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Als autonome Gemeinschaften spanisch Comunidades Autonomas abgekurzt CCAA werden 17 Gebietskorperschaften bezeichnet die Regionen Spaniens reprasentieren In Artikel 2 der spanischen Verfassung von 1978 wurde festgestellt dass die spanische Nation aus Nationalitaten und Regionen zusammengesetzt ist Dementsprechend wurden den autonomen Gemeinschaften durch Autonomiestatute Kompetenzen in Gesetzgebung und Vollzug zugesichert Welche Rechte diese Statuten jeweils bestatigen ist von Gemeinschaft zu Gemeinschaft unterschiedlich Autonome Gemeinschaften SpaniensTitel VIII der spanischen Verfassung regelt die Bildung und die Kompetenzen dieser regionalen Gebietskorperschaften Sieben der 17 autonomen Regionen bestehen nur aus einer Provinz die ubrigen aus mehreren bis zu neun Provinzen Dazu kommen noch die beiden autonomen Stadte ciudades autonomas Ceuta und Melilla Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Vorautonomien 1978 3 Verfassungsrechtlicher Rahmen 3 1 Kompetenzverteilung 3 2 Bildung der Autonomen Gemeinschaften 3 3 Autonomiestatute und ihre Anderung 3 4 Innere Verfassung der Autonomen Gemeinschaften 3 5 Senatoren der Autonomen Gemeinschaften 4 Entstehung der Autonomen Gemeinschaften 5 Entwicklung seit 1979 6 Finanzbeziehungen zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften 6 1 Finanzdefizite der Regionen 7 Historische Gebiete und Nationalitatsbegriff 8 Vergleich zwischen den Autonomen Gemeinschaften und den deutschen Bundeslandern 9 Autonome Stadte Ceuta und Melilla 10 Liste der autonomen Gemeinschaften und Stadte 11 Siehe auch 12 Weblinks 13 QuellenGeschichte Bearbeiten Historische Regionen Spaniens von 1833 Altere Gliederung Karte von 1728 Auch nach der Vereinigung Spaniens unter einer Monarchie durch die Heirat der Katholischen Konige 1469 behielten die Einzelreiche der Kronen von Kastilien Leon Aragon und Navarra ihre eigenen Rechtsordnungen Institutionen und Verwaltungen Diese wurden erst Anfang des 18 Jahrhunderts unter den Bourbonen abgeschafft und Spanien unter Zugrundelegung des kastilischen Rechtssystems als Zentralstaat mit fortbestehenden foralen Sonderrechten fur Navarra und die baskischen Territorien organisiert Hierbei blieb es bis zur Zeit der Zweiten Republik 1931 1939 Wahrend der Zweiten Republik traten Autonomiestatute fur Katalonien 1932 und das Baskenland 1936 in Kraft Das Autonomiestatut fur Galicien wurde zwar ebenfalls per Volksabstimmung in dieser Region angenommen trat aber wegen des Ausbruchs des Burgerkriegs nicht mehr in Kraft Unter der Franco Diktatur 1936 1975 wurden die Autonomien abgeschafft und die Autonomiebestrebungen rigide unterdruckt bis hin zum Verbot des Gebrauchs der katalanischen baskischen und galicischen Sprache in der Offentlichkeit Die Provinzen bestanden als territoriale Gliederungen mit rein administrativer Funktion seit 1833 Vorautonomien 1978 Bearbeiten Regionen mit Praautonomie RegelungenNach dem Tod Francos begann der Ubergang zur Demokratie transicion wobei die Wiederherstellung der Autonomierechte aus der Zeit vor der Franco Diktatur einer der Hauptstreitpunkte war Die Ansichten reichten von einer Beibehaltung des Einheitsstaats uber die Errichtung eines foderalen Systems bis hin zu Unabhangigkeitsbestrebungen im Baskenland und Katalonien Bei den ersten freien Parlamentswahlen am 15 Juni 1977 zu den Cortes Generales erzielten die Regionalparteien im spanischen Sprachgebrauch Nationalisten in Katalonien und dem Baskenland hohe Stimmanteile Katalonien PDPC UDC und EC FED zusammen 27 der Stimmen und 14 von 47 Sitzen Baskenland PNV und EE zusammen 35 und 9 von 21 Sitzen 1 Unter dem Eindruck dieser Ergebnisse wurden durch die Regierung per Gesetzesdekret zunachst fur Katalonien September 1977 2 und das Baskenland Januar 1978 3 vorlaufige Autonomieregelungen Praautonomien getroffen Um die Sonderstellung dieser beiden Landesteile zu relativieren 4 wurden von Marz bis Oktober 1978 in weiteren elf Regionen Galicien Aragonien Kanaren Valencia Andalusien Balearen Extremadura Kastilien Leon Asturien Murcia und Kastilien La Mancha Praautonomien eingerichtet Die Organe der Praautonomien verfugten samtlich nur uber exekutive und noch nicht uber gesetzgeberische Kompetenzen Ebenfalls 1978 entstand die neue demokratische Verfassung sie trat am 29 Dezember 1978 in Kraft Verfassungsrechtlicher Rahmen BearbeitenArt 2 der Verfassung vom 29 Dezember 1978 lautet Die Verfassung grundet sich auf die unauflosliche Einheit der spanischen Nation gemeinsames und unteilbares Vaterland aller Spanier und anerkennt und gewahrleistet das Recht auf Autonomie der Nationalitaten und Regionen die Bestandteil der Nation sind und die Solidaritat zwischen ihnen 5 Damit wurde ein Mittelweg zwischen den Extrempositionen Einheitsstaat auf der einen und Bundesstaat auf der anderen Seite gewahlt der Staat der Autonomien Estado autonomico Die Ausgestaltung dieses Grundsatzes in den Artikeln 143 bis 158 der Verfassung stellt einen Minimalkonsens 4 der widerstreitenden Interessen dar Es handelt sich nicht um eine ins Detail gehende abschliessende Regelung sondern um die Vorgabe eines flexiblen Rahmens fur die zukunftige im Ergebnis offene Entwicklung Dies beginnt schon damit dass die Autonomen Gemeinschaften nicht durch die Verfassung selbst konstituiert werden sondern nur der Prozess ihrer spateren Bildung geregelt wird So wurden auch nicht die schon bestehenden Praautonomien s o fortgeschrieben sondern es war durchaus auch eine von diesen abweichende Gliederung denkbar Auch findet sich keine abschliessende Kompetenzverteilung zwischen dem Zentralstaat und den Autonomen Gemeinschaften eine solche Regelung bleibt den spater zu verabschiedenden Autonomiestatuten vorbehalten Theoretisch sind damit nach der Verfassung ganzlich autonomiefreie Landesteile ebenso denkbar wie das Nebeneinanderbestehen