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Die Landessuperintendentur Lauenburg war ein evangelisch lutherischer Aufsichts und Verwaltungsbezirk unter wechselnden politischen und kirchlichen Bedingungen im Lauenburger Land von 1564 bis 1976 Der genauen Bezeichnung nach gab es eine Landessuperintendentur Lauenburg erst seit dem Inkrafttreten der schleswig holsteinischen Kirchenverfassung von 1922 zum 1 November 1924 Von 1564 bis 1585 und wieder von 1705 bis 1924 lautete die Amtsbezeichnung des leitenden Geistlichen im Lauenburger Land namlich Superintendent von 1585 bis 1705 Generalsuperintendent erst von 1924 bis 1976 Landessuperintendent Erster Superintendent war Franz Baring letzter Landessuperintendent Joachim Heubach Inhaltsverzeichnis 1 Politische Geschichte 2 Kirchliche Geschichte 2 1 Superintendenten zu Lauenburg an der Elbe 1564 1585 2 2 Generalsuperintendentur des Herzogtums Sachsen Lauenburg 1585 1705 2 3 Superintendentur des Herzogtums Sachsen Lauenburg 1705 1877 2 4 Superintendentur des Kreises Herzogtum Lauenburg 1877 1924 2 5 Landessuperintendentur des Kreises Herzogtum Lauenburg 1924 1976 2 5 1 Lauenburgische Sonderrechte in der Verfassung von 1922 1924 2 5 2 Lauenburgische Sonderrechte in der Rechtsordnung von 1958 2 5 3 Munchener Gutachten zu den Lauenburgischen Sonderrechten 1971 2 5 4 Klage gegen den Verlust der Sonderrechte 1976 2 5 5 Urteil des Verfassungs und Verwaltungsgerichts der VELKD 1980 2 6 Folgeeinrichtungen der Landessuperintendentur Lauenburg 2 6 1 Kirchenkreis Herzogtum Lauenburg 2 6 2 Propstei Lauenburg im Kirchenkreis Lubeck Lauenburg 3 Siehe auch 4 Quellen 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweisePolitische Geschichte BearbeitenDer heute zum Bundesland Schleswig Holstein gehorende Kreis Herzogtum Lauenburg war seit 1260 unter den Askaniern ein selbstandiges Herzogtum Sachsen Lauenburg seinerzeit auch Niedersachsen genannt fiel 1705 an Hannover war seit 1816 in Personalunion mit dem Konigreich Danemark verbunden und wurde 1865 wie Schleswig Holstein preussisch In der kurzen Episode der Franzosenzeit gehorte Lauenburg von 1806 bis 1813 zum Arrondissement Lubeck im Departement der Elbmundung Kirchliche Geschichte BearbeitenDas Herzogtum Sachsen Lauenburg erhielt in der Reformationszeit eine eigene Lauenburgische bzw Niedersachsische Kirchenordnung nach welcher im Unterschied zu Schleswig Holstein neben der Confessio Augustana mit dem Konkordienbuch auch die Konkordienformel von 1577 gilt Die evangelisch lutherische Kirche im Lauenburger Land wurde im Laufe der Geschichte mehrmals kirchenrechtlich und organisatorisch zuruckgestuft 1877 von einer selbstandigen Landeskirche des Herzogtums Sachsen Lauenburg zu einem Sprengel mit Sonderrechten innerhalb der Evangelisch lutherischen Landeskirche der Provinz Schleswig Holstein 1977 von einem Sprengel mit Sonderrechten innerhalb der Evangelisch Lutherischen Landeskirche Schleswig Holsteins zu einem Kirchenkreis der Nordelbischen Evangelisch Lutherischen Kirche 2009 von einem Kirchenkreis der Nordelbischen Kirche mit Sonderbestimmungen in der eigenen Satzung zu einer Propstei 1 innerhalb eines fusionierten Kirchenkreises 2 der Nordelbischen Kirche jetzigen Nordkirche In der Zeit des Nationalsozialismus spielte die Landessuperintendentur Lauenburg insofern eine besondere Rolle als nach anfanglicher Begeisterung fur die Machtergreifung Adolf Hitlers in den Jahren nach 1935 fast alle Pastoren im Lauenburger Land der Bekenntnisgemeinschaft in Schleswig Holstein angehorten 3 nach dem uber die Lubecker Pastoren verhangten Hausarrest am 20 Marz 1937 die sogenannte Notkonfirmation in der Mollner Nicolaikirche stattfinden konnte 4 nach Bruch der schleswig holsteinischen Vikare mit dem DC gepragten Kirchenregiment in Kiel ihre Ordination am 6 November 1938 in der St Petri Kirche Ratzeburg durch Superintendent Johannes Lange vorgenommen wurde 5 Wichmann von Meding urteilt Im Dritten Reich war das kleine ehemalige Herzogtum umgeben von sehr viel grosseren zugleich uberdurchschnittlich dem Nationalsozialismus ergebenen Regionen Mitten zwischen all denen aber gehorten samtliche Pastoren der Superintendentur Ratzeburg ausnahmslos also des ganzen kleinen ehemaligen Herzogtums Lauenburg der hitlerkritischen Bekennenden Kirche an Ein derart aus der Reihe tanzendes Landchen mutig zugleich und geschickt nicht argerlich aufzufallen um seinen eigenen Weg weiter gehen zu konnen ohne falschen Trends hinterherzurennen sollte uns in Wahrheit auffallen 6 Superintendenten zu Lauenburg an der Elbe 1564 1585 Bearbeiten Herzog Franz I ernannte 1564 Franz Baring zum ersten Superintendenten mit Sitz in Lauenburg Elbe der die Gemeinden im lutherischen Sinne reformieren sollte Die Generalvisitation