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Ein Emittent ist ein Wirtschaftssubjekt das zum Zwecke der Kapitalbeschaffung Wertpapiere oder ahnliche Urkunden auf den Geld oder Kapitalmarkten ausgibt oder mit Hilfe eines Bankenkonsortiums ausgeben lasst Auch die Notenbanken werden bei der Ausgabe von Geld als gesetzlichem Zahlungsmittel gelegentlich als Emittenten bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Art der Emittenten 3 Art der Emission 3 1 Nach der Haufigkeit 3 2 Nach dem Emissionsinteresse 3 3 Offentliche und nicht offentliche Emission 4 Rechtsfragen 4 1 Borsenzulassung 4 2 Berichterstattungspflicht 5 Emissionskonsortien 6 Emittentenrisiken 7 Siehe auch 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenZu den Wirtschaftssubjekten die als Emittenten in Frage kommen gehoren Unternehmen und der Staat mit seinen Untergliederungen Fur die Emittenten dient die Ausgabe der Beschaffung bzw Erhohung des Eigen oder Fremdkapitals sowie der Erhohung der Marktkapitalisierung Der Vorgang der Ausgabe von Wertpapieren wird Emission genannt Bei der Beschaffung des Eigenkapitals werden Aktien emittiert wahrend Fremdkapital durch die Begebung von Anleihen aufgenommen wird Aktien und Anleihen werden auf dem Kapitalmarkt gehandelt Genussscheine Wandelobligationen und sonstiges Mezzanine Kapital als Zwischenform zwischen Eigen und Fremdkapital sind ebenfalls Handelsobjekt des Kapitalmarkts Commercial Papers oder Medium Term Notes als kurz bis mittelfristige Kreditverbriefungen sind Handelsobjekt des Geldmarkts Art der Emittenten BearbeitenEmittent nach Artikel 2 Nr 2 Verordnung EG Nr 1287 2006 vom 10 August 2006 zur Durchfuhrung der Richtlinie 2004 39 EG des Europaischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten fur Wertpapierfirmen die Meldung von Geschaften die Markttransparenz die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie ist eine Person die ubertragbare Wertpapiere und gegebenenfalls andere Finanzinstrumente emittiert 1 Auch wenn diese Legaldefinition naturliche Personen als Emittenten nicht ausdrucklich ausschliesst so kommen in der Wirtschaftspraxis emissionsfahige Industrie Handels oder Verkehrsunternehmen Kreditinstitute Versicherungen oder Gebietskorperschaften bis hin zum Staat in Frage Sobald diese Institutionen ihren Fremdkapitalbedarf nicht durch direkte Kreditaufnahme decken oder ihr Eigenkapital nicht aus Innenfinanzierung bestreiten sondern die Verbriefung durch Wertpapiere wahlen beginnt ihre Funktion als Emittent Der Begriff des Emittenten ist also eng mit dem Wertpapierbegriff verbunden Zudem muss der Emittent Emissionsfahigkeit besitzen Sie liegt vor wenn der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder das Eigenkapital des Emittenten im Sinne des 266 Abs 3 Buchstabe A HGB gemass 2 BorsZulV mindestens 1 250 000 Euro oder 10 000 Stuck betragt Art der Emission BearbeitenWertpapieremissionen konnen nach ihrer Haufigkeit und nach dem Interesse das ein Emittent verfolgt unterschieden werden Ferner gibt es die offentliche und nicht offentliche Emission Nach der Haufigkeit Bearbeiten Sofern ein Emittent erstmals Wertpapiere platziert handelt es sich um einen Neuemittenten Emittenten mit permanenter Prasenz auf den Geld und Kapitalmarkten werden entsprechend Daueremittenten genannt 2 Neuemissionen auch wenn ein Emittent nach vielen Jahren erstmals wieder auf dem Kapitalmarkt auftritt unterliegen einer besonderen Aufmerksamkeit aller Marktteilnehmer insbesondere bei Kreditinstituten Anlegern und Medien Der Borsengang gehort in diesem Zusammenhang zu den Neuemissionen Zu den Daueremittenten zahlen insbesondere Kreditinstitute die permanent Fremdkapital fur die Finanzierung ihres Kreditgeschafts benotigen Nach dem Emissionsinteresse Bearbeiten Der Emittent platziert bei der Selbstemission seine eigenen Wertpapiere im eigenen Namen und fur eigene Rechnung Er fungiert dann als direkter Kontrahent des Anlegerpublikums und muss infolgedessen das Absatzrisiko selbst ubernehmen wobei auch die vollstandige technische Abwicklung von ihm zu organisieren ist Selbstemissionen kommen deshalb meistens bei Kreditinstituten vor Sonstige Unternehmen konnen aus rechtlichen Grunden nur als Selbstemittent auftreten