von Autonomen Gemeinschaften mit rein exekutiven Befugnissen und solchen mit weitreichenden auch legislativen Kompetenzen ebenso eine flachendeckende Aufteilung des Staatsgebiets in machtige Autonome Gemeinschaften bei der dem Zentralstaat nur noch die ihm durch die Verfassung exklusiv zugewiesenen Kompetenzen verbleiben wurden In der Abstimmung uber diese Verfassung am 6 Dezember 1978 hatte allerdings im Baskenland fast die Halfte aller Stimmberechtigten mit Nein gestimmt oder war erst gar nicht zu den Urnen gegangen Spanienweit hatte die Beteiligung dagegen bei zwei Dritteln gelegen von denen 87 zugestimmt hatten Kompetenzverteilung Bearbeiten Die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften ergibt sich aus den jeweiligen Autonomiestatuten die festlegen welche Kompetenzen die jeweilige Region ubernimmt Hierfur gibt die Verfassung folgenden Rahmen vor Art 149 1 enthalt eine Liste der exklusiv dem Staat vorbehaltenen Kompetenzmaterien Auf allen anderen Gebieten konnen die Autonomen Gemeinschaften Exekutiv und Legislativ Kompetenzen ubernehmen soweit ihre jeweiligen Autonomiestatute dies vorsehen Dabei enthalt Art 148 1 eine Liste derjenigen Kompetenzmaterien die die Autonomen Gemeinschaften schon bei ihrer erstmaligen Konstituierung ubernehmen konnen nicht mussen Diese anfangliche Beschrankung gilt nicht fur die Autonomen Gemeinschaften des schnellen Wegs fur die schon bei ihrer Grundung nur die Grenze des Art 149 gilt Die restlichen Autonomen Gemeinschaften konnen andere als die in Art 148 1 vorgesehenen Kompetenzen erst nach Ablauf von funf Jahren seit ihrer Konstituierung durch Reform des jeweiligen Autonomiestatuts erlangen Da sowohl die erstmalige Verabschiedung eines Autonomiestatuts als auch dessen Reform die Zustimmung durch das staatliche Organgesetz erfordern handelt es sich bei der Festlegung der Kompetenzverteilung um einen Prozess an dem sowohl die jeweilige Autonome Gemeinschaft als auch der Staat beteiligt sind und der somit einen Konsens beider Ebenen erfordert Die Kompetenzverteilung zwischen dem Staat und den einzelnen Autonomen Gemeinschaften ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Verfassung und der Autonomiestatute die im juristischen Sprachgebrauch in diesem Kontext zusammenfassend als bloque de constitucionalidad bezeichnet werden Bei der Umsetzung dieser Kompetenzordnung haben sich in den Autonomiestatuten fur die verschiedenen Sachgebiete drei Kompetenzstufen herausgebildet exklusive Kompetenz Legislative und Exekutive sind Sache der Autonomen Gemeinschaft geteilte Kompetenz die Autonome Gemeinschaft kann die Rahmengesetzgebung des Staates durch eigene Gesetze ausfullen ausserdem steht ihr die Ausfuhrung durch ihre Verwaltungen zu reine Vollzugskompetenz der Autonomen Gemeinschaft obliegt lediglich die Ausfuhrung der staatlichen Gesetze durch ihre Verwaltungen So verfugt zum Beispiel Aragonien auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes uber die exklusive auf dem Gebiet des Umweltschutzes uber die geteilte und auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nur uber die Vollzugskompetenz Die Judikative ist gemass Art 149 der Verfassung dem Staat vorbehalten Anders als beispielsweise in Deutschland wo alle Gerichte bis auf die Bundesgerichte Landesgerichte sind also in der Tragerschaft der Teilstaaten stehen ist in Spanien der Zentralstaat Trager samtlicher Gerichte und nicht die Autonomen Gemeinschaften Das spanische Modell steht damit in Ubereinstimmung mit dem osterreichischen das ebenfalls nur Gerichte des Zentralstaats kennt Schliesslich kann der Staat nach Art 150 auch ausserhalb des Systems der Autonomiestatute durch Einzelgesetz staatliche Befugnisse den Autonomen Gemeinschaften ubertragen oder an sie delegieren Bildung der Autonomen Gemeinschaften Bearbeiten Konstituierungsprozess einer Autonomen Gemeinschaft des langsamen Wegs Als Autonome Gemeinschaften konnen sich nach Art 143 1 der Verfassung konstituieren benachbarte Provinzen mit gemeinsamen historischen kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten die Inselgebiete Balearen und Kanaren Einzelprovinzen mit eigener regional historischer IdentitatDer Konstituierungsprozess unterscheidet sich danach ob von Anfang an die Vollautonomie ohne Beschrankung auf die Kompetenzmaterien des Art 148 1 s o erstrebt wird sogenannter schneller Weg oder nicht sogenannter langsamer Weg Was den Prozess selbst angeht ist die Bildung einer Autonomen Gemeinschaft des schnellen Wegs umstandlicher als einer solchen des langsamen Wegs Man unterscheidet die Initiativphase und die Phase der Ausarbeitung des Autonomiestatuts Die Initiativphase besteht lediglich darin dass Beschlusse gefasst werden eine Autonome Gemeinschaft bestehend aus einer oder mehreren Provinzen zu bilden Die entsprechenden Beschlusse mussen fur die Beschreitung des langsamen Wegs von den Vertretungskorperschaften aller Provinzen die die spatere Region bilden sollen und von zwei Dritteln der betroffenen Gemeinden mit mindestens der Halfte der Einwohner jeder Provinz gefasst werden Art 143 2 Fur den schnellen Weg sind notwendig Beschlusse der Vertretungskorperschaften aller Provinzen die die spatere Region bilden sollen und von drei Vierteln der betroffenen Gemeinden mit mindestens der Halfte der Einwohner jeder Provinz und Bestatigung der Initiative in einer Volksabstimmung mit Mehrheit in jeder der Provinzen Art 151 1 Fur Regionen mit Praautonomie Regelung s o gelten hierbei folgende Erleichterungen Beim langsamen Weg kann ein Beschluss des Vertretungsorgans der Praautonomie die Zustimmung der Provinzen aber nicht die der Gemeinden ersetzen beim schnellen Weg reicht in den Regionen in denen bereits unter der Zweiten Republik ein Autonomiestatut in einer Volksabstimmung angenommen wurde also Katalonien Baskenland und Galicien allein ein Beschluss ihres jeweiligen