von 1581 die Franz II im ersten Jahr seiner Amtsfuhrung als Verwalter des Herzogtums fur seinen Vater durchfuhrte deckte grosse Missstande in Lehre Predigt und Lebenswandel der Pastoren im Lande auf Baring wurde 1582 als Superintendent entlassen Ihm folgte Gerhard Sagittarius 1583 1592 nach der mit der neuen Lauenburgischen Kirchenordnung von 1585 den Titel Superintendens generalis Generalsuperintendent erhielt 7 Generalsuperintendentur des Herzogtums Sachsen Lauenburg 1585 1705 Bearbeiten In Abstimmung mit seinem alteren Bruder Heinrich von Sachsen Lauenburg Theologe und lutherischer Administrator des Erzstifts Bremen und der Hochstifte Osnabruck und Paderborn erliess Franz II die von Andreas Pouchenius dem Alteren verfasste lutherische Niedersachsische Kirchenordnung wodurch die Landeskirche des Herzogtums Sachsen Lauenburg begrundet wurde Die geistliche Leitung oblag fortan einem Generalsuperintendenten sowie fur die nachste Zeit regional fur die Amter Ratzeburg und Neuhaus bzw Stapel zustandigen Specialsuperintendenten oder Superintendenten genannt sowie einem Konsistorium mit Sitz in Lauenburg Elbe In der Mitte des 17 Jahrhunderts kam es zum Fortfall der in der Lauenburgischen Kirchenordnung von 1585 vorgesehenen Spezialsuperintendenten 8 Von 1697 bis 1703 war die Generalsuperintendentur Lauenburg vakant Mit der Ubernahme der Regentschaft in Sachsen Lauenburg 1702 durch Georg Wilhelm Furst zu Luneburg in Celle blieb die Lauenburgische Kirchenordnung unangetastet Der erste von Georg Wilhelm zu benennende geistliche Leiter fuhrte von 1703 bis 1705 in Lauenburg Elbe noch den angestammten Titel Generalsuperintendent Superintendentur des Herzogtums Sachsen Lauenburg 1705 1877 Bearbeiten Am 17 Mai 1705 verlegte Georg Wilhelm Superintendentur und Konsistorium nach Ratzeburg Seitdem lautete der Titel des leitenden Geistlichen im Lauenburger Land lediglich Superintendent 9 Superintendentur des Kreises Herzogtum Lauenburg 1877 1924 Bearbeiten Die Einfuhrung der Kirchengemeinde und Synodalordnung fur die evangelisch lutherische Kirche der Provinz Schleswig Holstein vom 4 November 1876 erfolgte im Laufe des Jahres 1877 mit der Folge der Aufhebung des Lauenburgischen Konsistoriums und Unterstellung Lauenburgs unter das Konsistorium in Kiel Der Bekenntnisstand der Kirche im Lauenburger Land blieb unberuhrt Landessuperintendentur des Kreises Herzogtum Lauenburg 1924 1976 Bearbeiten Lauenburgische Sonderrechte in der Verfassung von 1922 1924 Bearbeiten Als nach dem Fortfall des bisherigen landesherrlichen Kirchenregiments 1922 eine neue Kirchenverfassung erstand bekamen die beiden Generalsuperintendenten in Schleswig und in Kiel die Bezeichnung Bischof der Superintendent in Ratzeburg wurde Landessuperintendent Ihm wurden die bischoflichen Pflichten und Rechte im alten Herzogtum Lauenburg zugebilligt Gleichzeitig gehorte er der Kirchenregierung mit beratender Stimme an der Landessynode und dem Landeskirchenamt 10 Die am 30 September 1922 beschlossene Verfassung der Evangelisch Lutherischen Landeskirche Schleswig Holsteins 11 trat durch das preussische Staatsgesetz vom 8 April 1924 mit Wirkung vom 1 November 1924 in Kraft 12 Das Lauenburgische Sonderrecht befand sich in verschiedenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und zwar in 102 1 Im Kreise Herzogtum Lauenburg tritt an die Stelle der Propsteisynode die Lauenburgische Synode 2 Die Rechte und Pflichten des Propstes werden durch den Landessuperintendenten fur Lauenburg wahrgenommen 124 4 Bei Lauenburgischen Fragen tritt der Landessuperintendent fur Lauenburg in die Kirchenregierung ein Im Falle der Abstimmung hat sich alsdann der Bischof der nicht den Vorsitz fuhrt der Stimme zu enthalten Bei Fragen von allgemein kirchlicher Bedeutung ist der Landessuperintendent fur Lauenburg berechtigt an den Verhandlungen der Kirchenregierung mit beratender Stimme teilzunehmen 135 3 Der Landessuperintendent fur Lauenburg wird auf Vorschlag der Kirchenregierung von der Lauenburgischen Synode gewahlt 142 1 Fur die evangelisch lutherischen Gemeinden des Kreises Herzogtum Lauenburg werden die Rechte und Pflichten des Bischofs durch den Landessuperintendenten fur Lauenburg wahrgenommen 2 Die Vorschriften der 136 Abs 1 und 2 138 139 141 d h uber den Bischof finden auf den Landessuperintendenten sinngemass Anwendung 3 Hinsichtlich der Einfuhrung des Landessuperintendenten verbleibt es bei dem Herkommen sc Einfuhrung des Landessuperintendenten durch die sieben dienstaltesten lauenburgischen Pastoren 13 Das Landeskirchenamt bestand nach 143 aus dem Prasidenten dem Vizeprasidenten den Bischofen und dem Landessuperintendenten fur Lauenburg sowie weiteren geistlichen und nichtgeistlichen Mitgliedern 14 Lauenburgische Sonderrechte in der