wenn die Emission ausserborslich stattfindet Bei der Fremdemission bedient sich der Emittent eines oder mehrerer Kreditinstitute die als Emissionskonsortium fungieren und dabei die Wertpapieremission fur den Emittenten durchfuhren Die Mitglieder eines Konsortiums verfugen uber die fur die Wertpapieremission notwendige Expertise und Vertriebsorganisation Zudem wird die technische Abwicklung vom Konsortium ubernommen das im Falle eines Ubernahmekonsortiums auch das Absatzrisiko tragt Offentliche und nicht offentliche Emission Bearbeiten Die Emittenten benotigen beim Borsengang die Unterstutzung mindestens von einem Kreditinstitut weil in 32 Abs 2 BorsG bei der Wertpapierzulassung die Mitwirkung von Kreditinstituten verlangt wird Diese Hurde kann nur bei Selbstemissionen im Wege der Privatplatzierung ausserhalb der Borse vermieden werden Bei Wertpapieremissionen im Rahmen der Privatplatzierung ist das Angebot nur an wenige Investoren direkt gerichtet und wird nicht etwa im Rahmen eines Emissionsprospektes veroffentlicht Diese Form der ausserborslichen Vermarktung geschieht meist ohne jegliche Beteiligung der Offentlichkeit Rechtsfragen BearbeitenDie Emission von Wertpapieren ist in Teilbereichen gesetzlich reguliert In 32 Abs 2 BorsG wird verlangt dass die Zulassung von Wertpapieren zum Borsenhandel vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen ist Das gilt nicht wenn der Antragsteller selbst ein Kreditinstitut ist In beiden Fallen muss das Kreditinstitut an einer inlandischen Borse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein Damit soll sichergestellt werden dass Emittenten die selbst nicht Kreditinstitut sind die fachliche Expertise der Kreditinstitute nutzen Der Gesetzgeber hat ein rechtliches Interesse daran Glaubiger und Aktionare weitgehend zu schutzen und fur einen geordneten Borsenhandel zu sorgen Borsenzulassung Bearbeiten Hauptartikel Borsenzulassungs Verordnung Der Emittent und seine Wertpapiere mussen den Bestimmungen entsprechen die zum Schutz des Publikums und fur einen ordnungsgemassen Borsenhandel erlassen wurden Der Emittent muss seit mindestens drei Jahren bestehen 3 Abs 1 BorsZulV die Wertpapiere mussen dem Wertpapierrecht entsprechen 4 BorsZulV frei handelbar sein 5 BorsZulV ausreichenden Streubesitz aufweisen 9 Abs 1 BorsZulV dem Zulassungsantrag sind nach 48 Abs 2 BorsZulV bestimmte Dokumente beizufugen Die Zulassung wird von der Geschaftsfuhrung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veroffentlicht 51 BorsZulV Wertpapiere konnen gemass 33 Abs 1 BorsG auf Antrag eines Handelsteilnehmers oder von Amts wegen durch die Geschaftsfuhrung der Borse zum Borsenhandel in den regulierten Markt einbezogen werden wenn die Wertpapiere bereits an einer anderen inlandischen Borse zum Handel im regulierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt oder an einem Markt in einem Drittstaat sofern an diesem Markt Zulassungsvoraussetzungen und Melde und Transparenzpflichten bestehen die mit denen im regulierten Markt fur zugelassene Wertpapiere vergleichbar sind und der Informationsaustausch zum Zwecke der Uberwachung des Handels mit den zustandigen Stellen in dem jeweiligen Staat gewahrleistet ist zugelassen sind In 34 Nr 1a BorsG wird die Bundesregierung ermachtigt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage seine Grosse und die Dauer seines Bestehens zu konkretisieren Das ist durch 3 BorsZulV geschehen wonach der Emittent zuzulassender Aktien mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlusse fur die drei dem Antrag vorangegangenen Geschaftsjahre entsprechend den hierfur geltenden Vorschriften offengelegt haben muss Eine weitere wichtige Grundlage fur die Zulassung ist ein Zulassungsprospekt auf der Basis des Wertpapierprospektgesetzes oder ein ausfuhrlicher Verkaufsprospekt im Sinne der 164 165 166 KAGB Der Prospekt ist auch vom begleitenden Kreditinstitut zu unterzeichnen Stellt das Konsortium gemeinsam mit dem Emittenten den Zulassungsantrag fur die Borse ubernimmt es die volle Prospekthaftung 3 im Innenverhaltnis zum Emittenten wird dann regelmassig ein Freistellungsanspruch aus der Haftung als Prospektveranlasser vereinbart 4 sodass der Emittent fur den Prospektinhalt letztlich alleine