Vertretungsorgans der die Zustimmung der Provinzen der Gemeinden und die Volksabstimmung ersetzt In beiden Fallen ist die Initiative gescheitert und kann erst nach Ablauf von funf Jahren wiederholt werden wenn die Voraussetzungen nicht binnen sechs Monaten vom ersten entsprechenden Beschluss an gerechnet erfullt werden Konstituierungsprozess einer Autonomen Gemeinschaft des schnellen Wegs Ein Entwurf des Autonomiestatuts wird sodann von einer besonderen Versammlung ausgearbeitet die im Falle des schnellen Wegs aus den in den betroffenen Provinzen gewahlten Abgeordneten und Senatoren der Cortes Generales im Falle des langsamen Wegs zusatzlich aus den Mitgliedern der Vertretungsorgane der Provinzen besteht Dieser Entwurf wird im Falle des langsamen Wegs von den Kammern der Cortes Generales also des gesamtspanischen Parlaments nach den fur ein Organgesetz geltenden Regeln behandelt also unverandert oder verandert verabschiedet oder endgultig abgelehnt Im Falle des schnellen Wegs wird der Entwurf des Autonomiestatuts dem Verfassungsausschuss des Abgeordnetenhauses zugeleitet der ihn gemeinsam mit einer Abordnung der Versammlung die den Entwurf erarbeitet hat berat mit dem Ziel eine Ubereinkunft uber eventuelle Streitpunkte zu erreichen Ergeben diese Beratungen eine Ubereinkunft uber eine Endfassung so wird diese einer Volksabstimmung in den betroffenen Provinzen unterbreitet wobei zur Annahme die Mehrheit in jeder der Provinzen notig ist schliesslich mussen dann noch beide Kammern der Cortes Generales den Entwurf ratifizieren also unverandert annehmen oder ablehnen ohne die Moglichkeit von Anderungen Konnen sich der Verfassungsausschuss und die Abordnung der Abgeordneten und Senatoren der betroffenen Provinzen nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen so wird der ursprungliche Vorschlag von den Kammern der Cortes Generales nach den fur ein Organgesetz geltenden Regeln behandelt also verandert oder unverandert verabschiedet oder endgultig abgelehnt die danach verabschiedete Endfassung bedarf dann noch der Annahme in einer Volksabstimmung in jeder der betroffenen Provinzen Erst mit dem Inkrafttreten des Autonomiestatuts entsteht die Autonome Gemeinschaft Autonomiestatute und ihre Anderung Bearbeiten Die Autonomiestatute besitzen eine Doppelnatur Zum einen sind sie als von den Cortes Generales gebilligte Organgesetze Teil der gesamtstaatlichen Rechtsordnung zum anderen sind sie als hochste Norm Teil der Rechtsordnung der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft und gehen als solche anderen Rechtsnormen der Autonomen Gemeinschaft im Rang vor Das Verfahren fur spatere Anderungen der Autonomiestatute nach ihrem Inkrafttreten wird in diesen selbst bestimmt In jedem Fall ist die Zustimmung der Cortes Generales mittels Organgesetz Art 147 3 und in Autonomen Gemeinschaften des schnellen Wegs zusatzlich die Bestatigung durch eine dort durchgefuhrte Volksabstimmung notwendig Art 152 2 Innere Verfassung der Autonomen Gemeinschaften Bearbeiten Fur die Autonomen Gemeinschaften des schnellen Wegs s o sieht Art 152 1 der Verfassung vor dass diese uber ein nach Verhaltniswahlrecht gewahltes Parlament Asamblea Legislativa einen von diesem aus dessen Mitte gewahlten Ministerprasidenten und eine von diesem geleitete Regierung verfugen mussen Die Einzelheiten werden in den Autonomiestatuten geregelt Nach den Vereinbarungen des Autonomiepakts von 1981 wurde dieses Organisationsmodell auch in alle anderen Autonomiestatute ubernommen Hauptartikel Politische Organe der Autonomen Gemeinschaften Spaniens Senatoren der Autonomen Gemeinschaften Bearbeiten Der Senat in Madrid setzt sich aus 208 direkt gewahlten und derzeit 58 von den Autonomen Gemeinschaften entsandten Mitgliedern zusammen Die von den Regionen bestimmten Senatoren werden von ihren Parlamenten nach den Grundsatzen der Verhaltniswahl gewahlt Im Unterschied etwa zum deutschen Bundesrat sind damit in dieser Kammer der Cortes Generales nicht die Regionalregierungen sondern die von den Regionalparlamenten gewahlten Senatoren vertreten Und auch dieser Teil der Senatoren macht nur gut ein Funftel der Mitglieder des Senats aus Die Mitwirkung der Autonomen Gemeinschaften an der gesamtstaatlichen Gesetzgebung ist damit wesentlich schwacher ausgebildet als die der Bundeslander im deutschen Verfassungssystem Entstehung der Autonomen Gemeinschaften Bearbeiten Autonome Gemeinschaften des schnellen und des langsamen Wegs In der Zeit von 1979 bis 1983 bildeten sich durch das Inkrafttreten der jeweiligen Autonomiestatute die 17 Autonomen Gemeinschaften wobei vier von diesen Katalonien Baskenland Galicien Andalusien den schnellen Weg des Art 151 der Verfassung wahlten die restlichen den langsamen des Art 143 Einen Sonderfall stellt Navarra dar das seine auch wahrend der Franco Zeit fortbestehenden Foralorgane durch das Gesetz uber die Wiederherstellung der Foralordnung reformierte Gleichwohl hat Navarra obwohl es den Titel einer Foralgemeinschaft fuhrt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts trotz einiger Besonderheiten den Status einer Autonomen Gemeinschaft Die dadurch entstandenen autonomen Regionen sind sehr heterogen Die beiden kleinsten Regionen die Balearen und La Rioja sind nur circa 5000 km gross wahrend die beiden grossten Andalusien und Kastilien Leon mit jeweils etwa 90 000 km grosser sind als Osterreich Auch die Bevolkerungszahl ist sehr unterschiedlich 301 000 in La Rioja fast 8 5 Millionen in Andalusien Entwicklung seit 1979 BearbeitenAnfanglich bestand ein grosses Kompetenzgefalle zwischen den Autonomen Gemeinschaften des schnellen Wegs und den restlichen Regionen Die weitere Entwicklung ist durch eine teilweise Angleichung der Zustandigkeiten und eine allmahliche Ausweitung der Kompetenzen fur alle Autonomen Gemeinschaften gepragt Damit setzte sich ein Modell durch das eine weitgehende Autonomie