Rechtsordnung von 1958 Bearbeiten Landessuperintendent Ernst Fischer vor der Lauenburgischen Synode am 1 Oktober 1969 in Molln Die neue Rechtsordnung hat an diesem dem bisherigen Zustand nicht viel geandert Der Landessuperintendent in Lauenburg ist geborenes Mitglied der Kirchenleitung mit beratender Stimme In lauenburgischen Angelegenheiten hat er Stimmrecht Er nimmt an den Sitzungen des Landeskirchenamtes teil kann auf der Landessynode jederzeit unbegrenzt das Wort ergreifen ist in seinem eigenen Sprengel Landessuperintendent mit bischoflichen Pflichten und Rechten und dazu gleichzeitig sein eigener Propst und Pastor in Ratzeburg Er hat also ein dreifaches Amt Der Landessuperintendent in der Landeskirche das ist der besondere Beitrag Lauenburgs an die Gesamtkirche Es hat der Kirchenleitung noch nie geschadet dass einer der in seiner Existenz drei Amter auf drei Ebenen vereinigt an der Kirchenleitung beratend teilnimmt Wenn es den Landessuperintendenten fur Lauenburg nicht gabe musste man so ein Amt in unserer Landeskirche erfinden Es wurde fur die Kirchenleitung und ihre Beratungen eine Verarmung bedeuten wenn so ein dreifaches Amt nicht in der Kirchenleitung vertreten ware Das Besondere an Lauenburg sind nicht die viel erwahnten und umstrittenen Sonderrechte Ich nehme das Wort nicht gern in den Mund und in meiner Amtszeit wird man es weder im Landeskirchenamt noch in der Kirchenleitung von mir gehort haben Wovon ich reden mochte das ist der lutherische Auftrag Lauenburgs in der Landeskirche Die Besonderheit Lauenburgs ist nicht auf dynastische Grunde zuruckzufuhren wie etwa die Selbstandigkeit der Eutiner Landeskirche die Besonderheit Lauenburgs ist auf den Konfessionsstand zuruckzufuhren In Lauenburg gilt namlich das Konkordienbuch die reformatorischen Bekenntnisse von der Augsburgischen Konfession bis zur Konkordienformel Hier liegt der besondere Auftrag Lauenburgs in der Landeskirche 15 Schon bei den Beratungen uber die Entwurfe der Rechtsordnung der Schleswig Holsteinischen Landeskirche in den 1950er Jahren hatte die Frage nach dem Fortbestehen der Lauenburgischen Sonderrechte eine Rolle gespielt Oskar Epha Prasident des Landeskirchenamts in Kiel von 1954 bis 1964 nahm 1957 im Konvent kirchlicher Mitarbeiter zu den gutachtlichen Ausserungen Rudolf Launs aus dem Jahr 1952 eingehend Stellung Launs These war dass es eine selbstandige Landeskirche des Kreises Herzogtum Lauenburg gibt Begrundet wurde diese Behauptung mit einem Vertrag vom 15 Marz 1876 welcher zwischen dem Kommissar der herzoglich lauenburgischen Regierung und einem Kommissar der Ritter und Landschaft einerseits und einem Kommissar der koniglich preussischen Staatsregierung andererseits geschlossen wurde Epha widersprach dieser These und fuhrte aus dass sich dieser Vertrag lediglich auf vermogensrechtliche Verhaltnisse bezog zur Begrundung etwaiger kirchlicher Sonderrechte aber nicht herangezogen werden konne Auch die These dass das preussische Gesetz vom 23 Juli 1876 zur Begrundung eines vertraglichen Sonderrechts der Lauenburgischen Kirche gegenuber der Schleswig Holsteinischen Kirche herangezogen werden kann wurde von Epha nicht geteilt Klaus Blaschkes Kommentar 1986 Festzuhalten bleibt dass die Rechtsordnung der Schleswig Holsteinischen Landeskirche Lauenburgische Sonderrechte anerkannte allerdings nicht als Dauergarantie Hervorgehoben wird von Epha dass man allseits bemuht war bei der Beratung der Rechtsordnung auf die besonderen Verhaltnisse Lauenburgs Rucksicht zu nehmen Wie schon 1877 war man der Meinung dass im Wege kirchlicher Gesetzgebung Anderungen eintreten konnten 16 In Art 124 und 125 der Rechtsordnung der Ev Luth Landeskirche Schleswig Holsteins vom 6 Mai 1958 in der Fassung vom 14 November 1969 hiess es Art 124 1 In der Landessuperintendentur Lauenburg werden die Rechte und Pflichten des Bischofs durch den Landessuperintendenten fur Lauenburg wahrgenommen ebenso die Rechte und Pflichten des Propstes 2 Der Landessuperintendent wird auf Vorschlag der Kirchenleitung von der Lauenburgischen Synode gewahlt 3 In der Landessuperintendentur tritt an die Stelle der Propsteisynode die Lauenburgische Synode an die Stelle des Propsteivorstandes der Synodalvorstand 17 Art 125 befasste sich mit den Kapellengemeinden Daruber hinaus nahm der Landessuperintendent ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Kirchenleitung teil Art 105 Die Rechtsordnung von 1958 blieb bis zum 1 Januar 1977 in Kraft Lediglich im Jahre 1961 ergab sich eine Anderung bezuglich der Zusammensetzung der Kirchenleitung als mit der Schaffung des Amtes eines Landespropsten fur Sudholstein dieser analog der Regelung fur den Landessuperintendenten fur Lauenburg in die Kirchenleitung als beratendes Mitglied aufgenommen