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Das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz BbgDSchG regelt den Denkmalschutz im Land Brandenburg Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland BasisdatenTitel Gesetz uber den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land BrandenburgKurztitel Brandenburgisches DenkmalschutzgesetzAbkurzung BbgDSchGArt LandesgesetzGeltungsbereich BrandenburgRechtsmaterie Denkmalschutz KulturschutzrechtFundstellennachweis BravorsErlassen am 24 Mai 2004 GBl S 215 Inkrafttreten am 1 August 2004Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Allgemeine Vorschriften 3 Schutzbestimmungen 4 Organisation 5 Verfahrensbestimmungen 6 Enteignung und Entschadigung Ausgleich 7 Literatur 8 WeblinksGeschichte BearbeitenIm Land Brandenburg galt fur den Denkmalschutz von 1989 bis 1991 gem Art 9 Abs 1 des Einigungsvertrages das Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der DDR vom 19 Juni 1975 siehe Denkmalschutz in der DDR vom 22 August 1991 bis zum 31 Juli 2004 das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz vom 22 Juli 1991Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 24 Mai 2004 wurden aufgehoben die Verordnung uber das Verzeichnis der Denkmale vom 30 April 1992 die Verordnung uber die Aufgaben und Befugnisse des Beirats und der Beauftragten der Denkmalschutzbehorden vom 11 Mai 1992Allgemeine Vorschriften BearbeitenIn den Grundsatzen 1 wird zunachst eine allgemeine Verpflichtung zu Schutz Erhaltung Pflege und Erforschung von Denkmalen aufgestellt Daruber hinaus werden das Land die Gemeinden und Gemeindeverbande Behorden usw insbesondere verpflichtet den Zielen des Denkmalschutzes ihre Unterstutzung zu geben Schliesslich werden die Denkmalbehorden angewiesen auf eine angemessene Beteiligung des Denkmalschutzes bei Planungsvorhaben hinzuwirken Ebenso sind die Belange von behinderten Menschen zu berucksichtigen Die Begriffsbestimmungen 2 definieren zunachst allgemein Denkmale als Sachen Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen wissenschaftlichen technischen kunstlerischen stadtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein offentliches Interesse besteht Weiterhin werden Baudenkmale technische Denkmale Gartendenkmale Denkmalbereiche bewegliche Denkmale und Bodendenkmale als Denkmalarten naher bestimmt Auch wird der Umgebungsschutz eines Denkmals definiert Denkmale mussen nachrichtlich in eine Denkmalliste 3 eingetragen werden Bewegliche Denkmale werden in die Inventare von Museen und Sammlungen eingetragen Weiterhin werden nahere Bestimmungen uber die Fuhrung der Denkmalliste und deren Inhalt getroffen Daruber hinaus wird die Benachrichtigung der Eigentumer geregelt und die Einsicht in die Denkmalliste fur jedermann gestattet Die Denkmaleigenschaft eines Denkmals wird nach Eintragung in die Denkmalliste von der Denkmalbehorde durch Verwaltungsakt festgestellt Die Gemeinden konnen Denkmalbereiche 4 durch Satzung im Benehmen mit der Denkmalfachbehorde durch Satzung unter Schutz stellen Die Satzung kann durch eine ordnungsbehordliche Verfugung der Denkmalschutzbehorde unter Schutz gestellt werden Durch Rechtsverordnung der Landesregierung konnen bestimmte Flachen mit vermuteten Bodendenkmalen zu Grabungsschutzgebieten 5 erklart werden Die Gemeinden werden ermachtigt Denkmalpflegeplane 6 aufzustellen in denen ein Planungs und Handlungskonzept fur die Erhaltung und Nutzung der Denkmale festgelegt wird Schutzbestimmungen BearbeitenGegenuber den Verfugungsberechtigten uber Denkmale wird die Erhaltungspflicht 7 ausgesprochen und nahere Bestimmungen uber deren Nutzung und die Zumutbarkeit von Eingriffen in das Denkmal getroffen Ebenso wird ein Anspruch der Betroffenen auf Beratung festgestellt Die Massnahmen der Denkmalschutzbehorden 8 die diese zum Schutz des Denkmals treffen werden naher bestimmt Daruber hinaus werden Sanktionen gegen diejenigen festgelegt die Denkmale beschadigen oder beeintrachtigen Zu den erlaubnispflichtigen Massnahmen 9 gehoren u a die Zerstorung Beseitigung oder Translozierung eines Denkmals Wer Nachforschungen 10 nach Bodendenkmalen durchfuhren will bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehorde Funde 11 sind unverzuglich der Denkmalbehorde anzuzeigen Herrenlose Denkmale werden auf Grund des Schatzregals 12 Eigentum des Landes Den Verfugungsberechtigten wird eine Anzeigepflicht 13 uber Schaden und Mangel am Denkmal auferlegt Weiterhin wird Auskunftspflicht und Betretungsrecht 14 geregelt Ebenso haben sie die Kennzeichnung der Denkmale 15 zu dulden Organisation BearbeitenUntere Denkmalschutzbehorden 16 sind die Landkreise und kreisfreien Stadte sowie die Stiftung Preussische Schlosser und Garten Berlin Brandenburg fur die von ihr verwalteten Anlagen Oberste Denkmalschutzbehorde ist das zustandige Ministerium Das Brandenburgische Landesamt fur Denkmalpflege und Archaologische Landesmuseum ist Denkmalfachbehorde 17 deren Aufgaben im Einzelnen bestimmt werden Daneben wird ein ehrenamtlicher Beirat und Beauftragte fur Denkmalpflege 18 berufen Verfahrensbestimmungen BearbeitenDas Erlaubnisverfahren 19 fur eine Erlaubnis nach 9 wird durch einen Antrag eingeleitet und zwischen den einzelnen Behorden abgewickelt Uber bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben 20 entscheidet die Bauaufsichtsbehorde im Benehmen mit der Denkmalschutzbehorde Bei Denkmalen die der Religionsausubung dienen 21 sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften zu beteiligen Schliesslich werden die Gebuhren und Bescheinigungen fur steuerliche Zwecke 22 geregelt Enteignung und Entschadigung Ausgleich BearbeitenFur Zwecke des Denkmalschutzes ist unter bestimmten Umstanden die Enteignung 23 zulassig Wenn Verwaltungsakte oder sonstige Massnahmen nach diesem Gesetz zu einer unzumutbaren Belastung fuhren ist ein Ausgleich 24 in Geld vorgesehen Dazu werden Berechtigte und Verpflichtete 25 benannt Literatur BearbeitenAndreas Schneider Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz BbgDSchG Kommentar Wiesbaden 2 Aufl 2008 ISBN 978 3 8293 0810 6Weblinks BearbeitenAmtlicher TextDenkmalschutzgesetze in Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4618618 9 lobid OGND AKS LCCN n2006031932 VIAF 214002551 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz amp oldid 230796218