nicht nur fur die historischen Nationalitaten Baskenland Katalonien Galicien eingeschrankt Navarra Valencia Balearen Kanaren Andalusien sondern fur alle Regionen mit sich bringt und das im spanischen Sprachgebrauch oft mit dem Schlagwort des cafe para todos Kaffee fur alle bezeichnet wird Spanien wird daher heute als einer der am starksten dezentralisierten Staaten Europas angesehen obwohl es sich mangels Eigenstaatlichkeit der Autonomen Gemeinschaften nicht um einen Bundesstaat handelt Ein weiterhin nicht ganzlich gelostes Problem ist insbesondere das System der Finanzbeziehungen zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften das zum einen den immer noch bestehenden Kompetenzunterschieden unter den einzelnen Regionen Rechnung tragen und zum anderen die generelle Aufgabenausweitung nachvollziehen muss 18 Dezember 1979 Verabschiedung der Autonomiestatute fur Katalonien und das Baskenland Beide sehen eine weitreichende Autonomie vor u a die Bildung eigener Polizeieinheiten Marz 1980 Wahlen im Baskenland und Katalonien Nationalistische Parteien erzielten hohe Stimmanteile Baskenland PNV 38 HB 17 Katalonien CiU 28 ERC 9 In diesen beiden Autonomen Gemeinschaften sind PNV bzw CiU im Regionalparlament bis heute die starkste Partei geblieben 6 April 1981 Verabschiedung des Autonomiestatuts fur Galicien 31 Juli 1981 Die Mitte rechts Regierung und die starkste Oppositionspartei die sozialdemokratische PSOE unterzeichneten in Madrid den ersten Autonomiepakt 6 acuerdos autonomicos in dem sie mit dem Ziel einer Harmonisierung der Autonomieprozesse uber die Grundlagen der weiteren Entwicklung ubereinkamen flachendeckende Bildung von 17 Autonomen Gemeinschaften wie sie heute bestehen Vereinbarung des langsamen Wegs s o fur alle Regionen ausser Katalonien Baskenland Galicien und Andalusien Inkrafttreten aller Autonomiestatute bis Februar 1983 die Autonomen Gemeinschaften des langsamen Wegs erhalten alle Kompetenzen die im Katalog des Art 148 1 der Verfassung enthalten sind Regelung der inneren Verfassung auch der Autonomen Gemeinschaften des langsamen Wegs nach dem Modell des Art 152 1 s o Parlament Ministerprasident Regierung Vereinbarung dass in den uniprovinzialen Autonomen Gemeinschaften Asturien Kantabrien La Rioja Navarra Balearen Murcia Madrid die Provinzen in den Autonomen Gemeinschaften aufgehen Vereinbarung des Verfahrens und des zeitlichen Rahmens fur den Ubergang der Kompetenzen vom Staat auf die Regionen Ubereinkunft uber die Finanzierung und eines interterritorialen Kompensationsfonds zugunsten der wirtschaftlich schwacheren Autonomen GemeinschaftenEs handelt sich bei dem Autonomiepakt um eine ausserparlamentarische Ubereinkunft ohne Gesetzeskraft Allerdings war die Umsetzung aufgrund der beherrschenden Stellung der sie tragenden Krafte sowohl in Gesamtspanien zusammen uber 80 der Abgeordneten als auch in den einzelnen Regionen ausser Katalonien und dem Baskenland garantiert 20 Oktober 1981 Wahlen in Galicien Wahlsieg der konservativen Alianza Popular und Mitte rechts Parteien UCD 30 Dezember 1981 Verabschiedung der Autonomiestatute fur Andalusien Asturien und Kantabrien 23 Mai 1982 Wahlen in Andalusien Wahlsieg der PSOE 9 Juni 1982 Verabschiedung der Autonomiestatute fur La Rioja und Murcia 1 Juli 1982 Verabschiedung des Autonomiestatuts fur Valencia 10 August 1982 Verabschiedung der Autonomiestatute fur Aragonien Kastilien La Mancha Kanaren und des Gesetzes uber die Wiederherstellung der Foralordnung Navarra 10 August 1982 Aufgrund einer Vereinbarung des Autonomiepakts von 1981 erhielten die Kanaren und Valencia durch staatliches Organgesetz Ubertragung im Sinne des Art 150 2 weitere uber den Katalog des Art 148 1 hinausgehende Kompetenzen 25 Februar 1983 Verabschiedung der letzten Autonomiestatute Extremadura Balearen Madrid und Kastilien Leon 8 Mai 1983 Erste Wahlen in den 13 restlichen Autonomen Gemeinschaften 1980 1991 In dieser Zeit gingen im Zuge der schrittweise Ubernahme der in den Autonomiestatuten vorgesehenen Kompetenzen 432 000 Arbeitsplatze in der Verwaltung vom Staat auf die Autonomen Gemeinschaften uber die Anfang 1992 uber einen Gesamtpersonalstand von 593 000 Beschaftigten verfugten Der Anteil der Regionen an den gesamten Staatsausgaben stieg von 6 auf 21 Es ergingen zahlreiche Entscheidungen des Verfassungsgerichts zum Verhaltnis Staat Autonome Gemeinschaften 7 28 Februar 1992 Zweiter Autonomiepakt 7 uber die weitere Entwicklung diesmal vereinbart zwischen der PSOE Regierung und der starksten Oppositionspartei der konservativen PP Darin verstandigten sich die beiden fuhrenden politischen Parteien auf die Ausweitung der Zustandigkeiten der Autonomen Gemeinschaften des langsamen Wegs insbesondere die Ubertragung der geteilten Kompetenz s o im Bildungswesen Die Conferencias Sectoriales vergleichbar den deutschen Ministerkonferenzen wurden als Koordinationsorgane zwischen dem Staat und den Regionen institutionalisiert Hintergrund dieser Vereinbarung war u a dass sich das starke Kompetenzgefalle zwischen den einzelnen Autonomen Gemeinschaften im politischen und juristischen Bereich als ausserst unpraktikabel erwiesen hatte 23 Dezember 1992 Die im Zweiten Autonomiepakt vereinbarte Kompetenzausweitung wurde zunachst im Wege eines Ubertragungsgesetzes nach Art 150 2 der Verfassung umgesetzt 24 Marz 1994 Durch Anderung der Autonomiestatute wurden die im Zweiten Autonomiepakt vereinbarten neuen Kompetenzen in diese aufgenommen 1997 2001 Personalstand der offentlichen Verwaltungen prozentual 1996 2009 In den besonders personal und finanzintensiven Bereichen Bildungs und Gesundheitswesen erfolgte die Ubertragung der Tragerschaft der Einrichtungen Schulen Krankenhauser etc inkl Personal auch auf die Autonomen Gemeinschaften des langsamen Wegs 2001 lag der Personalstand der Autonomen Gemeinschaften bei einer Million Beschaftigten und uberstieg