wurde und in den seinen Zustandigkeitsbereich betreffenden Fragen Stimmrecht anstelle des zweiten Bischofs erhielt 11 1979 wurde die lauenburgische Landessuperintendentur seit 1 Januar 1977 durch Inkrafttreten der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch Lutherischen Kirche nominell Kirchenkreis Herzogtum Lauenburg vorbehaltlich der kirchengerichtlichen Uberprufung mit dem Ausscheiden von Joachim Heubach nicht wieder besetzt Ihm folgte nach einer Zeit der Vakanz am 18 August 1981 Hermann Augustin als Propst ohne bischofliche Rechte Munchener Gutachten zu den Lauenburgischen Sonderrechten 1971 Bearbeiten Am 21 Mai 1970 kam es mit verfassungsandernder Mehrheit durch einen Kirchenvertrag zum Zusammenschluss der Landeskirchen Eutin Hamburg Lubeck Schleswig Holstein und des Kirchenkreises Harburg zur Nordelbischen Kirche NEK 18 Diesem Vertrag von einer Intersynodalkommission der beteiligten Kirchen erarbeitet wurden Grund und Leitsatze beigefugt nach denen die Verfassung der NEK von der verfassungsgebenden Synode erarbeitet werden sollte Von diesen Grundsatzen konnte nur mit qualifizierter Mehrheit abgewichen werden Weder im Vertrag noch in den Grund und Leitsatzen wurden die Lauenburgischen Sonderrechte erwahnt Der Lauenburgische Synodalvorstand ersuchte daraufhin den evangelischen Kirchenrechtler Axel von Campenhausen zu der Frage Stellung zu nehmen ob die Schleswig Holsteinische Landessynode berechtigt gewesen ist dem Nordelbien Vertrag mitsamt den Grund und Leitsatzen zuzustimmen ohne die Lauenburgische Synode angehort zu haben Das Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD verneinte diese Frage 19 In der ausfuhrlichen Begrundung wurde zwar festgestellt dass die Landessuperintendentur seit 1877 80 keine selbstandige Kirche mehr darstellt dass aber die Lauenburger Sonderrechte nicht nur von Anfang an wesentlicher Bestandteil des durch die Eingliederung geschaffenen Rechtszustandes sondern auch Bedingung fur das Zustandekommen der einverstandlichen Eingliederung der Lauenburgischen in die Schleswig Holsteinische Landeskirche waren 20 Abschliessend hiess es in dem Gutachten dass die Lauenburgischen Sonderrechte nach fast hundertjahriger Respektierung zwar keine absolute aber doch eine relative Bestandskraft gegenuber dem Zugriff der Gesamtsynode erlangt hatten Solange sie sich nicht als dem kirchlichen Auftrag im Wege stehend erwiesen haben oder offensichtlich absolut geworden sind und solange noch ein verstandiges Interesse der Lauenburgischen Gemeinden an ihrem Fortbestand vorhanden ist darf eine Landessynode die ihren Auftrag recht versteht sie nicht lediglich aus Vereinfachungs oder gar rein optischen Einheitlichkeitsgrunden beseitigen Das Lauenburgische Interesse ist ohne weiteres einsichtig Von Einzelheiten abgesehen kann das Bewusstsein historische Eigentumlichkeiten eines solchen kleinen Gebietes zu pflegen ein legitimes belebendes Moment fur das kirchliche Leben sein Mehr noch ist die Nahe des in gewisser Selbstandigkeit mit bischoflichen Funktionen ausgestatteten Landessuperintendenten fur die Gemeinden ein Wert der erhalten zu werden verdient 20 Heinz Brunotte schrieb dazu 21 Das Gutachten raumt unter I 1 und 2 ein dass einer positivistischen Betrachtungsweise das Vorgehen der Schleswig Holsteinischen Landessynode unangreifbar erscheinen konnte Die Landessynode habe das Recht gehabt auch die Rechtsordnung zu andern Eine Sperrklausel zugunsten Lauenburgs ist in der Rechtsordnung nirgends gegeben Die Landessuperintendentur Lauenburg war auch keine selbstandige Kirche Bei der preussischen Eingliederung des Herzogtums Lauenburg in die Provinz Schleswig Holstein vom 23 6 1873 sei bereits das Konsistorium aufgehoben und das Konsistorium in Kiel zustandig geworden Danach habe eine Lauenburgische Synode vom 20 bis 25 9 1877 der kirchlichen Vereinigung ausdrucklich zugestimmt die dann durch koniglichen Erlass vom 7 11 1877 vollzogen wurde Das Gutachten sieht mit Recht hierin einen Anschluss bzw einen Eintritt in die Schleswig Holsteinische Landeskirche Es habe auch kein Vertragsverhaltnis bestanden Dem vollstandigen Anschluss steht auch nicht der Umstand entgegen I 4 dass in Lauenburg die Konkordienformel von 1580 gilt in Schleswig Holstein dagegen nur zum Teil und mit zweifelhaftem Rang Man konnte hinzufugen dass auch in anderen lutherischen Landeskirchen der Bekenntnisstand nicht einheitlich ist So bietet z B die Evangelische Landeskirche Hannover in bezug auf die Geltung der Konkordienformel ein ausserst buntes Bild Klaus Blaschke Trotz dieser Bewertung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis dass die Schleswig Holsteinische Landessynode nicht frei uber die Lauenburgischen Sonderrechte verfugen konnte Unter Hinweis auf den