften fur in die Denkmalliste eingetragene Denkmaler 5 Besondere Vorschriften fur Bodendenkmaler 6 Enteignung und Entschadigung 7 Einzelnachweise 8 WeblinksGeschichte BearbeitenIn diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Geschichte seit dem 1 Denkmalschutzgesetz von 1921 fehlt siehe Hinweis auf der Diskussionsseite Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Das am 1 Mai 2013 in Kraft getretene neue Denkmalschutzgesetz trat an die Stelle des Denkmalschutzgesetzes vom 3 Dezember 1973 zuletzt geandert am 27 November 2007 1 Gem 28 wurden die vorangegangenen Denkmallisten fortgefuhrt Neben den 1900 unter Schutz gestellten Denkmalern wurden weitere 3000 Gebaude und Ensembles unburokratisch und zur grosseren Rechtssicherheit geschutzt 2 Stand Januar 2021 umfasste die Denkmalliste ca 12 300 Hamburger Denkmaler und ca 3 000 Bodendenkmaler Das Denkmalschutzgesetz von 3 Dezember 1973 setzte Hamburgs erstes Denkmalschutzgesetz vom 6 Dezember 1920 ausser Kraft Es war dem langen Einsatz Hamburger Burger und Wissenschaftler zu verdanken darunter der ehemalige Direktor der Hamburger Kunsthalle Alfred Lichtwark und der Grundungsdirektor des Museums fur Kunst und Gewerbe Justus Brinckmann sowie nach ihm Richard Stettiner ab Ende 1920 Hamburgs erster Denkmalpfleger Die ersten geschutzten Denkmaler waren die Kirchen und Friedhofe der Vier und Marschlande Seit mehr als 100 Jahren seit dem 1 Januar 1921 gibt es in Hamburg ein Denkmalschutzgesetz Wichtige Anderungen BearbeitenKernstuck des Gesetzes ist der Wechsel vom sog konstitutiven System mit burokratischer aufwendiger Einzelunterschutzstellung zum modernen Ipsa lege System mit nachrichtlicher Denkmalliste ausgenommen bewegliche Denkmaler als modernes Denkmalschutzrecht einer wachsenden Metropole das den schutzenswerten Bestand an historischen Gebauden sichert und gleichzeitig transparente Regelungen fur Eigentumer Investoren und die offentliche Hand schafft Nach diesem von der Mehrzahl der Bundeslander eingefuhrten System sind alle Denkmaler bei Vorliegen seiner Voraussetzungen durch das Denkmalschutzgesetz ohne gesondertes Verfahren unmittelbar geschutzt Nur die Bundeslander Bremen Hamburg Nordrhein Westfalen und Schleswig Holstein hatten das konstitutive System beibehalten Allgemeine Bestimmungen BearbeitenAls Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege 1 werden die wissenschaftliche Erforschung sowie der Schutz und die Erhaltung der Denkmaler definiert Daruber hinaus sollen sie darauf hinwirken dass sie im Stadtebau der Raumordnung und der Landespflege einbezogen werden Gegenstand des Denkmalschutzes 4 sind Denkmaler Baudenkmaler Ensembles Gartendenkmaler Bodendenkmaler und bewegliche Denkmaler deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung fur Geschichte Wissenschaft und Kunst oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im offentlichen Interesse liegt Fur die Erforschung und Pflege der Bau und sonstigen Kulturdenkmaler wird ein Denkmalpfleger oder eine Denkmalpflegerin durch den Senat bestellt ebenso ein Bodendenkmalpfleger oder Bodendenkmalpflegerin fur die Erforschung und Pflege der Denkmaler aus vor und fruhgeschichtlicher Zeit und fur die beweglichen Bodenfunde 2 Der zustandigen Behorde wird ein aus 12 Mitgliedern bestehender unabhangiger und sachverstandiger Denkmalrat beigeordnet Er setzt sich zusammen aus Sachkundigen der Denkmalpflege Geschichte und Architektur sowie aus sachlich engagierten Burgerinnen und Burgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg Die Besetzung des Denkmalrat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Mannern erfolgen Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrats teil 3 Ein Denkmal wird per Verwaltungsakt der zustandigen Behorde unter Denkmalschutz gestellt 5 Zur Erhaltung von Ensembles konnen Rechtsverordnungen erlassen werden 7 Denkmaler und Ensembles die unter Schutz gestellt worden sind werden in eine Denkmalliste 6 eingetragen die von jedermann eingesehen werden kann Das Verzeichnis der erkannten Denkmaler wird zusammen mit der bisherigen Denkmalliste als Denkmalliste fortgefuhrt 28 Schutzvorschriften fur in die Denkmalliste eingetragene Denkmaler BearbeitenEs besteht ein Genehmigungsvorbehalt fur Veranderungen von unbeweglichen Denkmalern Gebaudegruppen und Gesamtanlagen 9 sowie ein Umgebungsschutz 8 Das Genehmigungsverfahren und Fristen werden in 11 geregelt Die Verfugungsberechtigten werden verpflichtet das Denkmal in einem denkmalgerechten Zustand zu erhalten 7 Besondere Vorschriften fur Bodendenkmaler BearbeitenAusgrabungen Bergungen und Entdeckungen mit technischen Suchgeraten unterliegen einer Genehmigungspflicht 14 Bestimmte Flachen konnen zum Grabungsschutzgebiet 15 erklart werden Funde 17 moglicherweise unbekannter Bodendenkmaler mussen unverzuglich angezeigt und Sicherungs und Erhaltungsanordnungen befolgt werden Denkmaler deren Eigentumer nicht mehr zu ermitteln sind sind unverzuglich anzuzeigen und werden Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg Anzeigepflichtige Funde sind der zustandigen Behorde vorubergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu uberlassen 18 Enteignung und Entschadigung BearbeitenZulassige Enteignungen zur Erhaltung von Denkmalern sind in 19 geregelt und sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgen Enteignungen durfen zugunsten Dritter 20 Begunstigte erfolgen wenn damit der Zweck der Massnahme erreicht und durch die Begunstigten dauerhaft gesichert wird Soweit Massnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz wirtschaftlich unzumutbar sind ist ein finanzieller Ausgleich zu gewahren 21 Bei Ausgleichszahlungen die den Wert um 50 ubersteigen wurden besteht ein Ubertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg 22 wenn die Eigentumerin der Eigentumer nicht auf den Mehranteil verzichtet Das Enteignungsverfahren 23 erfolgt nach den Vorschriften des Hamburgischen Enteignungsgesetzes Fassung vom 11 November 1980 in der jeweiligen Fassung Einzelnachweise Bearbeiten Denkmalschutzgesetz vom 3 Dezember 1973 Pdf auf hamburg de Abgerufen am 19 April 2017 Neues Denkmalschutzgesetz ist beschlossen Abgerufen am 6 August 2013 Weblinks BearbeitenDrucksache 20 5703 Entwurf 100 Jahre Hamburger Denkmalschutzgesetz hamburg de Abgerufen am 12 Marz 2021 Denkmalschutzgesetze in Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Denkmalschutzgesetz Hamburg amp oldid 229295610