damit denjenigen im staatlichen Bereich 600 000 inkl Streitkrafte Guardia Civil und Polizei 8 2004 2011 Eine Reihe von Autonomiestatuten Valencia Katalonien Andalusien Balearen Aragonien Kastilien Leon und Extremadura wurden reformiert Der Schwerpunkt lag dabei nicht so sehr auf einer Kompetenzausweitung sondern auf einer genaueren Abgrenzung der Zustandigkeiten und einer Anpassung an die seit den 1990er Jahren eingetretenen Entwicklungen Beziehungen zur EU Finanzbeziehungen etc Allerdings gab es auch im Kompetenzbereich umstrittene Themen vor allem was die Zustandigkeit fur die Wasserressourcen angeht Die von den Regionalparlamenten der Kanaren und von Kastilien La Mancha verabschiedeten Gesetzesentwurfe zur Anderung ihrer Autonomiestatute wurden von diesen zuruckgezogen nachdem klar war dass die in ihnen vorgesehenen Kompetenzausweitungen in den Cortes Generales keine Mehrheit finden wurden Bezuglich des neuen Autonomiestatuts von Katalonien waren auch symbolische Fragen wie die Bezeichnung als Nation hoch umstritten Am weitesten ging der vom baskischen Parlament verabschiedete Reformentwurf der vorsah die Beziehungen zwischen dieser Autonomen Gemeinschaft und dem Staat auf eine vollig neue Grundlage zu stellen Prinzip der freien Assoziierung Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts des baskischen Volkes siehe Plan Ibarretxe Dieser wurde vom Abgeordnetenhaus der Cortes Generales am 1 Februar 2005 mit 319 gegen 29 Stimmen der baskischen katalanischen und galicischen Nationalisten PNV ERC CiU EA Na Bai und BNG abgelehnt In den letzten Jahren mehren sich die Stimmen die eine Reform der Verfassungsregelungen zu den Beziehungen zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften fordern Die sozialdemokratische PSOE befurwortet seit 2013 die Umwandlung in einen echten Bundesstaat Haufig wird auch das auf einen Kompromiss beruhende offene Kompetenzsystem der Verfassung von 1978 als uberholt kritisiert und eine abschliessende Fixierung der Kompetenzverteilung in der Verfassung gefordert Finanzbeziehungen zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften BearbeitenDie Finanzierung und die Aufteilung der Steuern zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften folgt zwei verschiedenen Modellen fur die meisten Autonomen Gemeinschaften gilt das allgemeine System regimen comun fur das Baskenland und Navarra hingegen das Foralsystem regimen foral In Navarra werden die Steuern durch die Autonome Gemeinschaft im Baskenland durch die Provinzen Territorios Historicos vereinnahmt Diese fuhren dann einen Betrag den sogenannten cupo als Ausgleich fur die vom Staat in diesen Autonomen Gemeinschaften wahrgenommenen Kompetenzen an diesen ab Zum grossen Teil liegt im regimen foral auch die Steuergesetzgebung in den Handen der Autonomen Gemeinschaften bzw der Territorios Historicos ebenso die Steuerverwaltung In den Autonomen Gemeinschaften des regimen comun hingegen liegt die Steuergesetzgebung im Wesentlichen beim Staat Die Steuern werden durch die staatlichen Finanzamter vereinnahmt Die Autonomen Gemeinschaften erhalten dann vom Staat den auf ihrem Gebiet vereinnahmten Ertrag der Steuern zum Teil insbesondere 50 der Einkommensteuer und der Mehrwertsteuer bzw ganz z B Vermogensteuer Im regimen comun besteht ausserdem ein System des Finanzausgleichs dessen Mittel vom Staat und den Autonomen Gemeinschaften aufgebracht werden Finanzdefizite der Regionen Bearbeiten 2011 sind die Haushaltsdefizite der Regionen wie nie zuvor explodiert Die Regionen haben Stand Ende 2011 Schulden von mehr als 140 Milliarden Euro plus 17 3 im Jahr 2011 Die Schulden in den Regionen waren Stand Ende 2011 so hoch wie 13 1 des gesamten Bruttoinlandsprodukts BIP Spaniens Der Schuldenstand der Gebietskorperschaften betrug Ende 2011 9 Finanzdefizite der Regionen Autonome Gemeinschaften 10 Provinzen 11 auf den Kanaren Balearen Inselrate Gemeinden 12 und andere kommunale Zusammenschlusse comarcas Zweckverbande oder Untergliederungen Ortsbezirke Summe alle Gebietskorperschaften Region in Mio in BIP jeEinw in in Mio in BIP jeEinw in in Mio in BIP jeEinw in in Mio in BIP jeEinw in Andalusien 14 314 9 8 1 699 1 247 0 9 148 4 528 3 1 537 20 089 13 8 2 384Aragonien 3 403 10 2 2 528 152 0 5 113 1 070 3 2 795 4 625 13 9 3 436Asturien 2 155 9 1 1 993 453 1 9 419 2 608 11 0 2 412Balearen 4 432 16 3 3 982 222 0 8 199 611 2 2 549 5 265 19 4 4 730Kanaren 3 718 8 8 1 748 666 1 6 313 780 1 8 367 5 164 12 2 2 428Kantabrien 1 293 9 3 2 180 218 1 6 368 1 511 10 9 2 548Kastilien La Mancha 6 587 18 0 3 144 262 0 7 124 792 2 2 374 7 641 20 9 3 612Kastilien und Leon 5 476 9 4 2 140 442 0 8 173 1 069 1 8 418 6 987 12 0 2 730Katalonien 41 778 20 7 5 541 539 0 3 71 5 197 2 6 689 47 514 23 5 6 302Extremadura 2 021 10 9 1 822 112 0 6 101 278 1 5 251 2 411 13 0 2 174Galicien 7 009 12 3 2 507 277 0 5 99 649 1 1 232 7 935 13 9 2 838La Rioja 900 11 2 2 787 127 1 6 393 1 027 12 8 3 180Madrid 15 447 7 9 2 380 7 594 3 9 1 170 23 041 11 8 3 550Murcia 2 806 10 1 1 909 718 2 6 488 3 524 12 7 2 397Navarra 2 446 12 9 3 810 320 1 7 498 2766 14 6 4308Baskenland 5 536 8 1 2 534 2 312 3 4 1 058 652 1 0 298 8 500 12 4 3 891Valencia 20 762 19 9 4 057 503 0 5 98 3 009 2 9 588 24 274 23 3 4 743Ceuta 207 13 5 2 513 207 13 5 2 513Melilla 113 8 2 1 440 113 8 2 1 440Summe 140 083 13 1 2 979 6 734 0 6 143 28 385 2 7 604 175 202 16 4 3 726Der Schuldenstand des Zentralstaats belief sich Ende 2011 auf 560 Milliarden Euro plus 14 5 im Jahr 2011 52 1 des BIP 11 855 Euro pro Kopf Damit ergibt sich zu diesem Zeitpunkt ein Gesamtschuldenstand der offentlichen Haushalte von 735 Milliarden Euro 68 5 des BIP 15 574 Euro pro Kopf Damit liegt Spanien zwar noch deutlich unter dem europaischen Durchschnitt 82 2 des BIP als bedenklich gilt aber die Dynamik mit der die Verschuldung seit 2008 gewachsen ist Als erste beantragte am 20 Juli 2012 die