Staatsrechtler Paul Laband wurde diese Meinung im Einzelnen begrundet 22 Klage gegen den Verlust der Sonderrechte 1976 Bearbeiten 7 des Einfuhrungsgesetzes zur Verfassung der NEK vom 12 Juni 1976 bestimmte lapidar Kirchenkreise der Nordelbischen Kirche sind in ihren bei Inkrafttreten der Verfassung bestehenden Grenzen neben den anderen Kirchengebieten die Propsteien und die Landessuperintendentur Lauenburg der ehemaligen Evangelisch Lutherischen Landeskirche Schleswig Holsteins 23 Auch im nordelbischen Einfuhrungsgesetz wurden die Lauenburgischen Sonderrechte nicht erwahnt Hiergegen erhob die Landessuperintendentur Lauenburg im Dezember 1976 Klage vor dem Kirchengericht Zur Begrundung der Klage wurde das Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD vorgelegt Der pensionierte lauenburgische Landessuperintendent Ernst Fischer nahm am 21 Oktober 1977 Stellung zum Prozess um die Nordelbische Kirche 24 Urteil des Verfassungs und Verwaltungsgerichts der VELKD 1980 Bearbeiten Die Frage nach den Sonderrechten fand durch das Urteil des Verfassungs und Verwaltungsgerichts der VELKD vom 7 Juli 1980 ihren Abschluss 25 In den Leitsatzen des Gerichts hiess es 1 Der Landessuperintendent fur Lauenburg besass nach der Schleswig Holsteinischen Rechtsordnung zwar einige bischofliche Befugnisse fur seinen Bereich nicht aber die verfassungsmassige Stellung eines Bischofs 2 Ein Antragsrecht in Verfassungssachen nach 2 I b Kirchengesetz uber das Kirchengericht der evangelisch lutherischen Kirchen in Schleswig Holstein und Hamburg von 1972 26 stand dem Landessuperintendenten nicht zu 22 Damit hatte das Gericht die Frage nach den Lauenburgischen Sonderrechten zu einem gewissen Abschluss gebracht Klaus Blaschke urteilte im Nachhinein Bedauerlich ist dass das Gericht aus formalen Grunden zu den in dem Gutachten aufgeworfenen staatskirchenrechtlichen und kirchenrechtlichen Fragen nicht Stellung bezog da dem Landessuperintendenten ein Antragsrecht in dieser Angelegenheit nicht zuerkannt werden konnte Fur den Kirchenkreis Herzogtum Lauenburg war es sicher nicht leicht sich mit diesem Urteil abzufinden 22 Folgeeinrichtungen der Landessuperintendentur Lauenburg Bearbeiten Mit Beendigung der Lauenburgischen Sonderrechte durch Inkrafttreten der Verfassung der Nordelbischen Kirche 27 1977 wurde die Lauenburgische Landessuperintendentur ein nordelbischer Kirchenkreis seit der Fusion mit dem Kirchenkreis Lubeck ein geistlicher Aufsichtsbezirk mit der Bezeichnung Propstei Kirchenkreis Herzogtum Lauenburg Bearbeiten Nach dem verlorenen Prozess um die lauenburgischen Sonderrechte beschloss die Kirchenkreissynode am 26 November 1980 die Bezeichnung Kirchenkreis Herzogtum Lauenburg einzufuhren und den Zusatz Lauenburgisch e er fur die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand zu verwenden Dem stimmte die Kirchenleitung der Nordelbischen Kirche am 8 9 Dezember 1980 zu Im Kirchenkreis Herzogtum Lauenburg galten durch Kirchenkreissatzung vom 14 November 1984 bestimmte lauenburgische Sonderregelungen fort namlich die Verpflichtung der Leitungsorgane 1 den lauenburgischen Bekenntnisstand bei der Besetzung der Pfarrstellen im Pastorenkonvent durch Unterschrift und beim Einfuhrungsgottesdienst vor der Gemeinde verpflichtend zur Kenntnis zu bringen 2 das Beachten der Kirchenordnung von 1585 in den bis heute gultigen Aussagen 3 die Assistenz der sieben dienstaltesten Pastoren im Kirchenkreis bei der Einfuhrung des Propsten 4 die eigengeordnete der lauenburgischen Kirchenkreissynode verantwortliche Missionsarbeit zu deren Unterstutzung jede lauenburgische Kirchengemeinde verpflichtet ist 5 die Lauenburg Ratzeburgische Bibelgesellschaft 6 den Martin Luther Bund Lauenburgischer Gotteskasten 7 die lauenburgischen Kapellengemeinden in Basedow Fuhlenhagen Grambek Salem Schnakenbek Schmilau Schretstaken Talkau Tramm und Witzeeze in ihrer Eigenstandigkeit zu fordern 8 das Patronatsrecht in der Beziehung zum Kreis Herzogtum Lauenburg durch die Patronatsvertreter in den Kapellen und Kirchenvorstanden zu den Stadtpatronaten Ratzeburg und Molln und in der Beziehng zu den Privatpatronen in Basthorst Gudow Gulzow Kogel und Wotersen zu erhalten 9 und am lauenburgischen Talar als fur die nordelbische Kirche anerkannte Amtstracht soweit wie moglich festzuhalten 28 Der Prasident des Nordelbischen Kirchenamtes Klaus Blaschke trug dazu am 24 Marz 1985 in seinem Festvortrag in der St Petri Kirche Ratzeburg zum 400 jahrigen Jubilaum der Lauenburgischen Kirchenordnung vor Die Pastoren des Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg haben sich mit der Unterzeichnung der Lauenburgischen Kirchenordnung ein Sonderrecht erhalten das in keiner Weise der Verfassung der Nordelbischen Kirche widerspricht gleichzeitig