haftet Berichterstattungspflicht Bearbeiten Der zum Borsenhandel zugelassene Emittent hat gemass 41 BorsG bestimmte Auskunfte zu erteilen die zur ordnungsgemassen Erfullung der Aufgaben der Borse im Hinblick auf die Zulassung und die Einfuhrung der Wertpapiere erforderlich sind Weitere Berichterstattungspflichten eines Emittenten ergeben sich aus den 48 49 sowie 50 WpHG Der Emittent von Kapitalanlagen wird durch gesetzliche Gebote dazu angehalten der offentlichen Platzierung einer Kapitalanlage einen Emissionsprospekt vorangehen zu lassen Emissionspublizitat 14 Abs 1 WpPG in periodischen Abstanden uber die Wertentwicklung der Anlage zu berichten Regelpublizitat 264 ff HGB in Verbindung mit 325 HGB Zwischenberichterstattung 116 WpHG und aussergewohnliche Umstande zeitnah zu veroffentlichen Ad hoc Publizitat 26 WpHG Zahlreiche Gebote Allgemeine Verhaltensregeln enthalt auch 63 WpHG 5 Emissionskonsortien BearbeitenDas Emissionskonsortium fuhrt im Rahmen der Geschaftsbesorgung 675 ff BGB fur einen Emittenten die Begebung von Wertpapieren insbesondere Aktien oder Anleihen Borsengang durch indem es diese auf dem Geld oder Kapitalmarkt platziert oder im Eigenbestand halt Das Konsortium berat und begleitet den Emittenten in den verschiedenen Phasen der Emission Erste Phase ist die Bedarfsermittlung der die Prospekterstellung folgt Danach wird das Zulassungsverfahren fur die zu emittierenden Wertpapiere in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Borsen Aufsichts und Abwicklungsstellen betrieben Dieses sind in Deutschland insbesondere die Deutsche Borse die BaFin sowie die Clearstream Nach Zulassung folgt schliesslich die Platzierung fur die dem Emissionskonsortium als Vertriebswege insbesondere die Borse die Privatplatzierung Direktvertrieb uber die Filialen der Konsortialbanken oder die Ubernahme in den Eigenbestand zur Verfugung stehen Bei Emissionskonsortien Wertpapiere handelt es sich um ein Begebungskonsortium nach 1 Abs 1 Satz 2 Nr 4 KWG wenn lediglich ein Finanzkommissionsgeschaft ubernommen wird Dann liegt das Platzierungsrisiko weiterhin beim Emittenten englisch best effort Beim Underwriting hingegen verpflichtet sich der Konsortialfuhrer verbindlich gegenuber dem Emittenten den gesamten Emissionsbetrag zu ubernehmen deshalb auch Ubernahmekonsortium wobei der Konsortialfuhrer und oder die Konsorten das Risiko eingehen im schlechtesten Falle die gesamte Emission alleine platzieren oder ubernehmen zu mussen Bei Aktienemissionen bietet sich ausschliesslich das Ubernahmekonsortium an damit die vorgesehene Kapitalerhohung zustande kommt und ins Handelsregister eingetragen werden kann Das Underwriting gilt aufsichtsrechtlich als Emissionsgeschaft nach 1 Abs 1 Satz 2 Nr 10 KWG Emittentenrisiken BearbeitenDas Emittentenrisiko besteht aus der Gefahr dass der Emittent den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann Dies kann bei Schuldverschreibungen oder Zertifikaten in einer Stundung einer nur teilweisen Zinsleistung oder nur teilweisen Ruckzahlung zum Laufzeitende bestehen schlimmstenfalls aber einen Totalausfall fur den Glaubiger zur Folge haben Entsprechend besteht bei Aktien ein Insolvenz risiko das sowohl einen Dividenden Ausfall einen drastischen Kursverfall oder gar einen Totalausfall fur den Aktionar bedeuten kann Die Bedeutung des Emittentenrisikos zeigte sich in der Finanzkrise ab 2007 So sind beispielsweise nach der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 die von dieser Bank ausgegebenen Zertifikate zunachst vom Borsenhandel ausgesetzt worden Es musste mit einem Totalausfall fur die Investoren gerechnet werden 6 Siehe auch BearbeitenKonsortium Platzierung KreditrisikoEinzelnachweise Bearbeiten Verordnung EG Nr 1287 2006 Der Kommission vom 10 August 2006 PDF Hans G Linder Volker Tietz Das grosse Borsenlexikon 2008 S 71 Jurgen Ellenberger Prospekthaftung im Wertpapierhandel 2001 S 26 Francesco De Meo Bankenkonsortien 1994 S 151 f Sabine Rohde Ad hoc Publizitat nach dem Wertpapierhandelsgesetz 1998 S 12 Artikel in FTD vom 16 September 2008 Memento vom 30 Juli 2010 im Internet Archive Normdaten Sachbegriff GND 1276707304 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Emittent Finanzmarkt amp oldid 237234231