Region Valencia Hilfe beim spanischen Staat 13 14 Sie will mindestens zwei Milliarden Euro beantragen Wenige Tage spater kundigte Murcia an zinsgunstige Kredite in Hohe von 200 bis 300 Millionen Euro aus dem vor kurzem gegrundeten staatlichen Rettungsfonds Fondo de Liquidez Autonomica FLA erbitten oder beantragen zu wollen Der FLA ist mit 18 Milliarden Euro ausgestattet 15 Bis einschliesslich Oktober 2012 beantragten insgesamt acht weitere Regionen Hilfskredite Katalonien Andalusien Valencia Kastilien La Mancha die Kanarischen Inseln und Murcia dann als siebte Region die Balearen und als achte Asturien Mit diesen Hilfsgesuchen wurden laut Kolner Stadtanzeiger mehr als 90 der Mittel aufgebraucht 16 Historische Gebiete und Nationalitatsbegriff BearbeitenEine gewisse Sonderstellung nehmen vor allem Galicien das Baskenland Navarra und Katalonien ein die als so genannte historische Gebiete von denen das Baskenland gar mehrere besitzt ein besonders weitgehendes Bedurfnis nach Autonomie haben und wie andere historische Gebiete Spaniens auch Foralrechtsgebiete sind So haben die drei zuletzt genannten Regionen beispielsweise ihre eigenen Polizeikorper gebildet Ertzaintza im Baskenland Policia Foral span bzw Foruzaingoa bask in Navarra und Mossos d Esquadra in Katalonien Die besondere Rolle der historischen Territorien geht vor allem auf die durch im Mittelalter eingeraumte Foralrechte verburgte Eigenstandigkeit dieser Gebiete und ihre spatere durch jahrhundertelange Bevormundung seitens der Zentralregierung in Madrid und die zeitweilige gewaltsame Unterdruckung aller Eigenstandigkeitsbestrebungen insbesondere unter dem faschistischen Regime Francisco Francos gepragte Geschichte zuruck Eine wichtige Rolle spielen hierbei auch die Regionalsprachen die wahrend der Diktatur unterdruckt worden waren und heute in einigen historischen Gebieten als nationales Identifikationsmerkmal dienen Nach dem Tod Francos und der Wiederherstellung der Monarchie war die Schaffung der autonomen Regionen nicht zuletzt als Mittel zur Bewahrung der bruchig gewordenen Einheit des spanischen Staatswesens gedacht Diesem Zweck dient auch dass die spanische Verfassung trotz der Feststellung dass die spanische Nation aus Nationalitaten und Regionen besteht in ihrem Artikel 2 an der unaufloslichen Einheit der spanischen Nation festhalt In der Auseinandersetzung zwischen den in Spanien als Nationalisten bezeichneten Vertretern nationaler Autonomie und teilweise auch Unabhangigkeits bestrebungen einzelner Bevolkerungs oder Volksgruppen bzw Territorien und den als Integralisten bezeichneten Anhangern eines eher zentralistisch organisierten spanischen Nationalstaates war und ist die Frage der Nationalitat der Bewohner Spaniens und seiner historisch gewachsenen Landschaften ein besonders umstrittener und emotional besetzter Punkt Im Verfassungsprozess wurde der ansonsten schier unlosbar erscheinende Streit um die Existenz einer gesamtspanischen Nation die von einigen Nationalisten verneint wird bzw die Existenz anderer historischer Volker auf dem Gebiet Spaniens die besonders von den ehemaligen faschistischen Machthabern vollig negiert wurde durch einen begrifflichen Kompromiss gelost Der Begriff der Nation Nacion sollte der spanischen Nation vorbehalten bleiben wahrend Basken Katalanen Galiciern und anderen Gruppen eine quasi nationale Existenz als so genannte Nationalitaten Nacionalidades innerhalb Spaniens zugestanden wurde Diese Kompromissformel erlaubte es den Anhangern beider Ideologien den faktischen Umbau des Zentralstaates zu einem Autonomiestaat mitzutragen Dabei war allen Beteiligten jedoch klar dass es sich um ein begrifflich wenig uberzeugendes Konstrukt handelte da der hochst schwammigen Differenzierung zwischen einer Nation und vielen Nationalitaten keine vertretbaren staatsphilosophischen oder ethnologischen Konzepte zugrunde liegen Es handelte sich somit um eine reine Sprachregelung die aber aufgrund der emotionalen Aufladung dieses Themas bis auf Weiteres als unantastbar galt In diesem Spannungsfeld zwischen Autonomie und Einheit sorgte nun in den Jahren 2005 und 2006 der Entwurf eines neuen Autonomiestatuts fur Katalonien fur anhaltende politische Auseinandersetzungen da darin von einer katalanischen Nation die Rede war Nach Unterzeichnung durch Konig Juan Carlos I am 19 Juli 2006 trat es am 9 August 2006 in Kraft In der Praambel des Autonomiestatuts heisst es nach mehreren Textanderungen nunmehr dass das Parlament von Katalonien Katalonien als Nation definiert Im weiteren Text des Autonomiestatuts selbst heisst es hingegen in Art 1 dass Katalonien als Nationalitat die Selbstverwaltung inne hat Fur die zentralistisch orientierten Kritiker der nationalen Eigenstandigkeit einzelner Autonomien Spaniens ist der Begriff der Nation weiterhin an die staatliche Souveranitat eines Gemeinwesens gebunden und damit allein dem spanischen Gesamtstaat vorbehalten Die konservative spanische Volkspartei hat u a deswegen vor dem spanischen Verfassungsgerichtshof gegen das katalanische Statut geklagt In seinem Urteil vom 28 Juni 2010 entschied das Gericht dass die Verwendung des Begriffs Nation zwar nicht verfassungswidrig sei Gleichzeitig hat es aber ausdrucklich festgehalten dass ihr auch keinerlei juristische Funktion etwa im Sinne einer Sonderstellung Kataloniens im Vergleich zu anderen Autonomen Gemeinschaften zukomme Vergleich zwischen den Autonomen Gemeinschaften und den deutschen Bundeslandern BearbeitenDie Autonomen Gemeinschaften sind nicht verfassungsautonom da die Verabschiedung und Anderung ihrer Autonomiestatute der Zustimmung des gesamtspanischen Parlaments bedarf weshalb sie anders als die Bundeslander Deutschlands auch nicht uber Eigenstaatlichkeit verfugen Ausserdem unterscheiden sich die Regionen Spaniens untereinander anders als die Lander der Bundesrepublik durch ein unterschiedliches