aber eine Verpflichtung fur diese Kirche ist Die Unterschrift und wenn auch nur noch im traditionellen Sinne vollzogen macht deutlich welchen Wert die Akzeptanz kirchlicher Ordnung hat Die Ordnung des kirchlichen Lebens wird damit zu einer Art geistlichem Grundgesetz Es gilt dies den Pastoren der anderen Kirchenkreise weiterzugeben welch hoher Stellenwert damit verbunden ist auf kirchliche Ordnungen zu horen Die Verbindlichkeit ergibt sich aus der freiwilligen Akzeptanz dieser Ordnung Entscheidend ist dass diese Ordnung und darin ist die Verpflichtung fur die gesamte Kirche zu sehen aus dem gottesdienstlichen Zentrum der Gemeinde erwachst Gleichzeitig ist die Gemeinde Normadressat kirchlicher Ordnung So konnte das Gedenken an die Lauenburgische Kirchenordnung fur die gesamte Nordelbische Kirche Verpflichtung sein ein solches geistliches Grundgesetz zu schaffen 29 Propst Peter Godzik 1998 2007 ausserte sich auf der Themensynode Die Zukunft des Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg am 26 Mai 1999 zur bleibenden Bedeutung der Lauenburgischen Sonderrechte im ubertragenen Sinne Fur diese neun lauenburgischen Sondertraditionen ist der Kirchenkreis Herzogtum Lauenburg oft belachelt worden Wir halten an ihnen nicht fest weil wir hoffnungslos ruckwartsgewandt und traditionsgebunden sind Wir erkennen in unserem Erbe auch zukunftsweisende Aspekte die wir verteidigen und neu zum Leuchten bringen wollen 30 So konnte z B das Patronatsrecht als fruher Vorlaufer des Sponsoring verstanden werden Auch in der Zukunft muss es uns gelingen wohlhabende Gemeindeglieder und kommunalpolitische Verantwortungstrager 31 zu einem besonderen Engagement in der Haushalterschaft an unseren Gemeinden zu bringen indem sie bereit sind finanzielle Mittel Zeit und Gaben fur die Gemeindearbeit zur Verfugung zu stellen Die eigene Bibelgesellschaft verweist auf die grundlegende Bedeutung der biblischen Botschaft auch fur eine zukunftige Kirche Gerade in einer Zeit in der die Kenntnis des Bibelbuches erschreckend nachlasst wird es zunehmend wichtig sein durch bibelpadagogische Aktivitaten die Menschen mit dem grundlegenden Schatz ihrer Geschichte und Kultur vertraut zu machen 32 Der Martin Luther Bund Lauenburgischer Gotteskasten macht deutlich dass Verkundigung ohne diakonische Verantwortung fur die Geschwister im Glauben und ohne Bereitschaft zum Teilen nicht moglich ist Er steht stellvertretend fur die zahlreichen diakonischen Aktivitaten die das Leben unserer Kirchengemeinden auch in der Wahrnehmung offentlicher Aufgaben z B im Bereich der Kindergarten und Diakonie Sozialstationen auszeichnet 33 Die eigengeordnete lauenburgische Missionsarbeit halt uns in lebendiger Verbindung mit den Erfahrungen junger Kirchen in der ganzen Welt Missionsarbeit unter den Bedingungen der heutigen Zeit bedeutet gerade nicht eine Einbahnstrasse zur Ubermittlung unserer Glaubens und Wertvorstellungen sondern eine partnerschaftliche Verbindung die im wechselseitigen Geben und Nehmen darauf aus ist vom anderen zu lernen und im Glauben und in der Liebe zu wachsen 34 Die Lauenburger niedersachsische Kirchenordnung von 1585 35 ist zwar in einer altertumlichen Sprache verfasst und heute nur noch in moderner Ubertragung und mit Erlauterungen zu verstehen Sie enthalt aber Hinweise fur das Verhalten von Kirchenvorstanden und Pastoren die auch heute noch beherzigenswert sind 36 Sie rat zum Frieden und zur Auferbauung untereinander sie gibt Empfehlungen fur eine ubereinstimmende Kirchenleitung Schleiermacher die wir nicht verachten sondern uns neu erschliessen sollten Die neben dem Augsburgischen Bekenntnis von 1530 im Lauenburgischen geltende Konkordienformel von 1577 lehrt uns dass der Glaube nicht ein fur allemal in einer bestimmten Formel beschrieben und festgelegt werden kann Auf dem Hintergrund von Bibel und altkirchlichen Bekenntnissen mussen wir jeweils neu auf die Herausforderungen und Streitfragen der Zeit reagieren und unseren apostolischen Glauben in Gemeinschaft mit den anderen christlichen Geschwistern und im Horen auf sie in der Welt zum Ausdruck bringen 37 Kleiderfragen 38 und Ordnungsfragen konnen jeweils neu geregelt werden sie binden uns nicht fur alle Zeiten Aber im Respekt vor uberkommenen Traditionen und in der Anerkennung z B der selbstandigen Kapellengemeinden im Lauenburgischen Land kommt auch zum Ausdruck dass wir nur weitergeben was wir empfangen haben Wir sind es doch nicht die da die Kirche erhalten konnten Unsere Vorfahren sind es auch nicht gewesen Unsere Nachkommen werden s auch nicht sein sondern der ist s gewesen ist s noch und wird s sein der da sagt Ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende Martin Luther 39 Propstei Lauenburg im Kirchenkreis Lubeck Lauenburg Bearbeiten Zum 1 Mai 2009 fusionierten die Kirchenkreise Herzogtum Lauenburg und Lubeck zum Kirchenkreis Lubeck Lauenburg Innerhalb des Kirchenkreises wurden zwei Propsteien als geistliche Aufsichtsbezirke gebildet Lubeck und Lauenburg Die 23 Kirchengemeinden der Hansestadt Lubeck und die 34 Kirchengemeinden des Herzogtums Lauenburg arbeiten im Kirchenkreis Lubeck Lauenburg zusammen Ein Kirchenkreis ist ein Aufsichts und Verwaltungsbezirk einer Landeskirche Er unterstutzt sowohl die Kirchengemeinden als auch die Dienste und Werke Er steht unter der Aufsicht von einem oder mehreren Propsten bzw Propstinnen In der Propstei Lubeck ist das Propstin Petra Kallies mit Dienstsitz in der Kirchenkanzlei in der Propstei Lauenburg ist das Propstin Frauke Eiben mit Dienstsitz im Petri Forum 40 Siehe auch BearbeitenSiehe auch Liste der Generalsuperintendenten Landessuperintendenten und Superintendenten fur Sachsen LauenburgQuellen BearbeitenHermann Augustin Hrsg Lauenburgische Kirchenordnung 1585 Teil 1 und 2 Lubeck Schmidt Romhild 1985 Traugott von Heintze Die Verfassung der Evangelisch Lutherischen Landeskirche Schleswig Holsteins und die seit ihrem Erlass ergangenen Kirchengesetze und Ausfuhrungsbestimmungen von 1922 bis 1926 Mit geschichtlicher Einleitung und Einfuhrung in die Verfassung Bordesholm Heliand 1928 Rudolf Laun Gutachten 1952 maschinenschriftlich EB Rechtsordnung der Ev Luth Landeskirche Schleswig Holsteins Sonderdruck aus Ev Kirchenrecht fur Schleswig Holstein von Goldner Muus Kiel 1959 S 37 f Einfuhrungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch Lutherischen Kirche vom 12 Juni 1976 online Verfassung der Nordelbischen Evangelisch Lutherischen Kirche vom 12 Juni 1976 online Axel von Campenhausen Hrsg Munchener Gutachten Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1970 1980 Jus ecclesiasticum Bd 30 Tubingen Mohr 1983 Inhalt S 51 62 Zu den Sonderrechten der Landessuperintendentur Lauenburg Satzung des Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg vom 22 Oktober 14 November 1984 In GVOBl der NEK Nr 16 vom 1 August 1985 S 169 172 online Literatur BearbeitenJohann Friedrich Burmester Beitrage zur Kirchengeschichte der Herzogthums Lauenburg Selbstverlag Ratzeburg 1832 S 82 online 2 Aufl 1882 Friedrich Bertheau Die Vorgeschichte der Lauenburgischen Kirchenordnung in Archiv des Vereins fur die Geschichte des Herzogthums Lauenburg Jahresband 1884 Heft 1 S 1 26 online Traugott von Heintze Lauenburgisches Sonderrecht Die Sonderstellung des Kreises Herzogtum Lauenburg auf dem Gebiet des offentlichen Rechts unter spezieller Berucksichtigung der geschichtlichen Entwicklung Ratzeburg 1909 S 254 264 Kirchliche Verhaltnisse Evangelisch Lutherische Kirche in Norddeutschland Hrsg Die Verfassung von 1922 als Grundlage fur die spatere Kirchenleitung in Landeskirchliches Archiv 20 01 online Oskar Epha Uber die Stellung der Landessuperintendentur Lauenburg in der Schleswig Holsteinischen Landeskirche in Konvent kirchlicher Mitarbeiter 3 Jahrgang 1957 1 Sondernummer S 6 ff Ernst Fischer Rede vor der Lauenburgischen Synode am 1 Oktober 1969 in Molln in Joachim Heubach Hrsg Kein Grund zur Melancholie Predigten Briefe Reden Aufsatze des Landessuperintendenten Ernst Fischer anlasslich seines 70 Geburtstages Zusammengestellt von Kurt Kroll Berlin Die Spur 1973 S 205 217 Heinz Brunotte Um die Lauenburger Sonderrechte in ZevKR 26 1981 S 175 186 Hermann Augustin Kirche Jesu Christi im lauenburgischen Land von den Anfangen bis zum Ende der Landessuperintendentur In ders Hrsg Land hore des Herren Wort Ev luth Kirche und Kirchen im Kreis Herzogtum Lauenburg Lubeck Schmidt Romhild 1984 S 289 323 darin u a Visitationen berichten vom Gemeindeleben in der Landessuperintendentur Lauenburg nach der Reformation S 313 314 Das kirchliche Leben im Herzogtum Lauenburg unter wechselnden Regierungen vom Rationalismus zum Pietismus ins 19 Jahrhundert S 314 f Superintendent Carl Friedrich Wilhelm Catenhusen und das 19 Jahrhundert S 315 ff Die letzten hundert Jahre der Landessuperintendentur Lauenburg bis 1980 ihre Selbstandigkeit innerhalb der Schleswig Holsteinischen Landeskirche und ihre Integration in die Nordelbische Ev Luth Kirche S 317 323 Klaus Blaschke Die Lauenburgische Kirchenordnung vom 25 Marz 1585 400 Jahre kirchliche Verfassungsgeschichte als eine Verpflichtung der Nordelbischen Evangelisch Lutherischen Kirche in Verein fur Schleswig Holsteinische Kirchengeschichte Hrsg Die Landessuperintendentur Lauenburg als nordelbischer Kirchenkreis Vortrage und Ansprachen zum 400 jahrigen Bestehen der Lauenburger Kirchenordnung von 1585 Neumunster Wachholtz 1986 Inhalt S 44 54 Kurt Kroll Das Herzogtum Lauenburg im Spiegel der Generalkirchenvisitationen von 1581 82 1590 1614 und der