Mass an Autonomie wenn auch mittlerweile nicht mehr so ausgepragt wie in den Anfangen Der wesentlichste praktische verfassungsrechtliche Unterschied besteht darin dass im spanischen Verfassungssystem ein Einfluss der Autonomen Gemeinschaften auf die gesamtstaatliche Gesetzgebung wie ihn in Deutschland die Bundeslander uber den Bundesrat ausuben konnen nicht vorgesehen ist Rechtlich ahneln sich die Autonomen Gemeinschaften Spaniens und die deutschen Bundeslander in der Praxis heute jedoch sehr wahrend die Unterschiede vorwiegend theoretischer Natur sind Ihnen ist gemein dass sie uber Gesetzgebungskompetenz ahnlichen Umfangs verfugen und in beiden Landern der wichtigste Trager der offentlichen Verwaltung sind Ebenso wie die deutschen Bundeslander sind auch die Autonomen Gemeinschaften von ihrer Grosse her sehr heterogen Auf gesellschaftlicher Ebene besteht aber ein entscheidender Unterschied Anders als in Deutschland existieren Regionen die uber ein eigenes nationales Selbstwertgefuhl verfugen insbesondere Katalonien und das Baskenland in geringerem Ausmass auch die anderen katalanischsprachigen Gebiete und Galicien Sprachlich liegt in diesen mittlerweile praktisch ein Zustand der Zweisprachigkeit vor Auf politischem Gebiet besteht dort ein paralleles Parteiensystem mit den gesamtspanischen Parteien Partido Socialista Obrero Partido Popular und Izquierda Unida und daneben einem jeweils eigenen Spektrum nationalistischer Parteien in Katalonien die burgerliche Convergencia i Unio und die linke Esquerra Republicana de Catalunya im Baskenland die burgerliche Eusko Alderdi Jeltzalea Partido Nacionalista Vasco die linke Eusko Alkartasuna und die verbotenen Nachfolgeorganisationen der ETA nahen Herri Batasuna in Galicien der linke Bloque Nacionalista Galego Regionalparteien unterschiedlicher Grossenordnung sind daruber hinaus in Navarra auf den Kanaren und in Asturien Aragonien Kantabrien Kastilien Leon La Rioja Valencia und auf den Balearen in den Regionalparlamenten vertreten Eine zahlenmassig und in ihrer Ernsthaftigkeit nicht zu vernachlassigende Anhangerschaft einer Verselbstandigung bzw Unabhangigkeit von Spanien existiert indes nur im Baskenland und in Katalonien Verkompliziert wird die Lage noch dadurch dass gerade diese beiden Regionen wegen ihrer im Vergleich zum Rest Spaniens fruheren und intensiveren Industrialisierung bis weit in das 20 Jhdt hinein Ziel einer starken Einwanderung aus anderen Landesteilen waren und man somit durchaus von Minderheiten innerhalb der Minderheiten Regionen reden kann Autonome Stadte Ceuta und Melilla BearbeitenAm 13 Marz 1995 erhielten auch die in Nordafrika liegenden und keiner Provinz zugeordneten spanischen Exklaven Ceuta und Melilla Autonomiestatute Gleichwohl handelt es sich nach der Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts 17 18 bei diesen Autonomen Stadten nicht um Autonome Gemeinschaften Das Gericht begrundet dies damit dass die Autonomiestatute der beiden Stadte von den Cortes Generales im regularen Verfahren fur Organgesetze auf Grundlage der Ermachtigung des Art 144 b der Verfassung ohne jegliche besondere Beteiligung der Stadte bzw der dort gewahlten Abgeordneten und Senatoren verabschiedet wurden und ausserdem damit dass in diesem Gesetzgebungsverfahren Anderungsantrage die zum Ziel hatten die Stadte ausdrucklich als Autonome Gemeinschaften zu bezeichnen zuruckgewiesen wurden Ausserdem bestehen rechtlich folgende Besonderheiten Auch die Anderung der Autonomiestatute der beiden Stadte kann anders als in den 17 Autonomen Gemeinschaften ohne jegliche Beteiligung ihrer Parlamente allein durch den staatlichen Gesetzgeber erfolgen Ausserdem besitzen Ceuta und Melilla keine Gesetzgebungskompetenz sondern nur die Befugnis zum Erlass von Verordnungen in dem von den staatlichen Gesetzen bestimmten Umfang Liste der autonomen Gemeinschaften und Stadte BearbeitenName der autonomen Gemeinschaft Haupt stadt Amts sprache n Provinzen Karte Flache Anteil Einwohner2007 Anteil DichteEw km BIP Kopf EU27 100 19 Andalusien spanisch Andalucia Sevilla Spanisch Almeria Cadiz Cordoba Granada Huelva Jaen Malaga Sevilla 87 268 km 17 2 8 039 399 17 8 92 82Aragonien spanisch und aragonesisch Aragon katalanisch Arago Saragossa span Zaragoza Spanisch Aragonesisch Katalanisch Huesca Teruel Saragossa 47 719 km 9 4 1 295 215 2 9 27 112Asturien spanisch Asturiasasturisch Asturies Oviedo Spanisch Asturisch 20 Asturien 10 604 km 2 1 1 074 632 2 4 101 94Balearische Inseln spanisch Islas Baleares katalanisch Illes Balears Palma Spanisch Katalanisch Balearische Inseln 0 4 992 km 1 0 1 029 139 2 2 206 115Baskenland spanisch Pais Vasco baskisch Euskadi Vitoria Gasteiz Spanisch Baskisch Araba Gipuzkoa Bizkaia 0 7 234 km 1 4 2 141 116 4 8 296 136Extremadura Merida Spanisch Badajoz Caceres 41 634 km 8 2 1 088 728 2 5 26 71Galicien spanisch Galicia galicisch Galiza Santiago de Compostela Spanisch Galicisch A Coruna Lugo Ourense Pontevedra 29 574 km 5 8 2 771 341 6 3 94 88Kanarische Inseln spanisch Islas Canarias Santa Cruz de Tenerife undLas Palmas de Gran Canaria Spanisch Santa Cruz de Tenerife Las Palmas 0 7 447 km 1 5 2 020 947 4 5 271 95Kantabrien spanisch Cantabria Santander Spanisch Kantabrien 0 5 321 km 1 0 0 572 503 1 3 108 104Kastilien und Leon spanisch Castilla y Leon Valladolid Spanisch Leonesisch 21 Galicisch 21 Avila Burgos Leon Palencia Salamanca Segovia Soria Valladolid Zamora 94 223 km 18 6 2 525 157 5 7 27 100Kastilien La Mancha spanisch Castilla La Mancha Toledo Spanisch Albacete Ciudad Real Cuenca Guadalajara Toledo 79 463 km 15 7 1 975 179 4 3 25 83Katalonien spanisch Cataluna katalanisch Catalunya Barcelona Spanisch Katalanisch Aranesisch Barcelona Girona Lleida Tarragona 32 114 km 6 3 7 197 174 15 9 224 124La Rioja Logrono Spanisch La Rioja 0 5 045 km 1 0 0 308 566 0 7 62 111Madrid spanisch Comunidad de Madrid Madrid Spanisch Madrid 