Kirchenordnung von 1585 Teil 3 in Lauenburgische Heimat 114 1986 S 1 28 Robert Dieter Klee Die Landessuperintendentur Lauenburg Frankfurt am Main Peter Lang 1989 Klaus Blaschke Die Grundung der Nordelbischen Evangelisch Lutherischen Kirche unter Berucksichtigung der vormaligen Sonderstellung der Lauenburgischen Kirche innerhalb der Schleswig Holsteinischen Landeskirche in Kurt Jurgensen Hrsg Die Kirche im Herzogtum Lauenburg Beitrage zu ihrer Geschichte und Gegenwart Neumunster Wachholtz 1994 S 130 137 Claudia Tanck Die kirchlichen Verhaltnisse in William Boehart Heinz Bohlmann Cordula Bornefeld Christian Lopau Hrsg Zwischen Stillstand und Wandel Der besondere Weg des Kreises Herzogtum Lauenburg in die Moderne Schwarzenbek 2001 S 301 307 Hermann Harms Ein Blick auf die Kirchengeschichte Lauenburgs in Eckardt Opitz Hrsg Herzogtum Lauenburg Das Land und seine Geschichte Ein Handbuch Neumunster 2003 S 540 553 Christian Lopau Die Evangelisch Lutherische Kirche im Kreis Herzogtum Lauenburg und die Machtergreifung in Lauenburgische Heimat 180 2008 S 78 91 Wichmann von Meding Aufgehobener Glaube Kirchengeschichte des Herzogtums Niedersachsen im heutigen Bundesland Schleswig Holstein Herzogtum Lauenburg Frankfurt am Main Peter Lang 2009 Benjamin Hein Die Evangelisch Lutherische Landeskirche Schleswig Holsteins Daten Fakten Materialien Zum 150 jahrigen Bestehen des Landeskirchenamtes in Kiel Schriften des Landeskirchlichen Archivs der Nordkirche Band 3 Kiel 2017 Onlinefassung bes S 12 f 15 17 27 Claudia Tanck Manfred Maronde Salz der Erde Licht der Welt Evangelisch Lutherische Kirche zwischen Trave und Elbe Rostock Hinstorff 2016 Rezension online Weblinks BearbeitenGeschichte des Kirchenkreises Lubeck LauenburgEinzelnachweise Bearbeiten https www nordkirche de adressen institutionen detailansicht institution propstei lauenburg https www nordkirche de adressen institutionen detailansicht institution kirchenkreis luebeck lauenburg Liste 1936 Liste 1938 Konfirmation in Molln 1937 Ordination in Ratzeburg 1938 Lauenburgische Heimat Heft 211 April 2021 S 63 vgl dazu auch W v Meding Aufgehobener Glaube 2009 S 302 310 online Hermann Augustin Land hore des Herren Wort 1984 S 320 Burmester 1832 S 62 78 Burmester 1832 S 29 Burmester 1832 S 29 Augustin 1984 S 315 Fischer 1969 in Heubach 1973 S 206 a b Evangelisch Lutherische Kirche in Norddeutschland Hrsg Die Verfassung von 1922 als Grundlage fur die spatere Kirchenleitung in Landeskirchliches Archiv 20 01 online Kurt Meier Der evangelische Kirchenkampf Gesamtdarstellung in drei Banden Gottingen Vandenhoeck amp Ruprecht 1976 1984 Band 1 Der Kampf um die Reichskirche 1976 S 360 v Heintze 1928 S 72 77 79 81 99 Blaschke 1986 S 47 Hein 2017 S 17 Ernst Fischer 1969 in Heubach 1973 S 206 f Blaschke 1986 S 46 f Zitiert nach Blaschke 1986 S 45 Die Nordelbische Kirche Die Grundung 1970 oder 1977 online Axel von Campenhausen Hrsg Munchener Gutachten Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1970 1980 Jus ecclesiasticum Bd 30 Tubingen Mohr 1983 a b Zitiert nach Lauenburger Sonderrechte und Nordelbien in Nordelbische Stimmen 17 Jahrgang Nr 4 April 1971 Brunotte 1981 S 176 a b c Blaschke 1986 S 46 Einfuhrungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch Lutherischen Kirche vom 12 Juni 1976 online Ernst Fischer Prozess um die Nordelbische Kirche Stellungnahme vom 21 Oktober 1977 online Verfassungs und Verwaltungsgericht der VELKD online Kirchengesetz uber das Kirchengericht der evangelisch lutherischen Kirchen in Schleswig Holstein und Hamburg online Verfassung der Nordelbischen Evangelisch Lutherischen Kirche vom 12 Juni 1976 online Satzung des Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg vom 22 Oktober 14 November 1984 in GVOBl der NEK Nr 16 vom 1 August 1985 S 169 172 online Blaschke 1986 S 53 Peter Godzik Leuchten wie des Himmels Glanz Lebenszeichen aus dem Lauenburger Land Ausgewahlte Predigten Rosengarten bei Hamburg Steinmann 2008 Predigt zur Eroffnung des Kreistages 4 1998 online Predigt zum Bibel Fest 04 2003 online Predigt zum Diakonie Jubilaum 11 1998 online Predigt zum Missionsfest 09 2003 online Lauenburger niedersachsische Kirchenordnung von 1585 online Auszug aus der Lauenburgischen Kirchenordnung von 1585 online Predigt uber Sundenvergebung und Auferstehung 04 1998 online Predigt zur Begrussung der neugewahlten Ratzeburger Stadtvertreter 05 1998 online Peter Godzik Die Zukunft des Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg Bericht vor der Kirchenkreissynode am 26 Mai 1999 online Glaubensgemeinschaft zwischen Geesthacht und Travemunde Gemeinsam unterwegs im Kirchenkreis Lubeck Lauenburg online Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landessuperintendentur Lauenburg amp oldid 235072005