0 8 028 km 1 6 6 061 680 13 5 755 136Murcia spanisch Region de Murcia Murcia Spanisch Murcia 11 313 km 2 2 1 391 147 3 0 123 89Navarra spanisch Comunidad Foral de Navarra baskisch Nafarroa Pamplona Spanisch Baskisch Navarra 10 391 km 2 1 0 605 022 1 3 58 132Valencia spanisch Comunidad Valenciana valencianisch Comunitat Valenciana Valencia Spanisch Valencianisch Katalanisch Alicante Castellon Valencia 23 255 km 4 6 4 874 811 10 6 210 96Ceuta Spanisch 00 0 18 5 km lt 0 01 0 0 76 343 0 2 4 127 97Melilla Spanisch 00 0 12 3 km lt 0 01 0 0 68 795 0 1 5 593 95Siehe auch BearbeitenListe der spanischen autonomen Gemeinschaften nach Einwohnerzahl Liste der spanischen autonomen Gemeinschaften nach Flache Liste der spanischen autonomen Gemeinschaften nach dem Index der menschlichen Entwicklung Liste der Flaggen der autonomen Gemeinschaften Spaniens Liste der ISO 3166 2 Codes fur Spanien Liste der Provinzen Spaniens Politische Organe der Autonomen Gemeinschaften Spaniens Regionalparlamente und regierungen Weblinks Bearbeiten Commons Autonome Regionen Spaniens Album mit Bildern Videos und Audiodateien Bestimmungen der Autonomiestatute uber die Kompetenzen der Autonomen Gemeinschaften Synopse gegliedert nach Sachbereichen und Autonomen Gemeinschaften Verfassungsportal des spanischen Abgeordnetenhauses spanische Verfassung mit Kurzkommentar Texte der Autonomiestatute spanisch Quellen Bearbeiten Archivlink Memento vom 20 Juni 2011 im Internet Archive Spanisches Innenministerium Ergebnisse spanischer Wahlen seit 1977 Spanisch http www boe es boe dias 1977 10 05 pdfs A22047 22048 pdf Boletin Oficial del Estado Real Decreto ley 41 1977 de 29 de septiembre sobre restablecimiento provisional de la Generalidad de Cataluna Spanisch http www boe es boe dias 1978 01 06 pdfs A00326 00327 pdf Boletin Oficial del Estado Real Decreto ley 1 1978 de 4 de enero por el que se aprueba el regimen preautonomico para el Pais Vasco Spanisch a b Dieter Nohlen Spanien Wirtschaft Gesellschaft Politik ein Studienbuch 2 Auflage 2005 S 279 http www congreso es constitucion ficheros c78 cons alem pdf Spanisches Abgeordnetenhaus Congreso de Diputados deutsche Ubersetzung der Verfassung vom 29 Dezember 1978 Biblioteca Virtual Miguel de Cervantes Text der acuerdos autonomicos vom 31 Juli 1981 PDF Nicht mehr online verfugbar Ehemals im Original abgerufen am 18 Januar 2011 spanisch 1 2 Vorlage Toter Link www cervantesvirtual com Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis a b Biblioteca Virtual Miguel de Cervantes Text der acuerdos autonomicos vom 28 Februar 1992 Nicht mehr online verfugbar Archiviert vom Original am 30 August 2011 abgerufen am 18 Januar 2011 spanisch Ministerio de Politica Territorial Boletin Estadistico del Personal al Servicio de las Administraciones Publicas PDF Nicht mehr online verfugbar Januar 2010 archiviert vom Original am 11 Oktober 2010 abgerufen am 13 Oktober 2010 spanisch Die Zahlen der Autonomen Gemeinschaften allein sind nur bedingt vergleichbar So gibt es sieben nicht in Provinzen unterteilte Autonome Gemeinschaften in denen die Autonome Gemeinschaft auch die Aufgaben erfullt die in den anderen Autonomen Gemeinschaften von den Provinzen wahrgenommen werden Im Baskenland nehmen die Provinzen Territorios Historicos und auf den Kanaren die Inselrate hingegen viele Aufgaben wahr die in anderen Autonomen Gemeinschaften von der Autonomen Gemeinschaft erledigt werden Comunidades Autonomas Protocolo de deficit excesivo Bank von Spanien abgerufen am 8 Juni 2012 spanisch Deuda viva de las Entidades Locales Nicht mehr online verfugbar span Finanzministerium archiviert vom Original am 21 Juni 2012 abgerufen am 8 Juni 2012 spanisch Deuda viva de las Entidades Locales Nicht mehr online verfugbar span Finanzministerium archiviert vom Original am 21 Juni 2012 abgerufen am 8 Juni 2012 spanisch AFP Euro Krise Spanien zahlt Rekordzinsen fur neue Kredite In Zeit Online 23 Juli 2012 abgerufen am 15 August 2012 La Comunidad Valenciana pide la adhesion al fondo de rescate autonomico zeit de 22 Juli 2012 Zwei spanische Regionen stehen vor Insolvenz Kolner Stadtanzeiger 19 Oktober 2012 Mallorca bittet um Millionen Hilfe Entscheidung des Verfassungsgerichts v 25 Juli 2000 ATC 201 2000 betr Melilla Memento vom 10 Februar 2012 im Internet Archive Entscheidung des Verfassungsgerichts v 25 Juli 2000 ATC 202 2000 betr Ceuta Memento vom 10 Februar 2012 im Internet Archive Instituto Nacional de Estadistica PDF Datei 65 kB 2006 anders als das Katalanisch bzw Valencianisch in Katalonien Valencia und Balearen das Baskisch im Baskenland und Teilen Navarras und das Galicisch in Galicien hat das Asturisch oder bable in Asturien nicht den Rang einer Amtssprache im Sinne des Art 3 2 der Spanischen Verfassung geniesst aber nach Art 4 1 des Autonomiestatuts Schutz und Forderung durch die Autonome Gemeinschaft a b die Leonesische Sprache hat nicht den Rang einer Amtssprache im Sinne des Art 3 2 der Spanischen Verfassung allerdings geniesst sie in der Provinz Leon gemass der geanderten Fassung des Autonomiestatus von Kastilien Leon im Sinne des Artikels 5 2 einen speziellen institutionellen Schutz aufgrund ihres besonderen Wertes innerhalb des sprachlichen Erbes dieser Gemeinschaft Weiterhin heisst es dass ihr Schutz ihre Nutzung und ihre Forderung geregelt werden In der Stadt Leon wurde mittlerweile Leonesisch in die curriculare Planung staatlicher Schulen eingefuhrt Auch Galicisch geniesst nach Art 5 3 in den Grenzregionen zu Galicien in denen es gesprochen wird besonderen Schutz ohne aber Amtssprache zu sein Autonome Gemeinschaften des Konigreichs SpanienAutonome Gemeinschaften Andalusien Aragonien Asturien Balearische Inseln Baskenland Extremadura Galicien Kanarische Inseln Kantabrien Kastilien La Mancha Kastilien und Leon Katalonien La Rioja Madrid Murcia 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